Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Ähnliche Dokumente
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

zu Punkt der 947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

zu Punkt der 929. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2014 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

auch im Verteilerverkehr eine Kostenbeteiligung der Nutzer an den Wegekosten und einen deutlichen Anreiz zur Anschaffung der von der Mautpflicht

53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

zu Punkt... der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

Bun d esrat Drucksache 250/1/18. E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse

Aktuelle Übersicht zur Mautpflicht (Stand: )

zu Punkt... der 879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011

zu Punkt... der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105)

In - Wi. zu Punkt der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018

zu Punkt der 973. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2018 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung

Lof Zugmaschinen >40 km/bbh. JA, bei Ladungsfahrt. NEIN, bei Schlepper solo, Leerfahrt mit Anhän., Arbeitsgeräte

Aktuelle Übersicht zur Mautpflicht (Stand: )

zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Verkehrsfinanzierung

zu Punkt der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018

Bundesrat Drucksache 220/17 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Bun d esrat. Stellungnahme des Bundesrates

zu Punkt... der 844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Deutscher Bundestag Drucksache 18/2444. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung

Bundesrat Drucksache 297/15 (Grunddrucksache 266/09)

zu Punkt... der 889. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2011 Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte

des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

- Antrag der Länder Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein- Westfalen -

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

zu Punkt der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

zu Punkt der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes

Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

zu Punkt der 969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018 Achte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Beschlussempfehlung und Bericht

zu Punkt der 969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018

zu Punkt der 925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014

zu Punkt... der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

AV - U. zu Punkt der 968. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung

Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Verbreitung von Elektrofahrzeugen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung. Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

zu Punkt... der 793. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2003

Bundesrat Drucksache 385/1/17. E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse. Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung

Entwurf einer... Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Übersicht zur Maut ab 1. Januar Zugmaschine, Agrar-Lkw, Lkw, Sattelzug, lof Sattelzug. Lof Zugmaschinen bis 40 km/h bbh

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Bundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates

des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

zu Punkt... der 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006 Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

Bun d esrat Drucksache 192/1/18. E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse

Bun d esrat. Stellungnahme des Bundesrates

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Bundesrat Drucksache 566/08 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Wie schreibe ich ein Gesetz über die Akkreditierungsstelle einer Bank?

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

zu Punkt der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016

zu Punkt... der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

zu Punkt 89 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

zu Punkt der 927. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2014 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)

Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

zu Punkt der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018 Entschließung des Bundesrates - Scharfes Schwert gegen lahmes Internet

Beschlussempfehlung und Bericht

zu Punkt der 931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015

Gesetzentwurf. ENTWURF, STAND: 18. Januar 2017 Datenblattnummer: 18/ der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum

Achte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

zu Punkt... der 917. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2013

des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss) Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes

Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte

Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

zu Punkt der 961. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2017 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Liegenschaftspolitik des Bundes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

Beschlußempfehlung und Bericht

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien- Gesetzes

Vierte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische- Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes

Entwurf einer... Verordnung zur Änderung der Fahrzeug- Zulassungsverordnung

Ausdehnung der Lkw-Maut auf vierspurige Bundesstraßen in Deutschland

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Bun d esrat. Stellungnahme des Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)

zu Punkt... der 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 4. Mai 2015 zu dem o. g. Gesetzentwurf Folgendes mitgeteilt:

zu Punkt 13 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016

Entschließung des Bundesrates - Mehr Sicherheit beim Abbiegevorgang von Nutzfahrzeugen durch Abbiegeassistenzsysteme

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder BImSchV (26. BImSchVVwV)

Transkript:

