Erläuterungen zur Verordnung des EDI über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (CITES-Kontrollverordnung)

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Transkript:

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Veterinärwesen BVET Erläuterungen zur Verordnung des EDI über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (CITES-Kontrollverordnung) Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen 1. Abschnitt: Listen Art. 1 Liste der anzumeldenden Exemplare Die anzumeldenden Exemplare sind in Anhang 1 aufgeführt. Ausnahmen von der Anmeldepflicht sind in der VCITES vorgesehen (vgl. Art. 22 und 23 VCITES). Ausnahmen von der Anmeldpflicht nach dem BGCITES bzw. nach der VCITES tangieren die zollrechtlichen Anmeldepflichten nicht. Die zollrechtlichen Anmeldepflichten bleiben somit vorbehalten. Art. 2 Liste der nach Anhang I CITES geschützten Tierarten, deren Überleben wesentlich davon abhängt, dass die Tiere in Gefangenschaft gehalten werden In Artikel 8 Absatz 3 VCITES wird das EDI beauftragt, eine Liste der nach Anhang I des Übereinkommens vom 3. März 1973 1 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) geschützten Tierarten zu erstellen, deren Überleben wesentlich davon abhängt, dass die Tiere in Gefangenschaft gehalten werden. Die Tierarten werden im Anhang 2 aufgelistet. 2. Abschnitt: Plichten und Verbote Art. 3 Einfuhrverbote Dieser Artikel verweist für die Einfuhrverbote, die gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 BGCITES vom EDI erlassen werden, auf den Anhang 3. Dieser Anhang 3 entspricht dem Anhang 2 der Artenschutz-Kontrollverordnung vom 16. Mai 2007 2. 1 2 SR 0.453 SR 453.1 1/5

Art. 4 Nachweispflicht Nach Artikel 10 Absatz 1 BGCITES muss, wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I III CITES besitzt, über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen. In Artikel 10 Absatz 3 BGCITES wird das EDI beauftragt, die Einzelheiten zu regeln. Der rechtmässige Verkehr kann mit Einfuhrdokumenten oder Ursprungszeugnissen nachgewiesen werden (Abs. 1). In den Absätzen 2 und 3 wird vorgesehen, dass die Kontrollorgane unter gewissen Voraussetzungen für den Nachweis des rechtmässigen Verkehrs auch andere geeignete Mittel akzeptieren können. In Absatz 4 wird von der Möglichkeit nach Artikel 10 Absatz 3 BGCITES Gebrauch gemacht, Ausnahmen von der Nachweispflicht vorzusehen. Der Erwerb in der Schweiz ist nachzuweisen (vgl. Botschaft zu Art. 10 BGCITES 3 ). Art. 5 Etikettierung von Kaviar, Registrierungspflicht Artikel 5 regelt in Absatz 1 und 2 die Etikettierung von Behältern von Kaviar. Diese Bestimmungen zur Nachweispflicht stützen sich auf Artikel 10 Absatz 1 BGCITES. Nach Artikel 11 Absatz 3 BGCITES kann das EDI eine Registrierungspflicht vorsehen für Personen, die mit Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I III CITES gewerbsmässig handeln. Wer gewerbsmässig mit Kaviar handelt, muss sich beim BVET registrieren lassen (Abs. 3). Diese Registrierungspflicht ist bereits in Artikel 20 Absatz 1 ASchV vorgesehen und soll beibehalten werden Art. 6 Bestandeskontrolle Nach Artikel 11 Absatz 1 BGCITES muss eine Bestandeskontrolle führen, wer mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I III CITES gewerbsmässig handelt. Artikel 11 Absatz 2 BGCITES sieht vor, dass das EDI die Einzelheiten regelt und dass es für künstlich vermehrtes Pflanzenmaterial Ausnahmen von der Pflicht zur Führung einer Bestandeskontrolle vorsehen kann. Absatz 1 regelt die Anforderungen an die zu führende Bestandeskontrolle. In der Praxis heisst dies, dass, wer gewerbsmässigen Handel betreibt, in der Lage sein muss, anlässlich einer Kontrolle Rechenschaft darüber abzulegen, mit welchen Dokumenten er dem CITES unterliegende Exemplare eingeführt hat, wie viele er davon noch bei sich gelagert hat und was er mit den restlichen Exemplaren gemacht hat. In Absatz 2 wird gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 BGCITES festgelegt, dass über Exemplare von künstlich vermehrten Pflanzen keine Bestandeskontrolle geführt werden muss. Art. 7 Kontrolle bei der Einfuhr Artikel 30 Absatz 1 VCITES sieht vor, dass das EDI festlegt, für welche Exemplare nach der Liste des EDI eine Dokumentenkontrolle sowie zusätzlich dazu eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchgeführt werden muss. 3 BBl 2011 6985 2/5

