Satzung der Gemeinde Dassendorf über die Bildung eines Seniorenbeirates

Ähnliche Dokumente
Satzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Bildung eines Seniorenbeirates. (Lesefassung einschließlich II. Nachtrag vom

Satzung. der Stadt Tornesch über die Bildung eines Seniorenbeirates

Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Norderstedt (Seniorenbeiratssatzung) 5/1

Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Heiligenhafen

SATZUNG FÜR DEN SENIORENBEIRAT DER STADT FEHMARN

Satzung der Gemeinde Rickling über die Bildung eines Seniorenbeirates

Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Oldenburg in Holstein (Kinder- und Jugendbeiratssatzung)

Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat)

Satzung der Stadt Kaltenkirchen über die Bildung einer Jugendstadtvertretung

Satzung der Stadt Mölln über die Bildung eines Integrationsbeirats

Wahlordnung für die Wahl des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck

Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach

Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Groß-Bieberau

GEMEINDE OTZBERG IM ODENWALD

Richtlinie für die Erstellung von Wahlvorschlägen für den Kinder- und Jugendbeirat

Satzung der Gemeinde Morbach über die Bildung eines Senioren- und Behindertenbeirates vom

Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom Grundsätze

Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt

Satzung des Kinder- und Jugendbeirates der Stadt Lauenburg/Elbe

Satzung. des Seniorenbeirates der Stadt Seelze

Richtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest. 1 Aufgabe des Beirates

S a t z u n g für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt.

Satzung der Stadt Glinde für einen Kinder- und Jugendbeirat

;cv;1tu. o Kreisausschuss. istag Landkreis Rostock. Drucksache Nr.: V ründung: zuständiges Amt / Einbringer: IL- --"

Wahlordnung der Stadt Langenhagen für die Wahl des Seniorenbeirates. vom

Satzung des Seniorenbeirates in der Stadt Neustadt a. Rbge.

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck

S a t z u n g. Präambel

Mustergeschäftsordnung

Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mörlenbach

Satzung. über die Bildung eines Seniorenbeirates für die Stadt Püttlingen. (Seniorenbeiratssatzung)

Satzung der Landeshauptstadt Kiel für den Kinder- und Jugendbeirat vom

Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Hauzenberg

Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Moers

der Stadt Wittlich über die Einrichtung und die Wahl eines Beirates für Migration und Integration vom 2. September 2009

Satzung und Wahlordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Lampertheim. Satzung bezüglich der Bildung eines Seniorenbeirates in Lampertheim

Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Hofheim am Taunus hat am folgende Satzung beschlossen:

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heide

1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates

Wahlordnung. des Integrationsrates Bad Pyrmont

Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Altmarkkreis Salzwedel

Seniorenbeirat der Stadt Brilon

SATZUNG DES SENIORENBEIRATES der Gemeinde Gemünden (Felda)

Satzung über die Einrichtung und Aufgaben eines Beirates für Migration und Integration der Gemeinde Mutterstadt vom 13.

Satzung der Stadt Trier über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration

Satzung für den Integrationsbeirat der Stadt Sulzbach/Saar

S a t z u n g über die Einrichtung und die Durchführung der Wahlen eines Beirates für Migration und Integration in der Fassung vom

L a n d e s g e s e t z über die Einrichtung von kommunalen Beiräten für Migration und Integration Vom 26. November 2008 GVBl. S. 294.

S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau

Satzung, Geschäfts- und Wahlordnung des Ausländerbeirats der Stadt Weinstadt

Wahlordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Radevormwald

Wahlordnung. 3 Wahlberechtigung / Wählbarkeit / Wahlgeheimnis (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Wahltermin das 16. Lebensjahr vollendet

8 Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat für Kindergärten

für einen kommunalen Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat)

Satzung der Stadt Erlangen für den Ausländer- und Integrationsbeirat

Gemeinde Obermichelbach

Ortsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 3.4 Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Timmendorfer Strand

