Inhalt. Mitteilungsblatt des Rektors der Universität Heidelberg Nr. 7/08. Seite 291

Ähnliche Dokumente
Inhalt. Mitteilungsblatt des Rektors der Universität Heidelberg Nr. 9/08. Seite 323

Kunststoff-Kompetenzzentrum Halle-Merseburg

Die nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung.

Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Zentrums für Medizinische Forschung der Fakultät für Klinische Medizin Mannheim der Universität Heidelberg

Amtliche Bekanntmachung

Satzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung

Satzung der Heidelberg School of Education (HSE) der Universität Heidelberg und der Pädagogischen Hochschule Heidelberg

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Wissenschaftliche Zentren

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik

Organisationsregelung für das Institut für Allgemeine Botanik im Fachbereich Biologie

MITTEILUNGSBLATT DES REKTORS

VERWALTUNGS- UND BENUTZUNGSORDNUNG DES ZENTRUMS FÜR NATURWISSENSCHAFTLICHE ARCHÄOLOGIE

Amtliche Bekanntmachung

Satzung für die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale

Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physikalische Chemie im Fachbereich Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften

- 3/17 - ORDNUNG des Zentrums für Toxikologie der Universität Leipzig

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Ordnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation

Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat)

Satzung Informationstechnik und Medien Centrum (ITMC)

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule

- 3/1 - ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig

Universitätsbibliothek Paderborn

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 352. Sitzung des Senats am 20. Januar 2016 verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich!

Leitsätze für die Gründung von Instituten und die Verabschiedung von Institutsordnungen

Der Senat der Universität Heidelberg hat in seiner Sitzung am folgenden Beschluss gefasst:

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung

1. Abschnitt Verwaltungsordnung. 1 Rechtsstellung, Einrichtung, Struktur, Grundsätze

Grundordnung. der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences. Vom. 18. Juli 2013

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Gebührenordnung der Ethikkommission an der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig

Amtliche Bekanntmachung

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Verwaltungs-und Benutzungsordnung. für das Zentrum für Didaktik der Biologie der WWU (ZDB-Satzung) vom 27. Juni 2016

Amtliche Bekanntmachung

Satzung für das Stuttgart Research Centre for Text Studies der Universität Stuttgart

Organisationsregelung für das Institut für Mathematik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

^ãíäáåüéë=jáííéáäìåöëää~íí= ÇÉê=c~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉ=dáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ=

Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung

Ordnung der Fakultät für Physik und Geowissenschaften 1

Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Wissenschaftliche Werkstatt der Universität Ulm

Sonderreihe der Kunsthochschule für Medien Köln Grundordnung Vom 10. Juli 2015

Amtliche Bekanntmachung

Statut der Ethikkommission der Universität Mannheim. vom 02. März 2011

Abteilungsordnung der Turnabteilung

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

Satzung des Mukoviszidose Fördervereins Halle (Saale) e.v. vom

ORGANISATIONSREGLEMENT DER UNIVERSITÄT LIECHTENSTEIN. Erlassen vom Universitätsrat aufgrund des Art. 15 Abs. 1 ÖUSG:

Ordnung der Studentenschaft der HMT Leipzig

Satzung Bouleclub Daun. Inhalt. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins. Friedhofstraße Daun. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz

Grundsätze für die Evaluation von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach. an der Friedrich-Schiller-Universität Jena

Organisationsregelung Institut für Spezielle Botanik und Botanischer Garten Fachbereich 10 (Biologie)

Organisationsregelung für das Institut für Zoologie im Fachbereich Biologie

Ordnung des Forschungszentrums für Bio-Makromoleküle/ Research Center for Bio-Macromolecules (BIOmac) an der Universität Bayreuth vom 10.

MÜNSTERANER GESPRÄCHSKREIS RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG E. V. Satzung. vom 23. Mai 1984

Geschäftsordnung. der Abteilung Fußball. der. DJK St. Katharinen 1927 e.v.

