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Transkript:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 12. Juni 2017 (OR. en) Interinstitutionelle Dossiers: 2015/0270 (COD) 2016/0360 (COD) 2016/0361 (COD) 2016/0362 (COD) 2016/0363 (COD) 2016/0364 (COD) 10067/17 EF 117 ECOFIN 511 CCG 20 COC 998 VERMERK Absender: Empfänger: Betr.: Ausschuss der Ständigen Vertreter (2. Teil) Rat Stärkung der Bankenunion / Risikominderungsmaßnahmen I. EINLEITUNG 1. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2016 zum Fahrplan zur Vollendung der Bankenunion hat die Kommission am 23. November 2016 ein Paket von Gesetzgebungsvorschlägen mit Risikominderungsmaßnahmen (die "RMM-Vorschläge") vorgelegt. Die RMM-Vorschläge umfassen fünf Rechtsakte zur Änderung bestehender Rechtsvorschriften: einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung) in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten; 10067/17 cf/tt 1

einen Entwurf einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU (neue Bankenrichtlinie) im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen; einen Entwurf einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten) und anderer Richtlinien in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen; einen Entwurf einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge; einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus) in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. Ziel der RMM-Vorschläge ist es in erster Linie, das Risiko insgesamt im Finanzsystem zu mindern, indem Banken und andere Finanzinstitute (im Folgenden "Institute") gestärkt werden und ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Erschütterungen von außen gesteigert wird, und die künftige Vollendung der Bankenunion mit einem europäischen Einlagenversicherungssystem (EDIS) 1 zu ermöglichen. II. BERATUNGEN IM RAT 2. Der maltesische Vorsitz hat seine Arbeit auf fachlicher Ebene fortgeführt und sich dabei auf die unter dem niederländischen und dem slowakischen Vorsitz erzielten Fortschritte gestützt. Die Ad-hoc-Gruppe "Stärkung der Bankenunion" hat die Prüfung des EDIS-Vorschlags im ersten Halbjahr 2017 im Rahmen von fünf Sitzungen fortgesetzt. Die Gruppe "Finanzdienstleistungen", die für die RMM-Vorschläge zuständig ist, ist wie im Sachstandsbericht des Vorsitzes angegeben auf regelmäßiger Basis sowie auf Ad-hoc-Basis zusammengetreten. 1 Vorschlag für eine VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems (COM(2015) 586 final). 10067/17 cf/tt 2

3. Im Zuge der Prüfung der RMM-Vorschläge hat die Gruppe "Finanzdienstleistungen" beschlossen, der Arbeit an dem Entwurf einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge Vorrang einzuräumen: Die Delegationen beschlossen, die allgemeine Ausrichtung des Rates zu diesem Richtlinienentwurf beschleunigt auf den Weg zu bringen, um eine frühzeitige Einhaltung der TLAC/MREL-Anforderungen zu unterstützen. Die Delegationen erachten das beschleunigte Verfahren für diese Bestimmungen als notwendige Maßnahme, damit die Institute eine solide rechtliche Grundlage für die Emission von Puffern von infrage kommenden Schuldtiteln haben und Rechtssicherheit für die Anleger gegeben ist. Der Vorsitz hat einen entsprechenden Kompromissvorschlag vorgelegt (Dok. 9479/17); einige Bestimmungen von dem Vorschlag zur Änderung der Eigenmittelverordnung abzuspalten, nämlich die Bestimmungen über die schrittweise Einführung der regulatorischen Auswirkungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 9 auf Finanzinstrumente und die Bestimmungen über die schrittweise Abschaffung der Ausnahme bestimmter Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor vom Anwendungsbereich der Vorschriften für Großkredite, und die entsprechenden Bestimmungen als eigenständigen Verordnungsentwurf im beschleunigten Verfahren auf den Weg zu bringen: Das International Accounting Standards Board (IASB) hat 2014 einen neuen Rechnungslegungsstandard (IFRS 9) veröffentlicht, mit dem die Rechnungslegung zu Finanzinstrumenten durch ein stärker zukunftsorientiertes Modell für die Anerkennung erwarteter Verluste aus finanziellen Vermögenswerten verbessert werden soll. Institute, die die IFRS für die Erstellung ihrer Jahresabschlüsse verwenden, müssen den IFRS 9 für Rechnungszeiträume beginnend am oder nach dem 1. Januar 2018 anwenden. Der IFRS 9 kann erhebliche regulatorische Auswirkungen für die Institute haben. Das neue Modell für die Anerkennung erwarteter Verluste wird voraussichtlich zu höheren Rückstellungen und folglich zu einem Rückgang der Eigenmittelausstattung der Institute führen. Der Vorschlag zur Änderung der Eigenmittelverordnung enthielt eine Übergangsfrist zur Verringerung dieser Auswirkungen, um den Instituten die Möglichkeit zur schrittweisen Einführung der potenziellen nachteiligen Auswirkungen des IFRS 9 auf ihre Kapitalquoten über einen bestimmten Zeitraum zu geben. Die Gruppe "Finanzdienstleistungen" war sich darin einig, dass die schrittweise Einführung ab dem 1. Januar 2018 erfolgen muss, damit die Übereinstimmung mit dem Zeitplan des IFRS 9 gewährleistet ist, und sie hat daher beschlossen, Artikel 473a der Eigenmittelverordnung von dem ursprünglichen Vorschlag abzuspalten und das Inkrafttreten dieser Bestimmung im beschleunigten Verfahren auf den Weg zu bringen. 10067/17 cf/tt 3

