vorstehhund.ch Schweizerischer Vorstehhund Club

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Transkript:

vorstehhund.ch Schweizerischer Vorstehhund Club Statuten

Schweizerischer Vorstehhund-Club Sektion der SKG Mitglied des Deutschen Jagdgebrauchshundeverbandes und des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes Statuten www.vorstehhund.ch 3

I. NAME, SITZ und ZWECK Art. 1, Name und Sitz Der Schweizerische Vorstehhund-Club (SVC) Ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Wohnort des Präsidenten. Er Ist eine Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) Im Sinne von Art. 5 der SKG-Statuten. Art. 2, Zweck Der Club bezweckt: a) Die Reinzucht der Rassen Deutsch-Kurzhaar (DK) Deutsch-Drahthaar (DD) Deutsch-Langhaar (DL) Deutsch-Stichelhaar (DSt) Pudelpointer (PP) Griffon (Grif) Weimaraner (Weim) Grosser Münsterländer (GM) In der Schweiz nach den bei der Federation Cynologique Internationale (FCI) deponierten Standards zu fördern. b) Die Förderung der jagdgerechten Haltung, der jagdlichen Anlagen und Leistungen der von Ihm betreuten Rassen gemäss seinen Kör- und Zuchtbestimmungen. c) Unterstützung der Bestrebungen der SKG. d) Durchführung von Jagdhundeprüfungen und Veranstaltungen. e) Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder und an weitere Kreise über die Zucht der Rasse, deren Anschaffung. Haltung und Pflege sowie deren Erziehung und Ausbildung auf der Grundlage Jagdkynologischer Erkenntnisse und Beachtung der Prinzipien der Tierschutzgesetzgebung. f) Betreuung der Kontakte zwischen Züchtern und Interessenten, g) Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit. h) Kontakte mit ausländischen Clubs der gleichen Rasse(n). Art. 3, Zweckverfolgung Der Club strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch: a) Durchführung von Kursen und Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern und Richtern. b) Beratung von Interessenten beim Kauf von Hunden. c) Betrieb einer Auskunfts- und Vermittlungsstelle. d) Überwachung der Einhaltung des/der Rassestandards und deren Bekanntgabe an Interessenten. e) Durchführung von Ausstellungen, von Jagdhunde-Leistungsprüfungen. 4

f) Durchführung von Ankörungen. g) Vertretung der Interessen und Rechte der Mitglieder. h) Wahl und rassespezifische Aus- und Weiterbildung von Richteranwärtern und Richtern. i) Aktivierung von Jagdhundeprüfungen durch Abgabe von Ehren- und Wanderpreisen. k) Herausgabe eines eigenen Cluborgans. II. MITGLIEDSCHAFT Art. 4, Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder Alle jagdlich interessierten Personen können in den Club aufgenommen werden; Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimmrecht ab 18. Jahren. Art. 5, Aufnahme Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuches durch den Vorstand. Vor der Aufnahme sind Name und Adresse der Bewerber aller Mitgliederkategorien in den Publikationsorganen der SKG zu veröffentlichen. Unterlassung der Publikation hat die Nichtigkeit der Mitgliedschaft zur Folge. Einsprachen sind innert 14 Tagen nach der letzten Publikation dem Vorstand einzureichen, der darüber entscheidet. Der Clubvorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne Angabe der Gründe ablehnen. Art. 6, Ehrenmitglieder Der Club kann selbst Ehrenmitglieder ernennen und der SKG die Ernennung von Veteranen beantragen. Personen, die sich durch hervorragende Verdienste um den SVC ausgezeichnet haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, wozu 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich sind. Veteranen Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied in einer SKG-Sektion waren, werden auf Antrag des Clubs durch die SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen. Dieses wird ihnen namens der SKG durch den Club überreicht (Art. 17 der SKG-Statuten), Art. 7, Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod. Austritt. Streichung oder Ausschluss. Art. 8, Austritt Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen. 5

Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten. Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit. Art. 9, Streichung Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Club trotz Aussprache mit dem Vorstand fortgesetzt stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, können durch den Vorstand gestrichen werden. Art. 10 Die Streichung wirkt sich nur innerhalb des Clubs aus und ist für andere SKGSektionen nicht verbindlich. Rekursrecht Dem betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit zu, innert 30 Tagen seit Eröffnung der Streichung beim Präsidenten zu Handen der nächsten Generalversammlung des Clubs Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet dann mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Art. 11, Ausschluss Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen: a) Schwerwiegender Übertretung der Statuten oder Reglemente der SKG oder des Clubs. b) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des SVC oder der SKG durch betrügerisches, tierquälerisches oder in anderer Weise unehrenhaftes Verhalten. Verfahren Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag des Clubvorstandes durch die ordentliche Generalversammlung des Clubs durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis darauf. dass ihm wahlweise offen steht. seine Sache vor der Generalversammlung des Clubs in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten. Rekursrecht Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzutelien unter Hinweis auf das Rekursrecht an die nächste ordentliche Delegiertenversammlung der SKG. Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten. Publikation Der Ausschluss zieht den Verlust der Mitgliedschaft in allen SKG-Sektionen nach sich. Jeder rechtskräftige Ausschluss ist in den offiziellen Publikationsorganen der SKG bekanntzugeben. Beschliesst der Club einen Ausschluss, obliegt ihm die Publikation in den Organen der SKG. 6

