Bestattungs- und Friedhofverordnung. vom 18. September 2007

Ähnliche Dokumente
Bestattungs- und Friedhofreglement. der Gemeinden Buchberg und Rüdlingen

Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Beringen

Reglement. Bestattungswesen

Reglement der. Gemeinde Hallau. über das. Bestattungswesen

GEMEINDE KILLWANGEN. Bestattungs- und Friedhofreglement

Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement. der Einwohnergemeinde Reichenbach

Friedhof- und Bestattungsreglement vom 19. November 2004

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER GEMEINDE KÜBLIS

Vorschriften für Grabzeichen, Grabmasse und Grabunterhalt. 7. Dezember 2017

Verordnung. Friedhofreglement

Friedhof und Bestattungsverordnung

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

BESTATTUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P.

Gemeinde Augst. REGLEMENT über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Seite 1 von 6. Vor Ablauf der Ruhefristen nach 11 darf der Friedhof nicht aufgehoben werden.

Politische Gemeinde. Wäldi

Friedhof- und. Bestattungsverordnung. die Gemeinde Langwies

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Beromünster

Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen

VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Wisen

Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen

Friedhof-, Bestattungs- und Grabmalverordnung. vom 14. April 1993

Friedhofverordnung. Stetten Lohn Büttenhardt

VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS - und FRIEDHOFWESEN

Einwohnergemeinde Buchrain. Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement für das Friedhof- und Bestat- tungswesen der Gemeinde Buchrain

Bestattungs- und Friedhofverordnung vom 1. November 2016

GEMEINDERAT Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Friedhof- und Bestattungsverordnung

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris

Einwohnergemeinde. Verordnung über das Bestattungsund Friedhofwesen

Friedhofverordnung der. Gemeinden Lohn, Stetten, Büttenhardt

Bestattungs- und Friedhofreglement der Stadt Buchs

Bestattungs- und Friedhofverordnung

Vollzugsreglement zum Friedhof- und Bestattungsreglement

Ausführungsvorschriften zur Friedhof- und Bestattungsverordnung

Bestattungs- und Friedhofverordnung vom 29. November 2002

Gemeinde Staffelbach. Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsverordnung

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

Bestattungsund. Friedhof-Verordnung. Seite 1

Friedhof- und Bestattungsverordnung

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN (FRIEDHOFREGLEMENT)

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein

b) Die Aufsicht und Gestaltung des Friedhofs der Kirchgemeinde Oberegg obliegt dem Kirchenverwaltungsrat.

Friedhofreglement Fassung vom 20. Juni 2011

Friedhofordnung der Gemeinde Castrisch

Bestattungs- und Friedhofsverordnung. vom 15. März 2016

Verordnung über das Bestattungswesen und den Friedhof

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Friedhofreglement. vom 6. Juli 1995

Bestattungsreglement 17. Mai 1993

Bestattungsverordnung Gemeinde Volketswil

I. Allgemeines 1. II. Bestattungsvorschriften 2. III. Friedhof 3

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Friedhofreglement. vom 6. Juli 1995

Vollziehungsverordnung. Bestattungs- und Friedhofreglement

Reglement Friedhof und Bestattung

Reglement über das Bestattungsund Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Bettlach

Friedhofreglement. der. Einwohnergemeinde Walterswil SO

Reglement über das Bestattungswesen und den Friedhof

Friedhofordnung der Kirchgemeinde Unterschächen

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG

Bestattungs- und Friedhofverordnung vom 1. November 2016

Ausführungsrichtlinien über die Grabmäler und Bepflanzung der Grabstätten

Reglement über das Begräbniswesen (Friedhofordnung) EINWOHNERGEMEINDE THIERACHERN

Friedhof- und Bestattungsreglement

Politische Gemeinde Glattfelden. Friedhofverordnung. I:\Kanzlei\Homepage\RE-DESIGN\Downloads\Friedhofverordnung.doc 1 / 11

Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen

F R I E D H O F R E G L E M E N T

Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen

Bestattungs- und Friedhofreglement. 18. Juni 1999

Gemeinde Horgen. Friedhof - und Bestattungsverordnung. Gültig ab 7. Dezember 1992

Gemeinde Vilters-Wangs. Gebührentarif Bestattungswesen

Gemeinde Luzein. Gesetz über das Bestattungswesen

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen Gemeinde Oberdorf SO

Verordnung Friedhof- und Bestattungswesen

Merkblatt. für Todesfälle. Friedhofkommission. Januar 2012

Friedhof- und Bestattungsreglement

GEMEINDE MEGGEN. Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement über das Friedhofund Bestattungswesen

Gemeinde Knutwil. Vollzugsverordnung. zum Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Knutwil

GEMEINDE BERG AM IRCHEL. Bestattungs- und Friedhof-Verordnung

Art. 1 Das Friedhof- und Bestattungswesen steht unter der Aufsicht des Aufsicht Gemeinderates.

Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Thalwil

Bestattungs- und Friedhofverordnung. der Gemeinde Gächlingen

Bestattungs- und Friedhofreglement

Gemeinde Wittnau. Bestattungs- und Friedhofreglement. Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Wittnau 2007 Seite 1 von 11

Bestattungs- und Friedhofreglement

5HJOHPHQW EHUGDV )ULHGKRIXQG %HVWDWWXQJVZHVHQ

VERORDNUNG ÜBER DAS FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSWESEN

Friedhof- und Bestattungsverordnung

Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch

VOLLZUGSVERORDNUNG ZUM REGLEMENT DER FRIEDHOFANLAGEN

Gemeinde Tägerig. Bestattungs- und Friedhofreglement

Gemeinde Lengnau AG. Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattung und Friedhof

F4.40 Friedhofreglement. Vom Gemeinderat erlassen am 29. März 2016

Bestattungs- und Friedhofverordnung

Richtlinien für die Errichtung von Grabmälern und Grabzeichen auf dem Gottesacker Riehen vom 17. Juni 1997

Friedhof- und Bestattungsreglement der Politischen Gemeinde Steckborn

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Sils i.e./segl

Transkript:

Bestattungs- und Friedhofverordnung vom 18. September 2007

Bestattungs- und Friedhofverordnung Neunkirch 2 Gestützt auf die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über das Bestattungswesen und den Friedhof erlässt die Gemeindeversammlung Neunkirch folgende Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Besorgung des Bestattungswesens ist Sache der Einwohnergemeinde und steht unter der Aufsicht des Gemeinderates. Beamte und Angestellte Art. 2 Der Gemeinderat wählt die erforderlichen Beamten und Angestellten a) die Friedhofvorsteherin oder den Friedhofvorsteher (ein Mitglied des Gemeinderates) b) die Bestattungsbeamtin oder den Bestattungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter c) die Totengräberin oder den Totengräber und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter d) die vier Bestattungshelferinnen oder Bestattungshelfer e) die Friedhofpflegerin oder den Friedhofpfleger und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter Ihre Amtsdauer entspricht derjenigen der übrigen Gemeindefunktionäre. Besorgung Bestattungswesen Friedhofvorsteher Art. 3 Der Friedhofvorsteherin oder dem Friedhofvorsteher ist die allgemeine Aufsicht über das Bestattungswesen und den Friedhof übertragen. Sie oder er trifft alle erforderlichen Anordnungen. Die Pflichten und Aufgabenbereiche der unter Art. 2 lit. b - e genannten Beamten und Angestellten sind in den vom Gemeinderat erlassenen Pflichtenheften geregelt. II. Anmeldung und Anordnung der Bestattung Meldung Todesfall Art. 4 Jeder Todesfall ist unverzüglich der Bestattungsbeamtin oder dem Bestattungsbeamten oder der stellvertretenden Person zu melden, jeder Leichenfund der Schaffhauser Polizei. Die Bestattungsbeamtin oder der Bestattungsbeamte organisiert die Bestattung. Das Anordnen der kirchlichen Abdankung obliegt den Angehörigen. Auf besonderen Wunsch der Angehörigen können Abdankungen auch am Grabe abgehalten werden (stille Bestattung).

