Pumpwerk Mooswies Grundwasserschutzzone. Vom 6. Oktober

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Transkript:

Pumpwerk Mooswies Grundwasserschutzzone Vom 6. Oktober 1993 11.20.060

1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Geltungsbereich 3 Art. 2 Grundwasserschutzzone 3 II. Bestimmungen für die Zone S1 4 Art. 3 Grundsatz 4 Art. 4 Zutritt 4 III. Bestimmungen für die Zone S2 4 Art. 5 Grundsatz 4 Art. 6 Ausnahmen 4 Art. 7 Gülleleitungen, Mistablagerungen 5 Art. 8 Grabarbeiten 5 Art. 9 Bodennutzung 5 Art. 10 Düngung 5 Art. 11 Pflanzenschutzmittel 6 Art. 12 Bodenbelastung 6 IV. Bestimmungen für die Zone S3 6 Art. 13 Grundsatz 6 Art. 14 Zulässige Bauten und Anlagen 6 Art. 15 Unzulässige Bauten und Anlagen 6 Art. 16 Zulässige Anlagen 7 Art. 17 Öffentliche und private Verkehrsanlagen 7 Art. 18 Winterdienst 8 Art. 19 Öffentliche und private Schmutzwasserleitungen 8 Art. 20 Ablagerungen 8 Art. 21 Düngung 8 Art. 22 Pflanzenschutzmittel 9 Art. 23 Dachwasserversickerung 9 V. Übergangsbestimmungen 9 Art. 24 Örtliche Umgrenzung 9

2 Art. 25 Betriebe 9 Art. 26 Öffentliche und private Schmutzwasserleitungen 10 Art. 27 Tankanlagen 10 Art. 28 Öffentliche und private Verkehrsanlagen 10 Art. 29 Verfügte Grundwasserschutzmassnahmen 10 VI. Schlussbestimmungen 10 Art. 30 Vollzug 10 Art. 31 Ausnahmebewilligungen 11 Art. 32 Wegleitung 11 Art. 33 Widerhandlungen 11 Art. 34 Vollzugsbeginn 11

3 Grundwasserschutzzone für das Pumpwerk Mooswies In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20), Art. 32, 33 und 34 des Einführungsgesetzes zum eidg. Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973 (sgs 752.1) sowie Art. 5 Abs. 1 des Gemeindege-setzes vom 23. August 1979 (sgs 151.2) erlässt der Gemeinderat als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzone der Grundwasserfassung "Mooswies" (Koordination 737.300/253.090). Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Der Umgrenzungsplan ist Bestandteil. Art. 2 Grundwasserschutzzone Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in: 1) a) Fassungsbereich (Zone S1); b) engere Schutzzone (Zone S2); c) weitere Schutzzone (Zone S3). Die Zone S1 dient dem unmittelbaren Schutz der Fassung. Die Zone S2 dient dazu, schädliche Einflüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten.

4 Die Zone S3 dient als Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem anschliessenden Gewässerschutzbereich A. II. Bestimmungen für die Zone S1 Art. 3 Grundsatz Es sind nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung und -aufbereitung dienen. Art. 4 Zutritt Die Zone ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen. III. Bestimmungen für die Zone S2 Art. 5 Grundsatz Es gilt ein allgemeines Bauverbot. Art. 6 Ausnahmen Bauten und Anlagen sind zulässig wenn: a) kein Schmutzwasser anfällt; b) keine wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden; c) die Voraussetzungen von Art. 30 dieses Reglements erfüllt sind. Zulässige Bauten und Anlagen sind 1 m über dem mittleren Grundwasserstand zu errichten. Ausgenommen davon sind kleine Bauteile wie Liftschächte und dergle i- chen.

5 Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen. Art. 7 Gülleleitungen, Mistablagerungen Erdverlegte Gülleleitungen, Mistablagerungen und dergleichen sind unzulässig. Art. 8 Grabarbeiten Grabarbeiten und Geländeveränderungen sind frühzeitig der Bauverwaltung zu melden. Sie sind zulässig, wenn: a) ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht und b) besondere Schutzmassnahmen getroffen werden. Art. 9 Bodennutzung Ackerbau, Intensivkulturen, Baumschulen und Kleingärten sind unzulässig. Art. 10 Düngung Das Ausbringen von Jauche, Klärschlamm, Kehrichtroh- und Frischkompost ist verboten. Mistaustragung ist gestattet: a) nur während der Vegetationszeit; b) wenn pro Gabe nicht mehr als 20 m 3 /ha ausgetragen werden; c) wenn maximal drei Gaben pro Jahr ausgebracht werden d) wenn die Gaben gleichmässig verteilt werden. Der Mist muss gut zerkleinert werden. Die Mistaustragung ist verboten, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist.

