Ottmarsheim e. V. Beitragsordnung. des Tennisclubs

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Mitglieder- und Beitragsordnung

Transkript:

Tennisclub-Ottmarsheim e.v. 1. Vorstand Ulrich Kühfuss Keitländerstr.13 74354 Besigheim info@tc-ottmarsheim.de www.tc-ottmarsheim.de Beitragsordnung des Tennisclubs Ottmarsheim e. V. Stand März 2014

Beitragsordnung des TC Ottmarsheim Allgemeines Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten und Rechte der Mitglieder zur Entrichtung von Beitragen an den Verein. Unter den Begriff Beiträge fallen: Jahresmitgliedsbeitrag Aufnahmegebühren Umlagen (Baustein u.ä.) Dienstleistungen Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Beitrittserklärung und ist jedem Mitglied auszuhändigen. 1. Beitragsfestsetzung Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vereinsausschusses von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die festgesetzten neuen Beiträge treten zum 1. Januar des Beschlussjahres in Kraft. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin festsetzen. Mitgliedern, die keinen Abbuchungsauftrag erteilt haben, werden gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.03.1996 für anteilige Verwaltungskosten und Porto 2,-- Euro zusammen mit der zu berechnenden Leistung in Rechnung gestellt. 2. Jahresmitgliedsbeitrag in Euro Jahresmitgliedsbeitrag, Stand März 2014 Erhöhung ab 2015 lt. Beschluss der MV 2014 Beitr. Klasse Mitgliederstatus Beitragshöhe /Jahr 2014 Beitragshöhe /Jahr 2015 5 Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren (Eltern Nichtmitglied) 40,- 45.- 4 Jugendliche bis 18 Jahre ( Eltern Nichtmitglied) 60.- 70.- 8 in Ausbildung befindliche Personen (Wehrpflichtige, Ersatzdienstleistende. Schüler. Studenten) über 18 Jahre bis 27 Jahre auf Antrag 60.- 70.- 3 Einzelmitglieder ab 18 Jahre 130.- 150.- 10 Einzelmitglied/Alleinerziehende(r) 130.- 150.- 2 Ehepaare und deren Gleichgestellte 170.- 190.- 1 Familien (Kinder bis 18 Jahre) 210.- 220.- 6 passive Einzelmitglieder 25.- 30.- 7 passive Ehepaare/Familien 40,- 40.- 11 Ehrenmitglieder betragsfrei beitragsfrei Seite 2

3. Aufnahmegebühr in Euro Die Aufnahmegebühr wird nur von aktiven Mitgliedern erhoben. Sie beträgt für: Kinder u. Jugendliche bis 16 Jahre (Eltern Nichtmitglied) Jugendliche bis 18 Jahre (Eltern Nichtmitglied) Einzelmitglieder ab 18 Jahre Einzelmitglied/Alleinerziehende(r) m. Kind(er) Ehepaare und deren Gleichgestellte Familien (Kinder bis 18 Jahre) Wird ab 1997 nicht mehr erhoben. 4. Baustein in Euro Von Neumitgliedern wird ein,,baustein" erhoben. Dieser beträgt für: Kinder u. Jugendliche bis 16 Jahre (Eltern Nichtmitglied) Jugendliche bis 18 Jahre (Eltern Nichtmitglied) 50.- Einzelmitglieder ab 18 Jahre 130.- Einzelmitglied/Alleinerziehende(r) m. Kind(er) 160,- Ehepaare und deren Gleichgestellte 200,- Familien (Kinder bis 18 Jahre) 250.- Wird ab 1997 nicht mehr erhoben. 5. Mitgliederumlage (zinsloses Darlehen) in Euro Familienangehörige von Altmitgliedern. welche die Umlage entrichtet haben. können bei Änderung des Personenstandes (durch Heirat. Geburt etc.) wählen zwischen Zuzahlung Umlage oder Baustein. Die Mitgliederumlage beträgt für: Kinder u. Jugendliche bis 16 Jahre (Eltern Nichtmitglied) Jugendliche bis 18 Jahre (Eitern Nichtmitglied) Einzelmitglieder ab 18 Jahre 250,- Einzelmitglied/Alleinerziehende(r) m. Kind(er) 450.- Ehepaare und deren Gleichgestellte 900.- Familien (Kinder bis 18 Jahre) 1.000.- Das dem Verein gewährte Darlehen wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung - beginnend ab 1996 10 gleichen Jahresraten mit fälligen Mitgliedsbeiträgen,,verrechnet". Diese Regelung gilt analog für ehemalige Mitglieder. die inzwischen aus dem Verein ausgetreten sind. Bis auf 2 Mitglieder stimmten 1995 einer Verschiebung der Rückzahlung beginnend ab 2001 alle zu. Ein Antrag auf Verschiebung der Rückzahlung ab 2006 wurde bei der Versammlung im Jahr Seite 3

