Gebührensatzung für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung) der Stadt Norderney. in der Fassung der 9. Änderung vom

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Transkript:

Gebührensatzung für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung) der Stadt Norderney in der Fassung der 9. Änderung vom 09.12.2016 Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. 382), des 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S. 359) und der 1,2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 11.02.1992 (Nds. GVBl. S. 29), jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Norderney in seiner Sitzung am 20.12.2006 folgende Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Stadt Norderney führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze - im folgenden einheitlich Straßen genannt - innerhalb der geschlossenen Ortslage ( 4 Abs. 1 NStrG) als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Norderney vom 20.12.2006 durch. Für die Straßenreinigung werden Gebühren nach den folgenden Vorschriften erhoben. 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer gelten die Eigentümer der Grundstücke, die an den Straßen liegen, die im Straßenverzeichnis der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Norderney aufgeführt sind. Als anliegende Grundstücke gelten auch solche Grundstücke, die durch einen Graben, einen Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. (2) Den Eigentümern der anliegenden Grundstücke werden die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) und die Nießbraucher ( 1030 BGB), Erbbauberechtigten ( 1 ErbbauVO), Wohnungsberechtigten ( 1093 BGB) und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten ( 31 WEG) gleichgestellt. (3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. 3 Gebührenmaßstab (1) Die Straßenreinigungsgebühren sollen die Kosten der Straßenreinigung decken. Ausgenommen sind hiervon die Kosten des Winterdienstes. Die Stadt Norderney trägt die Kosten des Winterdienstes sowie den nicht umlagefähigen Teil der Kosten. Dieser Anteil wird auf 37 v. H. der übrigen Straßenreinigungskosten festgesetzt. Der auf die Stadt Norderney entfallende Teil umfasst 1. die Kosten für die Reinigung der der Öffentlichkeit zugänglichen Kur-, Park- und Grünanlagen sowie für Straßenkreuzungen und -einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen, 2. die Kosten für die Reinigung der überwiegend dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen, soweit die Kosten durch den Durchgangsverkehr verursacht werden, und

3. die Kostenanteile für Billigkeitserlasse nach 11 Abs. 1 Nr. 5 a NKAG i. V. m. 227 Abs. 1 AO 1977. (2) Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr sind die Straßenfrontlänge des Grundstückes auf volle Meter abgerundet und die Reinigungsklasse, zu der die Straße im Straßenverzeichnis der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Norderney gehört. (3) Die im Straßenverzeichnis der Vorordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Norderney aufgeführten Straßen werden nach dem Verschmutzungsgrad und der Straßenbreite in Reinigungsklassen eingeteilt: Reinigungsklasse 1 - Reinigung mindestens einmal wöchentlich Reinigungsklasse 2 - Reinigung in den Monaten Januar bis März und November bis Dezember mindestens einmal wöchentlich und April bis Oktober mindestens zweimal wöchentlich Reinigungsklasse 3 - Reinigung in den Monaten Januar bis März und November bis Dezember mindestens zweimal wöchentlich und April bis Oktober mindestens dreimal wöchentlich Reinigungsklasse 4 - Reinigung in den Monaten Januar bis März und November bis Dezember mindestens dreimal wöchentlich und April bis Oktober mindestens fünfmal wöchentlich Reinigungsklasse 5 - Reinigung in den Monaten Januar bis März und November bis Dezember mindestens zweimal wöchentlich und April bis Oktober mindestens siebenmal wöchentlich Reinigungsklasse 6 - Reinigung in den Monaten Januar bis März und November bis Dezember mindestens fünfmal wöchentlich und April bis Oktober mindestens siebenmal wöchentlich 4 Gebührenhöhe Für die in 2 der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Norderney vom 20.12.2006 aufgeführten Straßen (ohne Winterdienst) beträgt die jährliche Reinigungsgebühr je Meter Straßenfront in Reinigungsklasse 1 2,77 Reinigungsklasse 2 4,37 Reinigungsklasse 3 7,14 Reinigungsklasse 4 11,54 Reinigungsklasse 5 13,62 Reinigungsklasse 6 17,08. 5 Hinterlieger-, Pfeifenstiel- und Eckgrundstücke (1) Bei Grundstücken, die nicht an den von der Stadt Norderney zu reinigenden Straßen liegen, durch sie aber erschlossen werden (Hinterlieger), sind 50 v.h. der der zu reinigenden Straße zugewandte Grundstücksbreite maßgeblich. Ist das Grundstück von der Straße her betrachtet unterschiedlich breit, wird die Grundstücksbreite, die die geringste Entfernung zur Straßenführung hat, zugrunde gelegt.

