GEMEINDEN WÖLFLINSWIL UND OBERHOF. Bestattungs- und Friedhofreglement

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Transkript:

GEMEINDEN WÖLFLINSWIL UND OBERHOF Bestattungs- und Friedhofreglement Ausgabe Juni 2004

INHALTSVERZEICHNIS I. Bestattung Seite 1 Zuständigkeit 3 2 Anzeigepflicht 3 3 Anordnung und Zeit der Bestattung 3 4 Aufbahrung des Leichnams 4 5 Art und Ort der Beisetzung 4 6 Kremation 4 7 Bestattung Kleinkinder 5 8 Nichtkirchliche Bestattung 5 9 Unentgeltliche Bestattung; Kostenanteile 5 II. Friedhof A. Allgemeines 10 Oberaufsicht 5 11 Aufsicht und Besorgung 5 12 Gräberverzeichnis 6 13 Zutritt zum Friedhof 6 B. Gräber 14 Grabarten 6 15 Grabtiefe 7 16 Ruhezeit, Exhumation, Dislokation 7 17 Zusätzliche Urnenbestattung 7 18 Grabräumung 7 C. Gestaltung und Unterhalt der Gräber 19 Unterhalt und Einfassung der Reihengräber 8 20 Grabbepflanzung 8 21 Grabbesorgung, Abfälle 8 22 Pflege der Grabstätten 8 Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Wölflinswil und Oberhof 2004-1 -

D. Gestaltung der Grabmäler 23 Grundsatz 9 24 Wartefrist 9 25 Grabmalabmessungen 9 26 Materialien 9/10 27 Bewilligungspflicht 10 28 Spezielle Vorschriften 10 29 Setzung der Grabmäler 10 30 Unterhaltspflicht 10 III. Schlussbestimmungen 31 Haftung, Schadenersatz 11 32 Besondere Bestimmungen 11 33 Übertretungen 11 34 Inkrafttreten 11 Anhang 12 Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Wölflinswil und Oberhof 2004-2 -

Gestützt auf die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen vom 22. Januar 1990 erlassen die Einwohnergemeinden Wölflinswil und Oberhof folgendes BESTATTUNGS- und FRIEDHOFREGLEMENT Personenbezeichnung Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. I. Bestattung 1 Zuständigkeit Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Einwohnergemeinde und steht unter Aufsicht und Leitung des Gemeinderates. Für Einwohner von Wölflinswil ist der Gemeinderat Wölflinswil, für Einwohner von Oberhof der Gemeinderat Oberhof zuständig. 2 Anzeigepflicht 1 Jeder Todesfall ist von den nächsten Angehörigen bzw. vom Logisgeber unverzüglich, d.h. spätestens innert 2 Tagen, der Gemeindekanzlei und dem zuständigen Pfarramt zu melden. 2 Wer Kenntnis vom Tode einer unbekannten Person erhält oder den Leichnam einer solchen findet, hat sofort dem Bezirksamt oder dem nächsten Polizeiposten Anzeige zu erstatten. 3 Anordnung und Zeit der Bestattung 1 Die Gemeindekanzlei setzt im Einverständnis mit der Trauerfamilie und dem zuständigen Pfarramt das Datum und die Zeit der Bestattung fest. Diese kann ausgenommen an Sonntagen, allgemeinen und ortsüblichen Feiertagen, in der Regel täglich, jedoch nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden. Der Gemeinderat kann bei Vorliegen besonderer Umstände, gestützt auf das Zeugnis des Bezirksarztes, Ausnahmen bewilligen. 2 In der Regel ist der Leichnam frühestens am dritten Tag nach Eintritt des Todes bzw. nach deren Auffindung zu bestatten. Ist eine amtliche Untersuchung im Gange, so ist eine Bewilligung der Untersuchungsbehörde erforderlich. Die Bestattung oder Kremation darf erst erfolgen, wenn der Todesfall der Gemeindekanzlei vorschriftsmässig angezeigt wurde und sie im Besitze der Bestattungsbewilligung ist. Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Wölflinswil und Oberhof 2004-3 -