Satzung des Sonderforschungsbereichs SFB 1149

Benutzungsordnung für das. Zentrum für Angewandte Informatik der Universität zu Köln. - Bereich Universitätsweiter Service (ZAIK/RRZK) -

Kirchliches Gesetz über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G)

Kirchliches Gesetz über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G)

- 1. Satzung. für das Jugendamt der Stadt Kaarst

Satzung der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

Satzung der Ethik-Kommission der Ärztekammer Hamburg vom Errichtung der Ethik-Kommission

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Satzung des Vereins Sternwarte Südheide

V E R F A S S U N G. der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. vom 21. Dezember 2007

Graduiertenschule für Molekulare Medizin der Universität Ulm. Verwaltungsordnung

Satzung. der Pädagogischen Hochschule Weingarten

Amtliche Bekanntmachungen

Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Rechenzentrum der Universität Hohenheim

Satzung. für die Volkshochschule der Gemeinde Geltendorf. (Nebenstelle der VHS Kaufering)

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.

Richtlinie für die Errichtung und die Ausstattung von Instituten. Präambel

Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 19 Seite Inkrafttreten

Ausgabe Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein. Inhaltsübersicht:

Amtliche Bekanntmachung

Satzung. Altstadtfreunde Nürnberg e.v. 1 Sitz, Geschäftsjahr

Dresdener Bigband 50plus e.v.

Amtliche Bekanntmachungen

Satzung. vom 17. Juli Name und Sitz des Vereins

Aufgaben und Entscheidungswege in der Universität

Gesellschaft zur Förderung des Planetariums Stuttgart und der Sternwarte Welzheim e.v.

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Betriebssatzung. Eigenbetrieb Kindertagesstätten Berlin Süd-West

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

Verwaltungs- und Benutzungsordnung. für die Sozialforschungsstelle der Universität Dortmund (sfs)

Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Institut für Mathematik- und Technikdidaktik der Hochschule Bochum

Solinger Freiwilligen Agentur e. V.

Satzung für das Jugendamt der Stadt Langenhagen. in der Fassung vom

2. Juni 2008 Amtliches Mitteilungsblatt

Informationslogistik

Transkript:

Seite 291 Mitteilungsblatt des Rektors der Universität Heidelberg Nr. 7/08 Ausgabedatum: Inhalt Gebührenordnung der Ethikkommission der Medizinischen Fakultät Heidelberg und der Ethikkommission der Medizinischen Fakultät Mannheim in der Fassung vom 15.04.2008 Satzung zur Organisation und Nutzung für das Institut für Technische Informatik, als zentrale Einrichtung der Universität Heidelberg (ZITI) S. 293 S. 295

Seite 292

Universität Heidelberg Seite 293 Gebührenordnung der Ethikkommission der Medizinischen Fakultät Heidelberg und der Ethikkommission der Medizinischen Fakultät Mannheim in der Fassung vom 15.04.2008 Der Senat der Universität hat in seiner Sitzung am 01.04.2008 gem. 19 Abs. 10 LHG beschlossen: Die Gebührenordnung der Ethikkommission der Medizinischen Fakultät Heidelberg und der Ethikkommission der Medizinischen Fakultät Mannheim vom 21.06.2004 wird neu gefasst wie folgt: AMG-Studien (auch IITs): mit Sponsor, öffentlichem Geldgeber* oder privatem Geldgeber**, der dem öffentlichen Geldgeber gleichgestellt ist Beurteilung einer AMG-Studie als federführende Ethikkommission... mit bis zu 5 beteiligten Ethikkommissionen 2.500-4.500 jede weitere Ethikkommission... 050-100 Nachträgliche Änderungen: Substantial Amendment... 200-800 Zentrumsnachmeldung... 250-500 IB... 100-250 Jahresbericht... 100-250 Beurteilung einer AMG-Studie als beteiligte Ethikkommission... 400-800

