Gewerblicher Güterkraftverkehr

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Gewerblicher Güterkraftverkehr Nationaler Güterkraftverkehr Wer geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Güter im nationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen transportieren will, benötigt dazu eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde (Betriebssitz), wenn Fahrzeuge eingesetzt werden, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr Für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den Staaten der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA), d. h. Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz wird eine so genannte Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) benötigt. Sie kann auch für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EFTA-Staaten, sog. Kabotageverkehre (Kabotage ist in der Schweiz nicht erlaubt). Eventuell wird für den Transport auch eine CEMT-Genehmigung erforderlich. Sie berechtigen zur Durchführung von Beförderungen im grenzüberschreitenden gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten, bei denen Be- und Entladeort in zwei der dem Abkommen angeschlossenen europäischen Staaten liegen. Dies sind die EU-/EWR-Staaten sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. Ihr Ansprechpartner: Ernst-Stefan Dören Jens Wischerhoff Telefon: 0203 2821-264 0203 2821-249 Telefax: 0203 285349-264 0203 285349-249 E-Mail: doeren@niederrhein.ihk.de wischerhoff@niederrhein.ihk.de Gesamt: 14 Seiten Stand: März 2018 Verkehre mit Drittstaaten (nicht EU- / EFTA-Staaten) Verkehre mit nicht zur Europäischen Union bzw. zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Drittstaaten können unter anderem mit der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (für den innerdeutschen Streckenteil) in Kombination mit sog. Bilateralen Genehmigungen (für die Drittstaaten-Streckenanteile) durchgeführt werden. Werkverkehr Unverändert besteht die Trennung von Werkverkehr und gewerblichen Güterkraftverkehr. Welche Beförderungen unter den Begriff des Werkverkehrs fallen, kann der Darstellung auf Seite 2 entnommen werden. Jeder Unternehmer, der Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen betreibt, ist verpflichtet, sein Unternehmen von Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Grevener Str. 129, 48092 Münster, Telefon 0251-5340572, Telefax 0251-47183, anzumelden.

Ob die von Ihnen durchzuführenden Güterbeförderungen überhaupt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und somit der Erlaubnis-/Meldepflicht unterliegen, können Sie der folgenden Aufstellung entnehmen. Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben ( 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)) Werkverkehr Gewerblicher Güterkraftverkehr Werkverkehr Gem. 1 Abs. 2 GüKG Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Werkverkehr Gem. 1 Abs. 3 GüKG Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, so weit 1. Die beförderten Güter 1. deren geschäftliche Voraussetzung für die Erteilung müssen Eigentum des Tätigkeit sich auf diese einer Güterkraftverkehrserlaubnis Unternehmers oder von Güter bezieht, bzw. einer EU-Lizenz ist die Erfüllung ihm verkauft, gekauft, 2. die nebenstehenden der Berufszugangsvoraussetzungen, vermietet, gemietet, Voraussetzungen weitere Informationen ab Seite 6 hergestellt, erzeugt, Nr. 2 bis 4 vorliegen gewonnen, bearbeitet und oder instand gesetzt 3. ein Kraftfahrzeug verwendet worden sein. wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines 2. Die Beförderung muss der Anhängers vier Tonnen nicht Anlieferung der Güter zum überschreiten darf. Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen. Erlaubnis EU-Lizenz 3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen. 4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. Erlaubnispflicht ( 3 Abs. 1 GüKG) ( 3 Abs. 1 GüKG) ( 5 GüKG) Innerstaatlicher Grenzüber- Kabotage-Verkehr Verkehr schreitender in EU- bzw. Verkehr EWR-Staaten mit EUbzw. EWR- Staaten Meldepflicht (beim Bundesamt für Güterverkehr) Service Güterkraftverkehr 03-2018 2/14

Erlaubnisfreie Güterkraftverkehre Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und somit auch diejenigen der Erlaubnispflicht finden auf folgende Beförderungsfälle keine Anwendung ( 2 Abs. 1 bzw. Umkehrschluss aus 1 Abs. 1 GüKG) 1. Die gelegentliche, nicht gewerbsmäßige Beförderung durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke, 2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben, 3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung, 4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigt wurden, 5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in besonderen Notfällen bestimmten Gütern, 6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung, 7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen a) für eigene Zwecke, b) für andere Betriebe dieser Art aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standortes des Kraftfahrzeuges im Sinne des 23 Abs. 1 Satz 1 StVZO mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie 8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke, 9. die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger kein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, 10. die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger zwar ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, bei denen die Beförderung jedoch weder geschäftsmäßig noch entgeltlich betrieben wird. Service Güterkraftverkehr 03-2018 3/14

