Satzung, Geschäfts- und Wahlordnung des Ausländerbeirats der Stadt Weinstadt

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1 Stadt Weinstadt Satzung, Geschäfts- und Wahlordnung des Ausländerbeirats der Stadt Weinstadt Aufgrund der 4 und 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat am mit Änderung vom und folgende Neufassung beschlossen: Satzung, Geschäfts- und Wahlordnung des Ausländerbeirats der Stadt Weinstadt 1 Name und Sitz Die Vertretung für ausländische Mitbürger trägt den Namen Ausländerbeirat der Stadt Weinstadt (kurz Beirat) und hat ihren Sitz in Weinstadt. 2 Aufgaben und Ziele 1. Der Beirat ist Gesprächspartner gegenüber der Stadt Weinstadt sowie sonstiger Institutionen, wenn es sich um Belange der in 1 genannten Personen handelt. Hierbei tritt der Beirat vor allem für eine bessere Integration, für die besonderen Belange, für die Interessen und Problemlösungen aller vom Beirat zu vertretenden Personen ein. 2. Der Beirat übt seine Tätigkeit im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg aus. Auf religiösem und parteipolitischem Gebiet verhält er sich neutral. 3 Zusammensetzung 1. Der Beirat hat sieben bis maximal 15 Mitglieder. Es können gleichzeitig nicht mehr als zwei Vertreter einer Staatsangehörigkeit Mitglied sein. 2. a) Der Beirat kann zu seiner Verstärkung zusätzlich maximal fünf Mitbürger, die sich für die Ziele des Beirats einsetzen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, hinzu wählen (kooptieren). Die kooptierten Mitglieder haben die selben Rechte und Pflichten wie die gewählten Beiräte. Sie nicht aber nicht in den Vorstand wählbar. b) Die Dauer der Zugehörigkeit der kooptierten Mitglieder ist jeweils vorher vom Beirat festzulegen. Sie endet automatisch mit der laufenden Amtsperiode des Beirats oder ist für die Dauer eines Projektes begrenzt. c) Für die kooptierten Mitglieder gelten die Vorschriften des 4 analog mit der Maßgabe, dass auch deutsche Staatsangehörige kooptiert werden können. 3. Bei Bedarf kann der Beirat Vertreter von Institutionen und Behörden beratend ohne Stimmrecht hinzuziehen. 4. Darüber hinaus kann er weitere sachkundige Personen in beratender Funktion ohne Stimmrecht hinzuziehen. 5. Für die Erweiterung des Beirats nach Absatz zwei ist die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder (qualifizierte Mehrheit) erforderlich. Für die Erweiterung nach Absatz drei und vier genügt die einfache Stimmenmehrheit.

2 6. Der Oberbürgermeister und je ein Vertreter der im Gemeinderat vorhandenen Fraktionen nehmen als ständige Gäste mit beratender Funktion ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirats teil. Die Vertreter des Gemeinderats werden von diesem aus dessen Mitte jeweils für die Dauer seiner Wahlperiode bestellt. 4 Amtsdauer und Wahlrecht 1. Die Wahl wird gemeinsam von der Stadt und dem Beirat vorbereitet und durchgeführt. Dazu wird durch den Vorstand ein Wahlausschuss gebildet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht und dem neben Mitgliedern des Beirats zumindest ein Vertreter der Stadtverwaltung angehört. Der Vertreter der Stadtverwaltung wird von dieser benannt. Der Wahlausschuss legt den Wahltag fest. 2. Die Wahlperiode dauert vier Jahre. 3. Wahlberechtigt sind alle ausländischen Mitbürger, die a) am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben b) seit mindestens drei Monaten ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Weinstadt gemeldet sind. 4. Nicht wahlberechtigt sind Personen, die entmündigt sind oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft stehen. 5. Wählbar sind ausländische Mitbürger, die sich für die in 2 beschriebenen Aufgaben und Ziele einsetzen wollen und folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag b) seit mindestens sechs Monaten in Weinstadt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz gemeldet. 6. Nicht wählbar sind ausländische Mitbürger, a) die von einem deutschen Gericht zu einer Freiheitsstraße von sechs oder mehr Monaten rechtmäßig verurteilt sind. b) die einer in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Vereinigung angehören. c) die keine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen oder gegen die zum Zeitpunkt der Zulassung zur Kandidatur ein Abschiebeverfahren läuft. 5 Wahlverfahren 1. Die Stadt fordert frühestens zwölf Wochen, spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag in einem öffentlichen Aufruf im Amtsblatt die ausländischen Mitbürger in Weinstadt dazu auf, ihre Kandidatur bei der Stadt in einfacher Form schriftlich zu erklären. Zusammen mit dem Aufruf werden die Wahl und das Wahlverfahren veröffentlicht (Wahlbekanntmachung). Der Aufruf erfolgt in deutscher Sprache. 2. Die Erklärung der Kandidaten ist persönlich in deutscher Sprache unter Vorlage eines Ausweisdokuments innerhalb vier Wochen nach dem Aufruf bei der Stadt abzugeben. Hat ein Kandidat mehr als eine Staatsangehörigkeit, muss er entscheiden für welche Nationalität er kandidiert. 3. a) Die Stadt prüft die Bewerbungen und erstellt danach die Liste der wählbaren Kandidaten. Der Wahlausschuss legt die Zahl der Sitze fest sowie die Zahl der zu vergebenden Stimmen.