Bun d esrat Drucksache 207/1/18 22.06.18 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - Fz - - Wi zu Punkt der 969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018 Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes A Der federführende Verkehrsausschuss (Vk), der Ausschuss für mwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit () und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die nach dem neuen Wegekostengutachten notwendig gewordene Anpassung der Mautsätze und die dabei vorgenommene Ergänzung um die verursachten Lärmbelastungskosten. Allerdings hält es der Bundesrat angesichts der strukturellen nterfinanzierung der Verkehrsinfrastruktur für sachgerecht und notwendig, bei der Bundesfernstraßenmaut von den nach der Richtlinie 2011/76/E zulässigen Möglichkeiten zur Ausweitung auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht Gebrauch zu machen und die von der Bundesregierung bereits in der Begründung des Gesetzentwurfes zur Dritten Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 7. November 2014 in Aussicht gestellte Ausdehnung der Maut auf Lkw ab 3,5 Tonnen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Empfehlungen, 207/1/18-2 - sowie auf Fernbusse jetzt umzusetzen. Bei den vorhandenen Verkehrsinfrastrukturen Straße, Schiene und Wasserstraße liegt ein erheblicher Finanzierungsbedarf vor, um den stattfindenden Werteverzehr durch unzureichende Instandhaltungsmaßnahmen aufzuhalten und schrittweise abzubauen. [Vk] [Der Bundesrat hält die bestehende Ausnahmeregelung für Kraftomnibusse in 1 Absatz 2 BFStrMG für nicht sachgerecht, da schwere Kraftfahrzeuge in besonderem Maße Kosten für den Bau, die nterhaltung und den Betrieb von Bundesstraßen verursachen und dies auf Nutzfahrzeuge im Güterkraftverkehr und im Personenverkehr durch Kraftomnibusse in gleicher Weise zutrifft. Auch um die intermodalen Wettbewerbsbedingungen für Straßen- und Schienenverkehre sukzessive zu harmonisieren, sind Fernbusse in die Bundesfernstraßenmaut einzubeziehen und an den Kosten für das nachgeordnete Straßennetz verursachergerecht zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund ist die bestehende Ausnahmeregelung für Kraftomnibusse bei der Maut nicht gerechtfertigt und lediglich auf Linienverkehre im öffentlichen Personennahverkehr zu beschränken. Verkehre mit Kraftomnibussen, die ausschließlich im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden, sind von der Maut zu befreien, da diese Verkehre zur Kostendeckung in der Regel von der öffentlichen Hand bezuschusst werden müssen und daher eine weitere Belastung im Sinne des Gemeinwohls kontraproduktiv wäre.] 2. Der Bundesrat hält ferner die in 2011 im BFStrMG eingeführte Zweckbindung der Mauteinnahmen für die Bundesfernstraßeninfrastruktur unter den gegebenen Rahmenbedingungen der Kostenanlastung und Preisbildung für unvereinbar mit einer integrierten Verkehrspolitik. Vielmehr sind Querfinanzierungen in begrenztem mfang sachgerecht und erforderlich, um das gemeinsame Ziel einer Verlagerung im Güterverkehr von der Straße auf die Schiene zu unterstützen und zu einer sinnvollen und umweltverträglicheren Aufteilung der Verkehrsträger zu gelangen. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, dass die Mauteinnahmen künftig wieder verkehrsträgerübergreifend für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwendet werden. Der Bundesrat stellt fest, dass in der sachlichen und rechtlichen Herleitung mit der Lkw-Maut die Kosten für den Bau, die Erhaltung und den Betrieb von Straßen verursachergerecht anzulasten sind, um von der Steuer- hin zur Nutzer-

- 3 - Empfehlungen, 207/1/18 finanzierung zu gelangen und zudem die Verlagerung des Gütertransports auf die Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße zu unterstützen. Diese Begründung trifft nicht nur auf Bundesstraßen, sondern auf alle Straßennetzteile gleichermaßen zu, da Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs und des Kraftomnibusverkehrs auch außerhalb der Bundesstraßen Kosten verursachen. Die Verkehrsressorts der Länder hatten bereits im Jahr 2013 weitere Nutzerfinanzierungen für erforderlich gehalten und dabei die Option einer Ausweitung der bestehenden Lkw-Maut auf das nachgeordnete Straßennetz genannt. Für diese Ausweitung besitzt der Bund nach Artikel 72 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG das Gesetzgebungsrecht (Erhebung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen). Zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse und mittelbar zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet ist eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung zu einer eindeutigen Festlegung auf, in welcher Art und Weise der Bund perspektivisch von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch machen wird. Vk Vk 3. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Ansatz der Bundesregierung, Elektro- Lkw von der Lkw-Maut zu befreien, um so den Markthochlauf für diese Fahrzeuge zu unterstützen. 4. Allerdings wird dadurch der im Wettbewerb stehende Schienengüterverkehr benachteiligt. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, die finanzielle Belastung des Schienengüterverkehrs bei der Stromsteuer, bei der mlage nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) sowie durch die kostenpflichtigen CO 2 -Zertifikate des Emissionshandelssystems zu reduzieren und dazu die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Zu den einzelnen Vorschriften Vk Wi 5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa ( 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BFStrMG) In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen: aa) Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst: land- oder fortwirtschaftliche Fahrzeuge im Güterkraftverkehr mit ei-