Erlaubnis / Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt ( 3 GüKG). Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von 10 Jahren erteilt, wenn 1. der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person zuverlässig sind, 2. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und 3. der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Ein Sitz im Sinne des vorherigen Satzes liegt vor, wenn das Antrag stellende Unternehmen am betreffenden Ort nachweist: 1. eine Einrichtung, die geeignet und bestimmt ist, eine stetige und dauerhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben zu ermöglichen, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten, in denen die Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, insbesondere seine Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in der Verordnung EG 1071/2009 festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können (Artikel 5 a VO EG 1071/2009), 2. eine dem Unternehmenszweck entsprechende Tätigkeit und 3. eine zum selbständigen Handeln befugte und mit den Geschäftsvorgängen vertraute Person. Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist mit einer Fahrerbescheinigung (Artikel 5 VO EG 1072/2009). Die Gemeinschaftslizenz wird von einem Mitgliedstaat jedem Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der - in einem Mitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassen; - in diesem Mitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf der Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist (siehe gewerblicher Güterkraftverkehr). Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der - Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der - in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch - Rechts- und Verwaltungsvorschriften und - gegebenenfalls Tarifverträgen nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriftenfestgelegt wurden. Service Güterkraftverkehr 03-2018 4/14

Genehmigungsbehörde Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis/EU-Lizenz ist formell bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen. Für das Stadtgebiet Duisburg Für das Kreisgebiet des Kreises Kleve Für das Kreisgebiet des Kreises Wesel Stadt Duisburg Ordnungsamt - Straßenverkehrsamt Ludwig-Krohne-Straße 6, 47049 Duisburg Telefon: 0203 283 4821 Telefax: 0203 283 4803 Kreis Kleve Der Landrat Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung Abteilung Straßenverkehr Fleischhauerstr. 10, 47515 Kleve Telefon: 02821 85 522 Telefax: 02821 85 360 Kreis Wesel Der Landrat Besondere Straßenangelegenheiten Reeser Landstr. 31, 46483 Wesel Telefon: 0281 207 3163 Telefax: 0281 207 4165 Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Genehmigungsbehörde. Anträge auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung sind beim Bundesamt für Güterverkehr Köln Werderstr. 34 50672 Köln Telefon: 0221 5776-0 Telefax: 0221 5776-1777 E-Mail: poststelle@bag.bund.de einzureichen. Antragsteller müssen bereits eine EU-Lizenz und/oder die nationale Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr besitzen. Service Güterkraftverkehr 03-2018 5/14

Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis/EU-Lizenz Vor Erteilung der Erlaubnis/EU-Lizenz sind die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung nachzuweisen. Persönliche Zuverlässigkeit Sowohl das Unternehmen als auch der Verkehrsleiter müssen gegenüber der Genehmigungsbehörde nachwiesen, dass sie zuverlässig sind. Die Zuverlässigkeit wird in der Regel durch einen Auszug - aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis), - aus dem Verkehrszentralregister und - aus dem Gewerbezentralregister bestätigt. Zudem sind Bescheinigungen (früher Unbedenklichkeitsbescheinigungen) folgender Stellen der zuständigen Behörde vorzulegen: - Finanzamt - Krankenkasse - Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) Nähere Einzelheiten erfahren Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Genehmigungsbehörde (siehe Seite 5). Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa - durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen einzelstaatliche Vorschriften in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, Straßenverkehr, Berufshaftpflicht, Menschen und Drogenhandel (Artikel 6 Abs. 1a VO EG 1071/2009), - durch Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Straftat oder einer Sanktion wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen EU-Gemeinschaftsvorschriften. Hierzu zählen insbesondere die Bereiche - Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte, - höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, - Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, - Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge, - Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs, - Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen, - Führerscheine, - Zugang zum Beruf (Artikel 6 Abs. 1b VO EG 1071/2009). Service Güterkraftverkehr 03-2018 6/14

