Infoblatt Glücksspielautomaten

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Transkript:

Infoblatt Glücksspielautomaten

Infoblatt Glücksspielautomaten Stand 2015 Dieses Merkblatt richtet sich an Unternehmen, die Glückspielautomaten betreiben wollen. Es richtet sich nicht an z.b. Gastwirte, Tankstellenbetreiber etc, die in ihrem Lokal einen Glücksspielautomaten aufstellen wollen. Für diesen Zweck wurde das Merkblatt Einzelaufstellung von Glückspielautomaten (in der Gastronomie) erstellt. Die Ausspielung mit Glücksspielautomaten in Automatensalons und in Einzelaufstellung unterliegt dem Landesgesetz über das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten sowie der Glücksspielautomatenabgabe (Oö. Glückspielautomatengesetz), LGBl.Nr. 35/2011 i.d.g.f. Als Glücksspiele gemäß dem Oö. Glücksspielautomatengesetz gelten Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist. Ein Glücksspielautomat ist eine technische Vorrichtung, die zur Durchführung von Glückspielen bestimmt ist. Das Gesetz unterscheidet 2 Arten von Spielbetrieben: Die Ausspielung in Automatensalons mit min. 10 höchstens 50 Glücksspielautomaten Die Ausspielung in Einzelaufstellung mit min. 1 höchstens 3 Glücksspielautomaten Ausspielungsbewilligung Die Ausspielung mit Glücksspielautomaten darf nur mit einer Bewilligung der Landesregierung erfolgen. In Oberösterreich wurden 2 Lizenzen für Automatensalons mit je 363 Glücksspielautomaten und eine Lizenz für Einzelaufstellung mit 450 Glücksspielautomaten für 10 Jahre erteilt. Admiral Casino & Entertainment AG für die Ausspielung in Automatensalons PA Entertainment & Automaten AG für die Ausspielung in Automatensalons Excellent Entertainment AG für die Ausspielung in Einzelaufstellung Die Vergabe erfolgte vom Amt der Oö. Landesregierung in einer Interessentensuche. Die Vorgabe an eine juristische Person waren an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. Kapitalgesellschaft mit einem Aufsichtsrat; 2. Kein Gesellschafter darf über einen beherrschenden Einfluss verfügen, durch den die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist; 3. Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten 4. Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiterinnen bzw. Geschäftsleiter, der/die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sein müssen; Infoblatt: Glückspielautomaten Seite 2 von 7

5. Die Konzernstruktur darf eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaberin nicht behindern; 6. Über einen Zentralcomputer muss eine elektronische Anbindung an das Bundesrechenzentrum ermöglicht werden; 7. Ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und die Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen muss vorgewiesen werden; 8. Ein Konzept über ein Kontrollsystem und die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche und der Spielzeiten der Spielerinnen und Spieler muss vorlegt werde; 9. Ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissar und dessen Stellvertreter mit Kontrollrechten im Sinn des 76 Bankwesengesetz muss vorgesehen sein. Somit dürfen mit Ausnahme des Casinos Austria und den Österreichischen Lotterien Gesellschaft nur die oben erwähnten drei Anbieter in Oberösterreich Glücksspielautomaten betreiben. Alle übrigen Glücksspielautomaten sind gesetzeswidrig. Die Bewilligungen umfassen jeweils eine bestimmte Anzahl an Automaten. Insgesamt darf die Anzahl der Glücksspielautomaten nicht größer als ein Automat je 1.200 Einwohner sein. Standortbewilligung Für jeden Automatensalon in dem Glückspielautomaten aufgestellt und betrieben werden ist eine Standortbewilligung beim Amt der Oö. Landesregierung zu beantragen. Diese kann nur den Inhabern einer Ausspielbewilligung erteilt werden. Anforderungen an Automatensalons Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten müssen mind. 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie) zum nächsten Casino einhalten. Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten müssen mind. 300 Meter (in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern von 150 Meter) Luftlinie zum nächsten Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten entfernt liegen. Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberin müssen einen Mindestabstand von 100 Metern Gehweg aufweisen. Der maximale Einsatz pro Spiel darf in Automatensalons 5 Euro nicht übersteigen. Der maximal mögliche Gewinn pro Spiel beträgt 5000 Euro. Ein Spiel muss mindestens 2 Sekunden dauern. Die Spiele dürfen keine parallel laufenden Spiele enthalten. Eine Überschreitung des maximal mögliche Einsatzes bzw. Gewinnes durch Begleitspiele während dem Spielablauf ist verboten. Es dürfen keine Jackpots ausgespielt werden. Nach 2 Stunden ununterbrochenem Spielens muss der Glückspielautomat abschalten (Abkühlphase). Pro Spieler ist nur eine maximale Tagesspieldauer von 3 Stunden erlaubt. Infoblatt: Glückspielautomaten Seite 3 von 7

Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote muss zwischen 85 und 95% liegen. Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten. Jede Spielerin und jeder Spieler muss jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen Einsicht nehmen können Anforderungen an den Betrieb von Glückspielautomaten in Einzelaufstellung Die Einzelaufstellung ist nur in Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässig, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 hat. Der maximale Einsatz pro Spiel darf in Automatensalons 1 Euro nicht übersteigen. Der maximal mögliche Gewinn pro Spiel beträgt 1000 Euro. Ein Spiel muss mindestens 2 Sekunden dauern. Die Spiele dürfen keine parallel laufenden Spiele enthalten. Eine Überschreitung des maximal mögliche Einsatzes bzw. Gewinnes durch Begleitspiele während dem Spielablauf ist verboten. Es dürfen keine Jackpots ausgespielt werden. Pro Spieler ist nur eine maximale Tagesspieldauer von 3 Stunden erlaubt. Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote muss zwischen 82 und 92% liegen. Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten. jede Spielerin und jeder Spieler muss jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen Einsicht nehmen können Spielerschutz von Automatensalonbesucher Der Besuch eines Automatensalons ist nur volljährigen Personen gestattet (Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises), über die Besucher sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Ein entsprechendes Zutrittssystem ist einzurichten, welches auch eine Kontrolle der Spielzeiten ermöglicht. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Geschäftsleitung Zutritt. Die Geschäftsleitung eines Automatensalons kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch des Automatensalons ausschließen. Die Geschäftsleitung hat ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht wiederkehrend alle drei Jahre zu schulen. Wenn Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme eines Besuchers das Existenzminimum gefährden können, müssen Spielschutzmechanismen aktiv werden (Einholung von Bonitätsauskünften, Beratungsgespräche, Sperre der Spielteilnahme). Werden diese Pflichten verletzt, haften die Bewilligungsinhaberin für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Infoblatt: Glückspielautomaten Seite 4 von 7

Verluste(diese Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen). Den Besucherinnen bzw. Besuchern eines Automatensalons ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet (Besucher bei denen der begründete Verdacht besteht sind vom Spiel auszuschließen). Spielerschutzmaßnahmen bei Einzelaufstellung Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung dürfen nur volljährigen Personen zugänglich sein (Nachweis durch einen amtlichen Lichtbildausweis), dazu ist ein geeignetes System zu installieren. Für jede Spielteilnehmerin und jeden Spielteilnehmer ist eine laufend nummerierte Spielerkarte zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer auszustellen, auf der der Name der Bewilligungsinhaberin sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild der Spielteilnehmerin bzw. des Spielteilnehmers sowie das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht sind. Wenn Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme eines Besuchers das Existenzminimum gefährden können müssen Spielschutzmechanismen aktiv werden (Einholung von Bonitätsauskünften, Beratungsgespräche, Sperre der Spielteilnahme). Werden diese Pflichten verletzt, haften die Bewilligungsinhaberin für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste (diese Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen). Den Besucherinnen bzw. Besuchern eines Automatensalons ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet (Besucher bei denen der begründete Verdacht besteht sind vom Spiel auszuschließen). Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung Die Bewilligungsinhaberin, die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter und die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben jeder Tätigkeit und jeder Transaktion besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ist die Geldwäschemeldestelle ( 4 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu informieren. Sonstige Pflichten der Bewilligungsinhaber - Anbindung der Glücksspielautomaten an den Zentralcomputer der Bundesrechenzentrum GmbH. - In Automatensalons dürfen nur Glücksspiele der Bewilligungsinhaberin angeboten werden. - Die Funktion der Glückspielautomaten muss der Bewilligung und dem aufliegenden technischen Handbuch entsprechen. - Werbeauftritte sind auf ein verantwortungsvolles Maßstab zu beschränken. - Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse. Infoblatt: Glückspielautomaten Seite 5 von 7

- Die Bewilligungsinhaberin hat Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. - Meldepflicht von Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10.000 Euro im Kalenderjahr - Die Sperre einer Person im Automatensalon eines Bewilligungsinhabers hat auch deren Sperre in Einzelaufstellung und umgekehrt zu bewirken. - Die Bewilligungsinhaberin, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Beschäftigte und Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Besuchs- und Spielordnung Für Automatensalons ist eine Besuchs- und Spielordnung für Automaten in Betriebs- Räumlichkeiten eines Vertragspartners eine Spielordnung zu erstellen. Darin sind die näheren Spielregeln und Spielbedingungen, die Bedingungen für den Eintritt, die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten festzulegen. Die Besuchs- und Spielordnung ist im Automatensalon bzw. der Betriebsstätte der Vertragspartnerin bzw. des Vertragspartners anzuschlagen. Davor ist diese dem Amt der Oö. Landesregierung bekanntzugeben. Glückspielautomatenabgabe Das Land Oberösterreich erhebt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten einen Landeszuschlag in Höhe von 150 % der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe gemäß 57 Abs. 4 Glücksspielgesetz. Bewilligungsbehörde Amt der Oö. Landesregierung Direktion Inneres und Kommunales Bahnhofplatz 1 4021 Linz +43 732 7720-11451 Gesetzestext Landesgesetz über das Aufstellen und den Betrieb von Glückspielautomaten sowie die Glückspielautomatenabgabe (Oö. Glückspielautomatengesetz) https://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=lroo&gesetzesnummer=200006 41 Infoblatt: Glückspielautomaten Seite 6 von 7

Impressum und Kontakt: Fachgruppe OÖ der Freizeit- und Sportbetriebe Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer OÖ Hessenplatz 3 A-4020 Linz T +43 5 90 909 Dw 4621 F +43 5 90 909 Dw 4629 E tourismus2@wkooe.at W www.wko.at/ooe/freizeitbetriebe Infoblatt: Glückspielautomaten Seite 7 von 7