Verordnung der Stadt Kempten (Allgäu) über die Naturdenkmäler im Stadtgebiet (Naturdenkmalverordnung) Vom 14. Dezember 2004

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Das Gebiet ist außerdem aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen seiner Seltenheit und besonderen Eigenart zu schützen.

2 Verbote 3 Bestandsschutz, nicht betroffene Tätigkeiten 4 Befreiung und Ausnahmen 5 Ordnungswidrigkeiten 6 Außerkrafttretende Vorschrift

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Transkript:

er Stadtrecht Verordnung der Stadt (Allgäu) über die Naturdenkmäler im Stadtgebiet () Vom 14. Dezember 2004 Seite 1 Schutzgegenstand und Lage 1 2 Schutzzweck 2 3 Verbote 2 4 Ausnahmen 3 5 Genehmigung 3 6 Pflichten des Grundstückseigentümers 4 7 Ordnungswidrigkeiten 4 8 Inkrafttreten 5 Bekannt gemacht: 17. Dezember 2004 (StABl KE 32/04) Aufgrund von Art. 9 Abs. 1 bis 4 und Art. 45 Abs. 1 4 i.v.m. Art. 37 Abs. 2 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes BayNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (BayRS 791-1-U, GVBl S. 593), zuletzt geändert durch 8 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 975) erlässt die Stadt (Allgäu) folgende Verordnung: 1 Schutzgegenstand und Lage (1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Einzelbäume und Baumreihen in der Stadt (Allgäu) werden als Naturdenkmäler unter Schutz gestellt. Diese Liste ist Bestandteil dieser Verordnung. 1

(2) Zur Sicherung der Naturdenkmäler erstreckt sich der Schutz auch auf die Umgebung des jeweiligen Naturdenkmals. Bei Bäumen ist dies der Bereich der Kronentraufe (die von der Baumkrone überdeckte Bodenfläche). (3) Die jeweiligen Einzelstandorte der vorgenannten Naturdenkmäler ergeben sich aus Lageplänen im Maßstab 1 : 1.000 der Stadt (Allgäu) vom 08.07.2004, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Diese Lagepläne sind bei der Stadt (Allgäu) archivmäßig verwahrt und dort während der Dienststunden allgemein zugänglich. 2 Schutzzweck Zweck der Unterschutzstellung ist es, die in der Anlage genannten Bäume und Baumgruppen 1. wegen ihrer Eigenart sowie geschichtlichen und heimatkundlichen Bedeutung zu schützen, 2. als prägende und charakteristische Gestaltungselemente im Orts- und Landschaftsbild zu erhalten, 3. wegen ihrer ökologischen Funktion als Lebensräume für zahlreiche Tierarten zu sichern und 4. wegen ihrer kleinklimabeeinflussenden Wirkung und in ihrem Erlebniswert für den Menschen zu bewahren. 3 Verbote Die Entfernung, Zerstörung oder Veränderung der Naturdenkmäler einschließlich der geschützten Umgebung ist verboten; dazu gehört insbesondere: 1. Teile der Bäume zu beschädigen oder zu entfernen, 2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen jeglicher Art, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise, z.b. durch Verdichtung, Versiegelung, Teeren oder Betonieren, zu verändern, 3. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten, auch wenn diese keiner Baugenehmigung bedürfen, 4. Herbizide oder Streusalz auf nicht versiegelten Flächen auszubringen, 2

5. Dränagen und andere Leitungen jeder Art zu verlegen oder zu errichten, 6. Schilder, Tafeln, Plakate oder sonstige Gegenstände an den Bäumen anzubringen, 7. Feuer zu machen. 4 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten des 3 sind folgende Tätigkeiten: 1. die zur Erhaltung der Naturdenkmäler erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen, wenn sie von der Unteren Naturschutzbehörde veranlasst oder mit ihr abgestimmt sind, 2. die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht notwendigen Maßnahmen nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (in Fällen einer akuten Gefahrlage, die Sofortmaßnahmen notwendig machen, entfällt die Abstimmung), 3. die rechtmäßige Benützung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen öffentlichen und privaten Verkehrsflächen und der bestehenden baulichen Anlagen, 4. Betrieb, Unterhaltung und Instandsetzung der Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen sowie der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, 5. die Errichtung sockelloser Einfriedungen, 6. das Anbringen von amtlichen Zeichen und Schildern, 7. die bisherige ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Bereich der Naturdenkmäler, 8. die bisherige ordnungsgemäße hausgärtnerische Nutzung im Bereich der Naturdenkmäler, 9. die ordnungsgemäße Nutzung des Spielplatzes im Bereich des Bergahorns am Denzlerpark (Naturdenkmal 6). 5 Genehmigung (1) Von den Verboten des 3 kann die Stadt (Allgäu) im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn 1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohles die Erteilung der Genehmigung erfordern, oder 3

2. das Verbot im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Naturschutzrechts, insbesondere mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar ist, oder 3. die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. (2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffes mit Auflagen, unter Bedingungen oder befristet erteilt werden. Eine angemessene Sicherheitsleistung kann gefordert werden. 6 Pflichten des Grundstückseigentümers (1) Die Eigentümer und Besitzer der Naturdenkmäler haben gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG erhebliche Schäden und Mängel an diesen unverzüglich der Stadt (Allgäu) anzuzeigen. (2) Die Eigentümer und Besitzer der Naturdenkmäler sowie die sonstigen Berechtigten haben Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen an diesen, die der Verwirklichung der in Art. 1 BayNatschG genannten Ziele und Aufgaben dienen, durch Beauftragte der Stadt (Allgäu) zu dulden. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Verboten des 3 ohne Genehmigung der Stadt (Allgäu) das Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung entfernt, verändert oder zerstört. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine im Rahmen der Genehmigung erteilte vollziehbare Auflage gemäß 5 Abs. 2 nicht erfüllt. 4

