In Kraft getreten: Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Zweckverbandes Radegast (Verwaltungsgebührensatzung)

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Transkript:

In Kraft getreten: 19.04.2004 Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Zweckverbandes Radegast (Verwaltungsgebührensatzung) Aufgrund des 151 i.v.m. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S. 29, ber. S. 890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360) und der 1, 2, 4 sowie 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1.06.1993 (GVOBl. M-V S. 522, ber. S. 916), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) wird nach Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Radegast vom 25.02.2004 folgende Verwaltungsgebührensatzung erlassen:

Inhaltsübersicht 1 Allgemeines 2 Verwaltungsgebührenschuldner 3 Verwaltungsgebührenpflichtige Leistungen der technischen Planung 4 Verwaltungsgebühren- und kostenpflichtige Leistungen der allgemeinen Verwaltung 5 Gebührenfreie Leistungen, Gebührenbefreiungen 6 Entstehung, Heranziehung, Fälligkeit 7 Umsatzsteuer 8 Inkrafttreten 2

1 Allgemeines Der Zweckverband Radegast erhebt zur Deckung des Aufwandes nach Maßgabe dieser Satzung Verwaltungsgebühren für Leistungen des eigenen Wirkungskreises (Selbstverwaltungsangelegenheiten). 2 Verwaltungsgebührenschuldner (1) Verwaltungsgebühren werden von demjenigen erhoben, der die Leistung der Verwaltung beantragt hat. (2) Verwaltungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten sonst veranlasst worden ist. 3 Verwaltungsgebührenpflichtige Leistungen der technischen Planung Der Zweckverband Radegast erhebt Verwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme folgender Leistungen in folgender Höhe: 1. Erarbeitung von Stellungnahmen auf dem Gebiet der Bauleitplanung sowie des Kultur-, Tief- und Straßenbaues; je Stellungnahme 2. Bestandsabforderungen; je nach Umfang der Abforderung ab 69,63 Euro 19.67 Euro 3. Erteilung einer Schachtgenehmigung 19,67 Euro 4. Beantwortung eines Bauantrages 26,22 Euro Erteilung einer Anschlussgestattung a) gemeinsam für die Wasserversorgung und die Schmutzwasserbeseitigung 39,34 Euro b) einzeln für die - Trinkwasserversorgung ) - Schmutzwasserbeseitigung ) je 26,22 Euro 3

5. Ingenieurleistungen auf dem Gebiet der Investitionsvorbereitung und Investitionsdurchführung bzw. Honorarbeteiligung nach HOAI 6. Sonstige wirtschaftliche und technische Leistungen bei der Investitionsvorbereitung und Investitionsdurchführung 50,20 Euro/h 26,22 Euro/h 7. Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides 8,74 Euro 4 Verwaltungsgebühren- und kostenpflichtige Leistungen der allgemeinen Verwaltung Der Zweckverband Radegast erhebt Verwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen der allgemeinen Verwaltung in folgender Höhe: 1. Kopien je Textseite A 4, schwarz/weiß Fertigstellung durch Mitarbeiter des Zweckverbandes Radegast 0,45 Euro/Seite 2. Fotokopien von Plänen, Zeichnungen u. ä., schwarz/weiß a) Größe A 4 0,45 Euro/Stück b) Größe A 3 0,70 Euro/Stück c) > A 3 nach Aufwand 3. Schreibarbeiten je DIN A 4-Seite 5,25 Euro 4. Anfertigung von Zweitrechnungen 9,50 Euro 5. Anfertigung von Zweitschriften nach Aufwand 6. Mahngebühren je 2,50 Euro 7. Portokosten nach Aufwand Alle im Zusammenhang mit dem beauftragten Verwaltungsverfahren entstehenden Nebenkosten (Reisekosten, Lohnkosten, usw.), die von regelmäßig erforderlichen Leistungen des Verwaltungsverfahrens abweichen, werden nach Aufwand ermittelt und dem Gebührenbescheid direkt zugerechnet. 4

5 Auslagen (1) Sind bei der Vorbereitung oder der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit besondere Auslagen notwendig, so hat der Gebührenschuldner sie ohne Rücksicht darauf, ob eine Gebühr zu entrichten ist, zu erstatten. (2) Als Anlage gelten insbesondere: 1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; erfolgt die Zustellung durch Bedienstete der Behörde, so werden die für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunden entstandenen Postgebühren erhoben, 2. Gebühren für Ferngespräche, Telefax und Telegrafengebühren, 3. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten, 4. Zeugen-, Dolmetscher- und Sachverständigengebühren, 5. Beiträge, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, 6. Kosten der Verwahrung oder Beförderung von Sachen, 7. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, 8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Durchschriften, Abschriften, Auszüge, Fotokopien, Lichtpausen oder Vervielfältigungen nach den im Gebührentarif enthaltenen Sätzen. 6 Gebührenfreie Leistungen, Gebührenbefreiungen (1) Gebührenfrei sind mündliche Auskünfte sowie sonstige gesetzlich vorgeschriebene Verwaltungsleistungen. (2) Gebührenbefreit sind die Verbandsmitglieder und deren Ämter für die Verwaltungsleistungen, die den übertragenen Aufgaben direkt zuzuordnen sind und alle sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen gebührenbefreiten Leistungen. (3) Weitere Gebührenbefreiungen können vereinbart werden, wenn dadurch dem Zweckverband Radegast kein Nachteil entsteht. 7 Entstehung, Heranziehung, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Handlung. (2) Die Verwaltungsgebühren werden durch den Zweckverband Radegast durch Bescheid festgesetzt. (3) Verwaltungsgebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe fällig. 5

8 Umsatzsteuer Die in dieser Satzung genannten Verwaltungsgebühren sind Nettoentgelte und unterliegen ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die zusätzliche Hebung der Umsatzsteuer richtet sich nach dem Steuergesetz in der jeweils geltenden Fassung. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Verwaltungsgebührensatzung vom 22.05.1996 tritt außer Kraft. Holdorf, den 8.4.2004 gez. Ute Hennings Verbandsvorsteherin Siegel Hinweis: Gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Verband geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden. Holdorf, den 8.4.2004 gez. Ute Hennings Verbandsvorsteherin 6