6 Art. 11 Pflanzenschutzmittel Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen ist verboten. Art. 12 Bodenbelastung Die Technischen Betriebe lassen den Boden innert einem Jahr nach Rechtsgültigkeit dieses Reglements auf die Düngebelastbarkeit sowie auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen prüfen. Die Prüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen. IV. Bestimmungen für die Zone S3 Art. 13 Grundsatz Es gilt ein beschränktes Bauverbot. Art. 14 Zulässige Bauten und Anlagen Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn die Gefahr für das Grundwasser gering ist. Zulässige Bauten und Anlagen sind 1 m über dem mittleren Grundwasserstand zu errichten. Ausgenommen davon sind kleine Bauteile wie Liftschächte und dergle i- chen. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen. Art. 15 Unzulässige Bauten und Anlagen Bauten und Anlagen, von denen eine besondere Gefährdung auf das Grundwasser ausgeht, sind unzulässig.

7 Unzulässige Bauten und Anlagen sind insbesondere: a) Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden; b) Reparaturwerkstätten für Motorfahrzeuge und Landmaschinen; c) Injektionen und permanente Dichtungswände; d) Anlagen unter Vorbehalt von Art. 16 dieses Reglements; e) Leitungen mit wassergefährdenden Stoffen; f) Kreisläufe, die dem Wasser Wärme entziehen oder abgeben; g) Kies-, Sand- und Lehmgruben sowie Steinbrüche. Art. 16 Zulässige Anlagen Folgende Anlagen sind zulässig 2) a) Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen bis 450 Liter je Schutzwerk; b) freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtvolumen von 30 m 3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes des Inhabers für höchstens 2 Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; c) Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse 1 3) bis 450 Liter und der Klasse 2 3) bis 2'000 Liter. Es sind Schutzmassnahmen erforderlich, die Gewähr leisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden. Art. 17 Öffentliche und private Verkehrsanlagen Strassen und Plätze, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit Hartbelägen und Randbordüren zu erstellen. Das Oberflächenwasser ist abzuleiten. Der Belagszustand ist alle fünf Jahre zu kontrollieren. Garagen, Garagevorplätze und Waschplätze sind mit dichten Belägen, Randbordüren und Ölrückhaltevorrichtungen zu erstellen. Die Entwässerung ist an die Kanalisation anzuschliessen.

8 Art. 18 Winterdienst Bei der Anwendung von Taumitteln, insbesondere von Streusalz, ist äusserste Z u- rückhaltung geboten. Salzhaltiger Schnee soll auf befestigten Plätzen mit Kanalisationsanschluss oder ausserhalb der Schutzzone deponiert werden. Art. 19 Öffentliche und private Schmutzwasserleitungen Schmutzwasserleitungen haben in Bezug auf die Dichtheit den einschlägigen Richtlinien 4) zu entsprechen. Schutzwasserleitungen sind im Untergeschoss wenn möglich im Gebäudeinnern sichtbar zu verlegen. Der Zustand der Leitungen ist im ersten Jahr nach der Erstellung, später alle fünf Jahre zu prüfen. Art. 20 Ablagerungen Die Ablagerungen von wassergefährdenden Stoffen ist unzulässig. Mist ist auf e i- ner Mistplatte zu lagern. Art. 21 Düngung Die Düngung ist im Rahmen der einschlägigen Düngerrichtlinien 5) zulässig. Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist. Lanzendüngung ist unzulässig.

9 Art. 22 Pflanzenschutzmittel Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen 6) sowie die Gebrauchsanweisungen zu beachten. Art. 23 Dachwasserversickerung Auf neue Dachwasserversickerungen ist bis zum Vorliegen vertiefter Kenntnisse bezüglich Grundwasserbeeinträchtigung gänzlich zu verzichten. V. Übergangsbestimmungen Art. 24 Örtliche Umgrenzung Bestehende Bauten und Anlagen sind im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen zu sanieren oder stillzulegen, wenn und soweit sie innerhalb der nach hydrologischen oder hydrogeologischen Gesichtspunkten festgelegten Schutzzone n- grenze liegen. Art. 25 Betriebe Bestehende Betriebe sind innert einem Jahr nach Vollzugsbeginn dieses Reglements dahin zu prüfen, ob sie dessen Vorschriften entsprechen. Innert fünf Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Reglements sind Schutzmassnahmen durchzuführen, welche a) gemäss Risikobeurteilung notwendig, und b) nach dem Stand der Technik anwendbar, und c) den Verhältnissen der Betriebe angemessen sind.

