9542 Münchwilen. Statuten. EWM Statuten Seite 1/ / Hen

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Transkript:

9542 Münchwilen Statuten EWM Statuten Seite 1/8 08.09.09 / Hen

Artikelverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name Art. 2 Sitz Art. 3 Zweck Art. 4 Versorgungsauftrag II. Mitgliedschaft Art. 5 Mitgliedschaft Art. 6 Anmeldung Art. 7 Austritt III. Genossenschaftskapital Art. 8 Anteilschein Art. 9 Kapitalzins IV. Rechte und Pflichten der Genossenschafter Art. 10 Versorgung Art. 11 Reglemente, Tarife Art. 12 Stimmrecht Art. 13 Stellvertretung Art. 14 Meldepflicht V. Organe Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Art. 20 Art. 21 Art. 22 Art. 23 Art. 24 Art. 25 Organe Geschäftsjahr Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung Einladung Befugnisse Anträge Wahlen und Abstimmungen Verwaltungsrat Zeichnungsberechtigung Revisionsstelle Geschäftsführung VI. Haftung und Reservefonds Art. 26 Haftung Art. 27 Reservefonds Art. 28 Spezialfonds, Freie Reserven VII. Statutenrevision und Liquidation Art. 29 Statutenänderungen Art. 30 Liquidation, Fusion VIII. Schlussbestimmungen Art. 31 Publikationsorgane Art. 32 Inkraftsetzung EWM Statuten Seite 2/8 08.09.09 / Hen

I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Genossenschaft EW Münchwilen (EWM) besteht eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft. Art. 2 Sitz der Genossenschaft ist 9542 Münchwilen TG. Name Sitz Art. 3 Zweck Zweck der Genossenschaft ist die Versorgung sämtlicher Mitglieder und weiterer Abnehmer sowie Kooperationspartner, die nicht Genossenschafter sein müssen, mit Elektrizität, Wasser und/oder Telekommunikation, soweit dies wirtschaftlich tragbar und technisch möglich ist. Die Genossenschaft erbringt alle im Rahmen der Versorgungsaufgabe nötigen Leistungen, aber auch solche, die nicht unbedingt mit der Versorgungsaufgabe im Zusammenhang stehen müssen. Sie kann sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie langfristige Kooperationen vereinbaren. Die Genossenschaft kann ihre Versorgungsdienstleistungen erweitern. Art. 4 Die Rechte und Pflichten der Genossenschaft im Zusammenhang Versorgungsmit dem Versorgungsauftrag der Politischen Gemeinde Münchwilen auftrag werden in einem Vertrag geregelt. II. Mitgliedschaft Art. 5 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft kann von jeder und jedem Liegenschafts- und Stockwerkeigentümer(in) erworben werden, dessen Besitz mit Elektrizität oder Wasser versorgt wird. Art. 6 Die Anmeldung als Genossenschafter hat durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Verwaltungsrat zu erfolgen. Anmeldung Art. 7 Die Mitgliedschaft erlischt: Austritt a) bei Tod, resp. Auflösung bei juristischen Personen. b) durch freiwilligen Austritt. Eine entsprechende Erklärung ist schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten. Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat. Er ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Auflösung der Genossenschaft bereits beschlossen ist. c) durch Ausschluss. Dieser kann durch den Verwaltungsrat beschlossen werden, wenn ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft nicht erfüllt oder den Reglementen und Vereinbarungen zuwiderhandelt. Der Ausgeschlossene hat innerhalb von 30 Tagen ein Rekursrecht an die Generalversammlung. EWM Statuten Seite 3/8 08.09.09 / Hen