2000 einstimmig beschlossen Ein weiterer Antrag auf Verschiebung der Rückzahlung ab 2011 wurde bei der Jahreshauptersammlung 2006 mit 22 Ja-Stimmen und 8 Enthaltungen beschlossen. 6. Verzehr-/Getränke-Pauschale Auf Beschluss der Mitgliederversammlung wird von allen aktiven Mitgliedern jährlich eine,,verzehr - Getränk - Pauschale" erhoben. Diese beträgt Euro 16,-- pro Erwachsener und Euro 6,-- pro Kind/Jugendlicher. Nicht aufgebrauchte Beträge über Euro 6,-- pro Einzelmitglied, Ehepaar oder Familie werden auf das neue Jahr vorgetragen. Beträge unter Euro 6,-- verfallen. 6a. Schlüssel - Erwerb für Tennisanlage Gegen Hinterlegung einer Kaution in Höhe von Euro 20,-- pro Schlüssel können Mitglieder Schlüssel für die Tennisanlage (Schließanlage) erwerben. Die Kaution wird bei Rückgabe der Schlüssel zurückerstattet. 7. Gastspielergebühr Die Gastspielergebühr beträgt Euro 6,-- pro Einheit. Gebührenschuldner ist das einladende Mitglied 8. Arbeitsdienst Alle aktiven Mitglieder die am 01.01. des laufenden Jahres das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung verpflichtet, Arbeitsstunden abzuleisten. Die Anzahl der zu leistenden Stunden sowie den Stundenverrechnungssatz für nicht geleistete Arbeitsstunden legt die Mitgliederversammlung jährlich neu fest. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung muss jedes aktive männliche Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres ab 1995 pro Jahr 4 Arbeitsstunden für die Platzpflege leisten. Jede nicht geleistete Platzpflege-Stunde wird berechnet. Jedes Mitglied trägt seine geleisteten Arbeitsstunden auf dem Meldezettel" ein. Er ist am,,schichtende" vom verantwortlichen Schicht-/Einsatzleiter zu unterzeichnen. Die Meldezettel mit den geleisteten Arbeitsstunden sind nach Schichtende, ordnungsgemäß unterzeichnet, an den Vorstand einzureichen. Der Stundenverrechnungssatz für nicht geleistete Platzpflegestunden beträgt ab 2001 Euro 13,-- pro Stunde. Ab 1998 fallen, auf Grund des neu eingeführten Wirtschaftsdienstes, zusätzlich nur die von der Mitgliederversammlung festgelegten Wirtschaftsstunden an. Außerdem fallen die Stunden an, die für die Durchführung von Winzerfest, Stadtteilfest etc. Benötigt werden. Die Teilnahme an diesen Festen wird bei jeder Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Vorliegen eines Hinderungsgrundes muss selbst für Ersatz gesorgt werden. Unentschuldigtes Fehlen wird mit 13,-- Euro pro Stunde geahndet. Seite 4