10 Art. 26 Öffentliche und private Schmutzwasserleitungen Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert einem Jahr nach Vollzugsbeginn dieses Reglements auf ihren Zustand zu überprüfen. Mangelhafte Leitungen sind abzudichten oder zu ersetzen. Art. 27 Tankanlagen Bestehende Tankanlagen sind bei Fälligkeit der nächsten Revision den Vorschriften 7) anzupassen oder stillzulegen. Art. 28 Öffentliche und private Verkehrsanlagen Bestehende Strassen, Autoabstellplätze und Waschplätze sind innert einem Jahr nach Vollzugsbeginn dieses Reglements auf ihren Zustand zu überprüfen und innert fünf Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Reglements dessen Bestimmungen anzupassen. Art. 29 Verfügte Grundwasserschutzmassnahmen Bereits verfügte Grundwasserschutzmassnahmen behalten ihre Gültigkeit, soweit nach diesem Reglement keine abweichenden Vorschriften gelten. VI. Schlussbestimmungen Art. 30 Vollzug Die Baukommission vollzieht dieses Reglement, soweit keine kantonale Stelle zuständig ist. 8) Sie kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine Gefahr für das Grundwasser besteht. 9)

11 Art. 31 Ausnahmebewilligungen Die Baukommission kann nach Anhören des Amtes für Umweltschutz von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen, wenn kumulativ: a) die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer offensichtlichen Härte führt; b) keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen; c) alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden; d) keine Vorschriften des Bundes oder des Kantons entgegenstehen. Art. 32 Wegleitung Die Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen des Bundesamtes für Umweltschutz 10) gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie. Art. 33 Widerhandlungen Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach Art. 70 ff des Gewässerschutzgesetzes 11) bestraft. Art. 34 Vollzugsbeginn Der Gemeinderat setzt dieses Reglement nach Genehmigung durch das Baudepartement in Vollzug. Vom Gemeinderat erlassen am 4. Oktober 1989/7. Juli 1993

12 Gemeinderat Gossau Der Gemeindammann J.C. Krapf Der Gemeinderatsschreiber T. Inauen Öffentliche Auflage vom 13.12.1989 bis 12.1.1990. Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: 6. Oktober 1993. Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt auf 1. November 1993. Dieser Neudruck verwendet die Begriffe der Gemeindeordnung der Stadt Gossau, welche ab 1.1.2001 in Kraft ist. Im Neudruck sind die männliche und die weibliche Schreibweise sowie die neue Rechtschreibung berücksichtigt.

13 Anmerkungen 1) Siehe Art. 14 lit. A) der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten, SR 814.226.21. 2) Siehe Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten, SR 814.226.21. 3) Siehe Art. 2 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten, SR 814.226.21. 4) Norm 190, Kanalisationen, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA), Ausgabe 1977. 5) Düngungsrichtlinien für den Acker- und Futterbau, herausgegeben von den Eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, 1987 (Vertrieb: Landwirtschaftliche Beratungszentrale, 8307 Lindau). Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft, Bundesamt für Landwirtschaft und Bundesamt für Umweltschutz, Dezember 1979, ergänzt März 1984. Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung) vom 9. Juni 1986, SR 814.013. 6) Verordnung über landwirtschaftliche Hilfsstoffe, SR 916.051. Pflanzenschutzmittel und weitere Hilfsstoffe, bewilligt für die Landwirtschaft, herausgegeben von den Eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsa n- stalten und dem Bundesamt für Gesundheitswesen, Vertrieb: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern. 7) Art. 16 dieses Reglements; Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten, SR 814.226.21; Technische Tankvorschriften, SR 814.226.211.

14 8) Siehe Art. 28 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, sgs 752.1. 9) Siehe Art. 13 f des Gewässerschutzgesetzes, SR 814.20. 10) Vom Oktober 1977, teilrevidierte Auflage 1982. 11) SR 814.20.