d) durch Handänderungen von Liegenschaften oder Stockwerkeigentum, bei natürlichen Personen ausgenommen im Erbgang. e) Durch dauernde Aufgabe des Bezugsverhältnisses. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Genossenschaftsvermögen. III. Genossenschaftskapital Art. 8 Anteilschein Jedes neu eintretende Mitglied der Genossenschaft erwirbt einen auf den Namen lautenden Anteilschein im Nominalwert von CHF 300.-. Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der ausgegebenen Anteilscheine. Jedes Mitglied kann nur einen Anteilschein erwerben. Die Anteilscheine sind nicht übertragbar. Die Anteile von Genossenschaftern, deren Mitgliedschaft erlischt, kauft die Genossenschaft zum Nominalwert zurück. Allfällige Gegenforderungen werden mit dem Rückkauf verrechnet. Art. 9 Kapitalzins Die Anteilscheine werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verzinst, sofern es die Ertragslage und die Ertragsaussichten dies erlauben. Zinsberechtigt ist, wer per Ende des betreffenden Geschäftsjahres Genossenschafter ist. Der Zinssatz kann höchstens 6 % betragen. IV. Rechte und Pflichten der Genossenschafter Art. 10 Versorgung Im Rahmen des Zweckartikels (Art. 3) hat jeder Genossenschafter Anspruch, vom EWM mit Elektrizität, Wasser und Telekommunikation versorgt zu werden, sofern er seine Pflichten gegenüber dem EWM ordnungsgemäss erfüllt. Art. 11 Reglemente, Beiträge, Gebühren, Abgaben und Bedingungen für Erschliessung, Tarife Anschluss, Lieferung etc. werden in Reglementen, Tarifen oder in individuellen Lieferverträgen oder Vereinbarungen geregelt. Mitglieder haben keinen Anspruch auf besondere Bezugs-, Tarif- und Lieferbedingungen. Art. 12 Stimmrecht Jeder Genossenschafter hat an der Generalversammlung eine Stimme. Bei juristischen Personen wird das Stimmrecht durch eine(n) Delegierte(n) ausgeübt. Genossenschafter und Delegierte müssen sich an der Generalversammlung auf Verlangen ausweisen. EWM Statuten Seite 4/8 08.09.09 / Hen

Art. 13 Stellvertretung Zur Ausübung seines Stimmrechtes an der Generalversammlung kann sich ein Genossenschafter durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen oder durch einen anderen Genossenschafter vertreten lassen. Jeder Genossenschafter kann höchstens einen anderen Genossenschafter vertreten. Die Vertretung bedarf einer schriftlichen Vollmacht. Art. 14 Meldepflicht Jeder Genossenschafter, der Wohnungen oder Objekte vermietet oder verpachtet, ist gehalten, den bevorstehenden Mieterwechsel frühzeitig dem EWM zu melden. V. Organe Art. 15 Die Organe der Genossenschaft sind: a) die Generalversammlung b) der Verwaltungsrat c) die Revisionsstelle d) die Geschäftsführung Organe A. Generalversammlung Art. 16 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Art. 17 Die Generalversammlung findet ordentlicherweise alljährlich spätestens 6 Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden, wenn es der Verwaltungsrat für notwendig erachtet, oder wenn es mindestens 1/10 der Genossenschafter verlangen, sowie in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Geschäftsjahr Ordentliche und ausserordenliche Generalversammlung Art. 18 Einladung Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 10 Tage vorher durch eine schriftliche Einladung zu erfolgen. Die zu behandelnden Geschäfte sind in der Einladung bekannt zu geben. Bei Statutenänderungen ist der neue Wortlaut der Änderungen mitzuteilen. Über Gegenstände, die nicht ordnungsgemäss bekannt gemacht worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Art. 19 Die Befugnisse der Generalversammlung sind: a) Festsetzung und Änderungen der Statuten b) Wahl des Verwaltungsrates und des Präsidenten c) Wahl der Revisionsstelle d) Ankauf von Liegenschaften Befugnisse EWM Statuten Seite 5/8 08.09.09 / Hen