4 Aufbahrung des Leichnams 1 Die Gemeinde veranlasst die Überführung des eingesargten Leichnams in den Aufbahrungsraum des Friedhofgebäudes. Der Zeitpunkt der Überführung ist mit den Angehörigen abzusprechen. 2 Der Aufbahrungsraum steht in der Regel für alle offen, sofern kein besonderer Grund dies verbietet, oder die Angehörigen es anders wünschen. In diesem Fall kann auf der Gemeindekanzlei ein Schlüssel abgeholt werden, der unmittelbar nach erfolgter Bestattung wieder zurückzubringen ist. 5 Art und Ort der Beisetzung 1 Die Gemeindekanzlei führt ein Verzeichnis der eingereichten Bestattungsanordnungen. Ist keine Anordnung bekannt, teilen die Angehörigen bei der Anzeige des Todesfalles der Gemeindekanzlei mit, ob Erdbestattung oder Kremation gewünscht wird. Ein Verstorbener ohne Angehörige wird in der Regel kremiert und die Asche in einem Urnenplattengrab beigesetzt. 2 Soll die Bestattung auswärts erfolgen, ist dies bei der Anzeige des Todesfalles der Gemeindekanzlei zu melden. 3 Ein Verstorbener, der in Wölflinswil oder Oberhof den letzten Wohnsitz hatte, wird auf dem Friedhof Steindler in Wölflinswil beigesetzt. Eine Ausnahme erfolgt, wenn die Bewilligung zur Bestattung in einer anderen Gemeinde vorliegt. 4 Ein Verstorbener, der seinen letzten Wohnsitz nicht in den Gemeinden Wölflinswil oder Oberhof hatte, kann mit gemeinderätlicher Bewilligung der Bezugsgemeinde (Wölflinswil oder Oberhof) auf dem Friedhof Steindler in Wölflinswil beigesetzt werden. Die Kosten der Bestattung und alle weiteren Leistungen der Gemeinde werden den Angehörigen gemäss Gebührentarif in Rechnung gestellt. 6 Kremation 1 Der Zeitpunkt der Kremation wird durch den Bestatter im Auftrag der Angehörigen oder durch die Gemeindekanzlei mit dem Krematorium vereinbart. 2 Der Transport zum Krematorium und das Abholen der Urne ist von den Angehörigen oder von deren Beauftragten zu organisieren. Die Urne ist zur angegebenen Zeit abzuholen. 3 Es dürfen auf dem ganzen Friedhof nur verrottbare Urnen beigesetzt werden. Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Wölflinswil und Oberhof 2004-4 -

7 Bestattung Kleinkinder Totgeborene Kinder sowie Kleinkinder bis 7 Jahre können morgens oder abends in der Stille beigesetzt werden. 8 Nichtkirchliche Bestattung Bei nicht kirchlichen Bestattungen sorgt der Gemeinderat für ein schlichtes Begräbnis. 9 Unentgeltliche Bestattung; Kostenanteile Die Bestattung von Personen mit letztem zivilrechtlichem Wohnsitz in Wölflinswil oder Oberhof erfolgt auf Kosten der Einwohnergemeinde. Nebst der unentgeltlichen Überlassung des Grabplatzes übernimmt die Gemeinde: a) die Aufbahrung des Sarges im Aufbahrungsraum des Friedhofgebäudes; die Ausschmückung des Raumes ist Sache der Angehörigen b) die Kosten für die Erd- bzw. Urnenbestattung mit anschliessendem Herrichten des Grabes c) die Entschädigung der amtlichen Bestattungsfunktionäre d) die Kosten der Kremation II. Friedhof A. Allgemeines 10 Oberaufsicht Der Friedhof untersteht der Oberaufsicht der Gemeinderäte. Sie können die Aufsicht und die Verwaltung einer besonderen Kommission übertragen. 11 Aufsicht und Besorgung 1 Die direkte Aufsicht übt der Ressortschef der betreffenden Gemeinde aus. 2 Der Unterhalt des Friedhofes obliegt dem Bauamt Wölflinswil. Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Wölflinswil und Oberhof 2004-5 -

