Polizeiverordnung. der Politischen Gemeinde Stallikon (PVO)

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Transkript:

Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Stallikon (PVO) vom 28. November 2000

2

3 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeine Bestimmungen 5 + 6 Art. 1 Zweck 5 Art. 2 Polizeiorgane 5 Art. 3 Aufgaben und Verhalten der Polizeiorgane 5 Art. 4 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen 5 Art. 5 Identitätsnachweis 6 Art. 6 Zuführung und Verhaftung 6 Art. 7 Polizeiliche Festnahme 6 Art. 8 Hilfeleistung 6 Art. 9 Öffentliche Bekanntmachungen 6 2 Niederlassung und Aufenthalt 6-8 Art. 10 Anmeldung 6 Art. 11 Auskunftspflicht 7 Art. 12 Meldepflicht Dritter 7 Art. 13 Schriftenhinterlegung 7 Art. 14 Aufenthalt 7 Art. 15 Erneuerung der Ausweise 8 Art. 16 Umzug innerhalb der Gemeinde 8 Art. 17 Abmeldung 8 Art. 18 Datenschutz 8 3 Schutz der Personen, öffentliche Sicherheit 8-10 und Ordnung Art. 19 Schutz der Personen 8 Art. 20 Missbräuchlicher Alarm 8 Art. 21 Schiessen 9 Art. 22 Abbrennen von Feuerwerk 9 Art. 23 Sicherung von Bodenöffnungen, Baustellen 9 Art. 24 Einzäunung 9 Art. 25 Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen 9 Art. 26 Verbot von Veranstaltungen 10 Art. 27 Strassennamen, Hausnummern 10 Art. 28 Tierhaltung 10 4 Lärmschutz 10-12 Art. 29 Grundsatz 10 Art. 30 Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen, Landwirtschaft 10 + 11 Art. 31 Haus- und Gartenarbeiten, Rasenmähen 11 Art. 32 Motorisch angetriebene Spielzeuge 11 Art. 33 Sportveranstaltungen, Spiel- und Festbetriebe 11 Art. 34 Singen und Musizieren 11 + 12

4 Art. 35 Lautsprecher, Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten 12 Art. 36 Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen 12 Art. 37 Schiess- und Zwitscheranlagen 12 Art. 38 Sonntagsruhe, Tages- und Nachtruhe, allgemein 12 5 Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums 13-15 Art. 39 Schutz des Kulturlandes 13 Art. 40 Verunkrautung 13 Art. 41 Benützung öffentlicher Sachen 13 Art. 42 Verunreinigung öffentlichen Grundes 13 Art. 43 Reklamen, Plakate, Inschriften 13 Art. 44 Rettungseinrichtungen 13 Art. 45 Sperren von Strassen 14 Art. 46 Pflanzen, Sichtverhinderung an Strassen und Trottoirs 14 Art. 47 Arbeiten an Fahrzeugen 14 Art. 48 Abstellen von Fahrzeugen 14 Art. 49 Düngen, Verbrennung von Abfällen und Gartenabraum 14 Art. 50 Deponien, Abfälle 14 + 15 Art. 51 Camping 15 Art. 52 Fundsachen 15 6 Wirtschaftspolizei 15 + 16 Art. 53 Schliessungsstunde 15 Art. 54 Freinacht und Aufschub der Schliessungsstunde 15 + 16 Art. 55 Schliessung von Wirtschaften 16 Art. 56 Sammlungen 16 7 Polizeibewilligungen, polizeiliche Massnahmen und 16-18 Sanktionen Art. 57 Polizeibewilligungen 16 Art. 58 Durchsetzung 16 Art. 59 Kosten 17 Art. 60 Strafen 17 Art. 61 Gemeinderätliche Ordnungsbussen 17 Art. 62 Kosten bei Strafen 17 Art. 63 Depositen für Bussen und Kosten 17 8 Schlussbestimmungen 17 + 18 Art. 64 Rechtsmittel 17 Art. 65 Inkrafttreten 18

