S T A T U T E N. EW Hinterrhein selbstständig öffentlich-rechtliche Anstalt. der Gemeinde Hinterrhein. mit Sitz in Hinterrhein

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1 S T A T U T E N EW Hinterrhein selbstständig öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde Hinterrhein mit Sitz in Hinterrhein

2 I II III IV V VI UNTERNEHMUNG, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT ORGANE BILANZ, GEWINNVERWENDUNG, HAFTBARKEIT GEMEINDEBEHÖRDE INKRAFTTRETUNG, AUFLÖSUNG BEKANNTMACHUNGEN 2

3 I Art. 1 UNTERNEHMUNG, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Rechtsform Unter dem Namen EW Hinterrhein besteht eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Unternehmung) der Gemeinde Hinterrhein mit Sitz in Hinterrhein GR. Die Unternehmung ist im Handelsregister eingetragen. Die Unternehmung besitzt ein eigenes Vermögen und führt eine eigene Rechnung. Art. 2 Zweck Zweck der Unternehmung ist die dauernde, sichere und wirtschaftliche Versorgung der Einwohnerschaft mit elektrischer Energie. Die Erreichung des Zwecks erfolgt unter Berücksichtigung des öffentlichen Versorgungsauftrages und der Anliegen des Umweltschutzes. Die entsprechenden Details sind in einem separaten Leistungsvertrag zwischen der Gemeinde Hinterrhein und der der EW Hinterrhein geregelt. Die Unternehmung EW Hinterrhein kann alle Leistungen erbringen, Geschäfte durchführen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Unternehmung zu fördern, oder die damit direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen. Sie kann sich an ähnlichen Unternehmungen beteiligen und Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern. 3

4 Art. 3 Übertragung Die Unternehmung EW Hinterrhein erhält alle Aktiven und Passiven der früheren Elektroversorgung gemäss Bilanz Jahresrechnung Gemeinde Hinterrhein und EW Betriebsrechnung vom Art. 4 Finanzierung Die Unternehmung finanziert sich selbst durch: den Gewinn aus dem Verkauf von Energie der Unternehmung und aus anderen Teilen der Unternehmung Kredite, die sie vom Geldmarkt, von der Gemeinde oder der Bürgergemeinde Hinterrhein aufnimmt Beiträge der Gemeinde für die Mitfinanzierung bedeutender Investitionsprojekte II Art. 5 ORGANE Die Unternehmung besteht aus folgenden Organen: Die einzelnen Organe Verwaltungsrat Geschäftsführung Revisionsstelle Der Verwaltungsrat Art. 6 Aufgabe Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Anstalt. Er legt die Grundprinzipien der Geschäftspolitik und die wirtschaftliche Tätigkeit gemäss den Unternehmungsaufgaben fest. 4

5 Art. 7 Zusammensetzung, Wahl, Voraussetzung für die Wahl Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Der Gemeindevorstand hat das Recht auf einen Verwaltungsratssitz. Die übrigen Mitglieder werden von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern an der Gemeindeversammlung gewählt. Massgebend für die Wahl in den Verwaltungsrat bzw. Wahlkriterien sind wirtschaftliche und berufliche Kompetenzen. Mindestens zwei Verwaltungsräte müssen in der Gemeinde Hinterrhein wohnhaft sein. Art. 8 Amtsdauer Die Amtsdauer der Verwaltungsräte beginnt anfangs des Jahres und dauert 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Art. 9 Kompetenzen Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für: die Festlegung der Gesamtorganisation; die Festlegung der Unternehmungspolitik, der Unternehmungsziele und der Unternehmungsstrategie; den Erlass von wichtigen Reglementen, z.b. Reglement für die Lieferung von elektrischer Energie, Personalreglement, Festlegung aller Preise gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss im Energiebereich, usw.; die Sicherstellung eines Rechnungswesens nach den Grundsätzen der Buchführung gemäss OR. 5

