Präambel. 1 Offene Ganztagsschule im Primarbereich

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Transkript:

Satzung der Stadt Frechen vom 24.02.2017 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Präambel Aufgrund der 7 und 41 Absatz 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. 2016 S.966), hat der Rat der Stadt Frechen auf Empfehlung des Schulausschusses in seiner Sitzung am 21.02.2017 nachstehende Satzung beschlossen: 1 Offene Ganztagsschule im Primarbereich (1) Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich (OGS) erhebt die Stadt Frechen einen sozial gestaffelten Elternbeitrag in Anlehnung an die Bestimmungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein- Westfalen. (2) Diese Satzung findet für Maßnahmen im Rahmen von OGS an allen Frechener Schulen Anwendung. (3) Die OGS bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen und teilweise in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit an. Diese gelten als schulische Veranstaltungen. (4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Besuch der OGS. (5) Art und Umfang der Inanspruchnahme der OGS werden durch die Schulleitungen sowie den Trägerverein /die Trägervereine im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt. 2 Anmeldung (1) Die Anmeldung zur OGS hat schriftlich durch die in 3 Absatz 1 genannten Personen zu erfolgen. (2) Mit der Anmeldung erkennen die Teilnehmenden diese Satzung und die hierin festgelegten Beiträge sowie die Bestimmungen des Runderlasses Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein- Westfalen, in der zurzeit geltenden Fassung, einschließlich des Ganztagsschulkonzepts der jeweiligen Schule der Stadt Frechen an. 403 Elternbeiträge OGS Primarbereich Seite 1 von 7

(3) Gemäß Punkt 5 Absatz 2 des Erlasses erstreckt sich der Zeitrahmen der OGS unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15.00 Uhr. Die Anmeldung bindet für die Dauer eines Schuljahrs und verpflichtet zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesen Angeboten bis 15.00 Uhr. 3 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtige sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen im Sinne des 7 Absatz 1 Nr. 6 SGB VIII (KJHG), mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern rechtlich gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII (KJHG) den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Die Beitragspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Elternbeiträgen herangezogen. Lebt die beitragspflichtige Person in einer ehelichen Haushaltsgemeinschaft oder mit einer Partnerin/ einem Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und ist diese bzw. dieser nicht zugleich Elternteil des Kindes, gehören auch das Einkommen der Ehegattin/ des Ehegatten oder der Partnerin/ des Partners zum beitragsrelevanten Einkommen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der/des Beitragspflichtigen und der in Satz 2 genannten Personen. 4 Beiträge (1) Die Höhe der zu entrichtenden Elternbeiträge richtet sich nach der dieser Satzung als Anlage beigefügten Beitragstabelle. (2) Die Beiträge erhöhen sich jährlich zum 01.08. um jeweils maximal 3 % gegenüber den bis zum 31.07. geltenden Beiträgen. Die Anpassung erfolgt erstmals zum 01.08.2018 für das Schuljahr 2018/2019. (3) Beitragszeitraum ist jeweils ein Schuljahr. Es beginnt am 01.08. des Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres. Die Beitragspflicht wird durch die Schließung der Offenen Ganztagsschule nicht berührt. Für ein Schuljahr sind zwölf volle Monatsbeiträge zu entrichten. (4) Zusätzlich zum Elternbeitrag wird ein Entgelt für das Mittagessen erhoben. 403 Elternbeiträge OGS Primarbereich Seite 2 von 7

5 Beitragsrelevantes Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe aller positiven Einkünfte der in 3 Absatz 1 genannten Personen im Sinne des 2 Absätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EstG - "Bruttoeinkommen ). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten oder Partners ist nicht zulässig. (2) Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind ausländische oder steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die in 3 Absatz 1 genannten Personen und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Öffentliche Leistungen, die nicht überwiegend zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind (z. B. Pflege- oder Blindengeld) werden nicht als Einkommen angerechnet. (3) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist erst ab dem in 10 Absatz 2 BEEG in der jeweils geltenden Fassung benannten Betrag beim Einkommen zu berücksichtigen. (4) Bezieht eine der in 3 genannten Personen Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats, und steht ihr aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder eine Abfindung zu oder ist sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, so ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (6) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahrs. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmalig rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zugrunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahrs festzusetzen. 403 Elternbeiträge OGS Primarbereich Seite 3 von 7