5 Gestützt auf 74 des Gesetzes über das Gemeindewesen 1 vom 6. Juni 1926 und Art. 34 lit. b) Ziffer 1 der Gemeindeordnung 2 Stallikon vom 17. Dezember 1997, erlässt der Gemeinderat folgende Polizeiverordnung: 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Diese Verordnung bezweckt die Wahrung der Sicherheit von Personen und Eigentum sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde Stallikon. Weitere Vorschriften des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. Art. 2 Polizeiorgane Die Gemeindepolizei wird durch den Gemeinderat und durch die von ihm bezeichneten Organe ausgeübt. Die kriminalpolizeilichen Aufgaben sind der Kantonspolizei vorbehalten. Art. 3 Aufgaben und Verhalten der Polizeiorgane Die Polizeiorgane haben die öffentliche Ruhe und Ordnung zu erhalten, die Gemeinde vor Schaden zu schützen, für die Sicherheit von Personen und Eigentum zu sorgen, Verbrechen, Vergehen und Übertretungen zu verhindern, den Strassenverkehr zu regeln und Fehlbare zu verzeigen. Über ihre Amtshandlungen haben sie schriftlich Bericht zu erstatten. Die Polizeiorgane der Gemeinde haben sich korrekt zu verhalten. Sie haben im und ausser Dienst mit der Bevölkerung so zu verkehren, dass das Ansehen ihrer Stellung gewahrt wird. Wer polizeilich angehalten wird, ist berechtigt, von Polizeiorganen in Uniform die Nennung des Namens und von solchen in Zivilkleidung Einsicht in den Dienstausweis zu verlangen. Beschwerden über Polizeiorgane der Gemeinde Stallikon und deren Anordnungen sind schriftlich an den Gemeinderat zu richten. Art. 4 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen Den rechtmässigen Anordnungen und Vorladungen der Polizeiorgane ist Folge zu leisten. Jede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist verboten. Das gilt insbesondere auch für die unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung der Polizeiorgane.

6 Art. 5 Identitätsnachweis Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Polizeiorgane befugt, Personen anzuhalten, von ihnen die Angaben der genauen Personalien und die Vorlage von Ausweisen zu verlangen oder auf andere Weise deren Identität festzustellen. Art. 6 Zuführung und Verhaftung Für die Zuführung und Verhaftung von Personen sind die einschlägigen Vorschriften der kantonalen Strafprozessordnung 3 massgebend. Art. 7 Polizeiliche Festnahme Die polizeiliche Festnahme von Personen wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist nur im Rahmen der kantonalen Strafprozessordnung 3 zulässig. Art. 8 Hilfeleistung Die Polizeiorgane sind befugt, von Drittpersonen zu verlangen, dass sie bei der Sicherung von Beweismitteln an Ort und Stelle, bei der Bergung von Verletzten und Toten und bei der Eindämmung von Schäden Hilfe leisten, sofern es ihnen den Umständen nach zugemutet werden kann. Die Politische Gemeinde Stallikon haftet für Schäden, die bei solcher Hilfeleistung entstehen, im Sinne des kantonalen Haftungsgesetzes 4. Art. 9 Öffentliche Bekanntmachungen Die von den Gemeindebehörden öffentlich bekanntgegebenen Anordnungen und Erlasse gelten für jede Person als verbindlich. Öffentliche Bekanntmachungen können durch Zirkulare, Anschläge in den offiziellen Anschlagkästen, durch das amtliche Publikationsorgan der Gemeinde oder nötigenfalls durch das Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgen. 2 Niederlassung und Aufenthalt 1 Art. 10 Anmeldung Wer sich in der Gemeinde niederlässt oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, hat sich innert 8 Tagen nach Zuzug bzw. Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der Einwohnerkontrolle persönlich anzumelden.