Art. 12, Wirkung Mitgliedern, welche ausgeschlossen wurden, ist die Beschickung an anerkannte Ausstellungen und die Teilnahme an Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen der SKG oder ihrer Sektionen untersagt. Das SHSB ist Ihnen gesperrt, ein allfällig geschützter Zwingername wird gelöscht. Ist der ausgeschlossene Richter oder Anwärter, so erfolgt seine Streichung in den SKG-Richterlisten. Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 13, Rechte Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder ab 18 Jahren und Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Art. 14 Rechte und Vergünstigungen der Clubmitglieder sind In besonderen Reglementen der SKG geregelt, Art. 15, Pflichten Mit dem Eintritt in den Club verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und die Reglemente der SKG und des Clubs anzuerkennen und zu befolgen sowie die festgelegten Beiträge zu bezahlen. Art. 16, Jahresbeitrag Die Mitgliederbeiträge werden durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. SKG Veteranen zahlen die Hälfte. lll. HAFTBARKEIT Art. 17, Haftung Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Gemäss Statuten der SKG. Art. 19, haftet diese nicht für Verbindlichkeiten des Clubs, umgekehrt haftet auch der Club nicht für Verbindlichkeiten der SKG. Art. 18, Organe Die Organe des Clubs sind: 1. Die Generalversammlung 2. Der Vorstand 3. Die KontrollsteIle IV. ORGANISATION 7

Art. 19, Generalversammlung Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Clubs, Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Sie soll bis spätestens Ende März eines jeden Jahres durchgeführt werden. Art. 20, Einberufung Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch das Vereinsorgan oder durch Kreisschreiben an die Mitglieder, wenigstens 20 Tage vor der Versammlung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste. Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden, Anträge Anträge der Mitglieder sind, um gültig zu sein, dem Präsidenten innert der in den Clubnachrichten publizierten Frist einzureichen. Art. 21, Ausserordentliche Generalversammlung Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monaten seit der Antragsstellung durchzuführen. Art. 22 Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen. Art. 23, Kompetenz Die Generalversammlung entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten endgültig, Insbesondere obliegen ihr: a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV. b) Genehmigung der Jahresberichte. c) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrolistelie, Dechargeerteilung an den Vorstand und die KontrollsteIle. d) Genehmigung des Budgets. e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfälliger ausserordentlicher Beiträge. f) Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes. g) Wahlen: 1. des Präsidenten 2. des Kassiers 3. der übrigen Vorstandsmitglieder 8

4. der KontrollsteIle 5. allfälliger weiterer Funktionäre 6. von Ausstellungsrichtern und Ausstellungsrichteranwärtern h) Beschlussfassung über die Statuten und die Reglemente. i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern. k) Ernennung von Ehrenmitgliedern. I) Erledigung von Rekursen und Ausschluss von Mitgliedern. m) Auflösung des Vereins. Art. 24, Abstimmung Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der GV hat eine Stimme. Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die GV durch einfaches Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bel Stimmengleichheit bei Abstimmungen entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die GV nichts anderes beschliesst. Art. 25, Vorstand Der Vorstand besteht aus 7-9 Mitgliedern. Er wird für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder vollenden die Amtsdauer ihres Vorgängers. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers selbst. Der Präsident muss Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz sein. Präsident, Sekretär und Kassier sind verpflichtet, das offizielle Publikationsorgan der SKG zu abonnieren. Art. 26 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beratung teilnimmt. Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung. Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte. die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind, Die Pflichten und Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einem Reglement festgelegt. Art. 27, Aufgaben Dem Präsidenten obliegt insbesonders: 1. Die Leitung und die Überwachung der gesamten Clubtätigkeit und die Erstattung des Jahresberichtes. 2. Die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung. 9

3. Die Einberufung und Leitung dieser Sitzungen und Versammlungen. 4. Die Vertretung des Clubs nach aussen. Art. 28 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle. Art. 29 Der Sekretär besorgt die Protokollführung und die Korrespondenz. Art. 30 Der Kassler sorgt für rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge, verwaltet die Kasse und erfüllt die Verpflichtungen, die ordentlicherweise dieser Funktion anfallen (Abrechnung mit der SKG. etc.). Er schliesst die Vereinsrechnung auf Jahresende ab. Art. 31 Den übrigen Mitgliedern können besondere Aufgaben übertragen werden, insbesondere Körsekretariat, Zuchtwartschaften, Ausbildungs- und Prüfungswesen, Clubnachrichten, Leistungsrichterwesen, etc. Art. 32, KontrollsteIle Die Kontrollstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre und deckt sich mit den Wahljahren des Vorstandes. Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Clubrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag, V. FINANZEN Art. 33 Der Verein erzielt seine Einkünfte durch: a) Ordentliche MItgliederbeiträge. b) Andere Beiträge, Gebühren und Einnahmen. VI. STATUTENREVISION Art. 34 Eine Revision dieser Statuten bedarf des Beschlusses von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung. 10

VII. AUFLÖSUNG DES CLUBS Art. 35 Die Auflösung des SVC kann nur durch eine Generalversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss 4/5 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen. Bei Auflösung des Clubs wird das Vermögen so lange beim Sekretariat der SKG deponiert, bis ein neuer Club mit gleichem Zweck und Ziel gegründet wird. Geschieht das nicht innert 10 Jahren, verfällt das Vermögen an die Albert Heim-Stiftung. VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 36 Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 5. März 1989 angenommen und werden nach Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG sofort in Kraft gesetzt. Sie ersetzen diejenigen vom 23. August 1972. Im Namen des Schweizerischen Vorstehhund-Clubs: Der Präsident: H.R. Graf Der Sekretär: Dr. W. Müllhaupt Die vorstehenden Statuten enthalten keine den SKG-Statuten widersprechende Bestimmungen, Sie werden daher im Sinne von Art. 6 der SKG-Statuten genehmigt. Bern. 7. April 1989 Namens des Zentralvorstandes der SKG H. Müller 11