In Absatz 1 wird festgelegt, dass bei allen im Anhang 1 aufgeführten Exemplaren eine Dokumentenkontrolle erfolgen muss. In Absatz 2 wird geregelt, für welche lebenden Tiere, lebenden Pflanzen sowie Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen zusätzlich zur Dokumentenkontrolle noch eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle vorgenommen werden muss. Absatz 3 sieht vor, dass die Kontrollorgane unter gewissen Voraussetzungen anstelle einer systematischen Kontrolle auch nur stichprobenweise und risikobasiert Kontrollen nach Absatz 2 durchführen können. Es wäre insbesondere nicht zweckmässig, jede Sendung von einer Importeurin oder einem Importeur zu kontrollieren, von der oder dem bekannt ist, dass sie oder er immer Exemplare (z.b. Uhrenarmbänder) derselben Tierart vom gleichen Lieferanten bezieht. In solchen Fällen eine systematische Kontrolle vorzunehmen, würde keinen sachgemässen Einsatz der zur Verfügung stehenden Ressourcen darstellen. Absatz 4 sieht Ausnahmen von den Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 vor. 3. Abschnitt: Dauerbewilligungen Art. 8 Gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 VCITES wird festgelegt, für welche Kategorien von Exemplaren für die Einfuhr Dauerbewilligungen erteilt werden. 4. Abschnitt: Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht Art. 9 Höchstmengen Nach Artikel 22 Absatz 6 VCITES kann das EDI auf Empfehlung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel XI CITES festlegen, dass für bestimmte nicht lebende Exemplare von Arten nach den Anhängen I III CITES Höchstmengen bestehen. In Artikel 9 wird vorgesehen, dass Artikel 22 Absatz 1 VCITES bei den aufgeführten Erzeugnissen von Arten nach den Anhängen I III CITES nur bis zur angegeben Höchstmenge Anwendung findet. Beim Kaviar vom Stör soll eine allfällige Kumulation der Höchstmenge ausgeschlossen werden. Es ist z.b. nicht möglich, dass zwei Personen zusammen eine Dose Kaviar im Umfang von 150 Gramm oder eine Dose im Umfang von 250 Gramm gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Artikel 22 VCITES einführen können. Der Ausschluss der Kumulierbarkeit gilt auch für Schalenpaare oder einzelne Schalen der Mördermuschel (Bst. e) Art. 10 Ausnahme von der Bewilligungspflicht Nach Artikel 8 Absatz 2 BGCITES kann der Bundesrat Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein- und Durchfuhr von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen II und III CITES. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte. Der Bundesrat delegiert diese Kompetenz in Artikel 27 VCITES ans EDI weiter. 3/5