7 Art. 11 Auskunftspflicht Die Meldepflichtigen und, soweit erforderlich, ihre Arbeitgeber, sind zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf personenbezogene Angaben, welche für die Verwaltung notwendig sind und nicht in besonderen Verfahren erhoben werden. Diese Personen können verpflichtet werden, die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen und insbesondere ausreichende Bescheinigungen über den Zivilstand vorzulegen. Bei der Anmeldung zum Aufenthalt ist der Nachweis zu erbringen, dass der Wohnsitz in einer anderen Gemeinde liegt. Art. 12 Meldepflicht Dritter Die Meldepflicht für Ein- und Auszug von Familienangehörigen, Angestellten, Logisnehmern und Mieter von Geschäftslokalen obliegt dem Familienvorstand, Vermieter, Arbeit- oder Logisgeber. Die Meldung hat innert 8 Tagen mit vorgeschriebenen, bei der Einwohnerkontrolle zu beziehenden Formularen zu erfolgen. Diese Meldung ersetzt die persönliche Meldepflicht jedoch nicht. Art. 13 Schriftenhinterlegung Bei der Anmeldung sind die Ausweise über die Heimat- und Zivilstandsverhältnisse zu hinterlegen. Eigene Ausweise haben zu hinterlegen: a) Kinder von Einwohnern, die nicht Gemeindebürger sind, zu Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden; b) unmündige Kinder geschiedener oder unverheirateter Eltern; c) unmündige Kinder von Witwen nach der Wiederverheiratung der Mutter; d) Pflegekinder. Ausländische Staatsangehörige haben bei der Anmeldung den gültigen Reisepass sowie den Ausländerausweis vorzulegen. Art. 14 Aufenthalt Wer in der Gemeinde Aufenthalt nimmt, ohne seine auswärtige Niederlassung aufzugeben (z. B. Wochenaufenthalt, Nebenniederlassung usw.), hat sich mit Heimatausweis innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Wochenaufenthalter haben wöchentlich in ihre Niederlassungsgemeinde zurückzukehren. Personen, die dauernd oder wiederkehrend als Aufenthalter gemeldet sind, ist regelmässig, spätestens beim Ablauf des Heimatausweises, eine Frist zum Nachweis anzusetzen, dass ihre Niederlassung tatsächlich anderswo liegt. Gelingt der Nachweis nicht, wird die Niederlassung in Stallikon angenommen.

8 Art. 15 Erneuerung der Ausweise Hinterlegte Ausweise, deren Gültigkeitsdauer beschränkt ist, sind vor Ablauf zu erneuern oder ersetzen zu lassen. Bei Änderung des Namens oder des Zivilstandes sind innert 30 Tagen neue Ausweise bei der Einwohnerkontrolle zu hinterlegen. Art. 16 Umzug innerhalb der Gemeinde Wer innerhalb der Gemeinde umzieht, hat dies innert 8 Tagen, unter Vorlage des Schriftenempfangsscheins bzw. des Ausländerausweises, und sofern militärisch meldepflichtig des Dienstbüchleins, der Einwohnerkontrolle zu melden. Art. 17 Abmeldung Wer aus der Gemeinde wegzieht oder seine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgibt, hat sich innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle unter Rückgabe des Schriftenempfangsscheins oder Vorweisung des Ausländerausweises abzumelden. Bei schriftlicher Abmeldung wird für die Nachsendung der Ausweise eine Gebühr erhoben. Art. 18 Datenschutz Die Auskunftserteilung an Private und die Rechte der Betroffenen richten sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz 5. Sämtliche Auskünfte an Private sind gebührenpflichtig. 3 Schutz der Personen, öffentliche Sicherheit und Ordnung Art. 19 Schutz der Personen Es ist verboten, Personen zu belästigen, zu erschrecken oder in ihrer persönlichen Sicherheit zu gefährden. Es ist verboten, öffentliches Ärgernis zu erregen oder gegen öffentliche Sitte und Anstand zu verstossen. Art. 20 Missbräuchlicher Alarm Jeder Missbrauch von Alarmanlagen, Notruf und Notsignalen ist verboten.

9 Art. 21 Schiessen Schiessen und Hantieren mit Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund sind verboten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Jagd sowie das militärische Schiesswesen ausser Dienst. Schiessübungen mit Munition, mit der Armbrust und mit Sportpfeilbogen dürfen nur auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders eingerichtet und zugelassen sind, durchgeführt werden. Der Schiessbetrieb im Schützenhaus ist auf den vom Gemeinderat genehmigten Schiessplan beschränkt. Luft- und Gasdruckwaffen dürfen auf Privatgrund nur verwendet werden, wenn eine Gefährdung oder Belästigung von Personen und Sachen ausgeschlossen ist. Art. 22 Abbrennen von Feuerwerk Das Abbrennen von Feuerwerk mit Explosivwirkung ist am 1. August und beim Jahreswechsel ohne Bewilligung gestattet. Für besondere Veranstaltungen oder Anlässe kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen. Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen- oder Sachgefährdung entsteht. Kinder unter 15 Jahren dürfen Feuerwerk nur unter Aufsicht von Erwachsenen abbrennen. 6 Art. 23 Sicherung von Bodenöffnungen, Baustellen Sammler, Gruben, Jauchetröge usw. sind auf sichere Weise zu decken und dürfen auch vorübergehend nicht ohne Aufsicht oder Sicherung geöffnet bleiben. Die Sicherheit auf Baustellen richtet sich nach der Baugesetzgebung sowie den einschlägigen Empfehlungen und Richtlinien des SIA und der SUVA. Art. 24 Einzäunung Der Eigentümer hat seine an öffentliche Plätze, Strassen, Wege oder Gewässer grenzenden oder sonst leicht zugänglichen Grundstücke in geeigneter Weise einzuzäunen, wenn dies zur Sicherheit notwendig ist. Es ist untersagt, Einzäunungen mit spitzen oder scharfen (z. B. Stacheldraht) zu versehen. Art. 25 Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen Umzüge und Demonstrationen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.

