Reglement über die Erstellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen

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Transkript:

Reglement über die Erstellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen vom 29. Juni 1981 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Autoabstellplätze Erstellungspflicht...1 Festlegung von Anzahl, Ausmass und Zweckbestimmung...2 Berechnung des Parkplatz-Bedarfs...3 Realersatz...4 Ersatzabgabe...5 II. Kinderspielplätze Erstellungspflicht...6 Ersatzabgabe...7 III. Gemeinsame Bestimmungen Verwendung der Ersatzabgaben...8 Fälligkeit...9 Rückerstattung...10 Aufnahmen...11 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Anwendung auf pendente Verfahren...12 Inkrafttreten...13 Änderung bisherigen Rechts...14

Der Gemeinderat erlässt in Anwendung von Art. 5 des Gemeindegesetzes sowie von Art. 2 Abs. 1, Art. 72-75 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 folgendes Reglement 1 : I. Autoabstellplätze 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Erstellungspflicht In folgenden Fällen besteht die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund: a) für den Bauherrn bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen; b) für den Eigentümer einer bestehenden Baute oder Anlage, wenn deren Benützung den Verkehr auf einer öffentlichen Strasse wesentlich erschwert und dieser Missstand durch verkehrspolizeiliche Massnahmen nicht behoben werden kann. Wird eine Gesamtüberbauung etappenweise verwirklicht, so sind für jede Etappe rechtzeitig die hiefür notwendigen Parkplätze zu schaffen. 2. Die Anlage von Parkplätzen Art. 2 Festlegung von Anzahl, Ausmass und Zweckbestimmung Der Stadtrat legt nach Massgabe von Art. 3 Anzahl, Ausmass und Zweckbestimmung der zu erstellenden Parkplätze fest. Bei Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen sind Anzahl und Ausmass entsprechend dem Mehrbedarf festzulegen. Vorgeschriebene Parkplätze müssen ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben. Änderungen von Anzahl, Ausmass oder Zweckbestimmung sind bewilligungspflichtig. 1 Vom Gemeindeparlament erlassen am 29. Juni 1981; nach unbenützter Referendumsfrist vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt; in Kraft ab 31. August 1981. Geändert durch Nachtrag IV; vom Gemeindeparlament erlassen am 22. Juni 1998; nach unbenützter Referendumsfrist vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt und rechtsgültig geworden am 27. Juli 1998; in Kraft ab 1. Januar 1999. 2

Art. 3 Berechnung des Parkplatz-Bedarfs Der Parkplatz-Bedarf wird wie folgt berechnet: Nutzungsart Zweckbestimmung Parkplatz-Bedarf Bemerkungen 1 Parkplatz ist erforderlich pro Brutto- Geschoss- Wohnung fläche Wohnen Einfamilienhaus 100 m² 1 ) Restfläche 10 m²= Mehrfamilienhaus 100 m² 1 ) + 1 Platz Appartementhaus 1 Alterssiedlung 2 Verkaufsgeschäfte Verkaufsladen Supermarkt bis ca. 2000 m² Verkaufsfläche 30 m² Verkaufsfläche 20 m² Verkaufsfläche Verkaufsfläche = Fläche, die direkt dem Verkauf dient und dem Kunden zugänglich ist Dienstleistungsbetriebe Öffentliche Verwaltung, Banken, Büros, Arztpraxen, Architektur- und Ingenieurbüros, Coiffeursalons usw. 70 m² Brutto- Geschossfläche Industrie und Gewerbe Kleine oder mittelgrosse Betriebe 2,5 Arbeitsplätze Arbeitsplätze werden effektiv berechnet Gastgewerbe Restaurant 10 m² Restaurationsfläche Hotel / Pension 3 Betten Gäste- und Personalbetten Übrige Bauten und Anlagen Gemäss Norm 640 601 der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Parkierungsanlagen, Bedarf an Parkfeldern oder gemäss Ergebnis besonderer Erhebung im Einzelfall Mindestens ein Fünftel der Autoabstellplätze für Wohnbauten ist als Besucherparkplätze auszuscheiden. 3. Ersatzlösungen Art. 4 Realersatz Lassen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Parkplätzen nicht zu, erweisen sich die Kosten als unzumutbar oder können die Parkplätze aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen nicht erstellt werden, so sind in angemessener Nähe zum Baugrundstück entsprechende Parkplätze zu beschaffen. Ihre dauernde Verfügbarkeit muss durch Eintragung im Grundbuch sichergestellt werden. 3