Finanzielle Leistungsfähigkeit Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es erforderlich, dass das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9.000,00 Euro für das erste Kraftfahrzeug bzw. 5.000,00 Euro für jedes weitere Kraftfahrzeug betragen. Der Eigenkapitalnachweis ist jedes Jahr mittels eines von einem Wirtschaftsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlusses nachzuweisen. Für Existenzgründer folgt daraus, dass eine Eröffnungsbilanz erstellt werden muss (Artikel 7 Abs. 1 VO EG 1071/2009). Alternativ kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung, wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die oben genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen (Artikel 7 Abs. 2 VO EG 1071/2009). Auskünfte über die im Einzelfall vorzulegenden Unterlagen erteilen die zuständigen Behörden. Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss während der gesamten Zeit der Unternehmereigenschaft gegeben sein und nachgewiesen werden können. Das Unternehmen muss daher die einzelnen Jahresabschlüsse in der Niederlassung aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Sie müssen in der Regel aber nicht jährlich der Genehmigungsbehörde übermittelt werden. Fachliche Eignung Zum Nachweis der fachlichen Eignung ist der zuständigen Behörde ein von der Industrieund Handelskammer ausgestellter Fachkundenachweis vorzulegen. Nachweis der fachlichen Eignung durch Prüfung Die fachliche Eignung ist durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer zu erwerben (Artikel 8 Abs. 1 VO EG 1071/2009). Die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer ist zuständig für Interessierte mit Wohnsitz in Duisburg sowie den Kreisen Kleve und Wesel. Leitende Tätigkeit Übergangsweise kann die fachliche Eignung auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen nachgewiesen werden (Artikel 9 VO EG 1071/2009). Dabei muss die Tätigkeit - den Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis einschließlich 3. Dezember 2009 lückenlos umfassen, - in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten ausgeübt worden sein und - die notwendigen Kenntnisse auf allen Sachgebieten der EU-Zulassungsverordnung (Anhang I Teil I VO EG 1071/2009) tatsächlich erlangt worden sein. Die Industrie- und Handelskammern prüfen anhand umfassender Beurteilungsgespräche, ob die erforderlichen Kenntnisse tatsächlich vorliegen. Service Güterkraftverkehr 03-2018 7/14

Anerkannte Abschlussprüfung Alle bislang als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, sofern sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist. Für folgende, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen können von der zuständigen Industrie- und Handelskammer Fachkundebescheinigungen gemäß Anhang III der VO EG 1071/2009 ausgestellt werden: - zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Schwerpunkt: Güterverkehr), - zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau bzw. Kaufmann/-frau für Spedition und Logistikdienstleistungen, - zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin, - als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim, - als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn, - als Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim, - als Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn, nachgewiesen werden. Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr Der Nachweis der fachlichen Eignung erfolgt auch durch die Ablegung der Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Der Prüfungsausschuss Güterkraftverkehr der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer in Duisburg ist zuständig für interessierte Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteilnehmerinnen mit Wohnsitz in Duisburg sowie den Kreisen Kleve und Wesel. Interessierte, die außerhalb dieser Grenzen wohnen, können bei entsprechendem Platzangebot und vorliegender Einverständniserklärung der für sie zuständigen IHK (Freistellungsbescheinigung) geprüft werden. Inhalte der Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr Die Prüfung umfasst folgende Sachgebiete (VO EG 1071/2009 Anhang I) A. Bürgerliches Recht Der Bewerber muss insbesondere 1. die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen; 2. in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln; 3. eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch die verspätete Ablieferung Service Güterkraftverkehr 03-2018 8/14

entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können; 4. die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und die sich daraus ergebenen Verpflichtungen kennen. B. Handelsrecht Der Bewerber muss insbesondere 1. die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen; 2. ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen. C. Sozialrecht Der Bewerber muss insbesondere 1. die Aufgabe und die Arbeitsweise der verschiedenen Stellen kennen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.); 2. die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen; 3. die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und zeiten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.); 4. die Regeln für die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/22/EG sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Verordnungen und Richtlinien kennen und 5. die Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer kennen, insbesondere jene, die sich aus der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben.. D. Steuerrecht Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für 1. die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen; 2. die Kraftfahrzeugsteuern; 3. die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Maut und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege; 4. die Einkommensteuern. E. Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens Der Bewerber muss insbesondere 1. die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und verfahren kennen; 2. die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen; 3. wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aufgebaut ist, und sie verstehen können; 4. eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können; 5. die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können; 6. ein Budget ausarbeiten können; 7. die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibung usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können; 8. einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können; Service Güterkraftverkehr 03-2018 9/14