Von dieser Ausnahmeregelung betroffen sein sollen Waren, die aus Häuten von Tieren von Arten nach den Anhängen II und III CITES hergestellt sind. Kaviarextrakt enthaltende Produkte, Blut- und Gewebeproben von Affen nach dem Anhang II CI- TES für medizinische Zwecke, lebende Exemplare künstlich vermehrter Pflanzenarten der Anhänge I-III CITES sowie Produkte, die Bestandteile von künstlich vermehrten Pflanzen von Arten nach den Anhängen I-III CITES enthalten und die für den Einzelhandel bereits fertig verpackt sind (z.b. AXE Duschmittel mit Kakteenextrakt). Unter Häute von Tierarten nach den Anhängen II und III CITES können Häute von Vögeln, Reptilien und Amphibien fallen, sowie von Elefanten und Flusspferden von Populationen, welche im Anhang II aufgelistet sind. Die erste Ausnahmeregelung (Bst. a) ist eine logische Folge der Anstrengungen der Schweiz im Rahmen von CITES, solche Exemplare gänzlich von den Bestimmungen von CITES auszunehmen, da es sich dabei in der Regel um Exemplare handelt, welche schon mehrmals über internationale Grenzen gehandelt wurden, jeweils kontrolliert und mit Zertifikaten versehen waren. Bei Produkten, die Kaviarextrakt enthalten (Bst. b), handelt es sich fast ausschliesslich um Kaviar aus Zucht und zudem um sehr geringe Mengen. Gewebe- und Blutproben von Affen für medizinische Zwecke (Bst. c) stammen aus streng kontrollierten Betrieben, sodass ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Bei den lebenden künstlich vermehrten Pflanzen der Anhänge I-III CITES (Bst. d) schlussendlich handelt es sich fast ausschliesslich um Pflanzen, welche in riesigen Mengen in den Staaten der EU (Holland, Deutschland und Spanien) in Treibhäusern vermehrt werden und wo die Schweiz als Endabnehmer, vor allem bei Grosshändlern (Coop, Migros, Aldi, Bauhaus etc.), fungiert. In all diesen Fällen ist es nicht gerechtfertigt eine zusätzliche Kontrolle über Einfuhrbewilligungen und somit strengere Anforderung an den Handel zu stellen als dies CITES verlangt. Die durch CITES geforderten Dokumente (vgl. auch Art. 3 VCITES) und die Kontrollen gemäss der VCITES und dieser Verordnung stellen eine ausreichende Kontrolle des Verkehrs mit diesen Exemplaren dar und verhindern die Möglichkeiten des Missbrauchs. Von Artikel 10 nicht erfasst wird Kaviarextrakt als Rohmaterial. Dafür ist neben den erforderlichen CITES-Dokumenten eine (Einzel-)Einfuhrbewilligung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BGCITES erforderlich. Dasselbe gilt für Rohextrakte, welche zur Herstellung von Produkten nach Buchstabe e verwendet werden und ein- oder durchgeführt werden sollen. Für Häute von Tierarten nach den Anhängen II und III CITES sollen Dauerbewilligungen nach Artikel 12 VCITES i. V. m. Art. 8 dieser Verordnung erteilt werden können. 5. Abschnitt: Informationssystem Art. 11 Vorderhand sollen die CITES-Vollzugsbehörden Frankreichs, der Tschechischen Republik und des Vereinigten Königreichs Zugriff im Abrufverfahren auf die erteilten Ausfuhr- und Wiederausfuhrbewilligungen bekommen. Die Tschechische Republik, Frankreich und das Vereinigte Königreich figurieren auf der Liste der Staaten, deren Gesetzgebung gemäss dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten einen angemessenen Datenschutz gewährleistet (vgl. Artikel 6 Absatz 1 4/5

des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 4 ). Die Gewährung von Zugriff im Abrufverfahren entspricht somit den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere jenen an den Datenschutz. 6. Abschnitt: Strafbestimmung Art. 12 Absatz 1 Nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich den Vorschriften zuwiderhandelt, die der Bundesrat oder das EDI gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 9 und 11 Absatz 3 erlässt und deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist. Artikel 3 wird gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 BGCITES erlassen; Artikel 5 Absatz 3 gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 BGCITES. Wiederhandlungen gegen die Artikel 3 und 5 Absatz 3 sollen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES strafbar sein. Absatz 2 Nach Artikel 26 Absatz 5 BGCITES wird mit Busse bestraft, wer gegen weitere Ausführungsvorschriften des Bundesrats oder des EDI verstösst, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist. Widerhandlungen gegen Artikel 5 Absatz 1 sollen nach Artikel 26 Absatz 5 BGCITES strafbar sein. 4 SR 235.1 5/5