Universität Heidelberg Seite 294 AMG-Studien (auch IITs): ohne Sponsor, öffentlichem Geldgeber* oder privatem Geldgeber**, der dem öffentlichen Geldgeber gleichgestellt ist keine Gebühren MPG-Studien / Studien gemäß RöV, StrSchVO, EmbrG, TransfG... 2.500-4.500 mit Sponsor, öffentlichem Geldgeber* oder privatem Geldgeber**, der dem öffentlichen Geldgeber gleichgestellt ist Sonstige Studien: ohne Sponsor, öffentlichem Geldgeber* oder privatem Geldgeber**, der dem öffentlichen Geldgeber gleichgestellt ist. keine Gebühren Diese Neufassung der Gebührenordnung tritt am 15.04.2008 in Kraft. Die Gebührenordnung vom 21.06.2004 tritt gleichzeitig außer Kraft. Heidelberg, den 10.04.2008 gez. Prof. Dr. Bernhard Eitel Rektor * = BMBF, DFG, etc. ** = Deutsche Krebshilfe, VW-Stiftung, etc.

Universität Heidelberg Seite 295 Satzung zur Organisation und Nutzung für das Institut für Technische Informatik, als zentrale Einrichtung der Universität Heidelberg (ZITI) Der Senat der Universität Heidelberg hat aufgrund von 19 Abs. 10 LHG am 01.04.2008 die nachstehende Satzung beschlossen. Verwaltungsordnung 1 1 Rechtsstatus, Zuordnung, Aufgabe (1) Das Institut für Technische Informatik (ZITI) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Heidelberg. Es ist dem Rektorat zugeordnet, das auch die Dienstaufsicht führt. (2) Das ZITI hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Technischen Informatik Grundlagenforschung sowie angewandte Forschung und Entwicklung zu betreiben und auf diesem Gebiet Lehre und Ausbildung durchzuführen. 1 Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form verwendet werden, betreffen gleichmäßig Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Form geführt werden.

Universität Heidelberg Seite 296 2 Mitgliedschaft (1) Interne Mitglieder des ZITI sind die Hochschullehrer, akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiter in Administration und Technik, deren Arbeitsbereich dem ZITI zugewiesen ist. (2) Das Rektorat kann auf Vorschlag des Direktoriums auch Gastwissenschaftler, die nicht ausschließlich am ZITI beschäftigt sind, befristet oder unbefristet als externe Mitglieder aufnehmen. Die befristete Mitgliedschaft endet nach Beendigung der Tätigkeit am ZITI, spätestens aber nach drei Jahren. Verlängerung ist möglich. Die Mitgliedschaft in der jeweiligen Fakultät sowie dem bisherigen Institut bleibt davon unberührt. 3 Forschungsgruppen (1) Das ZITI untergliedert sich in Forschungsgruppen. Eine Forschungsgruppe ist die organisatorische Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln zur Erreichung eines Forschungszieles. Sie besteht aus dem Forschungsgruppenleiter, den akademischen Mitarbeitern und den Mitarbeitern in Administration und Technik soweit diese einer Forschungsgruppe zugeordnet sind, die der Forschungsgruppe jeweils zugewiesen sind. (2) Jede Forschungsgruppe wird von einem Forschungsgruppenleiter betreut und geleitet, der kein Professor sein muss. Hierdurch soll dem Wissenschaftlichen Nachwuchs (z.b. Habilitanden) die Möglichkeit gegeben werden, eigenständig Forschungsprojekte durchzuführen.

Universität Heidelberg Seite 297 (3) Anträge zur Einrichtung, Änderung oder Auflösung einer Forschungsgruppe werden dem Erweiterten Direktorium (meist vom zukünftigen Forschungsgruppenleiter) vorgelegt und von diesem entschieden. Bei Änderung oder Auflösung sind die betroffenen Forschungsgruppenleiter zuvor anzuhören. (4) Forschungsgruppen können auf Antrag an den vom Direktorium zu diesem Zweck vorgesehenen Ressourcen des ZITI (Räume, Budget, Werkstatt, Rechnerpool) partizipieren. Die Anträge hierzu werden dem Erweiterten Direktorium vorgelegt und dort entschieden. (5) Über die Verwendung der Ausstattung einer Forschungsgruppe einschließlich der Mitarbeiter, Hilfskräfte, Haushaltsmittel und Sachausstattung entscheidet ihr Leiter. Über die Verwendung der mehreren Gruppen zur gemeinsamen Nutzung zugeordneten Ausstattung entscheiden deren Forschungsgruppenleiter gemeinsam in eigener Zuständigkeit. (6) Die Forschungsgruppenleiter legen dem Erweiterten Direktorium jährlich einen Forschungsbericht vor. 4 Direktorium (1) Das ZITI wird von einem Direktorium geleitet, dem die Professoren angehören, die interne Mitglieder des ZITI sind. (2) Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte des ZITI und sorgt für die Durchführung des Forschungsbetriebes.