12 Gräberverzeichnis Die Gemeindekanzlei führt das Bestattungsregister und den Belegungsplan mit den Namen der Bestatteten, den Beisetzungsdaten und allfälligen weiteren Daten (z.b. Einmessen von Gräbern und Urnen, Regelung der Fremdbesorgung usw.). 13 Zutritt zum Friedhof 1 Der Friedhof steht grundsätzlich allen Personen offen. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anlagen sind zu schonen. 2 Innerhalb des Friedhofes sind untersagt: - das Lärmen und Spielen - das Befahren mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Dienst- und Invalidenfahrzeuge) - das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden B. Gräber 14 Grabarten 1 Es bestehen folgende Grabarten: a) Reihengrab für Erdbestattung Erdgrab für Erwachsene und Kinder ab 7 Jahren b) Kindergrab Grabstelle für Erdbestattung oder Urnenbeisetzung für Kinder bis zu 7 Jahren c) Reihengrab für Urnen d) Urnenplattengrab (Wand) e) Gemeinschaftsgrab für Urnen, halbanonym oder anonym 2 Die Bestattungen erfolgen gemäss Belegungsplan in der von den Gemeinderäten bestimmten Reihenfolge. 3 Jeder Einwohner von Wölflinswil oder Oberhof kann bei der Gemeindekanzlei die Grabart für seine Beisetzung anmelden oder die gemeldete Art ändern. Dieser schriftlich geäusserte Wunsch geht allfällig anderslautenden Anweisungen der Angehörigen vor. Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Wölflinswil und Oberhof 2004-6 -

15 Grabtiefe 1 Die Gräber für erwachsene Personen sind wenigstens 180 cm, diejenigen für Kinder mindestens 150 cm tief auszuheben. 2 Urnen werden in einer Tiefe von 80 cm beigesetzt. 16 Ruhezeit, 1 Die gesetzliche Ruhezeit beträgt für alle Gräber 25 Jahre. Exhumation, Dislokation 2 Ausserordentliche Exhumationen von erdbestatteten Toten auf Anordnung der zuständigen Instanzen bleiben vorbehalten. Sie erfolgen im Beisein des Bezirksarztes und des Bezirksamtes. 3 Für die Verfügung der Dislokation einer beigesetzten Urne ist der Gemeinderat zuständig. 17 Zusätzliche Urnenbestattung 1 Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Beisetzung von ein bis zwei Urnen auch im Erdbestattungs-, Urnenreihen- oder Urnenplattengrab eines früher verstorbenen Angehörigen erfolgen. 2 Die Benützungsdauer der Gräber erfährt durch die nachträgliche Urnenbeisetzung keine Verlängerung. 3 Grundsätzlich sollen aber in den letzten zehn Jahren der ordentlichen Ruhefrist eines Grabes keine Urnen mehr beigesetzt werden. Bei der turnusgemässen Aufhebung eines solchen Grabes besteht kein Anspruch, die Urne auf einem neuen Grab beizusetzen. 18 Grabräumung Die Räumung von Grabreihen nach Ablauf der Grabesruhe wird mindestens drei Monate im Voraus den Hinterbliebenen schriftlich bekannt gegeben. Innert der gesetzlichen Frist haben die Angehörigen die Gräber von Pflanzen und Grabmälern zu räumen. Ansonsten verfügt der Gemeinderat über nicht entfernte Gegenstände. Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Wölflinswil und Oberhof 2004-7 -

