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Transkript:

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die Bachelorstudiengänge Elektrotechnik/Informationstechnik, Physikalische Technologien, Präzisionsmaschinenbau und Mediziningenieurwesen Fakultät Naturwissenschaften und Technik Der Fakultätsrat der Fakultät Naturwissenschaften und Technik der HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen hat am 19. April 2017 die nachfolgende Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die Bachelorstudiengänge Elektrotechnik/Informationstechnik, Physikalische Technologien, Präzisionsmaschinenbau und Mediziningenieurwesen sowie für die Bachelorstudiengänge im Praxisverbund Elektrotechnik/Informationstechnik, Physikalische Technologien und Präzisionsmaschinenbau beschlossen. Die Ordnung wurde am 31. Mai 2017 vom Senat und am 6. Juni 2017 vom Präsidium der Hochschule beschlossen. Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mit Erlass vom 12. Juni 2017 (Az.: 27.5-74522-28,29) gemäß 18 Absätze 6 und 14 NHG i.v.m. 51 Absatz 3 NHG die nachfolgende Ordnung genehmigt. Die hochschulöffentliche Bekanntmachung erfolgte am 12. Juli 2017. Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich... 2 2 Zugangsvoraussetzungen... 2 3 Anrechnung berufspraktischer Tätigkeiten auf das Vorpraktikum... 2 4 Studienbeginn und Bewerbungsfrist... 3 5 Zulassungsverfahren... 3 6 Auswahlkommission... 4 7 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren... 4 8 Zulassung für höhere Fachsemester... 4 9 Inkrafttreten... 5

1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen Elektrotechnik/Informationstechnik, Physikalische Technologien, Präzisionsmaschinenbau und Mediziningenieurwesen sowie zu den Bachelorstudiengängen im Praxisverbund Elektrotechnik/Informationstechnik, Physikalische Technologien und Präzisionsmaschinenbau. (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 5). Erfüllen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zu den Bachelorstudiengängen Elektrotechnik/Informationstechnik, Physikalische Technologien, Präzisionsmaschinenbau und Mediziningenieurwesen sind die Zugangsvoraussetzungen gemäß 18 NHG und ein mindestens achtwöchiges Vorpraktikum. Näheres regelt die Praktikumsrichtlinie der Fakultät Naturwissenschaften und Technik. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Bewerberinnen und Bewerber vorläufig zugangsberechtigt, die noch kein Vorpraktikum nachweisen. Der Nachweis über das Vorpraktikum muss spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht werden. (3) Voraussetzung für den Zugang zu den Bachelorstudiengängen im Praxisverbund Elektrotechnik/Informationstechnik, Physikalische Technologien und Präzisionsmaschinenbau sind die Zugangsvoraussetzungen gemäß 18 NHG und eine Ausbildungsvereinbarung mit einem Unternehmen oder eine Vereinbarung über eine befristete Tätigkeit zwischen der Bewerberin oder dem Bewerber und einem Unternehmen. Über geeignete Unternehmen informiert das Prüfungsamt der Fakultät Naturwissenschaften und Technik. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen, müssen darüber hinaus über für das Studium ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis wird durch TestDaF Stufe 4, DSH Stufe 2, Goethe Zertifikat C2, DSD 2. Stufe oder telc Deutsch C1 Hochschule erbracht. 3 Anrechnung berufspraktischer Tätigkeiten auf das Vorpraktikum Das Vorpraktikum wird ganz erlassen, wenn ein technischer Ausbildungsberuf mit einer Prüfung abgeschlossen wurde. Die Entscheidung, ob der technische Ausbildungsberuf fachlich geeignet ist, trifft die Prüfungskommission als hierfür zuständige Stelle. 4 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Die Bachelorstudiengänge Elektrotechnik/Informationstechnik, Physikalische Technologien, Präzisionsmaschinenbau und Mediziningenieurwesen sowie die Bachelorstudiengänge im Praxisverbund Elektrotechnik/Informationstechnik, Physikalische Technologien und Präzisionsmaschinenbau beginnen jeweils zum Wintersemester. Die Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Juli (Ausschlussfrist) für das Wintersemester bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung ist schriftlich zu stellen. Anträge auf Zulassung außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe und der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule einge- 2