10 Art. 26 Verbot von Veranstaltungen Der Gemeinderat kann Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) verbieten, wenn mit Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder eine Verletzung eindeutiger Gesetze zu erwarten ist. Art. 27 Strassennamen, Hausnummern Die Benennung von Strassen und die Bezeichnung der Hausnummern richtet sich nach der Verordnung 7 der Gemeinde Stallikon vom 3. April 1970. Art. 28 Tierhaltung Tiere sind so zu halten, dass niemand unzumutbar belästigt wird und weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Der Betrieb von Tierheimen, das Aufstellen von Hundezwingern sowie tiersportliche Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Ein Ausbrechen oder Entweichen gefährlicher Tiere ist vom Besitzer sofort der Polizei zu melden. Eigentümer und Halter von Tieren haben polizeilichen Aufforderungen zur Behebung von Übelständen Folge zu leisten; allenfalls kann ihnen das Halten von Tieren verboten werden. Vorbehalten bleibt die Tierschutzgesetzgebung von Bund und Kanton 8,9,10. 4 Lärmschutz Art. 29 Grundsatz Es ist verboten, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder vermindert werden kann. Geräte, Maschinen, Fahrzeuge oder andere Vorrichtungen dürfen keinen Lärm erzeugen, der durch geeignete Vorkehrungen vermieden oder vermindert werden kann. Art. 30 Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen, Landwirtschaft Um Lärm zu vermindern, sind alle Massnahmen, insbesondere alle organisatorischen und nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und zumutbaren Verbesserungen, vorzukehren. Ist der Erfolg ungenügend, sind die Arbeiten zeitlich zu beschränken, zu staffeln, an geeignete Stellen oder wo nötig in geschlossene Räume zu verlegen und Fenster und Türen geschlossen zu halten.

11 Kann der Lärm durch solche Massnahmen nicht genügend vermindert werden, sind die Arbeiten oder der Betrieb einzustellen. Von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.30 bis 07.00 Uhr, samstags von 18.00 bis montags 07.00 Uhr, sind lärmige Arbeiten verboten. Für Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen oder aus betrieblichen Gründen nicht in geschlossenen Räumen ausgeführt werden können, kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen. Unvermeidliche landwirtschaftliche und Notstandsarbeiten sind zu jeder Zeit gestattet. Art. 31 Haus- und Gartenarbeiten, Rasenmähen Lärmige Haus- und Gartenarbeiten (insbesondere Rasenmähen) dürfen nur werktags von 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 19.30 Uhr, an Samstagen von 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr, ausgeführt werden. Art. 32 Motorisch angetriebene Spielzeuge Motorisch angetriebene Spielzeuge dürfen nur verwendet werden, wo Drittpersonen nicht belästigt werden. Art. 33 Sportveranstaltungen, Spiel- und Festbetriebe Sportveranstaltungen im Freien müssen um 22.00 Uhr beendet sein. Kegelbahnen und ähnliche Einrichtungen in geschlossenen Räumen sind so zu gestalten, dass Drittpersonen nicht durch Lärm belästigt werden. In bestehenden Anlagen, die zu berechtigten Klagen Anlass geben, ist der Spielbetrieb um 22.00 Uhr einzustellen. Wo die Nachbarschaft gestört wird, sind Fenster und Türen geschlossen zu halten. Im Freien sind Spiele und Sport so zu betreiben, dass Drittpersonen nicht durch Lärm belästigt werden. Der Spielbetrieb ist um 22.00 Uhr einzustellen. Die gleiche Regelung gilt für Festwirtschaften im Freien oder in Zelten. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitergehende zeitliche Einschränkungen anordnen oder Ausnahmen bewilligen. Art. 34 Singen und Musizieren Im Innern von Häusern hat das Singen, das Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu jeder Tagesund Nachtzeit so zu erfolgen, dass Drittpersonen nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden; insbesondere sind in diesen Fällen von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.30 bis 07.00 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.