Empfehlungen, 207/1/18-4 - ner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß 2 Absatz 1 Nummer 7 Güterkraftverkehrsgesetz, Begründung: Mit der Änderung wird der bisherige Ausnahmetatbestand für lof-fahrzeuge gemäß GüKG 2 Absatz 1 Nummer 7 GüKG wiederhergestellt. Höchstrichterliche Entscheidungen hatten die bisherige gleichlautende Auslegung des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) verneint. Als mit der in 2017 erfolgten Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) die Mautpflicht für Bundesstraßen ab dem 1. Juli 2018 beschlossen wurde, sollten nach Absicht des Gesetzgebers die Transporte der landwirtschaftlichen Betriebe unter anderem mit klassischen land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zugmaschinen (Ackerschlepper, Geräteträger) für eigene Zwecke weiterhin umfänglich von der Maut befreit sein. Zusätzlich wurde ein Befreiungstatbestand für den geschäftsmäßigen (entgeltlichen) Güterverkehr im landwirtschaftlichen Bereich bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h eingeführt ( 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BFStrMG). Die Regelung in 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BFStrMG erfolgte als zusätzlicher Befreiungstatbestand. Für Transporte mit klassischen lof-zugmaschinen Ackerschlepper und lof-zugmaschinen Geräteträger war nach allgemeiner Rechtsauffassung ein gesetzlicher Befreiungstatbestand nicht nötig, da die nach 2 Absatz 1 Nummer 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) erfassten Transporte kein Güterkraftverkehr im Sinne des 1 Absatz 1 Nummer 1 Variante 2 BFStrMG darstellen. Nach mehreren jüngsten Gerichtsentscheidungen unter anderem des OVG Münster (Beschluss vom 26. Oktober 2016, AZ: 9 B 550/16) hat die Definition des Begriffs Güterkraftverkehr im Sinne des BFStrMG nicht mehr unter Berücksichtigung der Ausnahmen des 2 GüKG zu erfolgen. Dieser Rechtsauffassung hat sich das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Ende April dieses Jahres angeschlossen. Dies hat zur Folge, dass ab dem 1. Juli 2018 auch die Transporte der landwirtschaftlichen Betriebe für eigene Zwecke oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen von Maschinenringen, sofern diese Fahrzeuge über eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h verfügen, der Mautpflicht unterliegen. Ersichtlich war und ist diese Verfahrensweise hinsichtlich der landwirtschaftlichen Transporte vom Gesetzgeber nicht gewollt. Klassische lof-zugmaschinen Ackerschlepper (Traktoren) und lof-zugmaschinen Geräteträger mit einer höheren bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit als 40 km/h, die für Feldarbeiten konstruiert sind, sollten nach der gesetzgeberischen Intention zur Einführung der Maut auf Bundesstraßen auch künftig nicht der Mautpflicht unterfallen, soweit diese für die übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen gemäß 2 Absatz 1 Nummer 7 GüKG ver-