SATZUNG ÜBER BILDUNG UND AUFGABEN VON ELTERNVERSAMMLUNG UND ELTERNBEIRAT FÜR DIE KINDERGÄRTEN DER STADT MÜNZENBERG

Satzung für den Seniorenbeirat im Markt Murnau a. Staffelsee

Freiwillige Feuerwehr

Satzung des Landkreises Bad Dürkheim über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 16. Juli 2014

Satzung über die Bildung eines Seniorenbeirates. Satzung des Landkreises Südwestpfalz über die Bildung eines Seniorenbeirates vom

Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg

1 Ziele und Aufgaben. (3) Die Aufgabenschwerpunkte des Beirates beziehen sich auf die Lebensbereiche. 2 Rechte und Pflichten

Elternbeirat GRUNDSCHULE Am Jahnweg

Satzung des Landkreises Mainz-Bingen über die Bildung eines Beirates für Migration und Integration vom

Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm

GESCHÄFTSORDNUNG. der FDP-Landtagsfraktion Nordrhein-Westfalen für die 17. Legislaturperiode. Inhaltsverzeichnis:

Satzung. der Stadt Koblenz über den Beirat für Migration und Integration vom , zuletzt geändert durch Satzung vom

Satzung über die Wahl von Elternvertretungen für die Tageseinrichtungen im Landkreis Jerichower Land

Geschäftsordnung für den Beirat der Städtischen Musikschule Dormagen vom

Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten der Gemeinde Bad Endbach

STADT VIECHTACH. Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach

Satzung der Stadt Idar-Oberstein vom über die Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Idar-Oberstein

Geschäftsordnung der SPD Fraktion Nottuln

Stadt Uffenheim. Satzung der Stadt Uffenheim für den Stadtjugendrat (SJR-Uffenheim) vom 02. Juli 2015

Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der WG Lipsia eg. 1 Wahlvorstand

Satzung Anlage 1 über die Wahl von Elternvertretungen. für die Kindertageseinrichtungen im Landkreis Mansfeld-Südharz beschlossen.

Satzung. 1 Zusammensetzung

Wahlordnung für den Seniorenrat der Stadt Ratingen (SeniorenratsWOR) Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat. vom Dokument

51/8 Wahlordnung zur Wahl des Kreisseniorenrates des Landkreises Marburg - Biedenkopf 1 Grundsatz 2 Wahltag

Satzung des Städtetags Baden-Württemberg in der Fassung vom 23. November 2016

Ordnung des Angehörigen- und Betreuerbeirates der Liebenau Teilhabe gemeinnützige GmbH

Satzung der Stadt Diez über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom

S A T Z U N G ÜBER BILDUNG UND AUFGABEN VON ELTERNVERSAMMLUNG UND ELTERNBEIRAT FÜR DIE KINDERGÄRTEN DER GEMEINDE AHNATAL, LANDKREIS KASSEL

Fachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung

Richtlinien. über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten

Wahlordnung für die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung der Wohnungsbaugenossenschaft Köpenick Nord eg

Wahlordnung. für die Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates der Stadt Hemer

KAPITEL 9 WAHLEN ZUR MITARBEITERVERTRETUNG MUSTER WAHLAUSSCHREIBEN

Satzung Über die Wahl des Jugendgemeinderats (4.3)

Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Lohne. A. Präambel

Seite 1 von 6. Stadt Blankenhain. Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Blankenhain. vom

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte

Wahlordnung. Neufassung Wankendorfer Baugenossenschaft für Schleswig-Holstein eg

Satzung. Beirat Mobilität

I. Vorbereitung der Wahl

Transkript:

Bekanntmachung Nr. 129/2005 Satzung der Gemeinde Dassendorf über die Bildung eines Seniorenbeirates Aufgrund des 4 i.v.m. 47 d, 47 e der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.02.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Dassendorf vom 25. Oktober 2005 folgende Satzung erlassen: 1 Rechtsstellung (1) Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Seniorinnen und Senioren) der Gemeinde Dassendorf wird ein Seniorenbeirat gebildet. (2) Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. (3) Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig. (4) Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Gemeinde Dassendorf. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches unterstützen die Organe der Gemeinde den Seniorenbeirat in seinem Wirken. Sie beziehen ihn in die Entscheidungsfindung ein. 2 Aufgaben (1) Der Seniorenbeirat vertritt die besonderen Interessen der Seniorinnen und Senioren und setzt sich für deren Belange ein. (2) Er berät, informiert, gibt praktische Hilfe und regt Initiativen zur Selbsthilfe unter den Seniorinnen und Senioren an. (3) Der Seniorenbeirat leistet Öffentlichkeitsarbeit. 16 a GO bleibt unberührt. (4) Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören insbesondere beratende Stellungnahmen, Empfehlungen für die Gemeindevertretung und deren Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die ältere Bürgerinnen und Bürger betreffen. (5) Insbesondere ist der Seniorenbeirat zu unterrichten über Entscheidungen, welche die folgenden Bereiche betreffen: Verkehrsplanung und Infrastrukturplanung Verkehrssicherheit für ältere Bürgerinnen und Bürger

2 Sozialplanung ambulante soziale Dienste (Sozialstationen), Kurzzeitpflege, gerontopsychiatrische Tagespflege, Pflegeheime, Altenwohnheime, Altenwohnungen, generationsübergreifende Begegnungsstätten Gewalt gegen alte Menschen Kultur Bildungsangebote für ältere Bürger, Öffentlichkeitsarbeit Beratung und Information in allen sozialen Fragen für ältere Bürgerinnen und Bürger. 3 Antrags- und Teilnahmerechte (1) Die Ausschüsse der Gemeindevertretung hören den Seniorenbeirat zu solchen Tagesordnungspunkten grundsätzlich an, die die Anliegen der Seniorinnen und Senioren der Gemeinde betreffen. (2) Dem Seniorenbeirat werden alle Einladungen zu öffentlichen Sitzungen zugestellt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen. (3) Der Seniorenbeirat kann an die Gemeindevertretung und deren Ausschüsse in Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, Anträge stellen. Die oder der Vorsitzende des Beirats kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, teilnehmen und das Wort verlangen. 4 Wahlberechtigung, Wählbarkeit (1) Der Seniorenbeirat besteht aus 5 Mitgliedern im Alter über 60 Jahren. (2) Die Wahl ist in einer Briefwahl durchzuführen. (3) Wahlberechtigt sind alle Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder im Jahr der Wahl vollenden werden, seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnsitz in Dassendorf gemeldet und nicht nach 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. (4) Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die/der das 60. Lebensjahr überschritten hat oder im Jahr der Wahl überschreiten wird, seit mindestens 6 Monaten mit Hauptwohnsitz in Dassendorf gemeldet ist und nicht nach 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. (5) Nicht wählbar sind:

3 Mitglieder der Gemeindevertretung Mitarbeiter der Amtsverwaltung Vorstandsmitglieder der Wohlfahrtsverbände auf Orts- und Kreisebene Vorstandsmitglieder der Parteien auf Orts- und Kreisebene bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse 5 Wahlzeit (1) Die Wahlzeit des Seniorenbeirates beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit der Bestätigung der Wahl und endet mit der Bestätigung des neuen Seniorenbeirates durch die Gemeindevertretung. (2) Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Er wird durch die/den Bürgermeisterin/Bürgermeister einberufen. (3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt die Kandidatin/der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückerliste nach. Sind keine Kandidatinnen oder Kandidaten mehr auf der Liste vorhanden, erfolgt eine Neuwahl. (4) Der Seniorenbeirat ist aufgelöst, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder gleichzeitig zurücktritt. Dann wird eine Neuwahl nötig. 6 Wahlverfahren, Briefwahl (1) Die Wahltermine werden öffentlich bekannt gemacht. Die Gemeindevertretung beschließt über den Termin der Wahl. (2) Für das Wahlverfahren sind die von der Verwaltung erstellten Vordrucke zu verwenden. Die Wahlunterlagen werden zugestellt. (3) Kandidatenvorschläge werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten eingereicht. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Kandidatinnen und Kandidaten ist erforderlich, sofern sie ihre Kandidatur nicht selbst einreichen. Einer Unterschriftensammlung zu den einzelnen Vorschlägen bedarf es nicht. (4) Die Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt durch die Gemeinde an den Bekanntmachungstafeln und kann zusätzlich auf einer Wählerversammlung, die ca. eine Woche vor der Wahl stattfindet, erfolgen. (5) Zugelassen werden nur Wahlvorschläge, die ggf. mit der erforderlichen Einverständniserklärung spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag bei der Verwaltung vorliegen. Über die Zulassung entscheidet der Bürgermeister, gegen dessen Entscheidung binnen drei Tagen die Fraktionsvorsitzenden angerufen