(3) Nach Art. 52 Abs. 4 5 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen 6 Abs. 1 als Eigentümer und Besitzer der Naturdenkmäler erhebliche Schäden und Mängel an diesen nicht unverzüglich der Stadt (Allgäu) anzeigt. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 5

Liste der Naturdenkmäler im Gebiet der Stadt (Allgäu) lfd. Beschreibung und Lage der Naturdenkmäler Flurstück Gemarkung Qualitätsmerkmale, die die Ausweisung begründen 1. 7 Eichen auf dem Grundstück Reinhartser Str.1 2. 8 Eschen und 1 Eiche in der Spitalhofstraße 1938 dominante Baumreihe im Gewerbegebiet, siedlungs- und landschaftsbildprägend, Bedeutung für Biotopverbund 1976 landschaftsbildprägende Baumreihe, tierökologisch interessant, Biotopverbund in ziemlich ausgeräumter Landschaft 3. 1 Esche, 7 Eichen und 2 Linden nördlich der Bebauung Henkelstraße 1974 +1978 landschaftsbildprägende Baumreihe, tierökologisch interessant, Biotopverbund in ziemlich ausgeräumter Landschaft 4. 2 Eichen östlich des Multscherweges 1969 +102/7 St. Mang mächtige Bäume, markante Ortsrandprägung, Biotopverbund 5. 1 Linde auf dem Grundstück Duracher Straße 32 1914/2+ +2066/4 St.Mang stadtbildwirksam, in dieser Größe 6. 1 Bergahorn auf dem Spielplatz am Denzlerpark 7. 1 Eiche südlich der Eisenbahnbrücke am rechten Illerufer 8. 1 Eiche bei der oberen Illerbrücke am Rand der Grünanlage beim König-Ludwig- Denkmal 2052/8 St.Mang stadtbildwirksam, in dieser Größe 712 mächtiger markanter Baum, ca. 200 Jahre alt, stand schon vor dem Bau der Eisenbahnbrücken 2055/21 mächtiger markanter Baum, ca. 200 Jahre alt, stand schon vor dem Bau der Eisenbahnbrücken 9. 3 Eichen auf dem Grundstück Eicher Ringweg 31 2776/ 108 mächtige Bäume, kulturhistorische Bedeutung 10. 1 Eiche vor dem Grundstück Eicher Ringweg 27 11. 1 Eiche vor dem Grundstück Föhrenweg 2 12. 1 mehrstämmiger Bergahorn auf dem Grundstück Eicher Kapellenweg 6 2776/33 mächtiger Baum, kulturhistorische Bedeutung 2797/1 mächtiger Baum, kulturhistorische Bedeutung 2745 größter Bergahorn im Stadtgebiet 6

lfd. Beschreibung und Lage der Naturdenkmäler Flurstück Gemarkung Qualitätsmerkmale, die die Ausweisung begründen 13. 1 Eiche auf dem Grundstück Immenstädter Str. 24, am Hirschsteig 2202 + 2180/21 stadtbildwirksam, in dieser Größe 14. 1 dreistämmige Linde auf dem Grundstück Lessingstr. 30 bis 36 15. 1 Esche auf dem Grundstück Adenauerring 112 16. 1 Esche auf dem Grundstück Eggener Berg 4 17. 1 Esche auf dem Grundstück Enzianweg 42 18. 1 Eiche am nördlichen Fahr bahnrand des Haubensteigweges auf Höhe der Einmündung Am Hohen Weg 19. 1 Linde auf dem Grundstück Unterheggers 1 20. Baumgruppe bestehend aus 2 Sommerlinden und 2 Bergahornen rechts oberhalb des Straßeneinschnittes der Rottenkolberstraße 21. 2 Linden auf dem Grundstück Bischof-Freundorfer-Weg 24 22. 1 Linde auf dem Grundstück Memminger Straße 59 23. 1 Kastanie in der Grünanlage Ecke Kronenstr./südlich Pfeilergraben 24. 1 Esche auf dem Grundstück Liegnitzer Straße 10 25. 1 Blutbuche auf dem Grundstück Fürstenstraße 33 35 2200/5 stadtbildwirksam, in dieser Größe 1007/70 mächtiger, dominanter Baum 4033/2 stadtbildwirksam, in dieser Größe 1007/59 mächtiger, dominanter Baum 1008/11 stadtbildwirksam, in dieser Größe 3507 mächtigste gesunde Linde im Stadtgebiet, ortsbildprägend 3418/4 stadtbildwirksam, in dieser Größe 1706/28 ortsbildprägende, markante Bäume 1695 stadtbildwirksam, in dieser Größe 620 stadtbildwirksam, in dieser Größe 2047/51 stattlicher gesunder Baum, der noch an ein dort vor der Erschließung des Baugebietes vorhandenes Gehöft erinnert 1320 stadtbildwirksam, dominanter Baum 7