- 5 - Empfehlungen, 207/1/18 wendet werden. Die Ergänzung um forstwirtschaftliche Fahrzeuge am Anfang des 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BFStrMG dient lediglich der redaktionellen Klarstellung, dass forstwirtschaftliche Fahrzeuge ebenfalls dieser Ausnahmeregelung unterfallen. Dies entspricht der bereits gelebten Auslegungspraxis und im Übrigen auch der gesetzlichen Gleichbehandlung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen im Deutschen Verkehrsrecht. Der Wegfall des Wortes geschäftsmäßig inklusive der Änderung des Wortes Güterverkehr durch Güterkraftverkehr dient ebenfalls der Klarstellung hinsichtlich der aktuellen Auslegung des Begriffs geschäftsmäßig durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), wonach entgeltliche Transporte (gewerblicher Güterkraftverkehr) nicht vom Mautbefreiungstatbestand des 1 Absatz 2 Nummer 6 BFStrMG nicht umfasst seien. Der Grund für den Ausschluss entgeltlicher Transporte von der Mautbefreiung ist nicht ersichtlich. Vor allem ist dieser Ausschluss nicht mit dem Begriff des geschäftsmäßigen Güterverkehrs in Einklang zu bringen und würde im Ergebnis die Motive des Gesetzgebers zur Schaffung der Ausnahme des 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BFStrMG konterkarieren. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit wird nach dem GüKG wie folgt definiert: Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit setzt voraus, dass der Beförderer zumindest beabsichtigt, die wiederholte Beförderung zum Gegenstand seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung zu machen. Damit ist ersichtlich, dass auch entgeltliche Transporte geschäftsmäßig in diesem Sinne sind, denn auch hier beabsichtigt der Beförderer, die wiederholte Beförderung zum Gegenstand seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung zu machen. Insofern ist der Begriff entgeltlich Teil des Begriffs geschäftsmäßig bzw. der Begriff geschäftsmäßig ist der Überbegriff, in welchem der Begriff entgeltlich mit enthalten ist. Würde nun die gegenteilige Auffassung des BAG zutreffend sein, so hätte dies weitreichende Folgen für die Praxis. Entgeltliche Transporte würden nicht der Ausnahme für landwirtschaftliche Fahrzeuge unterfallen. Die in 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BFStrMG geregelte Ausnahme würde zu einem großen Teil leerlaufen. Für die Kontrolle wäre dies mit einem hohen Aufwand verbunden, weil schwer kontrollierbar. 6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ( 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 BFStrMG) In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wie folgt zu fassen: 7. elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

Empfehlungen, 207/1/18-6 - Begründung: nter 2 Nummer 1 EmoG fallen auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, wobei keine Mindestreichweite für den elektrischen Antrieb vorgegeben ist. Eine Befreiung von Plug-in-Hybrid-Lkw mit einer sehr geringen elektrischen Reichweite ist aus umweltpolitischer Sicht nicht zweckdienlich. Signifikante positive Effekte auf THG-Emission, Luftbelastung und Lärmbelastung sind nur mit einer Mindestreichweite zu erwarten. Es bedarf somit der Einführung einer Mindestreichweite zur Mautbefreiung der von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge. Diese ist in 3 Absatz 2 Nummer 2 derzeit mit 40 Kilometern festgesetzt. 7. Zu Artikel 1 Nummer 8 (Anlage 1 (zu 3 Absatz 3) Nummer 3 BFStrMG) In Artikel 1 Nummer 8 ist Anlage 1 (zu 3 Absatz 3) Nummer 3 wie folgt zu fassen: 3. Mautteilsätze für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach 3 Absatz 1 Nummer 3: Tag (6:00 22:00 hr): Nacht (22:00 6:00 hr): 0,002 Euro 0,003 Euro. Begründung: Der Gesetzentwurf wird dem Ziel einer nachhaltigen Verkehrspolitik durch eine schadstoff- und lärmabhängige Anrechnung der Kosten verkehrsbedingter Luftverschmutzung und Lärmbelastung nicht gerecht. Entgegen Artikel 7c Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (2011/76/E) erfolgt keine Differenzierung der Kosten für die verkehrsbedingte Lärmbelastung. Vor allem die nächtlichen verkehrsbedingten Lärmemissionen führen zu Gesundheitsschäden bei den Anwohnern an Fernstraßen. Daher sollte die in der E-Richtlinie vorgesehene Differenzierung auf jeden Fall berücksichtigt werden. B 8. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.