in Ausführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

Ähnliche Dokumente
in Ausführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25.

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

gestützt auf das Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) vom 17. Februar 1997,

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung. Ausführung der Bundesgesetzgebung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).

gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

VIII D/6/5. Vollzugsverordnung zur Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih sowie zur obligatorischen Arbeitslosenversicherung

Anschlusstaggelder. für arbeitslose Personen

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSV)

gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

vom 18. Januar 2000* (Stand 1. Januar 2015) I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung

gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) 1).

Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern

vom 18. Januar 2000 (Stand 1. Januar 2015) 1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung *

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

vom 18. Januar 2000 * (1. August 2008) I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung

I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung

VERORDNUNG über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV)

Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)

Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt insbesondere die folgenden Aufgaben:

Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Entwurf vom 12. Mai 2004

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg)

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

I. Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. (Erlassen von der Landsgemeinde am 7.

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 )

Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung)

Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen

Gesetz über die Familienzulagen (KFZG)

Die Arbeitslosenkasse Ihre Partnerin

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen 1

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV - SO)

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 )

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen

in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007,

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung

Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV)

Kanton Zug Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen

Reglement. Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung 1

Verordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) 1)

SRL Nr Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung.

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz

EINWOHNERGEMEINDE 4224 NENZLINGEN. Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AGAHVG) vom 12. November 1998

Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Arbeitslosenversicherung: Überblick

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Nr. 875 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge. vom 16. September 2005* (Stand 1. Juli 2013)

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Gesetz. über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 9. September 2010

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) vom (Stand

Kanton Zug Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

A. Allgemeine Bestimmungen 2

Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA)

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV)

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV)

Nr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976 * (Stand 1. Februar 2011)

in Ausführung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz;

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

1 Ausgleichskasse des Kantons Bern

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

soweit diese vom Bundesrecht abweichende Vorschriften enthält.

Art. 2 Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme

Ergänzungsleistungen.

in Ausführung von Art. 163 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911,

Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor]

Nr. 880 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. vom 7. September 1992 (Stand 1.

UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 4 der Kantonsverfassung 1), Beitragsberechtigte Vor-, Aus- und Weiterbildung

Reglement zur Förderung erneuerbarer Energien und der rationellen Energie- und Wassernutzung (Energiereglement)

gestützt auf 49 der Kantonsverfassung sowie auf die Bundesgesetzgebung über den Öffentlichen Verkehr, 2)

Synopsis 1. UVG-Revision per 1. Januar 2017

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Transkript:

87.00 Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) vom 7. Februar 997 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 5. Juni 98, beschliesst als Gesetz: I. Individuelle und kollektive Leistungen Art. Der Kanton unterstützt arbeitsmarktliche Massnahmen, um drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Er kann zeitlich befristet Anschlusstaggelder an Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen gewähren. Gegenstand Art. Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen, die seit mindestens einem Jahr Wohnsitz im Kanton Schaffhausen haben. Die Karenzfrist entfällt gegenüber zugezogenen Personen aus Kantonen, die Gegenrecht halten. Im Regelfall werden Leistungen aufgrund dieses Gesetzes nur im Anschluss an Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung ausgerichtet. Der Regierungsrat bestimmt die Ausnahmen. Persönliche Voraussetzungen Amtsblatt 997, S.. Schaffhauser Rechtsbuch 997 /007

87.00 Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) Individuelle Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung Art. Der Kanton fördert zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung von Arbeitslosen, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist. Er kann Beiträge an Präventivmassnahmen gemäss Art. 59ff. AVIG ausrichten, soweit der Erfolg solcher Massnahmen mit den Bundesleistungen allein nicht gewährleistet ist. Zudem kann er weitere Massnahmen, die auf die Förderung der Vermittlungsfähigkeit und die Eingliederung in den Arbeitsprozess gerichtet sind, unterstützen. Der Regierungsrat regelt Voraussetzungen, Art und Umfang dieser Förderungsmassnahmen sowie das Verfahren. Art. 4 Der Kanton kann Beiträge an Beratungs-, Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen von Gemeinden und staatlichen oder privaten Institutionen und Unternehmen ausrichten. Er kann selbst solche Massnahmen durchführen oder sich an Institutionen oder Unternehmen beteiligen, die solche Massnahmen anbieten. Der Regierungsrat regelt Voraussetzungen, Art und Umfang dieser Massnahmen sowie das Verfahren. Kollektive Beratungs-, Umschulungs-, Weiterbildungsund Eingliederungsmassnahmen Anstellungsprogramme für Arbeitslose Art. 5 Der Kanton unterstützt Programme zur vorübergehenden Anstellung von Arbeitslosen. Er kann Beiträge an Anstellungsprogramme von Gemeinden und staatlichen oder gemeinnützigen Institutionen und Unternehmen ausrichten. Er kann selbst solche Anstellungsprogramme durchführen oder sich an staatlichen oder gemeinnützigen Institutionen und Unternehmen beteiligen, die solche Anstellungsprogramme durchführen. Diese Anstellungsprogramme dürfen die private Wirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren. Der Regierungsrat regelt Voraussetzungen, Art und Umfang dieser Anstellungsprogramme sowie das Verfahren. Anschlusstaggelder Art. 6 Arbeitslose in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversiche- Schaffhauser Rechtsbuch 997

Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) 87.00 rung erschöpft ist, haben Anspruch auf höchstens 50 Anschlusstaggelder. Für Arbeitslose, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben und deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung erschöpft ist, kann der Grosse Rat den Anspruch auf höchstens 50 Anschlusstaggelder erhöhen. Die Anschlusstaggelder dürfen zusammen mit den Taggeldern der obligatorischen Arbeitslosenversicherung 600 Taggelder nicht übersteigen. Diese Begrenzung kann bei zusätzlichen Anschlusstaggeldern gemäss Abs. unberücksichtigt bleiben. 4 Volle Anschlusstaggelder betragen 90% des zuletzt bezogenen Taggeldes der obligatorischen Arbeitslosenversicherung zuzüglich eines allfälligen Zuschlages für Kinder- und Ausbildungszulagen. Der Regierungsrat kann diesen Zuschlag für im Ausland wohnhafte Kinder beschränken oder aufheben. 5 Anschlusstaggelder werden nur an Personen ausgerichtet, die bereit sind, an einer zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme gemäss Art. 59b AVIG teilzunehmen. 6 Der Regierungsrat bestimmt die für die Anspruchsberechtigung massgeblichen Einkommens- und Vermögensgrenzen, die Voraussetzungen für den Bezug, den Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen, die Anrechnung von Ersatzeinkommen und Stipendien, den Anspruch bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft, die Rahmenfristen sowie das Verfahren. Bei der Festlegung der wirtschaftlich bescheidenen Verhältnisse werden die Einkommensund Vermögensverhältnisse der Ehe- oder Lebenspartnerin oder des Ehe- oder Lebenspartners mitberücksichtigt. Dies gilt auch bei eingetragener Partnerschaft. 7) Art. 7 Zur Vermeidung von Härtefällen können im begründeten Einzelfall Anschlusstaggelder gemäss Art. 6 gewährt werden, auch wenn kein Anspruch auf Taggelder der obligatorischen Arbeitslosenversicherung besteht. Nicht als Härtefall gilt, wenn der Anspruch auf Anschlusstaggelder bereits ausgeschöpft ist. Härtefälle Schaffhauser Rechtsbuch 997 /007

87.00 Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) II. Organisation und Durchführung Art. 8 Der Kanton führt eine Arbeitslosenkasse als öffentlich-rechtliche Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die kantonale Arbeitslosenkasse erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch das AVIG sowie weitere Erlasse des Bundes zugewiesen werden. Sie ist von der kantonalen Verwaltung unabhängig und führt ihre Aufgaben im Rahmen der bundesrechtlichen Aufsicht selbständig durch. Sie bestimmt den erforderlichen Personalbedarf und trifft alle Massnahmen zur zweckmässigen und rationellen Erfüllung der Aufgaben. Ihr obliegt weiter die Durchführung dieses Gesetzes. 4 Die Geschäftsführung der kantonalen Arbeitslosenkasse wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse als übertragene Aufgabe gemäss Art. 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung übertragen. Die Buchhaltung und Geschäftsführung der AHV-Ausgleichskasse wird jährlich von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft, soweit Leistungen aus diesem Gesetz betroffen sind. Diese stellt den Bericht der kantonalen Aufsichtsbehörde zu. Kantonale Amtsstelle Art. 9 Kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG ist das kantonale Arbeitsamt ). Es kann Aufgaben delegieren. Die kantonale Amtsstelle erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch das AVIG zugewiesen werden. Soweit die Kosten für die Durchführung dieser Aufgaben von der obligatorischen Arbeitslosenversicherung getragen werden, bestimmt der Regierungsrat oder das von ihm als zuständig bezeichnete Departement den erforderlichen Personalbedarf und trifft alle Massnahmen zur zweckmässigen und rationellen Erfüllung der Aufgaben. Leistungen und Beiträge gemäss Art., 4, 5 und 7 bedürfen der Zustimmung durch die kantonale Amtsstelle und die kantonale Arbeitslosenkasse, sofern nicht der Regierungsrat zuständig ist. Kantonale Arbeitslosenkasse Gemeindestellen Art. 0 Die Gemeinden bezeichnen die Stelle, bei welcher sich die Versicherten zur Arbeitsvermittlung anmelden müssen. Sie können Aufgaben an die kantonale Amtsstelle delegieren. 4 Schaffhauser Rechtsbuch 997

Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) 87.00 Diese Stellen haben beim Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften nach den Weisungen der kantonalen Amtsstelle und der kantonalen Arbeitslosenkasse mitzuwirken. Art. Kantonale Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat oder das von ihm als zuständig bezeichnete Departement, soweit nicht die Aufsichtsbehörden des Bundes gemäss Art. 0 AVIG zuständig sind. Der kantonalen Aufsichtsbehörde obliegt insbesondere: a) die Bezeichnung der externen Revisionsstelle; b) die Vereinbarung mit der AHV-Ausgleichskasse über die Deckung der Verwaltungskosten; c) die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht der AHV-Aus-gleichskasse betreffend die Durchführung dieses Gesetzes; d) die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden, welche nicht in die Zuständigkeit der Bundesbehörden fallen; e) der Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen; f) die Festlegung des Satzes für die Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss Art. 7 Abs. ; g) die Bestimmung über die Verwendung des Vermögens gemäss Art. 9. Art. Sämtliche Kosten, die der AHV-Ausgleichskasse und der kantonalen Amtsstelle aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden vergütet. Es kann ein fester Verwaltungskostenbeitrag vereinbart werden. Aufsicht kantonale Arbeitslosenkasse Deckung der Verwaltungskosten Art. Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Feiertage im Sinne von Art. 9 AVIG. Art. 4 Personen, die Leistungen aufgrund dieses Gesetzes erhalten, ihre gesetzlichen Vertretungen und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den zuständigen Durchführungsstellen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen. Wer Leistungen aufgrund dieses Gesetzes bezieht, muss den Durchführungsstellen unaufgefordert alles melden, was für die An- Zusätzliche Feiertage mit Entschädigungsanspruch Auskunfts- und Schweigepflicht Schaffhauser Rechtsbuch 997 /07 5

87.00 Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) spruchsberechtigung oder die Leistungsbemessung von Bedeutung ist. Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder Beaufsichtigung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Schweigen zu bewahren. Wo kein schützenswertes privates oder öffentliches Interesse vorliegt, kann der Regierungsrat Ausnahmen von der Schweigepflicht gestatten. Anwendbarkeit des AVIG Art. 5 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AVIG, insbesondere für: a) den Bezug und die Berechnung der Beiträge; b) die Anspruchsvoraussetzungen; c) die Umschreibung der Arbeitslosigkeit und des anrechenbaren Arbeitsausfalls; d) die Vermittlungsfähigkeit; e) die Zumutbarkeit der Arbeit; f) die Pflichten der Arbeitslosen; g) die Gewährung von Taggeldern bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit; h) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung; i) den Entzug des Leistungsanspruchs; j) die Verpfändung, Abtretung, Verrechnung, Zwecksicherung; k) die Rückforderung von Leistungen. III. Finanzierung und Finanzkompetenzen Durchführungsstellen Art. 6 4) Der Sozialfonds trägt die Kosten für a) die Leistungen gemäss Art. - 7; b) die Verwaltungskosten gemäss Art. ; c) die Beiträge, die der Kanton aufgrund der obligatorischen Arbeitslosenversicherung übernehmen muss; d) 0) e) die Beiträge an die Erwerbsersatzleistungen gemäss Art. des Familien- und Sozialzulagengesetzes; 8) f) die Beiträge, die der Kanton gemäss Bundesgesetz über die Familienzulage in der Landwirtschaft übernehmen muss. ) 6 Schaffhauser Rechtsbuch 997

Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) 87.00 Art. 7 Der Sozialfonds wird finanziert durch a) das Vermögen des Sozialfonds zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes; b) Beiträge des Kantons; c) Beiträge der Gemeinden; d) einen jährlichen Beitrag von mindestens 0,0 Prozent und höchstens 0, Prozent der Bruttolohnsumme gemäss Art. und Art. AVIG, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu zwei Dritteln, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einem Drittel tragen; e) Zinserträge und allfällige weitere Zuwendungen. Der Grosse Rat kann den Lohnbeitrag gemäss Abs. lit. d auf insgesamt höchstens 0,5 Prozent erhöhen. Die Verwaltung des Sozialfonds obliegt der AHV-Ausgleichskasse als übertragene Aufgabe. Art. 8 Kosten, die der Sozialfonds gemäss Art. 6 trägt, werden zur Hälfte von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, zu einem Viertel von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und zu je einem Achtel vom Kanton und von den Gemeinden getragen. 4) Liegt der Beitrag der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über der Höchstgrenze gemäss Art. 7 Abs. lit. d oder Abs., tragen Kanton und Gemeinden diese überschiessenden Kosten je zur Hälfte. Die Kosten für die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung, die Kosten für die Leistungen gemäss Art. des Familien- und Sozialzulagengesetzes sowie die Kosten für die Beiträge, die der Kanton gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft übernehmen muss, werden dabei mitberücksichtigt. ) Liegt der Beitrag der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über der Höchstgrenze gemäss Art. 7 Abs., kann der Grosse Rat den Anspruch auf Anschlusstaggelder gemäss Art. 6 einschränken oder aufheben. 4 Der auf die Gemeinde entfallende Anteil wird nach der Wohnbevölkerung berechnet. 5 Der Kanton stellt der AHV-Ausgleichskasse die notwendigen Mittel vorschüssig zur Verfügung. Art. 9 Das Vermögen des Sozialfonds darf Mio. Franken nicht unterschreiten. Beträgt das Vermögen mehr als 00% einer gesamten Finanzierung des Sozialfonds Kostenverteiler für Sozialfondsleistungen Vermögen des Sozialfonds Schaffhauser Rechtsbuch 997 /07 7

87.00 Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) Lohnbeiträge an den Sozialfonds Jahresausgabe, mindestens jedoch 8 Mio. Franken, kann es zur Deckung der laufenden Ausgaben herangezogen werden. Der Kostenverteiler für Leistungen des Sozialfonds gemäss dem Gesetz über Familien- und Sozialzulagen wird in jenem Gesetz geregelt. Der Regierungsrat bestimmt, ob das Vermögen gemäss Abs. für die Deckung der laufenden Ausgaben verwendet wird. Art. 0 Die Lohnbeiträge an den kantonalen Sozialfonds gemäss Art. 7 werden von allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erhoben, die im Kanton Schaffhausen einen Wohn- oder Geschäftssitz haben oder eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte unterhalten. Hiervon ausgenommen sind die Verwaltungen und öffentlichrechtlichen Betriebe fremder Staaten sowie die eidgenössischen Verwaltungen und Betriebe mit Einschluss der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Der Regierungsrat regelt den Bezug der Beiträge und das Verfahren. Finanzkompetenzen Art. Der Regierungsrat entscheidet über kollektive Beratungs-, Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 4 und Anstellungsprogramme gemäss Art. 5 bis insgesamt Mio. Franken pro Jahr. Er kann die Kompetenz für den Beschluss solcher Massnahmen im Rahmen der bewilligten Mittel an die kantonale Amtsstelle und die kantonale Arbeitslosenkasse delegieren. Der Grosse Rat entscheidet endgültig über Massnahmen gemäss Abs., sofern diese Kosten von insgesamt mehr als Mio. Franken pro Jahr zur Folge haben. Er kann bestimmte Massnahmen beschliessen oder den Ausgabenrahmen festlegen. Rechtsschutz im Bereich der Arbeitslosenversicherung 6) IV. Rechtspflege und Strafbestimmungen Art. 6) Kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung ist das Obergericht (Art. 6a VRG). 8 Schaffhauser Rechtsbuch 997

Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) 87.00 Art. Gegen Verfügungen der kantonalen Arbeitslosenkasse und der kantonalen Amtsstelle aufgrund dieses Gesetzes kann innert 0 Tagen seit der Zustellung bei der verfügenden Stelle schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide der kantonalen Arbeitslosenkasse und der kantonalen Amtsstelle kann innert 0 Tagen seit der Zustellung beim Obergericht schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 6a VRG). 6) Rechtsschutz im Bereich der Arbeitslosenhilfe 6) Art. 4 Mit Busse wird bestraft, wer: a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere zu Unrecht Leistungen erwirkt; b) die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; c) seine Meldepflicht verletzt; d) sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht; e) die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt oder f) die Schweigepflicht verletzt. Strafbestimmungen V. Schlussbestimmungen Art. 5 Der Regierungsrat kann die Leistungen dieses Gesetzes gesamthaft oder teilweise für Arbeitslose mit Wohnsitz in Büsingen, die bereits Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung bezogen haben, als anwendbar erklären, sofern sich das zuständige deutsche Gemeinwesen oder die zuständige Anstalt an diesen Kosten beteiligt. Er schliesst die notwendigen Vereinbarungen mit den zuständigen deutschen Behörden ab. Diese Leistungen sind auf Personen beschränkt, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit während einer vom Regierungsrat festzulegenden Dauer bei einem Arbeitgeber im Kanton Schaffhausen angestellt waren. Büsingen Art. 6 5) Schaffhauser Rechtsbuch 997 /07 9

87.00 Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) Übergangsbestimmungen Art. 7 Für die Festlegung des Anspruchs und der Höhe von Anschlusstaggeldern gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes ab seinem Inkrafttreten. Die Kosten für arbeitsmarktliche Massnahmen, die aufgrund des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosenfürsorge und über Präventivmassnahmen vom 8. November 98 verfügt, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aber noch nicht abgeschlossen sind, werden im verfügten Umfang noch übernommen. Die Rechnung des Sozialfonds umfasst 997 das ganze Kalenderjahr. Insbesondere werden sämtliche Kosten, die der Kanton aufgrund der obligatorischen Arbeitslosenversicherung 997 übernehmen muss, berücksichtigt. 4 Der Kostenverteiler gemäss Art. 8 tritt auf den. Januar 998 in Kraft. Der Arbeitgeberbeitrag an den Sozialfonds beträgt 997 unabhängig vom Datum der Inkraftsetzung 0, Prozent der Bruttolohnsumme gemäss Art. und Art. AVIG. Der Beitrag der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird für 997 nicht erhoben. Der Kanton und die Gemeinden tragen 997 je einen Viertel der Ausgaben. Inkrafttreten Art. 8 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und der Genehmigung der Ausführungsbestimmungen gemäss Art. Abs. AVIG durch den Bund auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft ). Es ersetzt das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosenfürsorge und über die Präventivmassnahmen vom 8. November 98. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen ) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 8. Juli 997. 0 Schaffhauser Rechtsbuch 997

Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) 87.00 Fussnoten: ) In Kraft getreten am. Oktober 997 (Amtsblatt 997, S. 4). ) Amtsblatt 997, S.. ) Fassung gemäss V vom 4. Dezember 999, in Kraft getreten am. Januar 000 (Amtsblatt 999, S. 8). 4) Fassung gemäss Art. 40 des G über Familien- und Sozialzulagen (FSG) vom. Juni 999, in Kraft getreten am. Januar 000 (Amtsblatt 999, S. 4). 5) Aufgehoben durch Art. 40 des G über Familien- und Sozialzulagen (FSG) vom. Juni 999, in Kraft getreten am. Januar 000 (Amtsblatt 999, S. 4). 6) Fassung gemäss G vom 0. März 006, in Kraft getreten am. Juli 006 (Amtsblatt 006, S. 95, S. 848). 7) Fassung gemäss G vom. Juli 006, in Kraft getreten am. Januar 007 (Amtsblatt 006, S. 99, S. 547). 8) Fassung gemäss G vom. September 008, in Kraft getreten am. Januar 009 (Amtsblatt 008, S. 857). 0) Aufgehoben durch G vom. Januar 06, in Kraft getreten am. September 06 (Amtsblatt 06, S. 6, S. 7). ) Eingefügt durch G vom. Januar 06, in Kraft getreten am. September 06 (Amtsblatt 06, S. 6, S. 7). ) Fassung gemäss G vom. Januar 06, in Kraft getreten am. September 06 (Amtsblatt 06, S. 6, S. 7). Schaffhauser Rechtsbuch 997 /07