Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Friedhofreglement. vom 6. Juli 1995

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Transkript:

Einwohnergemeinde 4512 Bellach Friedhofreglement vom 6. Juli 1995 Stand: 7. Dezember 2010

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Bellach I. Oberaufsicht Oberaufsicht 1 Die Oberaufsicht über das gesamte Bestattungs- und Friedhofwesen obliegt dem Einwohnergemeinderat. In Vertretung des Einwohnergemeinderates übt die Bauverwaltung die Aufsicht über den Friedhof, die Einwohnerkontrolle die Aufsicht über die administrativen Belange des Bestattungswesens aus. II. Organisation Einwohnerkontrolle 2 Das Bestattungsamt ist der Einwohnerkontrolle übertragen. Es hat insbesondere folgende Obliegenheiten: - Entgegennahme der Bestattungsanmeldungen - Führen der Bestattungskontrolle - Vereinbaren der für die Bestattung zu treffenden Anordnungen mit den Angehörigen der Verstorbenen oder mit den beauftragten Vertretern, z.b. Bestattungsunternehmen - Ausstellen der Gebührenrechnungen Friedhofaufsicht 3 Die Bauverwaltung übt die Aufsicht über den Friedhof aus. Ihr obliegen vor allem: - Aufsicht über die Friedhofanlagen - Beaufsichtigen des Unterhaltes - Anordnen aller notwendigen Arbeiten III. Anmeldung der Todesfälle Eidg. Vorschrift Frist Anzeigepflicht 4 1 Für die Anzeige der Todesfälle sind grundsätzlich die 76 ff der eidgenössischen Verordnung über das Zivilstandswesen, vom 1. Juni 1953, massgebend. 2 Jeder Todesfall und jeder Leichenfund im Gebiet der Einwohnergemeinde Bellach ist unverzüglich, längstens innert zweier Tage dem regionalen Zivilstandsamt anzuzeigen. 3 Zur Anzeige des Todes oder der Auffindung der Leiche einer bekannten Person sind verpflichtet: der Ehegatte, die Kinder und deren Ehegatten, sodann der Reihe nach, die dem Verstorbenen nächstenverwandte ortsanwesende Person, der Vorsteher des Haushaltes, in dem der Tod erfolgte oder wo die Leiche gefunden wurde, und schliesslich jede Person, die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\20-friedhof_Dezember 2010.doc29.03.2011 / 29.03.2011 Seite 2 von 2

Bescheinigung 4 Das Zivilstandsamt bescheinigt der anzeigenden Person zuhanden eines auswärtigen Bestattungsamtes, dass der Todesfall im Todesregister eingetragen ist. Bestattungsart Meinungsverschiedenheit Meldepflicht 5 1 Die Einwohnerkontrolle vereinbart die Art und den Zeitpunkt der Bestattung mit den Angehörigen oder deren Vertretern schriftlich. 2 Wenn zwischen einer letzten Willensäusserung der verstorbenen Person und dem Wunsch der Angehörigen über die Bestattungsart Meinungsverschiedenheiten bestehen, so entscheidet über die Bestattungsart das Gemeindepräsidium. In diesem Falle hat die Willensäusserung der verstorbenen Person Vorrang. 3 Wird eine Leiche in die Aufbahrungshalle überführt, so hat das betreffende Bestattungsunternehmen sofort die Bauverwaltung zu benachrichtigen. Meldungen des Todesfalles 6 Die Einwohnerkontrolle meldet den Todesfall der Bauverwaltung. IV. Bestattung Besitz 7 Der Friedhof ist Eigentum der Einwohnergemeinde Bellach. Erdbestattungen 8 Erdbestattungen (Reihengräber) sind nur innerhalb des Friedhofs gestattet. Aschenurnen 9 Aschenurnen dürfen auf eigenem privaten Grund beigesetzt werden. Wohnsitz 10 Im Friedhof der Einwohnergemeinde Bellach werden Personen bestattet, die im Zeitpunkt ihres Todes in der Gemeinde Bellach Wohnsitz hatten. Auswärtige 11 Mit Bewilligung der Einwohnerkontrolle können Urnen mit der Asche von auswärts wohnhaft gewesenen Verstorbenen im Friedhof der Einwohnergemeinde bestattet werden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Kosten gemäss Gebührentarif von den Gesuchstellern übernommen werden. Für auswärts wohnhaft gewesene Verstorbene werden keine Erdbestattungsgräber zur Verfügung gestellt. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\20-friedhof_Dezember 2010.doc29.03.2011 / 29.03.2011 Seite 3 von 3