9. die Grundlagen des Marketings, der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Verkaufsförderung für Verkehrsleistungen, der Zusammenstellung von Kundenkarteien usw. kennen; 10. die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen; 11. die Telematik Anwendungen im Straßenverkehr kennen; 12. die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die Wirkungen der Incoterms kennen; 13. die Rolle, die Aufgaben und gegebenenfalls die rechtliche Stellung der Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen. F. Zugang zum Markt Der Bewerber muss insbesondere 1. die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen; 2. die Regelungen für die Gründung eines Straßenverkehrsunternehmens kennen; 3. die erforderlichen Schriftstücke für die Erbringung von Straßenverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut sowohl im Fahrzeug mitgeführt als auch im Unternehmen aufbewahrt werden; 4. die Regeln für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte, die Regeln für die Frachtabfertigung und die Logistik kennen; 5. die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen. G. Technische Normen und technischer Betrieb Der Bewerber muss insbesondere 1. die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen; 2. je nach dem Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können; 3. die Formalitäten für die Einteilung der Typgenehmigung, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen; 4. wissen, welche Maßnahmen gegen Lärmbelastung und gegen Luftverschmutzung durch Kraftfahrzeugabgase getroffen werden müssen; 5. Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können; 6. die einzelnen Lademittel und geräte (Ladebordwand, Container, Paletten usw.) kennen und Verfahren und Anweisungen für das Be- und Entladen (Lastverteilung, Stapelung, Verstauen, Ladungssicherung usw.) geben und entsprechende Verfahren einführen können;, 7. die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des Ro-Ro -Verkehrs kennen; 8. Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgut- und Abfalltransporte durchführen können, die sich insbesondere aus der Richtlinie 2008/67/EG und der Verordnung (EG Nr. 1013/2006 ergeben; 9. Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel durchführen können, die sich insbesondere aufgrund des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP); 10. Verfahren zur Einhaltung der Regelungen für die Beförderung lebender Tiere durchführen können. Service Güterkraftverkehr 03-2018 10/14

H. Straßenverkehrssicherheit Der Bewerber muss insbesondere 1. wissen, welche Qualifikationen für das Fahrpersonal erforderlich sind (Führerscheine/Fahrerlaubnisse/Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.); 2. durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, Verbote und Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halten und Parken, Scheinwerfer und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten; 3. Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können; 4. in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen oder schweren Verstößen zu vermeiden; 5. Verfahren für ordnungsgemäße Ladungssicherung durchführen können und die entsprechenden Techniken kennen. Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr Fachliteratur Folgende Auswahl uns bekannter Fachliteratur kann zur Prüfungsvorbereitung verwandt werden und ist im Buchhandel erhältlich oder direkt bei den Verlagen zu beziehen: - Fachkunde Güterkraftverkehr Vorbereitung auf die IHK-Prüfung - Verlag Heinrich Vogel GmbH Neumarkter Str. 18, 81673 München - IHK-Prüfung Güterkraftverkehr Verkehrs-Verlag Fischer GmbH & Co KG Paulusstr. 1, 40237 Düsseldorf - Prüfungsvorbereitung für Güterkraftverkehrsunternehmer -Erfolgreich durch die Fachkundeprüfung- HUSS-VERLAG GmbH Joseph-Dollinger-Bogen 5, 80807 München - Sach- und Fachkunde Fachrichtung Güterkraftverkehr Vorbereitung zur Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Verkehrsverlag / Verkehrsseminare HeMa e.k. Ruhehorst 37, 46244 Bottrop Tel: 0800 / 8080103 Service Güterkraftverkehr 03-2018 11/14

Schulungsveranstalter Folgende Veranstalter führen in eigener Verantwortung Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung durch: - Frank R. Bibow Dorfstr. 27a, 26188 Edewecht, Tel. 04486-938844 Schulungsort: Hotel Ibis, Mercatorstr. 15, 47051 Duisburg - HeMa-Marx GmbH Ruhehorst 37, 46244 Bottrop, Tel. 0800 / 8080103 E-Mail: info@verkehrsseminare-hema.de Internet: www.verkehrsseminare-hema.de - Reinhold Karnowka Logistikseminare e. Kfm. TZU IV, Essener Str. 5, 46047 Oberhausen, Tel. 0208-853103 E-Mail: R.Karnowka@t-online.de Internet: www.karnowka.de - IGS-Institut für Verkehrswirtschaft GmbH (Online-)Fernkurse und Präsenzkurse für Güterkraftverkehr Am Justizzentrum 5, 50939 Köln, Tel.: 0221-94 15 086,Fax: 0221-94 15 087 E-Mail: igs@igs-net.de Internet: www.igs-net.de - Marbs Verkehrsseminare Danziger Str. 5, 34317 Habichtswald, Tel. 0800 0561561 Schulungsort: Allers Nutzfahrzeuge GmbH, Kimplerstr. 330, 47807 Krefeld - Verband Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e. V. Erkrather Str. 141, 40233 Düsseldorf, Tel. 0211 7347-818 - AVB-Seminare Großraum Duisburg sowie bundesweite Seminare: Tel: 05741 2397200 E-Mail: info@avb-seminare.de Internet: www.avb-seminare.de Hinweis: Die Veranstalter sind weder von der IHK zugelassen, noch auf Lehrinhalte und Unterrichtsqualität geprüft. Ablauf der Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr Die Prüfung setzt sich aus zwei schriftlichen Prüfungsteilen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammen. Der erste Teil der schriftliche Prüfung besteht aus Fragen, die entweder - Multiple-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl oder - Fragen mit direkter Antwort oder - eine Kombination beider Systeme umfassen der zweite Teil aus einer schriftlichen Übung/Fallstudie. Der Zeitansatz für jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stunden. Der mündliche Teil der Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfling nicht überschreiten. Service Güterkraftverkehr 03-2018 12/14