gangen sein. Die Bewerbung bzw. der Antrag nach den Sätzen 2 und 4 gelten nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, die Angaben der Bewerberinnen und Bewerber von Amts wegen zu überprüfen. (2) Der Bewerbung bzw. dem Antrag sind bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie folgende Unterlagen in beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung, falls die Originale nicht in englischer oder deutscher Sprache abgefasst sind, beizufügen: a) Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung gemäß 18 NHG, b) Lebenslauf, c) Sprachnachweis gemäß 2 Absatz 3, d) ggf. Praktikumsnachweis gemäß 2 Absatz 1 oder Nachweis anrechenbarer berufspraktischer Tätigkeiten nach 3, e) ggf. Ausbildungsvereinbarung oder Vereinbarung über eine befristete Tätigkeit nach 2 Absatz 3, f) ggf. Nachweise über weitere zu berücksichtigende Kriterien nach 5 Absätze 2 und 3. (3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. 5 Zulassungsverfahren (1) Die nach Abzug der Sonderquoten gemäß 4 HVVO verbleibenden Studienplätze werden wie folgt vergeben: 1) 90 Prozent der Bewerberinnen und Bewerber mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung nach dem Auswahlverfahren nach 5 Absatz 2. 2) 10 Prozent der Bewerberinnen und Bewerber mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung nach Wartezeit gemäß 5 Absatz 1 Nummer 2 NHZG. (2) Die Auswahlentscheidung wird wie folgt getroffen: für die Abschlussnote nach 3 Absatz 2 Buchstabe a) und weitere zu berücksichtigende Kriterien werden für die Bewerberinnen und Bewerber Punkte vergeben. Aus den so ermittelten Gesamtpunkten wird eine Rangliste gebildet. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. (3) Es können maximal 170 Punkte erreicht werden. Für die Vergabe der Punktzahlen gilt folgendes Punkteschema: Abschlussnote Mathematiknote Physiknote Weitere zu berücksichtigende Kriterien für die Abschlussnote ergibt sich aus folgender Berechnungsformel: für die Mathematiknote ergibt sich aus folgender Berechnungsformel: für die Physiknote ergibt sich aus folgender Berechnungsformel: Abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung = 10 Punkte Einschlägige Praktika mit einer Mindestdauer von drei Monaten = 5 Punkte Auslandserfahrung von mindestens drei Monaten= 5 Punkte N = 30*(4-Note) M = 10*(4-Note) P = 10*(4-Note) K = Punkte für weitere zu berücksichtigende Kriterien Die Gesamtpunkte G ergeben sich durch Addition der Punktzahl für die Abschlussnote, der Mathematik- und der Physiknote sowie der Punktzahl für weitere zu berücksichtigende Kriterien: G = N + M + P + K. (4) Die Prüfungskommission trifft die Auswahlentscheidung ( 6). 3

(5) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt. Die Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber, die nach 2 Absatz 1 Satz 2 noch ein Vorpraktikum nachzuholen haben, erlischt, wenn die hierfür erforderlichen Nachweise nicht bis zum Ablauf des dritten Semesters des Bachelorstudiums erbracht werden und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. 6 Auswahlkommission (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung nimmt die Prüfungskommission die Aufgaben einer Auswahlkommission wahr. (2) Stimmberechtigung der Mitglieder sowie Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission regelt der Allgemeine Teil der Prüfungsordnung der Fakultät Naturwissenschaften und Technik. (3) Das Auswahlverfahren wird nach den Regelungen dieser Ordnung vom Immatrikulationsamt durchgeführt. (4) Die Prüfungskommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät Naturwissenschaften und Technik nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und unterbreitet ggf. Vorschläge für die Weiterentwicklung des Vergabeverfahrens. 7 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt zugelassenen Bewerberin oder des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt sind. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Er enthält gleichzeitig die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich oder elektronisch zu erklären, ob der Zulassungsantrag für ein Nachrückverfahren aufrechterhalten wird. Legt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht frist- oder formgerecht vor, so ist sie oder er vom Nachrückverfahren ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen. (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 5 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt. (4) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 8 Zulassung für höhere Fachsemester (1) Die freien Studienplätze in einem höheren zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, a) für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, 4

b) die im gleichen oder einem vergleichbaren Studiengang ba) an einer anderen deutschen Hochschule oder einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder waren, bb) mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, c) die sonstige Gründe geltend machen. (2) Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheidet über die Zulassung das Ergebnis der Note der Hochschulzugangsberechtigung, bei gleichem Ergebnis die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe und bei dann noch gleichartigen Fällen letztlich das Los. 9 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 5