Bestattungs- und Friedhofverordnung Neunkirch 3 Art. 5 Die Leichenschau erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt. Leichenschau Art. 6 Sofern nicht eine Kremation gewünscht wird, erfolgt eine Erdbestattung. Art. 7 Der eingesargte Leichnam ist innerhalb von 24 Stunden mit dem gemeindeeigenen Bestattungsanhänger in den Aufbahrungsraum der Gemeinde zu überführen. Art der Bestattung Aufbahrung Nach Absprache mit der zuständigen Person können die Angehörigen den aufgebahrten Leichnam dort besichtigen. Art. 8 Die Bestattung bzw. Kremation soll nicht früher als 48 Stunden und in der Regel nicht später als 96 Stunden nach dem Tode erfolgen. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen der Strafuntersuchungsbehörden. Zeitpunkt Bestattung Art. 9 Die Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag ab 11.00 Uhr und ab 13.30 Uhr statt. An allgemeinen Feiertagen wird nicht bestattet. Der Zeitpunkt der Bestattung wird nach Absprache mit der Bestattungsbeamtin oder dem Bestattungsbeamten, der Pfarrerin oder dem Pfarrer und den Angehörigen festgesetzt, derjenige für die kirchliche Trauerfeier nach Absprache mit dem zuständigen Pfarramt. Bei jedem Begräbnis wird mit allen Kirchenglocken geläutet, sofern nicht von den Angehörigen darauf verzichtet wird (stille Bestattung). Dem Leid steht der Besammlungsraum im Mesmerhaus zur Verfügung. Bestattung III. Friedhofordnung Art. 10 Der Friedhof bei der Bergkirche dient zur Bestattung der verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Neunkirch. Ausserhalb des Friedhofes dürfen nur Urnen beigesetzt werden. Friedhof Auf besonderen Wunsch und mit Bewilligung des Gemeinderates können Gräber gegen Entschädigung auch für Verstorbene zur Verfügung gestellt werden, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Neunkirch hatten. Art. 11 Alle Grabstätten sind Eigentum der Einwohnergemeinde Neunkirch. Für die Familiengräber gilt eine besondere vertragliche Regelung. Die Bestattungen erfolgen nach einem vom Gemeinderat festgelegten Belegungsplan. Eigentum Grabstätten

Bestattungs- und Friedhofverordnung Neunkirch 4 Die Grabstätten werden eingeteilt in: a. Erdbestattung für Erwachsene und Kinder über 12 Jahre b. Erdbestattung für Kinder unter 12 Jahren c. Urnengräber d. Familiengräber 4 m2 (eine Erd- oder Feuerbestattung und weitere Feuerbestattungen) e. Familiengräber 5 m2 (zwei Erd- oder Feuerbestattungen und weitere Feuerbestattungen) f. Gemeinschaftsgrab Das Bestattungsregister wird von der Friedhofvorsteherin oder vom Friedhofvorsteher geführt. Art. 12 Die Grabstätten werden in einfachen Reihen angelegt und haben folgende Abmessungen: Länge Breite Erdbestattung Erwachsene 200 cm 80 cm Erdbestattung Kinder 150 cm 70 cm Urnenbeisetzung 150 cm 70 cm Urnen Art. 13 Auf Wunsch der Angehörigen und mit Bewilligung der Friedhofvorsteherin oder des Friedhofvorstehers können in Erdbestattungsgräbern zusätzlich Urnen beigesetzt werden. In Urnengräbern dürfen höchstens drei Urnen beigesetzt werden. Die Ruhefrist der Gräber erfährt dadurch keine Verlängerung. In den letzten zehn Jahren vor Ablauf der Ruhefrist darf keine Urnenbeisetzung mehr erfolgen. Die Grabesruhe im Gemeinschaftsgrab beträgt 10 Jahre nach der Urnenbeisetzung Abmessungen Grabstätten Gemeinschaftsgrab Art. 14 Im Gemeinschaftsgrab sind nur verrottbare Urnen zugelassen. Auf Wunsch können Beschriftungen vorgenommen werden. Der Gemeinderat bestimmt die Art der Beschriftung. Die Bepflanzung des Gemeinschaftsgrabes ist Sache der Gemeinde Neunkirch. Ruhefrist Art. 15 Die Ruhefrist der Gräber beträgt mindestens 25 Jahre, für Familiengräber mindestens 50 Jahre. Nachher kann der Gemeinderat die Räumung der betreffenden Grabreihen anordnen. Die Aufhebung der Gräber wird in ortsüblicher Weise bekanntgegeben. Den Hinterlassenen wird zur Entfernung der Grabsteine und Pflanzen eine angemessene Frist eingeräumt. Wird diese nicht benützt, so verfügt der Gemeinderat über zurückgelassenes Material, unter Ablehnung jeder Entschädigungspflicht. Bei der Wiederbelegung von Gräbern sind allfällige Gebeine und die Asche aus Urnen in gebührender Weise im gleichen Grab wieder einzugraben.