C. Gestaltung und Unterhalt der Gräber 19 Unterhalt und Einfassung der Reihengräber 1 Bei Reihengräbern sind die Angehörigen verpflichtet, das Grab im Sinne dieses Reglements zu pflegen oder den Unterhalt vertraglich zu regeln. 2 Das Einkürzen der Gräber ist von den Angehörigen nach Rücksprache mit dem Bauamt auszuführen. 20 Grabbepflanzung Die Bepflanzung der freien Grabfläche ist Sache der Angehörigen. Bei der Wahl der Pflanzen zur Ausschmückung der Reihengräber ist auf eine harmonische Wirkung des einzelnen Grabfeldes und auf den Charakter des gesamten Friedhofes Rücksicht zu nehmen. Die Bepflanzung darf die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen. Im Allgemeinen soll die Höhe der Anpflanzung auf Reihengräbern nicht mehr als 60 cm betragen. Grabbesorgung, Abfälle 21 1 Die Besorgung der Gräber kann durch Angehörige selbst oder durch die von ihnen vertraglich beauftragte Person oder Firma erfolgen. Dies ist jedoch der Gemeindekanzlei zu melden. 2 Rückstände und Abfälle jeder Art (verwelkte Blumen, Kränze usw.) sind zu entfernen und in die dafür bereitstehenden Behälter zu deponieren. 22 Pflege der Grabstätten 1 Alle Gräber sind von den Angehörigen sauber zu halten. Vernachlässigte Gräber werden abgeräumt und auf Kosten der Angehörigen mit Immergrün bepflanzt, wenn die Angehörigen einer schriftlichen Aufforderung zur Instandstellung nach Monatsfrist nicht Folge geleistet haben. 2 Gräber, für deren Unterhalt keine Angehörigen mehr verpflichtet werden können, sind vom Bauamt mit einer Immergrünbepflanzung auf Kosten der Gemeinde zu versehen. Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Wölflinswil und Oberhof 2004-8 -

D. Gestaltung der Grabmäler 23 Grundsatz Das Grabmal ist ein Gedenkzeichen, welches die Erinnerung an die verstorbene Person wachhält und eine Aussage über ihr Leben oder ihren Glauben enthalten kann. Es soll persönlich gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofes ruhig und harmonisch einfügen. 24 Wartefrist Grabmäler dürfen auf Erdbestattungsreihengräbern frühestens 12 Monate und auf Urnenreihengräbern frühestens 6 Monate nach der Beerdigung gesetzt werden. 25 Grabmalabmessungen Die zulässige Grössen der Grabmäler sind wie folgt festgelegt: Grabart Höhe Breite Stärke max. cm max. cm mind. cm Erdbestattung Erwachsene 120 50 12 und Kinder ab 7 Jahren Erdbestattung Kinder 70 40 10 bis 7 Jahre Urnenbestattung 70 40 10 Urnenplattengrab Gemeinschaftsgrab halbanonym Grabmal Einheitliche Grabplatten der Gemeinde zu Lasten der Angehörigen. Beschriftung und Gestaltung der Grabplatte ist Sache der Angehörigen. Einheitliche Beschriftung zu Lasten der Angehörigen auf gemeinsamem 26 Materialien 1 Die Grabmäler sind nach Grösse, Form, Material, Farbe und Beschriftung schlicht und einfach zu gestalten und der Gesamtanlage anzupassen. 2 Zugelassen sind: Naturstein, Kunststein, Bronze, Schmiedeisen und Holz Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Wölflinswil und Oberhof 2004-9 -

3 Ein Grabdenkmal darf nicht aus verschiedenen Gesteinarten zusammengesetzt sein und muss in handwerklich fach- und materialgerechter Weise allseitig bearbeitet werden. Der Ersteller kann seitlich auf dem Grabmal seinen Namen unauffällig anbringen. 27 Bewilligungspflicht 1 Für das Aufstellen von Grabmälern und Urnenplatten ist vor der Herstellung die Bewilligung des zuständigen Gemeinderates erforderlich. 2 Dem im Doppel an den Gemeinderat einzureichenden Gesuch ist eine Zeichnung M 1:10 mit genauer Bezeichnung und Beschrieb des Materials, der Art der Bearbeitung und der Beschriftung beizulegen. Der Gemeinderat kann ein Muster verlangen. 3 Ohne Genehmigung darf kein Grabmal aufgestellt oder geändert werden. Der Gemeinderat kann Grabmäler, die nicht den Vorschriften oder dem genehmigten Eingabegesuch entsprechen, zurückweisen oder gegebenenfalls auf Kosten der Angehörigen entfernen lassen. 28 Spezielle Vorschriften Für speziell wertvolle, künstlerisch gestaltete Grabmäler können auf ein Gesuch hin Ausnahmebewilligungen in Bezug auf Abmessungen, Material und Gestaltung erteilt werden. Der Gemeinderat kann zur Beurteilung auf Kosten der Angehörigen Fachleute beiziehen. 29 Setzung der Grabmäler Die Grabmäler sind auf die vom Bauamt angegebene Linie zu setzen. Die Fundamente sind nach Weisung des Bauamtes zu erstellen. 30 Unterhaltspflicht Schadhafte, schief- oder nicht mehr feststehende Grabmäler sind wieder instand zu stellen. Allenfalls kann der Gemeinderat die nötigen Massnahmen auf Kosten der Angehörigen anordnen, wenn die Angehörigen einer schriftlichen Aufforderung zur Instandstellung nach Monatsfrist nicht Folge geleistet haben. Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Wölflinswil und Oberhof 2004-10 -