3 Die Summe der Sitze entspricht der Summe der zu vergebenden Stimmen. Je Staatsangehörigkeit können mehr als zwei Bewerber kandidieren. b) Die Stadt gibt die Liste der Kandidaten spätestens drei Wochen vor der Wahl im Amtsblatt in deutscher Sprache bekannt. 4. Die Kandidaten stellen sich öffentlich im Amtsblatt in deutscher Sprache und auf Wunsch auch in ihrer Muttersprache vor. Form und Umfang werden vom Wahlausschuss gemeinsam festgelegt. 5. Der Wähler kann einem Kandidaten nicht mehr als eine Stimme geben. Er hat soviel Stimmen, wie Sitze zu verteilen sind. 6. Nach der Auszählung wird zunächst eine Liste der Kandidaten in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen erstellt. Über die Reihenfolge entscheidet bei mehreren Kandidaten mit der gleichen Stimmenzahl das Los. 7. Die Stadt gibt das Wahlergebnis im Amtsblatt in der Woche nach dem Wahltag in deutscher Sprache bekannt. 6 Konstituierende Sitzung 1. Die konstituierende Sitzung wird vom Vorsitzenden der vorangegangenen Wahlperiode, im Falle seiner Verhinderung von dessen erstem Stellvertreter oder zweiten Stellvertreter als Übergangsvorsitzendem in Zusammenarbeit mit der Stadt vorbereitet. Zur Durchführung der konstituierenden Sitzung zieht er einen Vertreter der Stadt zu seiner Unterstützung hinzu. Stellen sich der Übergangsvorsitzende und seine Stellvertreter gleichzeitig selbst für ein Amt zur Wahl, übernimmt der Vertreter der Stadt für diese Zeit die Sitzungsleitung. 2. Die neu gewählten Beiräte genehmigen als erstes die Tagesordnung und wählen danach den Vorstand. 7 Ausscheiden und Nachrücken 1. Die Mitgliedschaft im Beirat endet a) durch Wegzug der Person b) wenn die Voraussetzung der Wählbarkeit entfällt. Dies gilt nicht, wenn während der laufenden Wahlperiode die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird. c) wenn nachträglich bekannt wird, dass die Wählbarkeit schon im Zeitpunkt der Wahl nicht vorlag. 2. Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, rückt als Ersatz der Kandidat mit dem höchsten Platz der Reihenfolge gem. 5 Abs. 6 unter Berücksichtigung von 3 Abs. 1 Satz 2 nach. Die Organe des Beirats sind: 1. der Vorstand, 8 Organe

4 2. der Beirat. 9 Vorstand 1. Der Vorstand des Beirats besteht aus a) dem Vorsitzenden b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Kassier. 2. Im Vorstand soll nicht mehr als ein Vertreter je Staatsangehörigkeit vertreten sein. 3. Der Vorstand koordiniert die Aktivitäten des Beirats, hält Kontakt zu den verschiedenen Staatsangehörigkeiten und ist verantwortlich für die Arbeit in den Arbeitsgruppen. 4. Der Vorstand stellt jährlich einen Budgetplan auf und legt ihn dem Beirat zur Beratung und Beschlussfassung vor. 5. Der Vorstand legt jährlich einen Rechenschaftsbericht gegenüber dem Beirat vor. 6. Ausscheidende Vorstandsmitglieder werden durch Nachwahl ersetzt. 10 Vorsitzender 1. Der Vorsitzende vertritt den Beirat nach außen, bereitet die Sitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie. 2. Der Vorsitzende lädt schriftlich mit angemessener Frist (mindestens eine Woche) unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu den Sitzungen ein. 3. Der Vorsitzende gibt dem Gemeinderat einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht, nachdem der Beirat den Vorstand entlastet hat. 11 Beirat 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen regelmäßig teilzunehmen. 2. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse bei Abstimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen wird bei Stimmengleichheit die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte heraus die Vorstandsmitglieder. 4. Die Sitzungen des Beirats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtige Interessen einzelner erfordern. Auf die öffentliche oder nichtöffentliche Behandlung eines Tagesordnungspunktes muss bereits in der Tagesordnung hingewiesen werden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.