Frist 12 Die Erd- oder Feuerbestattung darf erst erfolgen, wenn die Einwohnerkontrolle die Bewilligung erteilt hat. Sie soll frühestens 48 und in der Regel spätestens 96 Stunden nach dem Tode erfolgen. Ausnahmen können gestattet werden, sofern ein ärztliches Zeugnis oder andere wichtige Gründe vorliegen. Das Bestattungsamt trifft die erforderlichen Anordnungen. Anordnung der Bauverwaltung Bei Fehlen von Angehörigen 13 1 Die Bauverwaltung ordnet die Bestattung gemäss den mit den Angehörigen der verstorbenen Person oder deren Vertreter getroffenen Vereinbarungen an. 2 Sind keine Angehörigen zu ermitteln, so ordnet das Gemeindepräsidium die Bestattung an. In der Regel sind Kremation und Beisetzung im Gemeinschaftsgrab vorzusehen. Zeitpunkt Urnenbeisetzung 14 1 Erdbestattungen werden werktags von 08 bis 11 Uhr und von 13 bis 15 Uhr durchgeführt. Am Samstag werden keine Erdbestattungen vorgenommen. 2 Die Beisetzung von Aschenurnen kann nach Vereinbarung mit der Bauverwaltung werktags von 08 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr stattfinden, samstags von 10 bis 11 Uhr. Sonn- und Feiertage 15 An Sonntagen und an eidgenössischen und kantonalen Feiertagen wird nicht bestattet. Konfessionelle Feier 16 Die Anordnung einer konfessionellen kirchlichen Feier ist Sache der Hinterbliebenen. Die Angehörigen haben sich über den Zeitpunkt der Bestattung und des Begräbnisläutens mit dem zuständigen Pfarramt direkt in Verbindung zu setzen. Aufbahrung Überführung 17 1 Für die Aufbahrung von verstorbenen Personen bis zur Beisetzung steht die Aufbahrungshalle zur Verfügung. Aufbahrungen von verstorbenen Personen, die nicht in Bellach Wohnsitz hatten, sind gebührenpflichtig (siehe Anhang). 2 Die Überführung der Verstorbenen auf den Friedhof erfolgt durch das beauftragte Bestattungsunternehmen. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\20-friedhof_Dezember 2010.doc29.03.2011 / 29.03.2011 Seite 4 von 4

V. Kosten Leistungen der Gemeinde 18 Für die Verstorbenen mit Wohnsitz in der Gemeinde Bellach übernimmt die Einwohnergemeinde die Kosten für: - Grabstätte für Erd- oder Urnenbestattung - Grabeinfassung sofern vorgesehen - Benützung der Aufbahrungshalle in Bellach VI. Grabstätten Abteilungen 19 Die Grabstätten werden eingeteilt in: Reihengräber für Erwachsene und Kinder Urnengräber Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen Ruhezeit 20 Die Ruhezeit der Gräber beträgt: - In allen Abteilungen mindestens 20 Jahre Urnen in bestehende Gräber 21 1 Auf ausdrücklichen Wunsch der Hinterbliebenen kann die Beisetzung von Aschenurnen auch im Grabe eines Angehörigen erfolgen. Die Ruhezeit der Gräber erfährt dadurch keine Verlängerung. 2 In belegten Reihengräbern dürfen nicht mehr als zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden. 3 Im gleichen Urnengrab dürfen höchstens drei Urnen beigesetzt werden. Räumung 22 Nach Ablauf der Ruhezeit kann der Einwohnergemeinderat die Räumung der betreffenden Grabreihen innert 60 Tagen anordnen. Die Räumung ist im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde rechtzeitig bekannt zu geben. Die Hinterbliebenen haben innerhalb der festgesetzten Frist den vorhandenen Grabschmuck und die Grabsteine zu beseitigen. Wird die Frist nicht benützt, so verfügt der Einwohnergemeinderat die Räumung der Gräber unter Ablehnung jeder Entschädigungspflicht. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\20-friedhof_Dezember 2010.doc29.03.2011 / 29.03.2011 Seite 5 von 5