9. Beitragsermäßigung Anträge auf Beitragsermäßigung gem. Satzung 9 Abs. 3 und TZ 2 dieser Ordnung (Beitragsklasse 8) sind mit entsprechenden Nachweisen jährlich bis zum 31. Januar dem Schatzmeister vorzulegen. Weitere Ermäßigungen sind unzulässig. 10. Änderung persönlicher Daten Änderungen des Personenstandes, der Anschrift, Bankverbindung und Telefonnummer sind unverzüglich an den Vorstand zu melden. 11. Fälligkeit der Beiträge 1. Der Jahresmitgliedsbeitrag aller Mitglieder (Schnupper- und Vollmitglieder) die am 01.01. dem Verein angehören, ist am 01.03. des Jahres fällig. 2. Der Jahresmitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr und Baustein von Vollmitgliedern, die im Laufe des Jahres dem Verein beitreten. ist 4 Wochen nach Aufnahme fällig. 3. Für im Laufe des Jahres eintretende Schnuppermitglieder wird der Jahresmitgliedsbeitrag innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahme fällig. Aufnahmegebühr und Baustein werden zusammen mit dem Jahresbeitrag des Folgejahres erhoben. wenn das Schnuppermitglied Vollmitglied wurde. 4. Alle übrigen Leistungen (z.b. nicht geleistete Arbeitsstunden, Gastspielergebühr, Verzehrpauschale) werden nach Saisonende. spätestens am 31.10. fällig. Bei erteilter Abbuchungsermächtigung werden die Beträge vom angegebenen Bankkonto abgebucht. Rücklastschriftgebühren der Bank aufgrund mangelnder Kontendeckung bzw. nicht gemeldeter geänderter Bankverbindung, werden dem jeweiligen Mitglied weiterbelastet. Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni ist der volle bei Eintritt ab 1 Juli der halbe Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten. Aufnahmegebühr sowie Baustein bleiben von dieser Regelung unberührt. 12. Versicherung Im Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des Württ. Landessportbund e.v. (WLSB e.v.) inbegriffen. Weiterer Versicherungsschutz im Rahmen der Mitgliedschaft im TC Ottmarsheim e.v. besteht nicht. 13. Passivmeldung 1. Passivmeldungen müssen bis spätestens 31.12. d. J. erfolgen, sollen sie ab 01.01. des Folgejahres wirksam werden. 2. Bei verspätet zugegangener Meldung gilt Regelung gem. TZ 19 Abs. 2 analog. Bei passiven Mitgliedern entfällt der Arbeitsdienst. Passive Mitglieder können eine Einheit im Monat spielen. Bei weiteren Spieleinheiten müssen passive Mitglieder wie Gastspieler den entsprechenden Betrag entrichten. Seite 5

Bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) ist eine Passivmeldung entgegen der Regelung gern. Abs. 1 auch während des Jahres möglich. Die Passivmeldung gilt ab dem Monat des Zugangs. Der im Voraus entrichtete Beitrag wird bei Passivmeldung aufgrund von Krankheit anteilmäßig erstattet. Arbeitsdienst ist zeitanteilig zu leisten, d.h. bei Passivmeldung im 1. Halbjahr kein Arbeitsdienst im 2. Halbjahr 50 % der Vorgabe gemäß TZ 8. Über Passivmeldungen im Laufe des Jahres infolge Krankheit, Schwangerschaft, betrieblicher Versetzung etc. ist auf schriftlichen Antrag und nach vorheriger Prüfung durch den Vorstand zu entscheiden. Bei späterer Aktivmeldung müssen finanzielle Leistungen, die aktive Mitglieder aufgrund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung in der Zeit während der Passivmitgliedschaft geleistet haben, anteilig nachentrichtet werden. 14. Beitragsanpassung bei Statusänderung Bei Änderung des Personenstandes eines Mitglieds ist für die Neueingetretenen grundsätzlich die Differenz zwischen bisherigem Beitrag und dem Beitrag gem. neuem Mitgliedsstatus (Einzelmitglied - Ehepaar) zu entrichten. 15. Bankverbindung Die Bankkonten des Vereins sind: Volksbank Besigheim - Bönnigheim e.g. Kto.-Nr. 346 543 002. BLZ 604 914 30 16. Zahlungsverzug Säumige Mitglieder werden kostenpflichtig gemahnt. Für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand beim Geldinstitut und beim Verein werden pro Mahnung 6,-- Euro erhoben. 17. Datenschutz Die Mitgliederverwaltung der personenbezogenen Daten per EDV (Softwaresystem Winner) erfolgt nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). 18. Vereinsaustritt 1. Der Vereinsaustritt von Vollmitgliedern ist gem. Satzung v. 27.11.1987 8, Ziffer 2, nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand spätestens bis zum 30. September des Jahres schriftlich erklärt werden. 2. Bei verspätet zugegangener Austrittserklärung laufen Mitgliedschaft und Beitragspflicht bis zum nächsten Kündigungstermin weiter. 19. Inkrafttreten Diese Beitrags - Ordnung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.03.1994 und 03.03.1995 (Nachtrag), 01.03.1996 (Nachtrag), am 07.03.1997 (Nachtrag), am 06.03.98, am 10.03.2000 (Nachtrag) und 06.03.2006 (Nachtrag) in Kraft, Preise in Euro gelten laut Versammlung vom 02.03.01 ab dem 01.01.2002, Nachtrag 29.2.08, Nachtrag 21.2.14 Besigheim, 21.2. 2014 Tennisclub Ottmarsheim e.v. Seite 6