5 5. Über den Sitzungsverlauf ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Den Schriftführer stellt die Stadt. 6. Verhandlungssprache in den Sitzungen ist Deutsch. 7. Der Beirat berät und beschließt den Budgetplan. 8. Der Beirat nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt die Entlastung, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. 9. Wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder eine Sitzung zu einem Thema verlangen, muss der Vorsitzende sobald als möglich eine Sitzung einberufen. 12 Arbeitsgruppen 1. Der Beirat kann Arbeitsgruppen zur Beratung und Durchführung von Projekten beschließen. Für jede Arbeitsgruppe wird ein Projektleiter gewählt. 2. Die Teilnahme an der Arbeitsgruppe ist für jede interessierte Person offen. 3. Die Arbeitsgruppen arbeiten selbstständig im Rahmen der Vorgaben des Beirats. Sie fassen keine verbindlichen Beschlüsse. Entscheidungen, die nach außen wirken, sind dem Beirat vorbehalten. 4. Die Arbeitsgruppen berichten regelmäßig im Beirat über ihre Arbeit. 5. Die Sitzungen der Arbeitsgruppen sind öffentlich. 6. Wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einer Arbeitsgruppe eine Sitzung zu einem Thema verlangen, muss der Projektleiter sobald als möglich eine Sitzung einberufen. 13 Vorgespräche Wenn die einfache Mehrheit des Beirates es wünscht, können Vorgespräche zu Sitzungen des Beirates stattfinden. 14 Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat 1. Der Vorsitzende des Beirats wird regelmäßig zu den öffentlichen Sitzungen des Sozial- und Kulturausschusses eingeladen. 2. Der Beirat kann von sich aus Anregungen, Empfehlungen und Anträge an die Stadt richten. 15 Finanzierung, Entschädigung 1. Die Stadt Weinstadt stellt dem Beirat jährlich einen Betrag zur Verfügung, mit dem er seine Auslagen bestreitet, soweit keine eigenen Mittel zur Verfügung stehen. Eigenmittel sind vorrangig zu verwenden.

6 2. Die Beiratsmitglieder erhalten eine pauschale Entschädigung (Sitzungsgelder). Die Entschädigung wird nur geleistet, wenn es die finanzielle Situation erlaubt. Ein Anspruch auf regelmäßige Entschädigung besteht nicht. 3. Der Beirat kann mit einfacher Mehrheit die Auszahlung von Sitzungsgeldern zeitweise aussetzen. Diese Mittel sind dann nachweislich im Sinne der Aufgabenstellung des Beirats zu verwenden. 16 Kassen- und Rechnungsführung 1. Für die Kassen- und Rechnungsführung ist der Kassier verantwortlich. 2. Er legt jährlich einen Kassenbericht vor. 3. Bei nachweislichen Unregelmäßigkeiten ist dem Kassier die Aufgabe durch den Vorstand umgehend zu entziehen. Danach ist spätestens innerhalb von vier Wochen ein neuer Kassier zu wählen. Bis zur Wahl eines neues Kassierers übernimmt der Vorstand gemeinschaftlich die Kassen- und Rechnungsführung. 17 Rechnungsprüfung 1. Die Rechnungsführung wird im Auftrag des Beirats durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Weinstadt geprüft. 2. Das Rechnungsprüfungsamt berichtet dem Beirat über die Ergebnisse der Prüfung. 18 Auflösung 1. Für die Auflösung des Beirats ist eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder erforderlich. 2. Bei Auflösung des Beirats fließt der nicht verbrauchte Zuschuss an die Stadt Weinstadt zurück 19 Übergangsvorschriften Nach Bekanntmachung der neuen Satzung bis zum Ende der Wahlperiode oder der Auflösung, Neuwahl und konstituierenden Sitzung des Ausländerbeirats gelten folgende Übergangsregelungen: 1. Der Beirat wählt in seiner ersten Sitzung nach der Bekanntmachung einen Kassier, der aufgrund seiner Funktion Mitglied des Vorstandes wird. 2. Die Rechte und Pflichten des Vorstandes richten sich nach der neuen Satzung. 3. Nach Bekanntmachung der Satzungsänderung kann der Beirat Mitglieder kooptieren, ( 3 Absatz zwei) und gem. 3 Absatz drei und vier weitere Personen hinzuziehen.

7 20 Schlussbestimmungen Diese Satzung, Geschäfts- und Wahlordnung kann nur mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder und durch Beschluss des Gemeinderats der Stadt geändert oder ergänzt werden. 21 Inkrafttreten Diese Satzung, Geschäfts- und Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt in Kraft. Die Satzungsänderung vom tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Satzungsänderung vom tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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