Universität Heidelberg Seite 298 5 Geschäftsführender Direktor (1) Das Direktorium wählt aus dem Kreis der Professoren einen Geschäftsführenden Direktor und einen Stellvertreter. Diese werden vom Rektor bestellt. Die Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. (2) Der Geschäftsführende Direktor handelt im Auftrag des Direktoriums. (3) Der Geschäftsführende Direktor vertritt die Belange des ZITI gegenüber den Gremien und Einrichtungen der Universität, insbesondere dem Rektorat und dem Wissenschaftlichen Beirat ( 7). (4) Der Geschäftsführende Direktor übt in den dem ZITI zugewiesenen Räumen das Hausrecht aus. Er kann eine Hausordnung erlassen. Hausverbote, die über einen Zeitraum von einer Woche hinausgehen, können nur vom Rektor ausgesprochen werden. (5) Der Geschäftsführende Direktor beruft in der Regel einmal im Semester während der Vorlesungszeit eine Besprechung ein, an der alle Mitglieder des ZITI und der Forschungsgruppen teilzunehmen berechtigt sind und informiert diese über die Amtsführung.

Universität Heidelberg Seite 299 6 Erweitertes Direktorium (1) Mitglieder der Erweiterten Direktoriums sind - die Mitglieder des Direktoriums, - die Leiter der Forschungsgruppen, - ein Vertreter der Wissenschaftlichen Mitarbeiter, - zwei Studentische Vertreter. Der Vertreter der Wissenschaftlichen Mitarbeiter wird von den dem ZITI zugewiesenen Wissenschaftlichen Mitarbeitern gewählt. Je ein Studentischer Vertreter wird jeweils von den Fachschaften für Physik / Astronomie und Mathematik / Informatik ernannt. (2) Das Erweiterte Direktorium berät das Direktorium und entscheidet auf Antrag über die Vergabe von Ressourcen an die Forschungsgruppen nach 3 (4). (3) Stimmberechtigt sind im erweiterten Direktorium die Professoren.

Universität Heidelberg Seite 300 7 Wissenschaftlicher Beirat (1) Zur Unterstützung des ZITI und zur Beratung des Rektorats in Angelegenheiten des ZITI, insbesondere bei langfristigen Planungen, wird ein wissenschaftlicher Beirat eingesetzt, der beratende und begutachtende Funktion in wissenschaftlichen Angelegenheiten hat. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat er das Recht und die Pflicht, sich umfassend über die Forschungsarbeit im ZITI zu informieren. (2) Mitglied kann werden, wer über herausragende wissenschaftliche Befähigung auf dem Gebiet der Technischen Informatik verfügt und nicht dem ZITI angehört. Mitglieder ausländischer wissenschaftlicher Einrichtungen sind bei der Berufung angemessen zu berücksichtigen. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden vom Direktorium vorgeschlagen und vom Rektorat auf vier Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist möglich. (3) Der Wissenschaftliche Beirat hat mindestens fünf Mitglieder. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die notwendigen Auslagen für Reise- und Aufenthaltskosten werden erstattet. (4) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (5) Der Wissenschaftliche Beirat begutachtet im Abstand von drei bis fünf Jahren die Forschungsergebnisse des ZITI. Die Ergebnisse der Begutachtung sind bei der Ausstattung der Forschungsgruppen zu berücksichtigen. Die erste Begutachtung findet frühestens fünf Jahre nach Einrichtung des ZITI statt.