12 Im Freien hat das Singen, das Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten zu jeder Tages- und Nachtzeit so zu erfolgen, dass Drittpersonen nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden. Von 22.00 bis 07.00 Uhr ist das Singen, das Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten im Freien verboten. Der Gemeinderat kann weitergehende Einschränkungen anordnen oder Ausnahmen bewilligen. Art. 35 Lautsprecher, Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten Lautsprecher, Megafone und andere Verstärkeranlagen dürfen im Freien, in Zelten und anderen Fahrnisbauten nur mit Bewilligung des Gemeinderates verwendet werden. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Geräte hauptsächlich für kommerzielle Reklamezwecke verwendet werden sollen. Der Betrieb solcher Geräte und Anlagen darf zwischen 22.00 bis 07.00 Uhr nur für grössere Veranstaltungen bewilligt werden. Für die Bewilligung ist der Gemeinderat zuständig. Art. 36 Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten, Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen ist verboten, sobald sie ausserhalb des betreffenden Areals (Werk, Bauplatz, Gärtnerei usw.) stören. Das Einrichten von privaten akustischen und optischen Alarmanlagen ist vor Inbetriebnahme der Kantonspolizei schriftlich zu melden. Aussensignale der Alarmanlagen dürfen in bewohntem Gebiet nicht länger als drei Minuten ertönen. Art. 37 Schiess- und Zwitscheranlagen Das Betreiben von Schiess- und Zwitscheranlagen zum Schutz von landwirtschaftlichen Kulturen ist bewilligungspflichtig. Für die Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinderat zuständig. Art. 38 Sonntagsruhe, Tages- und Nachtruhe, allgemein Für Arbeiten und Betätigungen aller Art, welche den Sonntagsfrieden ernstlich stören, wird auf das kantonale Gesetz über die öffentlichen Ruhetage 11 verwiesen. Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 07.00 Uhr, die Mittagsruhe von 12.00 bis 13.00 Uhr. Während dieser Zeit ist jeglicher, die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm verboten. Notstandsarbeiten sind ausgenommen. Sie sind jedoch der Polizei sofort zu melden. Andere Ausnahmen bedürfen einer vorgängig eingeholten Bewilligung des Gemeinderates.

13 5 Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums Art. 39 Schutz des Kulturlandes Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland ist verboten. Das unberechtigte Gehen über Kulturland ist während der Vegetationszeit verboten. Art. 40 Verunkrautung Es ist verboten, Grundstücke verunkrauten zu lassen, wenn dadurch Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden können. Art. 41 Benützung öffentlicher Sachen Öffentliche Sachen dürfen nicht, entgegen ihrer Zweckbestimmung oder über den Gemeingebrauch hinausgehend, benützt werden. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des kommunalen öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates und ist gebührenpflichtig. Art. 42 Verunreinigung öffentlichen Grundes Wer den öffentlichen Grund (namentlich Strassen und Wege, Anlagen usw.) verunreinigt, hat sofort wieder den ordnungsgemässen Zustand herzustellen. Säumigen werden die Kosten für Umtriebe und Reinigungsaufwand verrechnet. Art. 43 Reklamen, Plakate, Inschriften Ohne Bewilligung des Gemeinderates dürfen auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Sachen keine Anzeigen, Plakate oder Inschriften angebracht werden. Unberechtigten ist es verboten, an privatem Eigentum Anzeigen, Plakate oder Inschriften anzubringen. Art. 44 Rettungseinrichtungen Plätze vor Gerätedepots der Feuerwehr, vor Hydranten, Schiebern und dergleichen müssen freigehalten werden und nicht verstellt oder überlagert werden. Ohne Bewilligung des Gemeinderates ist die Benützung von Hydranten verboten.