Bestattungs- und Friedhofverordnung Neunkirch 5 Art. 16 Jedes Grab wird mit einem Namensschild versehen. Beschriftung der Gräber Art. 17 Die Grabmäler sollen in Form und Material so beschaffen sein, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofes harmonisch einfügen. Grabmäler, die den nachstehenden Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht gesetzt werden. Bei Zuwiderhandlungen können sie auf Kosten des Auftraggebers entfernt werden. Grabmäler - Grundsatz Art. 18 Als Werkstoffe für die Erstellung von Grabmälern sind vor allem Natursteine zugelassen, eventuell auch Holz, Schmiedeeisen oder Bronze. Werkstoffe für Grabmäler Von den Natursteinen eignen sich besonders Sand-, Muschelkalk- und Kalksteine sowie Granit, Gneise und Serpentine, behauen oder matt geschliffen. Weisser und schwarzer Marmor (ausgenommen Cristallina-Marmor) sowie geschliffener schwarz/schwedischer Granit sind nicht zulässig. Für das Grabmal aus Stein darf, einschliesslich des Sockels, nur eine Gesteinsart verwendet werden. Grabmäler aus Holz, Schmiedeeisen und Bronze dürfen auf niedrige Natursteinsockel gestellt werden. Nicht zulässig sind Radierungen, Fotografien und auffällig bemalte Inschriften. Art. 19 Die Höchst-, bzw. Mindestmasse der Grabmäler betragen: max. Höhe max.tiefe max. Breite min. Dicke cm cm cm cm Erdbestattungen Erwachsene: - stehend 110 50 14 - stelenförmig 110 40 16 - liegend 45 50 08 Masse für Grabmäler Kinder: - stehend 80 40 10 - liegend 35 40 06 Urnengräber - stehend 100 45 14 - stelenförmig 100 35 16 - liegend 35 40 08 Im Interesse eines harmonischen Gesamtbildes müssen hohe Steine schmal, niedrige Steine breit gehalten werden. Die maximalen Höhenmasse sollen in der Regel bei den Grabmälern für Erwachsene nicht mehr als 20 cm, bei Kinder- und Urnengräber nicht mehr als 10 cm unterschritten werden. Die Höhenmasse gelten inklusive Sockel. Dieser darf höchstens 10 cm sichtbar sein bei Grabmälern aus Holz, Schmiedeeisen oder Bronze.

Bestattungs- und Friedhofverordnung Neunkirch 6 Die Minimaldicken gelten nur für Grabmäler aus Naturstein. Liegeplatten müssen 30 Grad geneigt sein. Wird ein Grabmal in freier künstlerischer Form aufgestellt, besteht die Möglichkeit, als Schriftträger eine separate Liegeplatte kleineren Formates zu verwenden. Art. 20 Die Grabeinfassung wird auf Kosten der Angehörigen durch die Gemeinde erstellt. Die Kosten für die Einfassung betragen Fr. 150.00. Zeitpunkt Erstellen der Grabmäler Art. 21 Die Grabmäler dürfen erst nach Erstellung der Einfassung aufgestellt werden (frühestens ein Jahr nach der Bestattung). Die Arbeiten dürfen nicht ab Freitagnachmittag, zwei Tage vor gesetzlichen oder konfessionellen Feiertagen sowie bei nasser Witterung oder gefrorenem Boden vorgenommen werden. Art. 22 Für die Instandhaltung der Grabmäler sind die Angehörigen verantwortlich. Schiefe oder nicht mehr feststehende Grabmäler können, nach vorausgegangener erfolgloser Aufforderung, auf Kosten der Angehörigen instandgestellt werden. Unterhalt Gräber Art. 23 Für den Unterhalt und die Bepflanzung der Gräber sind die Angehörigen verantwortlich. Vernachlässigte Gräber werden, nach vorausgegangener erfolgloser Aufforderung, durch die Friedhofpflegerin oder den Friedhofpfleger auf Kosten der Angehörigen in Ordnung gebracht. Grabeinfassung Instandhaltung Grabmäler Grabschmuck/ Unterhalt Friedhof Art. 24 Als Grabschmuck dürfen keine grossen Bäume und Sträucher gepflanzt werden. Pflanzen, welche durch ihre Höhe und Ausdehnung Nachbargräber beeinträchtigen, werden durch den Friedhofpfleger zurückgeschnitten oder entfernt. Abgestandene Kränze, Pflanzen, unpassende und zerbrochene Gefässe usw. müssen von der Grabstelle entfernt werden. Für die gärtnerische Gestaltung der Friedhofanlage ist die Gemeinde besorgt. Der Gemeinderat ist berechtigt, die Instandhaltung der Anlage einer Gärtnerin oder einem Gärtner zu übertragen. Friedhof Art. 25 Der Friedhof steht den Besuchern jederzeit offen. Sie sollen sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhalten. Störendes Betragen auf dem Friedhof ist untersagt. Kindern ist der Zutritt zum Friedhof grundsätzlich nur in Begleitung Erwachsener gestattet, alleine nur dann, wenn sie für kurze Zeit die Gräber von Angehörigen besuchen oder pflegen wollen. Das Mitführen von Hunden, das Pflücken von Blumen und das Entfernen von Pflanzen in der Anlage oder auf fremden Gräbern ist verboten.