e) Erweiterungen der Anlagen, soweit diese die Kompetenzen des Verwaltungsrates übersteigen f) Genehmigung der Betriebsrechnungen und der Bilanz g) Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses und Entlastung des Verwaltungsrates h) Beschlussfassung über die Auflösung oder die Fusion der Genossenschaft Art. 20 Anträge Anträge von Genossenschaftern zuhanden der Generalversammlung sind bis zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem Verwaltungsrat einzureichen. Art. 21 Sämtliche Beschlüsse und Wahlen erfolgen, sofern nicht ausdrücklich geheime Abstimmung beantragt und beschlossen wird, in offener Abstimmung. Zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl ist erstmals das absolute und nachher das relative Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend, sofern das Gesetz oder die Statuten nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen B. Verwaltungsrat Art. 22 Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern, wobei die verschiedenen Bezügergruppen nach Möglichkeit angemessen zu berücksichtigen sind. Der Verwaltungsrat konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf vier Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Der Verwaltungsrat hat folgende Pflichten und Kompetenzen: a) Wahl des Vizepräsidenten sowie weiterer Funktionsträgern (Konstituierung) b) Festlegung der Geschäftsmodelle c) Anstellung und Entlassung von Personal d) Festsetzung der Gehälter, Sitzungsgelder und Entschädigungen e) Genehmigung von Reglementen f) Festsetzung der Tarife sowie der Bezugs- und Lieferbedingungen g) Erstellung von ergänzenden Werkvorschriften h) Abschluss von Bau- und Lieferverträgen bis zum Objektbetrag von max. CHF 300 000.-- i) Aufnahme und Ausschluss von Genossenschaftern k) Abnahme der Betriebsrechnungen und der Bilanz zwecks Vorlage und Antrag an die Generalversammlung l) Beschlussfassung über den Netzausbau und den Unterhalt m)vertretung der Genossenschaft nach aussen und in Rechtsfällen n) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung Art. 23 Präsident, Vizepräsident und Geschäftsführer sind je zu zweien kollektiv unterschriftsberechtigt. Zeichnungsberechtigung EWM Statuten Seite 6/8 08.09.09 / Hen

C. Revisionsstelle Art. 24 Die Revisionsstelle wird für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt. Die Rechte und Pflichten der Revisionsstelle bestimmen sich nach gesetzlichen Vorschriften. Revisionsstelle D. Geschäftsführung Art. 25 Der Geschäftsführer ist im Rahmen des Pflichtenheftes verantwortlich für die operativen Geschäfte. Der Geschäftsführer ist dem Verwaltungsrat unterstellt und diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Geschäftsführung VI. Haftung und Reservefonds Art. 26 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet allein und ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Es besteht keine Nachschusspflicht. Art. 27 Vom Reinertrag aus dem Betrieb der Genossenschaft ist jährlich 1/20 einem gesetzlichen Reservefonds zuzuwenden, der gemäss Art. 860 OR zu äufnen und zu verwenden ist. Art. 28 Nach Äufnung des gesetzlichen Reservefonds kann die Generalversammlung einen Teil des verfügbaren Reingewinns den freien Reserven und/oder diversen Fonds zuführen und/oder ausschütten. Haftung Reservefonds Spezialfonds, Freie Reserven VII. Statutenrevision und Liquidation Art. 29 Eine Abänderung der Statuten kann von der Generalversammlung beschlossen werden, sofern der Verwaltungsrat oder 10% der Genossenschafter es beantragen. Zur Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Statutenänderungen Art. 30 Liquidation, Die Liquidation oder Fusion der Genossenschaft kann nur mit Fusion Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Genossenschafter beschlossen werden. Die Liquidatoren werden von der Generalversammlung bestimmt, die gleichzeitig auch über die Verteilung des Liquidationsüberschusses der Genossenschaft entscheidet. EWM Statuten Seite 7/8 08.09.09 / Hen

VIII. Schlussbestimmungen Art. 31 Publikationsorgan für handelsrechtliche Belange sind das Schweiz. Handelsamtsblatt und das Amtsblatt des Kantons Thurgau. Publikationsorgane Art. 32 Inkraftsetzung Die Statuten wurden durch die ausserordentliche Generalversammlung vom 4. November 2009 genehmigt. Sie sind für alle Genossenschafter verbindlich und treten auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Die neuen Statuten ersetzen diejenigen des Elektrizitäts- und Wasserwerks Münchwilen vom 19. Mai 1978 mit deren Ergänzungen und Änderungen. Münchwilen, 4. November 2009 Der Präsident: Heinrich Grob Der Vizepräsident: Stefan Hasler EWM Statuten Seite 8/8 08.09.09 / Hen