Anmeldung zur Prüfung Eine Anmeldung zur Prüfung erfolgt mit beigefügtem Formular (s. nächste Seite). Für die Durchführung der Prüfung erhebt die Niederrheinische IHK eine Gebühr in Höhe von 230,00 Euro, die bereits mit dem Eingang der Prüfungsanmeldung bei der Niederrheinischen IHK fällig wird. Der Prüfungsteilnehmer hat zum Nachweis der Zahlung ist eine Kopie des Überweisungsbeleges und zusätzlich eine Kopie der Vorder- und Rückseite seines Personalausweises (bei Reisepass Kopien der Seiten mit Foto und den persönlichen Angaben) der Anmeldung zur Prüfung beizufügen. Erst nach Eingang des Anmeldeformulars, der Prüfungsgebühr und der Kopien des Personalausweises/Reisepasses bei der Niederrheinischen IHK liegt eine verbindliche Anmeldung zur Prüfung vor. Spätestens zehn Tage vor dem schriftlichen Prüfungstermin erfolgt die Einladung zur Prüfung. Prüfungsausschuss Güterkraftverkehr Die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg hat folgende Personen in den Prüfungsausschuss Güterkraftverkehr berufen: Vorsitzender: Stellv. Vorsitzender: Beisitzer: Ernst-Stefan Dören Karl-Heinz Birken Jens Wischerhoff Jakob Brimmers Björn Christen Reiner Holtkamp Birgit Jörgens Richard Pleines Peter Rählert Thomas Schulz Aytekin Ünal Der Prüfling hat das Recht, Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Ein etwaiger Befangenheitsantrag ist zur Vermeidung eines vergeblichen Prüfungstermins unter Angabe der Ablehnungsgründe der Anmeldung zur Prüfung beizufügen. Service Güterkraftverkehr 03-2018 13/14

Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg Abteilung Verkehr und Logistik Postfach 10 15 08 47015 Duisburg Anmeldung zur Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr Hiermit melde ich mich zur Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr an, die die in Anhang I der EG-Verordnung über den Zugang zum Beruf (EG 1071/2009) aufgeführten Sachgebiete umfasst. Meine persönlichen Angaben lauten wie folgt: Name Vorname geboren am Geburtsort Geburtsland Nationalität Anschrift Telefon Ich bitte, mich frühestens ab dem für eine Prüfungsteilnahme vorzumerken. Über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses Güterkraftverkehr wurde ich informiert. Mir ist bekannt, dass ich berechtigt bin, Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und ein etwaiger Befangenheitsantrag zur Vermeidung eines vergeblichen Prüfungstermins dieser Anmeldung schriftlich und unter Angabe der Ablehnungsgründe beizufügen ist. Mir ist des Weiteren bekannt, dass ich eine Prüfungsgebühr in Höhe von 230,00 zu entrichten habe und die Gebührenschuld bereits mit dem Eingang der Prüfungsanmeldung bei der IHK entsteht. Bei einem Rücktritt von der Prüfung aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin ein entsprechendes ärztliches Attest im Original, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, der Niederrheinischen IHK vorzulegen. Bleibt der Prüfling der Prüfung unentschuldigt fern oder legt sein Attest nicht fristgerecht vor, verfällt die Prüfungsgebühr. Die Prüfungsgebühr in Höhe von 230,00 wurde von mir auf das Konto der IBAN: DE 96 3505 0000 0201 0058 99 Niederrheinischen IHK BIC: DUISDE33XXX Bank: Sparkasse Duisburg Stichwort: Prüfung Güterkraftverkehr überwiesen. Eine Kopie des Überweisungsbeleges und der Vorder- und Rückseite meines Personalausweises bzw. Reisepass (Kopien der Seiten mit Foto und den persönlichen Angaben) liegt dieser Anmeldung als Anlage bei. Erst nach Eingang der Prüfungsgebühr und der Kopien des Personalausweises/Reisepasses kann eine Einladung zur Prüfung erfolgen. Datum Unterschrift Service Güterkraftverkehr 03-2018 14/14