6 Beitragsermäßigung und Härtefallregelung (1) Nehmen mehrere Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig Leistungen nach dieser Satzung oder der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Anspruch, wird ein Beitrag nur für ein Kind erhoben, wenn der höchste Beitrag nach der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu zahlen ist. Ist der höchste Beitrag nach dieser Satzung zu zahlen, sind Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege beitragsfrei. Für das zweite Kind das die OGS besucht, wird ein Beitrag nicht erhoben, sofern das beitragsrelevante Einkommen nach 5 weniger als 32.000,00 beträgt. Bei einem Einkommen zwischen 32.000,01 und 62.000,00 ermäßigt sich der Beitrag für das zweite Kind um die Hälfte, ab einem Einkommen von 62.000,01 um ein Drittel des Regelbeitrags. Darüber hinaus ist jedes weitere Kind beitragsfrei. Ergeben sich gleich hohe Beiträge, so ist für das jüngste Kind der Beitrag zu zahlen. Die Sätze 1 bis 4 gelten analog. Ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen nach 23 Absatz 3 KiBiz im letzten Kindergartenjahr beitragsfrei, wird auch für Geschwisterkinder, die gleichzeitig eine Offene Ganztagsschule besuchen, kein Beitrag erhoben. (2) Für Empfängerinnen/ Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II und XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht grundsätzlich Beitragsbefreiung, soweit der Leistungsbezug ganzjährig im Sinne des 5 Absatz 6 dieser Satzung erfolgt und keine weiteren Einkommen nach 5 Absatz 4 bezogen werden. Die regelmäßige Vorlage der aktuellen Leistungsbescheide ist Voraussetzung für die Befreiung. (3) Auf Antrag werden Beiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn den Beitragspflichtigen eine Zahlung nicht zuzumuten ist. 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht (1) Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Elternbeiträge teilen die Beitragspflichtigen gegenüber der Schule Namen, Anschrift, Geburtsdatum sowie Aufnahme- und Abmeldedaten der Schülerin/ des Schülers und die entsprechenden Angaben unverzüglich mit. (2) Bei der Anmeldung zur Offenen Ganztagsgrundschule und danach auf Verlangen haben die in 3 Absatz 1 genannten Personen gegenüber der Stadt Frechen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der als Anlage beigefügten Beitragstabelle den Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. (3) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraums verpflichtet, der Stadt Frechen Änderungen der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse, die für die Bemessung des Elternbeitrags maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. (4) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, wird der Elternbeitrag der höchsten Stufe zugrunde gelegt. 403 Elternbeiträge OGS Primarbereich Seite 4 von 7

(5) Unabhängig von den vorstehenden Auskunfts- und Anzeigepflichten ist die Stadt Frechen berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen zu überprüfen. Die Stadt Frechen behält sich hierzu auch die abschließende Überprüfung nach Abmeldung des Kindes aus der Einrichtung vor, längstens jedoch für einen Zeitraum der zurückliegenden vier Jahre. (6) Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrags entsteht mit der freiwilligen Anmeldung des Kindes zur Teilnahme an der Offenen Ganztagsgrundschule und wird durch die Stadt Frechen schriftlich gegenüber den in 3 Absatz 1 genannten Personen festgesetzt. 8 Fälligkeit, Vollstreckung (1) Elternbeiträge und sonstige Entgelte nach dieser Satzung werden jeweils zum 15. eines Monats erhoben. Elternbeiträge werden grundsätzlich für jeden vollen Monat erhoben. Die Beiträge werden schriftlich gegenüber den gemäß 3 Absatz 1 dieser Satzung Beitragspflichtigen festgesetzt. (2) Rückständige Beiträge oder sonstige Entgelte nach dieser Satzung werden im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. 9 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung tritt am 01.08.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Frechen vom 06.07.2012 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von SchülerInnen an der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich an Schulen der Stadt Frechen inklusive Fassung der 2. Änderung vom 19.12.2013 außer Kraft. 403 Elternbeiträge OGS Primarbereich Seite 5 von 7

Anlage zur Satzung der Stadt Frechen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Elternbeiträge für den Besuch der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich an Schulen der Stadt Frechen Beitragstabelle (gültig ab 01.08.2017): bis 32.000 46,00 0,00 bis 42.000 66,00 33,00 bis 50.000 81,00 40,00 bis 62.000 107,00 53,00 bis 80.000 126,00 84,00 bis 100.000 140,00 93,00 bis 125.000 150,00 100,00 bis 150.000 170,00 113,00 über 150.000 180,00 120,00 Ab dem 01.08.2018 (Schuljahr 2018/2019) erfolgt gemäß Runderlass des Ministeriums eine lineare Beitragserhöhung auf den Elternbeitrag von maximal 3 % (auf volle Euro abgerundet). Der Beitrag für Geschwisterkinder ergibt sich aus 6 Absatz 1 der Satzung. Damit gelten für die Schuljahre 2018/2019, 2019/2020 sowie 2020/2021 folgende Beiträge: Beitragstabelle (gültig ab 01.08.2018): bis 32.000 47,00 0,00 bis 42.000 67,00 33,00 bis 50.000 83,00 41,00 bis 62.000 110,00 55,00 bis 80.000 129,00 86,00 bis 100.000 144,00 96,00 bis 125.000 154,00 102,00 bis 150.000 175,00 116,00 über 150.000 185,00 123,00 403 Elternbeiträge OGS Primarbereich Seite 6 von 7

Beitragstabelle (gültig ab 01.08.2019): bis 32.000 48,00 0,00 bis 42.000 69,00 34,00 bis 50.000 85,00 42,00 bis 62.000 113,00 56,00 bis 80.000 132,00 88,00 bis 100.000 148,00 98,00 bis 125.000 158,00 105,00 bis 150.000 180,00 120,00 über 150.000 190,00 126,00 Beitragstabelle (gültig ab 01.08.2020): bis 32.000 49,00 0,00 bis 42.000 71,00 35,00 bis 50.000 87,00 43,00 bis 62.000 116,00 58,00 bis 80.000 135,00 90,00 bis 100.000 152,00 101,00 bis 125.000 162,00 108,00 bis 150.000 185,00 123,00 über 150.000 195,00 130,00 403 Elternbeiträge OGS Primarbereich Seite 7 von 7