TRAMEC-Einkaufsbedingungen (EKB) 11/2010

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Transkript:

TRAMEC-Einkaufsbedingungen (EKB) 11/2010 Allgemeine Einkaufsbedingungen (EKB) der Firma Tramec GmbH (TRAMEC) (Stand: 01.11.2010) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden EKB sowie den in der Bestellung gegebenenfalls genannten zusätzlichen Bedingungen. Die EKB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Ausführungsbeginn der Bestellung erkennt der Auftragnehmer die EKB der TRAMEC an. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn TRAMEC ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht bzw. eine Annahme der Lieferung/Leistung erfolgt. Jeglichen Bestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. 1. Bestellungen Bestellungen und damit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen und Änderungen bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer hat die Bestellung fachlich zu prüfen und auf alle Irrtümer und Unklarheiten schriftlich hinzuweisen. Bestellungen sind innerhalb 3-5 Tagen vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen. Sofern der Bestellung eine Annahmebestätigung beiliegt bestätigt der Auftragnehmer die Bestellung mit der Annahmebestätigung. 2. Preise Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise zzgl. gesetzl.mwst. Die Preise verstehen sich, so weit nicht schriftlich anderes vereinbart ist, frei Haus einschließlich Verpackung, Zoll und Versicherung bis zur angegebenen Versandanschrift/Verwendungsstelle. Soweit der Auftragnehmer die Verpackungen zurück fordert, werden diese auf Kosten des Auftragnehmers zurückgesandt; dies gilt auch für Paletten jeder Art. 3. Versand Versandvorschriften, insbesondere Versandanschriften, sind genauestens einzuhalten. Kosten, die durch Nichteinhaltung der Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers, so weit dieser nicht nachweist, dass er dies nicht zu vertreten hat. 23.03.2015 Seite: 1 / 5

4. Lieferzeiten/Ausführungstermine/Lieferverzug Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten/Ausführungstermine sind bindend. Der Auftragnehmer wird TRAMEC unverzüglich informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit bzw. der vereinbarte Ausführungstermin nicht eingehalten werden kann. Im Fall des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 6 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann dementsprechend. 5. Abnahme Die Abnahme einer werkvertraglichen Leistung ist schriftlich zu protokollieren. Hat der Auftragnehmer die Leistungen erstellt, benachrichtigt er TRAMEC darüber schriftlich. Die Zusendung der Schlussrechnung bzw. die schriftliche Mitteilung der Fertigstellung sowie die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkvertraglicher Leistungen im Rahmen eines evtl. erforderlichen Probebetriebs in angemessener Dauer gelten nicht als Abnahme. 640 Abs. 1 S. 3 BGB bleibt unberührt. Diese Regelung gilt nicht für solche Verträge, bei denen eine Abnahme sachlich-technisch ausgeschlossen ist. 6. Mängelhaftung /Mängeluntersuchung/Gewährleistung Die Mängelhaftung sowie die Haftung für alle Schäden, die der TRAMEC oder Dritten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zugefügt werden, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer stellt die TRAMEC insoweit von Ansprüchen, die von Dritten gegen die TRAMEC erhoben werden, frei. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen ab Zugang beim Lieferanten eingeht. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind unabhängig davon berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz bleibt vorbehalten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Dem Lieferanten bleibt es vorbehalten die Gewährleistungspflicht über die 12 Monate zu erhöhen, eine Kürzung bleibt untersagt. 7. Zahlung Die Rechnungen sind mit Angabe des Liefer-/Leistungsdatums in einfacher Ausfertigung als Briefsendung an folgende Adresse zu senden: Tramec GmbH Brückenstrasse 2 73333 Gingen/Fils Bitte beachten Sie, dass die Rechnungsregulierung nur unter Angabe unserer vollständigen Bestellnummer möglich ist. Soweit in der Bestellung keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung 30 Tage nach Rechnungseingang und Lieferung oder Abnahme der Leistung abzüglich 2% Skonto, bzw. innerhalb 60 Tagen netto. Eine Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungseingang erfolgt abzüglich 3% Skonto. Die Zahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer Berichtigung falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. 23.03.2015 Seite: 2 / 5