Grabmasse 23 Die Reihengräber erhalten folgende Grabmasse: Länge Breite Tiefe Reihengrab Erwachsene und Kinder 200 cm 80 cm 180 cm / 150 cm *) Urnengräber 100 cm 75 cm 60 cm *) Die geringeren Tiefenmasse finden für die 2. Belegung eines Schildes Anwendung. Neue Grabreihen sind erst anzufangen, wenn die vorhergehende aufgefüllt ist. Grabkreuze 24 Jedes Grab muss mit einem hölzernen Kreuz versehen werden, welches den Namen und Vornamen des Verstorbenen trägt. Diese Kreuze dürfen erst entfernt werden, wenn der Grabstein oder die Grabplatte gesetzt wird. Exhumierung 25 Eine Exhumierung darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates erfolgen. VII. Grabmäler Grabsteine und Grabplatten 26 1 Die zulässigen Höchstmasse der Grabsteine betragen: Höhe Breite Dicke Reihengräber für Erwachsene und Kinder 90 cm 50 cm 15 cm Urnengräber 75 cm 50 cm 15 cm 2 Die Höhe des Weihwasserbeckens darf 20 cm nicht übersteigen. 3 Die Grabsteine sollen schlicht sein und sich in Material und Farbe harmonisch in die ganze Anlage einordnen. 4 Das Setzen von Denkmälern ist untersagt. 5 Die Kosten der Grabsteine gehen zu Lasten der Angehörigen. Die Grabsteine müssen den Grössenvorschriften von 26 entsprechen und müssen den Namen, Vornamen, sowie das Geburts- und Sterbejahr enthalten. 6 Bei den Reihengräbern dürfen die Grabsteine erst sechs Monate nach der Bestattung, nicht bei nasser Witterung und nicht bei gefrorener Erde gesetzt werden. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\20-friedhof_Dezember 2010.doc29.03.2011 / 29.03.2011 Seite 6 von 6

7 Die Reihengräber sind mit einer einheitlichen steinernen Einfassung zu versehen. Bei Urnengräbern dürfen weder steinerne noch andere Einfassungen gesetzt werden. 8 Um Senkungen der Grabsteine zu verhindern, sind geeignete Fundamentplatten zu verwenden. 9 Grabsteine, die sich gesenkt haben oder schadhaft geworden sind, müssen von den Angehörigen auf eigene Kosten neu gesetzt oder instandgestellt werden. 10 Die Pfändung von Grabsteinen ist unzulässig. 11 Grabsteine, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind auf Verfügung des Gemeinderates abzuändern oder zu entfernen. 12 Die Grabsteinlieferanten haben die Entwürfe für die Grabsteine bei der Bauverwaltung im Doppel zur Genehmigung einzureichen. VIII. Unterhalt der Grabstätten Anlage und Pflege Gemeinschaftsgrab Zuständigkeit 27 1 Alle Grabstätten sind in einer dem Orte entsprechenden würdigen Weise anzulegen und bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemäss zu unterhalten. 2 Grabschmuck beim Gemeinschaftsgrab darf nur beim Standort der Hinweisplatte (Gemeinschaftsgrab) hingestellt werden. Anpflanzungen und das Hinstellen von Blumenschalen auf dem Gemeinschaftsgrabhügel sind nicht gestattet. 3 Die Bepflanzung und der Unterhalt der Gräber ist Sache der Angehörigen. Das Setzen von grösseren Pflanzen und Sträuchern aller Art (über 50cm Höhe) ist nicht gestattet. Der Gemeinderat kann weitere Vorschriften erlassen. IX. Allgemeine Friedhofordnung Aufbahrungshalle 28 Öffnungszeiten: Während der Dauer von Aufbahrungen ist die Aufbahrungshalle täglich von 07 bis 21 Uhr geöffnet. Die Angehörigen einer verstorbenen Person können verlangen, dass der betreffende Besucherraum geschlossen bleibt. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\20-friedhof_Dezember 2010.doc29.03.2011 / 29.03.2011 Seite 7 von 7