14 Art. 45 Sperren von Strassen Massnahmen, die zur ganzen oder teilweisen Sperrung oder zu Verkehrsbehinderungen auf öffentlichen Strassen und Wegen führen, sind bewilligungspflichtig. Art. 46 Pflanzen, Sichtbehinderung an Strassen und Trottoirs Bäume, Hecken, Sträucher und andere Bepflanzungen dürfen die Verkehrssicherheit, die Sicht auf Strassensignale und die öffentliche Beleuchtung nicht beeinträchtigen 12,13. Art. 47 Arbeiten an Fahrzeugen Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf öffentlichem Grund verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Notreparaturen. Art. 48 Abstellen von Fahrzeugen Das gelegentliche oder regelmässige Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund ist bewilligungspflichtig. Vorschriftswidrig oder ohne vorschriftsgemässe Kontrollschilder auf öffentlichem Grund parkierte Fahrzeuge aller Art, sowie Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, können die Polizeiorgane wegschaffen oder wegschaffen lassen, sofern der Besitzer oder Halter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann und/oder die Anordnungen der Polizeiorgane nicht befolgt werden. Der Besitzer oder Halter hat die Kosten zu bezahlen, die durch die polizeilichen Massnahmen entstehen. Art. 49 Düngen, Verbrennung von Abfällen und Gartenabraum Das Düngen mit Jauche, Klärschlamm oder Mist in Wohngebieten oder deren näheren Umgebung hat sich in der warmen Jahreszeit auf Trockentage zu beschränken. Das Verbrennen von Abfällen ist verboten 14. Das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle ist nur gestattet, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen 14. Art. 50 Deponien, Abfälle Abfälle sind nach den Vorschriften des kantonalen Abfallgesetzes 14 sowie der kommunalen Abfallverordnung 15 zu entsorgen.

15 Das Ablagern oder Stehenlassen von Abfällen im Freien ist auf öffentlichem und privatem Grund verboten. Dies gilt insbesondere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestandteile sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff. Art. 51 Camping Das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen auf öffentlichem Grund ausserhalb besonders bezeichneter oder dafür eingerichteter Campingplätze bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Auf privatem Grund ist das Zelten und Campieren nur mit Bewilligung des Eigentümers und des Gemeinderates gestattet. Art. 52 Fundsachen Gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht direkt zurückerstattet werden können, sind im Fundbüro bei der Gemeindeverwaltung abzugeben. 6 Wirtschaftspolizei Art. 53 Schliessungsstunde Gastwirtschaften sind von 24.00 bis 05.00 Uhr geschlossen zu halten. Die Gäste haben das Lokal innert 30 Minuten zu verlassen. Während dieser Zeit dürfen sie nicht mehr bewirtet werden. Art. 54 Freinacht und Aufschub der Schliessungsstunde Die ordentliche Schliessungsstunde ist am 1. August, am Kirchweihsamstag und am Silvester aufgehoben. Die Schliessungsstunde ist nach Gemeindeversammlungen, nach Mannschaftsübungen der Feuerwehr, am 1. und 2. Januar sowie am 1. Mai allgemein bis 02.00 Uhr hinausgeschoben. In Einzelfällen können einem Patentinhaber für geschlossene Gesellschaften und für öffentliche Feste, welche aufgrund einer ausserordentlichen Wirtschaftsbewilligung geführt werden, Freinacht oder der Aufschub der Schliessungsstunde bewilligt werden. Gesuche um Aufschub der Schliessungsstunde sind von den Patentinhabern spätestens 3 Tage vor dem Anlass bei der Gemeindeverwaltung zuhanden des Polizeivorstehers einzureichen. Nachträgliche Bewilligungen sind nicht möglich. Keine Bewilligungen werden erteilt für die Vorabende hoher Feiertage 11 (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag) und diese Tage selbst.