8. Einhaltung gesetzlicher Anforderungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Durchführung und Abwicklung des Vertrags die maßgeblichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, z.b. die VDE-Bestimmungen und die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungs-Vorschriften einzuhalten. Die nach den Unfallverhütungs- Vorschriften erforderlichen Schutzvorrichtungen sind mitzuliefern und sind im Preis enthalten. Darüber hinaus trägt der Auftragnehmer dafür Sorge, dass bei seinen Lieferungen und Leistungen die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften des Arbeitsschutzes sowie im Übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, die allgemeine Verkehrssicherheitspflicht sowie etwaige bau-, gewerbe- und verkehrsrechtliche Bestimmungen eingehalten werden. 9. Ladungssicherung Der Auftragnehmer beachtet die gesetzlichen Pflichten zur Einhaltung der Ladungssicherung (z.b. 21 Abs. 1, 23 Abs. 1 StVO, 412 HGB, 22 BGV D 29 etc.) sowie die VDI-Richtlinie 2700 ff ( Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen ) in ihrer jeweils gültigen Fassung und weist bei der Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen diese schriftlich auf ihre gesetzlichen Pflichten zur Einhaltung der Ladungssicherung und der VDI-Richtlinie 2700 ff hin. Die TRAMEC ist berechtigt, nicht geeignete Fahrzeuge zurückzuweisen. 10. Umweltschutz Der Auftragnehmer berücksichtigt bei der Durchführung des Vertrages die Belange des Umweltschutzes. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der maßgeblichen Umweltschutzvorschriften. Lieferungen müssen zum Zeitpunkt der Ablieferung bzw. der Abnahme den jeweils gültigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften zum Umweltschutz entsprechen. Soweit der Auftragnehmer zur Durchführung dieses Vertrages Dritte beauftragt, sind diese und deren Mitarbeiter in diese Verpflichtung einzubeziehen. Der Auftragnehmer vergewissert sich, dass die Mitarbeiter des Dritten Kenntnis von den relevanten Umweltschutz-Standards des VDI erhalten. 11. Sicherheitsbestimmungen Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Personen, die in Erfüllung des Liefervertrages Arbeiten innerhalb des Betriebes der TRAMEC und ihrer Anlagen ausführen, die Sicherheits-Bestimmungen beachten, die auch für die Belegschaft der TRAMEC gelten. Insbesondere sind die für das Betreten der TRAMEC-Anlagen bestehenden Vorschriften einzuhalten. In Zweifelsfällen ist die Stelle zu befragen, welche die Bauaufsicht führt. 12. Unterbeauftragung Soweit der Auftragnehmer seinerseits Dritte mit der Erbringung der Leistung beauftragen möchte, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung der TRAMEC. Dies gilt entsprechend für den Wechsel bzw. die Hinzuziehung weiterer Subunternehmer. 13. Eigentumsübergang Mit der Übergabe wird die Lieferung Eigentum von TRAMEC. Die Lieferungen erfolgen ohne Eigentumsvorbehalt. Rechte Dritter an vom Auftragnehmer zu liefernden Gegenständen sind der TRAMEC unaufgefordert offen zu legen. 14. Erfüllungsort Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist die in der Bestellung festgelegte Lieferanschrift bzw. der in der Bestellung festgelegte Leistungsort. 23.03.2015 Seite: 3 / 5

15. Abtretung Eine Abtretung der Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag an Dritte ist ohne Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung der TRAMEC ausgeschlossen. 16. Aufrechnung Der Auftragnehmer ist nur zu einer Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. 17. Vertraulichkeit Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der TRAMEC nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden. Auch das Fotografieren auf Grundstücken bzw. Baustellen der TRAMEC sowie diesbezügliche Veröffentlichungen jeglicher Art sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der TRAMEC untersagt. 18. Datenschutz TRAMEC ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in seiner jeweils geltenden Fassung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei seinen Lieferungen und Leistungen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere wird er seine Mitarbeiter auf das Datengeheimnis gemäß 5 BDSG verpflichten, sofern diese Mitarbeiter mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen. 19. Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist 73312 Geislingen an der Steige, soweit der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das gleiche gilt, a) wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder b) wenn der Auftragnehmer nach dem Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohn sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 20. Anwendbares Recht Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 21. Salvatorische Klausel 23.03.2015 Seite: 4 / 5

Sollte eine Bestimmung in diesen EKB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragspartner, die unwirksamen Bestimmungen durch rechtlich zulässige Vereinbarungen zu ersetzen. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken. 23.03.2015 Seite: 5 / 5