733.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1985 Nr. 59 ausgegeben am 30. Oktober 1985 Gesetz vom 3. Juli 1985 über die Liechtensteinische Gasversorgung (LGVG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform und anwendbares Recht 2 1) Unter der Firma Liechtensteinische Gasversorgung besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie wird in diesem Gesetz kurz als Gasversorgung bezeichnet. 2) Der Sitz der Gasversorgung wird in den Statuten festgelegt. 3 3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung. 4 Art. 2 5 Zweck 1) Zweck der Gasversorgung ist insbesondere: Fassung: 01.01.2010 1
733.1 LGVG a) im Inland ansässige Endverbraucher mit Erdgas zu beliefern; b) die Versorgung mit Gas zu sichern. 2) Die Gasversorgung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben. Sie kann insbesondere: a) Anlagen und Einrichtungen, die zur Verteilung von und Versorgung mit Gas notwendig sind, erstellen, betreiben und unterhalten; b) den Bezug von Gas durch Abschluss von Verträgen sowie durch andere geeignete Vorkehrungen sichern; c) sich an Unternehmungen im In- und Ausland beteiligen und solche im Inland gründen oder erwerben. Art. 3 6 Art. 4 7 II. Dotationskapital und Eigentum Art. 5 8 Dotationskapital Das Dotationskapital der Gasversorgung beträgt 34 900 000 Franken. Art. 6 Eigentum Alleiniger Eigentümer der Gasversorgung ist der Staat. 2 Fassung: 01.01.2010
LGVG 733.1 III. Organisation 9 A. Allgemeines 10 Art. 7 Organe Die Organe der Gasversorgung sind: a) der Verwaltungsrat; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle. 11 B. Der Verwaltungsrat 12 Art. 8 13 Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung 1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. 2) Im Verwaltungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten: a) Finanz- und Rechnungswesen; b) Technik; c) Recht. 3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für: a) den Verwaltungsrat als Gremium; b) jedes Mitglied des Verwaltungsrates; c) den Präsidenten im Besonderen. 4) Die Entschädigungsregelung des Verwaltungsrates wird von diesem selbst festgelegt und der Regierung zur Kenntnis gebracht. Art. 9 14 Fassung: 01.01.2010 3
733.1 LGVG Art. 10 15 Aufgaben 1) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu: a) die Oberleitung der Gasversorgung; b) der Erlass und die Änderung der Statuten; c) die Festlegung der Organisation; d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist; e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung; f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie; g) der Abschluss von Verträgen über den Gasbezug mit Gaslieferanten; h) die Beschlussfassung über den jährlichen Betriebsvoranschlag; i) die Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; k) die Genehmigung des Gasversorgungskonzeptes und die Beschlussfassung über dessen Ausführung sowie die damit zusammenhängenden Investitionen. 2) In den Statuten können die Aufgaben des Verwaltungsrates näher umschrieben und erweitert werden. C. Geschäftsleitung 16 Art. 11 17 Wahl, Aufgaben und Befugnisse 1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt. 2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Gasversorgung verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt. Art. 12 bis 14 18 4 Fassung: 01.01.2010
LGVG 733.1 D. Revisionsstelle 19 Art. 15 20 Wahl Die Regierung wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle. Art. 16 21 Aufgaben 1) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts. 2) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird. Art. 17 Kosten der Revision Die Kosten der Revision sind von der Gasversorgung zu tragen. IV. Mitwirkung des Landtags und der Regierung 22 Art. 18 23 Landtag Dem Landtag obliegt die Kenntnisnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes. Art. 19 24 Regierung 1) Die Gasversorgung untersteht der Oberaufsicht der Regierung. 2) Der Regierung obliegen: Fassung: 01.01.2010 5
733.1 LGVG a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates; b) die Genehmigung der Statuten; c) die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Verwaltungsrates; d) die Berichterstattung an den Landtag über den Jahresbericht und die Jahresrechnung; e) die Wahl der Revisionsstelle; f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie. 3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis. Art. 20 25 V. Vorschriften über die Geschäftstätigkeit 26 Art. 21 Wirtschaftlichkeit Die Gasversorgung ist nach allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Sie hat längerfristig die Eigenwirtschaftlichkeit anzustreben. Art. 22 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tage der Gründung und endigt am 31. Dezember 1985. Art. 23 27 Jahresrechnung 6 Fassung: 01.01.2010
LGVG 733.1 Art. 24 28 Gewinnverwendung 1) Aus dem Reingewinn ist eine gesetzliche Reserve zu äufnen. Es finden die Bestimmungen von Art. 309 des Personen- und Gesellschaftsrechts Anwendung. 2) Die Verwendung des restlichen Teils des Reingewinnes richtet sich nach der von der Regierung festgelegten Eignerstrategie. VI. Schlussbestimmungen 29 Art. 25 Bekanntmachungen Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gasversorgung erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen. Art. 26 30 Art. 27 31 Im Versorgungsgebiet dürfen Rechte zur Durchleitung von Erdgas, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen nach dem Gasmarktgesetz, nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates verliehen bzw. erworben werden. Über die Zugehörigkeit zum Versorgungsgebiet entscheidet der Verwaltungsrat. Fassung: 01.01.2010 7
733.1 LGVG Art. 28 Inkrafttreten 1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. 2) Die Regierung erlässt die zu seiner Durchführung notwendigen Verordnungen. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Hans-Adam Erbprinz gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef 8 Fassung: 01.01.2010
LGVG 733.1 1 Titel abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 2 Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 3 Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 4 Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 366. 5 Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 6 Art. 3 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 366. 7 Art. 4 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 219. 8 Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 9 Überschrift vor Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 10 Überschrift vor Art. 7 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 366. 11 Art. 7 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 12 Überschrift vor Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 13 Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 14 Art. 9 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 366. 15 Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 16 Überschrift vor Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 17 Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 18 Art. 12 bis 14 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 366. 19 Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 20 Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 21 Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 22 Überschrift vor Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 23 Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 24 Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 25 Art. 20 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 366. 26 Überschrift vor Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. Fassung: 01.01.2010 9
733.1 LGVG 27 Art. 23 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 219. 28 Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 29 Überschrift vor Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 366. 30 Art. 26 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 366. 31 Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 219. 10 Fassung: 01.01.2010