Sie kam ferner überein, in denselben Verordnungsentwurf eine Reihe von Übergangsbestimmungen für die schrittweise Abschaffung der Ausnahme von der Obergrenze für Großkredite aufzunehmen, die für Risikopositionen bestimmter öffentlicher Schuldtitel der Mitgliedstaaten, die nicht auf einheimische Währungen der Mitgliedstaaten lauten, gelten. Diese Ausnahme wird derzeit von Instituten in mehreren Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, im Zusammenhang mit ihren Beständen von auf Euro lautenden öffentlichen Schuldtiteln dieser Mitgliedstaaten angewandt, und sie wird ab dem 31. Dezember 2017 nicht mehr gelten, es sei denn, die Eigenmittelverordnung wird geändert. Der Vorsitz hat einen entsprechenden Kompromissvorschlag vorgelegt (Dok. 9480/17). Das Europäische Parlament hat in Übereinstimmung mit dem Rat beschlossen, die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit dem IFRS 9 und den Großkrediten abzuspalten und im beschleunigten Verfahren auf den Weg zu bringen. 4. Der Vorsitz hat zudem einen Sachstandsbericht erstellt, der die Ergebnisse der Beratungen über Risikominderungsmaßnahmen und über Risikoteilungsmaßnahmen zum Gegenstand hat. Er legt in diesem Bericht seine Ansichten zu den erzielten Fortschritten dar (Dok. 9484/17). 5. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) hat auf seiner Tagung vom 6. Juni 2017 eine Einigung über die oben genannten Kompromisstexte des Vorsitzes bestätigt. Auf der Tagung haben einige Delegationen um Änderungen am Text des Sachstandsberichts des Vorsitzes ersucht. Der Vorsitz sagte zu, darüber nachzudenken, und wies zugleich darauf hin, dass die bisher erreichte Ausgewogenheit des Sachstandsberichts durch die Aufnahme weiterer Änderungen beeinträchtigt werden könnte. 6. Die AStV hat am 12. Juni 2017 Änderungen am Sachstandsbericht des Vorsitzes wie in Dokument 9484/1/17 REV 1 wiedergegeben zugestimmt. 10067/17 cf/tt 4

III. FAZIT 7. Dementsprechend ersucht der AStV den Rat, sich auf eine allgemeine Ausrichtung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge in der Fassung des Dokuments 9479/17 zu einigen; sich auf eine allgemeine Ausrichtung zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Übergangszeitraum zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und der Auswirkungen der Behandlung von bestimmten nicht auf einheimische Währungen der Mitgliedstaaten lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite in der Fassung des Dokuments 9480/17 zu einigen und den in Dokument 9484/1/17 REV 1 wiedergegebenen Sachstandsbericht des Vorsitzes zur Kenntnis zu nehmen. 10067/17 cf/tt 5