Verbote 29 Innerhalb des Friedhofes ist untersagt: - Das Lärmen und Spielen - das unberechtigte Pflücken von Zweigen und Blumen in der Friedhofanlage und auf fremden Gräbern - das Betreten von fremden Gräbern und Rasenflächen - Verunreinigung oder Beschädigung von: WC-Anlagen, Halle, Anlagen, Bepflanzungen, Grabsteinen etc. - das Deponieren von Abfällen ausserhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse - das Übersteigen der Einfriedigungen oder der Portale - das sonstige unberechtigte Eindringen in den Friedhof - das Befahren der Friedhofwege mit Velos, Mofas und Motorrädern - das Mitführen von Hunden X. Gebühren Gebührenordnung 30 1 Soweit nicht Unentgeltlichkeit nach den Bestimmungen dieses Reglementes besteht, werden die Entschädigungen und Gebühren für Leistungen der Einwohnergemeinde in einer besonderen Gebührenordnung festgelegt. (Siehe Anhang) 2 Die Gebühren werden durch den Einwohnergemeinderat festgesetzt und periodisch überprüft. Die Entschädigungen und Gebühren sollen grundsätzlich kostendeckend sein. XI. Strafbestimmungen Strafbestimmungen 31 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements werden dem Zivilrichter angezeigt. XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten 32 1 Dieses Reglement ersetzt alle früheren Reglemente und Verordnungen über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Bellach, insbesondere das Friedhofreglement vom 6. Juli 1995. 2 Dieses Reglement tritt nach dem Beschluss durch die Einwohnergemeindeversammlung und mit der Genehmigung durch das Departement des Innern des Kantons Solothurn in Kraft. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\20-friedhof_Dezember 2010.doc29.03.2011 / 29.03.2011 Seite 8 von 8

Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bellach am 6. Juli 1995 beschlossen. Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bellach am 7. Dezember 2010 revidiert. Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Anton Probst Jürg Marti Vom Departement des Innern des Kantons Solothurn am 14. Juli 1995 genehmigt. Vom Departement des Innern des Kantons Solothurn am 08. Februar 2011 genehmigt. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\20-friedhof_Dezember 2010.doc29.03.2011 / 29.03.2011 Seite 9 von 9

Anhang zum Friedhofreglement Gebührentarif Gestützt auf 30 des Friedhofreglements der Einwohnergemeinde Bellach, erlässt der Einwohnergemeinderat folgende Gebührenordnung: 1. Für die Urnenbeisetzung von Verstorbenen, die im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz nicht in Bellach hatten, sind folgende Gebühren zu entrichten: Für ein Urnengrab Fr. 1 000.-- Für eine Urnenbeisetzung in der Gemeinschaftsgrabstätte Fr. 750.-- In diesen Gebühren sind eingeschlossen: Benützung der Aufbahrungshalle, Grabplatz, Öffnen und Zudecken des Grabes. 2. Die unter 1. festgesetzten Gebühren werden für Verstorbene, welche während langer Jahre Wohnsitz in Bellach hatten, wie folgt ermässigt: Nach einer Wohnsitzdauer von mindestens 10 Jahren: 15 % und für jedes weitere Jahr 1 % zusätzlich. 3. Gebühr für die Aufbahrung Auswärtiger Fr. 100.-- 4. Gebühr für eine Namenstafel im Gemeinschaftsgrab: Fr. 100.-- Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bellach am 27. Juni 1995 beschlossen. Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bellach am 9. März 2004 revidiert. Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bellach am 24. März 2009 revidiert. Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bellach am 28. September 2010 revidiert. Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Anton Probst Jürg Marti P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\20-friedhof_Dezember 2010.doc29.03.2011 / 29.03.2011 Seite 10 von 10