6 die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen; diese Personen dürfen nicht gleichzeitig ein Verwaltungsratssitz inne haben; die Oberaufsicht der mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; die Erstellung des Jahresberichtes sowie die Vorbereitung und Leitung der Gemeindeversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse; die Genehmigung des jährlichen Voranschlages; die Regelung der Zeichnungsberechtigungen; die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung die Regelung der Vertretung gegen aussen Der Verwaltungsrat beschliesst über alle weiteren Angelegenheiten der Gesellschaft, welche nicht durch Gesetz oder durch die Statuten in die Kompetenz eines anderen Organs fallen. Art. 10 Beschlussfähigkeit Beschlüsse des Verwaltungsrates erfordern die Anwesenheit von mindestens zwei Verwaltungsräten. Es gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 6

7 Art. 11 Ausstand Die Ausstandsregelung gemäss Kantonalem Gemeindegesetz findet sinngemäss Anwendung. Die Geschäftsführung Art. 12 Stellung, Aufgaben und Kompetenzen Die Geschäftsführung ist dem Verwaltungsrat unterstellt und nimmt an den Sitzungen dieses Gremiums mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Sie informiert den Verwaltungsrat über wichtige und wesentliche Vorkommnisse. Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die operative Führung der Unternehmung gemäss Organisationsreglement; - welassen? Die Geschäftsführung setzt die Verwaltungsratsentscheide um; Die Geschäftsführung ist verantwortlich für Vertragsabschlüsse, die nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsrates fallen. Die Revisionsstelle Art. 13 Wahl, Amtsdauer, Aufgabe, Kompetenz Die Gemeindeversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Revisionsstelle. Die Revisionsstelle hat insbesondere die im Gesetz vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen und der Gemeindeversammlung Bericht zu erstatten. 7

8 III Art. 14 FINANZEN, GEWINNVERWEN DUNG, HAFTBARKEIT Voranschlag, Jahresrechnung, Finanzplan Der Verwaltungsrat genehmigt jährlich einen Voranschlag und eine Finanzplanung. Bücher und Jahresrechnung werden jährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen. (andere aber sinngemässe Formulierung ) Für die Aufstellung der Bilanz sowie der Erfolgsrechnung sind die gesetzlichen Vorschriften massgebend. Die Bilanz, die Erfolgsrechnung, der Jahres- und der Revisionsbericht sind spätestens 20 Tage vor der Gemeindeversammlung öffentlich aufzulegen. Art. 15 Ausschüttung Die Gewinnausschüttung darf die wirtschaftliche Produktivität der Unternehmung nicht einschränken. Die Unternehmung darf Reserven für notwendige Investitionen anlegen. Art. 16 Haftbarkeit Die maximale Haftbarkeit der Unternehmung EW Hinterrhein ist auf das Eigenvermögen der Anstalt beschränkt. Es besteht keine subsidiäre Haftbarkeit seitens der Gemeinde Hinterrhein. 8

9 IV Art. 17 GEMEINDEBEHÖRDE Gemeindeversammlung Die Gemeindeversammlung hat folgende Kompetenzen; Wahl der Verwaltungsräte (mit Ausnahme eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes); Verkauf von Unternehmungsteilen oder der ganzen Unternehmung; Liquidation oder Auflösung der Unternehmung. Festlegung und Änderung der Statuten Entgegennahme des Revisionsberichtes Genehmigung der Jahresrechnung Entlastung der Verwaltungsräte Wahl der Revisionsstelle Festlegung der maximalen und minimalen Energie preise Für den Kauf und Verkauf von Beteiligungen; ev. Gemeinde Für jeden Erwerb, jede Veräusserung und Mutation von Immobilien und Grundstücken sowie auch deren Belastung oder Berechtigung mit persönlichen Rechten und beschränkten dinglichen Rechten (Vormerkungen, Anmerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechten); ev Gemeindeversammlung 9

10 V Art. 18 INKRAFTTRETUNG, AUFLÖSUNG Inkrafttretung, Auflösung Die vorliegenden Statuten treten, nach Annahme durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde Hinterrhein 1. Januar 2007 in Kraft. Über die Auflösung oder den Verkauf von Teilen der Unternehmung oder der ganzen Unternehmung und die Liquidation der Unternehmung entscheidet die Stimmbürgerschaft an der Urne. VI Art. 19 BEKANNTMACHUNGEN Publikationsorgane Die Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen im öffentlichen Publikationsblatt der Gemeinde Hinterrhein. Der Verwaltungsrat kann weitere Publikationsorgane bezeichnen. Hinterrhein, den.. 10

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