16 Für Polizeibewilligungen wird eine Gebühr erhoben, die der Gemeinderat festlegt. Das Verfahren für dauernde Ausnahmen von den Schliessungszeiten richtet sich nach dem kantonalen Gastgewerbegesetz 16. Art. 55 Schliessung von Wirtschaften Wird durch den Betrieb von Wirtschaften oder anderen Vergnügungsstätten die Nachtruhe übermässig gestört, können die Polizeiorgane geeignete Massnahmen anordnen. Art. 56 Sammlungen Geld- und Naturalgabensammlungen auf Strassen und Plätzen sowie von Haus zu Haus bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Keiner Bewilligung bedarf die Sammlung von Vereinen bei ihren Mitgliedern. 7 Polizeibewilligungen, polizeiliche Massnahmen und Sanktionen Art. 57 Polizeibewilligungen Polizeibewilligungen müssen verweigert werden, wenn einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit polizeiliche Gründe entgegenstehen. Andernfalls sind die Entscheide darüber dem Ermessen der zuständigen Behörde überlassen. Bewilligungsgesuche sind spätestens 30 Tage vor dem Anlass einzureichen. Polizeibewilligungen sind in der Regel gebührenpflichtig und können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Polizeibewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Art. 58 Durchsetzung Die Polizeiorgane haben für die Durchsetzung dieser Verordnung zu sorgen. Polizeiliche Massnahmen können nötigenfalls unter Anwendung von Verwaltungszwang (unmittelbarer Zwang, Ersatzvornahme) durchgesetzt werden. Zur Verhinderung einer strafbaren Handlung oder zur Abwehr einer Gefahr ist die sofortige Anwendung von Verwaltungszwang zulässig.

17 Art. 59 Kosten Die Kosten polizeilicher Massnahmen und des Verwaltungszwanges werden den Verantwortlichen auferlegt. Bestrafung und Anwendung von Verwaltungszwang sind nebeneinander zulässig. Art. 60 Strafen Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird vom Gemeinderat mit Busse nach Massgabe von 328 Strafprozessordnung 3 bestraft. In leichten Fällen kann an Stelle einer Busse ein Verweis erteilt oder eine Verwarnung ausgesprochen werden. Soweit keine anderen Vorschriften zur Anwendung gelangen, richten sich die Bussen nach der kantonalen Verordnung über die Zuständigkeit im Übertretungsstrafrecht des Bundes 17 sowie der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren 18. Art. 61 Gemeinderätliche Ordnungsbussen Polizeiorgane sind ermächtigt, ohne Feststellung der Personalien, jedoch gegen Abgabe von Quittungen, Bussen einzuziehen. Der Gemeinderat bestimmt den Bussentarif für gemeinderechtliche Ordnungsbussen. Art. 62 Kosten bei Strafen Fehlbaren werden zudem eine Spruchgebühr sowie die Untersuchungs-, Ausfertigungs- und Zustellkosten auferlegt. Art. 63 Depositen für Bussen und Kosten Die Polizeiorgane sind ermächtigt, Depositen für Bussen und Kosten entgegenzunehmen. Die Festsetzung der definitiven Bussenhöhe und Kosten durch den Gemeinderat bleibt in jedem Fall vorbehalten. 8 Schlussbestimmungen Art. 64 Rechtsmittel Verfügungen, Beschlüsse und weitere auf dieser Verordnung basierende Anordnungen des Gemeinderates aufgrund dieser Verordnung sind nach Massgabe der einschlägigen Gesetze rekursfähig.

18 Art. 65 Inkrafttreten Vom Gemeinderat mit GRB Nr. 346 vom 28. November 2000 erlassen. Diese Verordnung tritt auf den 1. Februar 2001 in Kraft. Sie ersetzt die Polizeiverordnung der Gemeinde Stallikon vom 17. August 1972 sowie alle anderen mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden kommunalen Vorschriften. NAMENS DES GEMEINDERATES John Fleuti Gemeindepräsident Franz Birri Gemeindeschreiber 1 Gemeindegesetz (LS 131.1) 2 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Stallikon 3 Strafprozessordnung (LS 321) 4 Haftungsgesetz (LS 170.1) 5 Datenschutzgesetz (LS 236.1) 6 Verordnung über den allgemeinen Brandschutz (LS 861.12) 7 Verordnung über die Strassenbezeichnung und Hausnummerierung der Politischen Gemeinde Stallikon 8 eidgenössisches Tierschutzgesetz (LS 455) 9 kantonales Tierschutzgesetz (LS 554.1) 10 Gesetz über das Halten von Hunden (554.5) 11 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeiten im Detailhandel (LS 822.4) 12 Strassenabstandsverordnung (LS 700.4) 13 Verkehrssicherheitsverordnung (LS 722.15) 14 Abfallgesetz (LS 712.1) 15 Abfallverordnung der Politischen Gemeinde Stallikon 16 Gastgewerbegesetz (LS 935.11) 17 Verordnung über die Zuständigkeit im Übertretungsstrafrecht des Bundes (LS 321.1) 18 Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren (LS 321.2) VO/Polizeiverordnung2001 - rb/bi