4 werden können. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge geordnet und auf einem Stimmzettel zusammengefasst. Diese Entscheidung ist endgültig. (6) Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen des Gemeindewahlrechts sinngemäß, soweit diese Richtlinien keine abweichende Regelung enthalten. (7) Gewählt wird im Briefwahlverfahren. Jede oder jeder Wahlberechtigte erhält von der Verwaltung die Wahlunterlagen, die bis zum Wahltag, 16.00 Uhr, in der Verwaltung eingegangen oder abgegeben bzw. in die Wahlurne eingeworfen sein müssen. Verspätet eingehende Stimmzettel nehmen an der Auszählung nicht teil. (8) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat bis zu 5 Stimmen, von denen nur jeweils eine Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann. (9) Die Stimmenzählung ist öffentlich. Sie wird vom Wahlvorstand durchgeführt, der aus fünf Personen besteht. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden durch den Gemeindewahlleiter berufen. (10) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des Seniorenbeirates eine Stimmen-gleichheit, so entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes zieht. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten eine Nachrückerliste. Nach Beendigung der Auszählung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest. 7 Vorsitzende, Vorsitzender 1. Der Seniorenbeirat wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) sowie eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzenden für die Dauer von 5 Jahren. 2. Die oder der Vorsitzende führt die Beschlüsse des Seniorenbeirates aus und kann in wichtigen und grundlegenden Angelegenheiten nur dann selbständig tätig werden, wenn aus zeitlichen Gründen das Einberufen des Seniorenbeirates nicht möglich ist (Eilentscheidung). 3. Die oder der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen. 4. Die Kassenwartin/der Kassenwart ist für die finanziellen Angelegenheiten des Seniorenbeirates zuständig. Sie/Er verwaltet die Einnahmen und tätigt die Ausgaben, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel notwendig sind. Über Einnahmen und Ausgaben, die über die Geschäftsführung hinausgehen, beschließt der Seniorenbeirat. 5. Die oder der Vorsitzende können aus besonderen Gründen mit 2/3 Mehrheit der Beiratsmitglieder abgewählt werden.

5 6. Spätestens einen Monat nach der Neuwahl tritt der Seniorenbeirat zur Neuwahl der oder des Vorsitzenden zusammen. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden leitet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister. 8 Einberufung des Seniorenbeirates (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen. Ihr/ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie/er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Sie/er kann sich vertreten lassen. (2) Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich. 46 Abs. 7 GO gilt entsprechend. (3) Der Seniorenbeirat tritt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 3 Beiratsmitgliedern, jedoch mindestens 2 x im Jahr zusammen. Bei einem entsprechenden Antrag muss der Beirat innerhalb von 14 Tagen zusammentreten. 9 Finanzbedarf (1) Die Gemeinde stellt dem Seniorenbeirat ausreichende Mittel für die Geschäftsbedürfnisse und Öffentlichkeitsarbeiten zur Verfügung. (2) Räume für Sitzungen des Seniorenbeirates, des Vorstandes und für Sprechstunden werden zur Verfügung gestellt. 10 Versicherungsschutz Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht Versicherungsschutz beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein (gesetzlicher Unfallschutz) und beim Kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz). 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Ausnahme der 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 8 und 7 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 8 und 7 treten am 01.10.2007 in Kraft.

6 Dassendorf, den 28.10.2005 Dr. Rüberg Bürgermeister Veröffentlichungsvermerk Ausgehängt am: Abzunehmen am:.. Abgenommen am:..