III. Schlussbestimmungen 31 Haftung, Schadenersatz 1 Die Gemeinden Wölflinswil und Oberhof lehnen jede Haftung für Beschädigungen an Grabmälern, Pflanzen, Kränzen oder anderen auf den Gräbern niedergelegten Gegenständen ab. Sie haften auch nicht für Schäden, welche durch Grabsenkung, ungenügenden Unterhalt oder zufolge Naturereignissen entstehen. 2 Wer beim Aufstellen von Grabmälern oder bei sonstigen Arbeiten Nachbargräber oder Anlagen beschädigt, ist schadenersatzpflichtig. 32 Besondere Bestimmungen Der Gemeinderat kann bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise von den Bestimmungen dieses Reglements und dem Gebührentarif abweichen. 33 Übertretungen Übertretungen von Bestimmungen dieses Reglements werden vom Gemeinderat innerhalb seiner Strafkompetenz ( 38 Gemeindegesetz) geahndet. Strafrechtliche Verfolgungen und Ersatzvornahmen auf Kosten des Fehlbaren bleiben vorbehalten. 34 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlungen am 1. August 2004 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 4. Juni 1982 bzw. vom 11. Juni 1982. 2 Davon ausgenommen sind: 14 Abs. 1 lit. d) Urnenplattengrab (ab 01.01.2005) 14 Abs. 1 lit. e) Gemeinschaftsgrab (ab 01.01.2008) Von der Einwohnergemeindeversammlung Wölflinswil bzw. Oberhof beschlossen am 18. bzw. 17. Juni 2004: GEMEINDERAT WÖLFLINSWIL sig. Pia Schmid sig. Peter Imhof Gemeindeammann Gemeindeschreiber GEMEINDERAT OBERHOF sig. Roger Fricker sig. Martina Schütz Gemeindeammann Gemeindeschreiberin Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Wölflinswil und Oberhof 2004-11 -

Anhang zum Bestattungs- und Friedhofreglement A. Möglichkeiten der Grabgestaltung Erdbestattung Reihengrab Erwachsene Grabweg Persönliche Grabfeldbepflanzung (Fläche P) gemäss Reglement Steineinfassung: Aussenmass max. 121 x 66, Höhe über Weg 10 Alle Angaben in cm. Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Wölflinswil und Oberhof 2004-12 -

Anhang zum Bestattungs- und Friedhofreglement Urnenbestattung Reihengrab Erwachsene Urnen/Erdbestattung Kindergrab Grabweg Persönliche Grabfeldbepflanzung (Fläche P) gemäss Reglement Steineinfassung: Aussenmass max. 100 x 50, Höhe über Weg 10 Alle Angaben in cm. Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Wölflinswil und Oberhof 2004-13 -

Anhang zum Bestattungs- und Friedhofreglement B. Gebühren für die Bestattung Auswärtiger ( 5 Abs. 4) Grabplatz Kinder bis 7 Jahre Urnen- und Erdbestattung Fr. 800. Erwachsene und Kinder über 7 Jahre Erdbestattung Reihengrab Fr. 1'200. Urnenreihengrab Fr. 800. Urnenplattengrab (Wand) Fr. 400. Gemeinschaftsgrab für Urnen Fr. 400. zuzüglich alle Bestattungskosten nach Aufwand. Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Wölflinswil und Oberhof 2004-14 -