(2) Bei Grundstücken, die nur mit einem oder ggfs. Mehreren schmalen zum Grundstück gehörenden Streifen, an die von der Stadt Norderney zu reinigende Straße grenzen, aber hauptsächlich hinter einem anderen Grundstück liegen (Pfeifenstielgrundstück), sind die Frontlängen, mit der die Grundstücke der zu reinigenden Straße anliegen, zuzüglich 50 v.h. der an das Vordergrundstück grenzenden Breite maßgeblich. (3) Liegt ein Grundstück als Eckgrundstück an zwei oder mehreren zu reinigenden Straßen, so wird jede anliegende Grundstücksbreite der Gebührenberechnung voll zugrunde gelegt. Bei abgeschrägter oder abgerundeter Grundstücksgrenze werden die Grundstücksbreiten vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien aus gerechnet. Als Eckgrundstücke gelten Grundstücke nur dann, wenn zwei zusammenstoßende Straßenseiten einen Winkel von nicht mehr als 135 Grad haben. 6 Einschränkung oder Unterbrechung der Straßenreinigung (1) Falls die Straßenreinigung aus zwingenden Gründen vorübergehend, und zwar weniger als einen Monat eingeschränkt oder eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. (2) Das gleiche gilt, wenn die Stadt Norderney aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, die Straßenreinigung durchzuführen. (3) Ist die Straßenreinigung aus zwingenden Gründen vorübergehend länger als einen Monat eingeschränkt oder eingestellt, erfolgt eine Gebührenminderung nur auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Stadt Norderney. 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht (1) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist vom Veräußerer und Erwerber der Stadt Norderney innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. (2) Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG. 8 Entstehen und Ende der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die Straßenreinigung. Erfolgt der Anschluss an die Straßenreinigung nach dem ersten Tag des Monats, so entsteht die Gebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Straßenreinigung folgt; sie erlischt mit dem Beginn des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird. Änderungen in dem Umfang der Straßenreinigung bewirken eine Gebührenänderung vom ersten Tag des Monats an, der auf die Änderung folgt. 9 Erhebungszeitraum Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Gebührenschuld entsteht.

10 Veranlagung und Fälligkeit Die Gebühren werden mit anderen Grundstücksabgaben erhoben. Sie werden am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je ¼ ihres Jahresbetrages fällig. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die für dieses Kalendervierteljahr zu entrichtende Gebühr innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten. 11 Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach 24 bis 28 BauGB und Art. 2 3 WoBauErlG der Stadt Norderney bekannt geworden sind, sowie aus dem Finanzamt, Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Stadt Norderney zulässig. Die Stadt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. (2) Die Stadt Norderney ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach dem Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem 01.01.2007 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Stadt Norderney vom 23.04.1976 außer Kraft. Norderney, 20.12.2006 STADT NORDERNEY Der Bürgermeister Salverius

Ratsbeschluss vom: Satzung vom: Veröffentlicht: Satzung 20.12.06 20.12.06 Amtsblatt des LK Aurich vom 29.12.06 S. 274 1. Änderung 17.12.2007 17.12.07 Amtsblatt des LK Aurich vom 21.12.07 S. 178 2. Änderung 28.10.2008 28.10.08 Amtsblatt des LK Aurich vom 21.11.08 S. 173 3. Änderung 16.12.2009 16.12.09 Amtsblatt des LK Aurich vom 28.12.09 S. 175 4. Änderung 15.12.2010 16.12.2010 Amtsblatt des LK Aurich vom 23.12.2010 S. 194 5. Änderung 20.12.2011 20.12.2011 Amtsblatt des LK Aurich vom 23.12.2011 S. 217 6. Änderung 17.12.2012 17.12.2012 Amtsblatt des LK Aurich vom 21.12.2012 S. 243 7. Änderung 10.12.2014 15.12.2014 Amtsblatt des LK Aurich vom 19.12.2014 S. 831 8. Änderung 10.12.2015 11.12.2015 Amtsblatt des LK Aurich vom 18.12.2015 S. 814 9. Änderung 07.12.2016 09.12.2016 Amtsblatt des LK Aurich vom 16.12.2016 S. 664 In Kraft getreten: geänderte : 01.01.2007-01.01.2008 3, 9 01.01.2009 4 01.01.2010 4 01.01.2011 3, 4 01.01.2012 3, 4 01.01.2013 4 01.01.2015 4 01.01.2016 4 01.01.2017 4