Bestattungs- und Friedhofverordnung Neunkirch 7 Den Anordnungen und Weisungen der Friedhofvorsteherin oder des Friedhofvorstehers, der Mesmerin oder des Mesmers sowie der Friedhofpflegerin oder des Friedhofpflegers ist strikte Folge zu leisten. IV. Finanzielles Art. 26 Die Wohnsitzgemeinde übernimmt die Kosten für: a. die Leichenschau durch die Ärztin oder den Arzt b. die Dienstleistungen der Bestattungsbeamtin oder des Bestattungsbeamten c. den Normalsarg d. die Erstellung des Grabes e. die Dienstleistungen der Mesmerin oder des Mesmers und der Bestattungshelfer f. den Leichentransport vom Trauerhaus zum Friedhof g. Kremation (bis zum Betrag der Erdbestattungskosten) h. das Geläute i. das Namensschild j. Urnenbeisetzung in bestehendes Grab, mit Grabarbeiten und prov. Grabanschrift. Die Pietätsfrist der Grabstätten erfährt dadurch keine Änderung k. Bei Familiengräbern 4 m 2 und 5m 2 : Die erste Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) und jede weitere Bestattung (Feuerbestattung) mit Grabarbeiten und prov. Grabanschrift Verrechnet werden: a. Grabeinfassung Fr. 150.00 b. Kremation (über die Kosten der Erdbestattung hinaus), sowie allfällig damit verbundene Aufwendungen c. Familiengräber 4 m 2 Einwohner Fr. 2'300.00 d. Familiengräber 5 m 2 Einwohner Fr. 3'000.00 2. Erdbestattung* Fr. 300.00 e. allfällige Beschriftung für das Gemeinschaftsgrab nach effektivem Aufwand * mit Grabarbeiten und prov. Grabanschrift nur möglich in den ersten 25 Jahren der Pietätfrist Beitrag Wohnsitzgemeinde Art. 27 Wird eine Neunkircher Bewohnerin oder ein Neunkircher Einwohner auswärts bestattet, bezahlt die Gemeinde Neunkirch folgende Kosten: a. Normalsarg und Einsargen b. Vergütung an die auswärtige Bestattung in der Höhe von Fr. 400.00. Anteil Gemeinde an auswärtige Bestattungen Art. 28 Wird eine auswärts wohnende Person in Neunkirch bestattet, werden folgende Kosten in Rechnung gestellt: a. Sämtliche für die Bestattung anfallenden Kosten + 20 % b. Grabplatz Fr. 1'000.00 Kosten für nicht in Neunkirch Wohnhafte

Bestattungs- und Friedhofverordnung Neunkirch 8 c. Grabeinfassung Fr. 150.00 d. Verwaltungsgebühr Fr. 50.00 e. Gemeinschaftsgrab Fr. 200.00 f. Urnenbeisetzung in bestehendes Grab mit Grabarbeiten und prov. Grabanschrift. Die Pietätfrist der Grabstätten erfährt dadurch keine Änderung. Fr. 150.00 g. Familiengräber 4 m 2 Fr. 4'600.00 2. Feuerbestattung Fr. 150.00 h. Familiengräber 5 m 2 Fr. 6'000.00 2. Erdbestattung mit Grabarbeiten (nur möglich in den ersten 25 Jahren der Pietätfrist) Fr. 600.00 1. Feuerbestattung mit Grabarbeiten und jede weitere Feuerbestattung Fr. 150.00 In besonderen Fällen kann der Gemeinderat über einen Gebührenerlass bestimmen. Gebührenerlass Art. 29 V. Schlussbestimmung Inkrafttreten Art. 30 Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Neunkirch sowie durch das Departement des Innern des Kantons Schaffhausen in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Bestattungs- und Friedhofordnung der Gemeinde Neunkirch vom 30.9.1988. Diese Verordnung ist in die Sammlung des Gemeinderechts aufzunehmen. Neunkirch, 18. September 2007 Im Namen der Gemeindeversammlung Neunkirch: Die Präsidentin: Die Schreiberin: A. Steinegger S. Eppensteiner Schaffhausen, Vom Departement des Innern des Kantons Schaffhausen genehmigt: Die Vorsteherin publiziert im amtlichen Publikationsorgan am.