Art. 5 2 Ersatzabgabe Ist ein Realersatz nicht möglich, so ist für jeden fehlenden Parkplatz eine Ersatzabgabe in folgender Höhe zu entrichten: a) im Gebiet der Innenstadt Fr. 7'500.-- b) im übrigen Gebiet Fr. 5'000.-- Als Innenstadt gilt das auf dem Plan im Anhang zu diesem Reglement schwarz umrandete Gebiet. II. Kinderspielplätze 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 6 Erstellungspflicht Beim Bau von Mehrfamilienhäusern ist der Eigentümer verpflichtet, auf seinem Grundstück genügend besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Spielplätze für Kinder zu errichten. Bei Überbauungen mit sechs und mehr Wohnungen sind solche Spielplätze zu erstellen. Kleinwohnungen mit ein bis zwei Zimmern werden nicht angerechnet. Bei grösseren Überbauungen mit Einfamilienhäusern können die Eigentümer zur Erstellung gemeinsamer Spielplätze in angemessener Nähe verpflichtet werden. Eigentümer bestehender Bauten können zur Erstellung von Spielplätzen für Kinder verpflichtet werden, wenn ein Bedürfnis besteht, die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind (Art. 73 BauG). Die Spielplätze sind nach den Bedürfnissen von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen zu gestalten. Das zuständige Departement erlässt Richtlinien (Art. 73bis BauG). Als minimale Ausbaugrösse für Kinderspielflächen gilt ein Fünftel der gesamten Wohngeschossfläche. Die Anlagen sind soweit als möglich zu bepflanzen. Kinderspielplätze sind, soweit sie vorgeschrieben werden können, ihrer Zweckbestimmung zu erhalten oder es muss dafür entsprechender Ersatz geschaffen werden (Art. 75 BauG). 2 Fassung gemäss Nachtrag IV vom 6. Juni 1998; in Anwendung ab 1. Januar 1999. 4

Art. 7 Ersatzabgabe Lassen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Kinderspielplätzen auf privatem Grund nicht zu, so hat der Bauherr im ganzen Gemeindegebiet eine Ersatzleistung von Fr. 50.-- je m² fehlenden Kinderspielplatz zu erbringen. III. Gemeinsame Bestimmungen Art. 8 Verwendung der Ersatzabgaben Die Ersatzabgaben sind in Reserve zu legen und für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benützbarer ober- oder unterirdischer Parkplätze bzw. für Kinderspielplätze zu verwenden. Art. 9 Fälligkeit Die Ersatzabgabe wird auf den Zeitpunkt des Bezuges bzw. der Inbetriebnahme der Baute oder Anlage fällig. Art. 10 Rückerstattung Werden innert zwei Jahren nach Fälligkeit der Ersatzabgabe fehlende Autoabstellplätze oder Kinderspielplätze erstellt oder entsprechende Ersatzplätze beschafft, so kann der Eigentümer der Baute oder Anlage die bezahlte Ersatzabgabe ohne Zins zurückfordern. Bei Erstellung fehlender Autoabstellplätze oder Kinderspielplätze oder Ersatzbeschaffung nach Ablauf von zwei Jahren wird die Rückerstattung für das dritte und jedes weitere Jahr der späteren Erstellung um je 10 % pro Jahr reduziert. Art. 11 Ausnahmen Führt die Anwendung dieses Reglementes zu einer offensichtlichen Härte, kann von diesem abgewichen werden. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 12 Anwendung auf pendente Verfahren Das Reglement findet auf alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle Anwendung. 5

Art. 13 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Kant. Baudepartement in Kraft. Art. 14 Änderung bisherigen Rechts Das Baureglement, vom Gemeinderat am 10. März 1980 erlassen, wird wie folgt geändert: Art. 46 Abs. 2: In einem besonderen Reglement wird festgelegt, wie der Parkplatzbedarf im Einzelfall zu berechnen ist. 6