Universität Heidelberg Seite 301 (6) Der Wissenschaftliche Beirat wird vom Geschäftsführenden Direktor jährlich über die wissenschaftliche Arbeit am ZITI informiert. (7) Auf Verlangen des Rektorats oder des Geschäftsführenden Direktors ist der Wissenschaftliche Beirat einzuberufen. 8 Ressourcen (1) Das ZITI erledigt alle bei ihm anfallenden Verwaltungsarbeiten, insbesondere die interne Verteilung des ihm zugewiesenen Budgets. Bei der Mittelvergabe werden leistungs- und bedarfsbezogene Gesichtspunkte berücksichtigt. Über die Mittelverteilung entscheidet das Direktorium. (2) Das Direktorium reserviert einen Teil der Ressourcen des ZITI zur Verwendung für Forschungsgruppen nach 3(4). 9 Zentrale Verwaltungsaufgaben, Personal (1) Die Entscheidungen über die Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung. Eine Übertragung von Zuständigkeiten auf das ZITI ist zulässig; haushaltsrechtliche und hochschulgesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Universität Heidelberg Seite 302 10 Drittmittelanträge (1) Drittmittelanträge, die zu einer signifikanten Belastung oder zu Folgekosten für das ZITI führen könnten, müssen vor der Beantragung mit dem Direktorium abgestimmt werden. Benutzungsordnung 11 Benutzung, Benutzerkreis (1) Hochschullehrer und wissenschaftliche (akademische) Mitarbeiter, die Mitglieder des ZITI oder seiner Forschungsgruppen sind, dürfen die Einrichtungen des ZITI nutzen. (2) Der Geschäftsführende Direktor kann Wissenschaftler der Universität bzw. auswärtiger Institutionen zur Benutzung zulassen, soweit dadurch nicht Belange der vorstehend genannten Nutzer beeinträchtigt sind. Bei Forschungsprojekten, die mit Unternehmen gemeinsam durchgeführt werden, kann der Geschäftsführende Direktor Mitarbeiter des Unternehmens zur Benutzung zulassen.

Universität Heidelberg Seite 303 12 Rechte und Pflichten (1) Die Nutzung des ZITI und seiner Einrichtungen muss im Rahmen dieser Satzung sowie der Hausordnung und bestehender Öffnungszeitregelungen erfolgen. Die Nutzer sind verpflichtet, das ZITI und seine Einrichtungen so zu nutzen, dass seine Aufgaben erfüllt werden können. Insbesondere haben sie 1. auf die anderen Nutzer Rücksicht zu nehmen, 2. das ZITI und seine Einrichtungen sorgfältig und schonend zu benutzen, 3. Beschädigungen oder Störungen unverzüglich dem Geschäftsführenden Direktor zu melden, und 4. in den Räumen des ZITI und bei Inanspruchnahme seiner Einrichtungen den Weisungen des Geschäftsführenden Direktors Folge zu leisten. 13 Ausschluss von der Benutzung (1) Nutzer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungs- und Hausordnung verstoßen oder bei der Benutzung strafbare Handlungen begehen, können vom Geschäftsführenden Direktor unter schriftlicher Angabe der Gründe zeitweilig oder dauernd von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. (2) Der Ausschluss berührt die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen nicht. Hat die Universität Anspruch auf ein festgesetztes Entgelt, so bleibt dieser bestehen. Dem Nutzer stehen Schadenersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu.

Universität Heidelberg Seite 304 14 Entgelt (1) Die Benutzung des ZITI durch Mitglieder der Universität ist kostenfrei; die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechtes bleiben unberührt. (2) Für die Benutzung des Institutes durch andere Personen setzt der Geschäftsführende Direktor ein kostendeckendes Entgelt fest. Können die Kosten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden, so sind sie zu schätzen. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. Heidelberg, den 10.04.2008 gez. Prof. Dr. Bernhard Eitel Rektor