Gebührensatzung für die Abwasseranlage der Stadt Iserlohn

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Transkript:

Gebührensatzung für die Abwasseranlage der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 15.Dezember 2009 die nachstehende Gebührensatzung für die Abwasseranlage der Stadt Iserlohn beschlossen. Die Satzung beruht auf 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der z.z. gültigen Fassung, auf 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW.1995, S. 926) in der z.z. gültigen Fassung und den 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Okt. 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW S. 610) in der z.z. gültigen Fassung. 1 Benutzungsgebühren (1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage mit Ausnahme der Entsorgung der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen erhebt die Stadt Iserlohn Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten sowie der Verbandslasten. (2) Die Abwasserabgabe, die die Stadt zu entrichten hat, sowie die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird, sind Kosten i.s.v. 1 Abs. 1. (1) Gebührenpflichtig sind: 2 Gebührenpflichtige a) der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte, b) der Nießbraucher des Grundstücks oder der sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, von denen die Abwasseranlage in Anspruch genommen wird. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch, jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. (3) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der auf den Monat der Rechtsänderung folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Der bisherige und der neue Eigentümer haben den Wechsel innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung der Stadt Iserlohn (Bereich Steuern und Abgaben) schriftlich mitzuteilen. (4) Die Gebührenpflichtigen haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach 90 der Abgabenordnung alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Angaben zu machen, Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundla- 66.21 (24) - 1 -

gen festzustellen oder zu überprüfen. 3 Gebührenmaßstäbe (1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr). (2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab ( 4). (3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der Größe der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann ( 5). 4 Schmutzwassergebühr (1) Die Schmutzwassergebühr wird nach der Menge der häuslichen und gewerblichen Abwässer berechnet, die der öffentlichen Abwasseranlage von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. (2) Als Abwassermenge gilt die aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen entnommene und dem Grundstück zugeführte Wassermenge. Die Wasserentnahme aus Wasserläufen sowie die Entnahme von Grundwasser gilt als Entnahme aus privaten Wasserversorgungsanlagen. Werden in die öffentliche Abwasseranlage Abwassermengen eingeleitet, die nicht aus Wasserversorgungsanlagen oder aus Wasserläufen stammen (z. B. betrieblich erzeugte Abwassermengen), sind diese Abwassermengen bei der Gebührenberechnung nach 4 Abs. 1 mit zu berücksichtigen. (3) Auf Antrag sind als Abwassermenge solche Wassermengen nicht anzusetzen, die auf dem Grundstück nachweisbar ohne Einleitung verbraucht oder zurückgehalten werden, sofern sie 15 m³ jährlich übersteigen. Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen und muss geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Ermittlung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Die Stadt Iserlohn kann in einem solchen Falle verlangen, dass der Nachweis durch eingebaute Messeinrichtungen geführt wird. (4) Für die aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entnommene Wassermenge ist der durch das Wasserversorgungsunternehmen ermittelte Wasserverbrauch maßgeblich. (5) Die aus privaten Wasserversorgungsanlagen und aus Brauchwassernutzungsanlagen entnommene Wassermenge ist durch geeichte Wassermesser nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach anderen Maßstäben, wie z. B. Pumpenleistung oder Umfang des gewährten Wasserrechtes, zu ermitteln. Hat ein Wassermesser offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so gilt die bei vorausgegangenen Wasserablesungen festgestellte Verbrauchsmenge als Grundlage für die Gebührenberechnung; andernfalls wird die entnommene Wassermenge geschätzt. Der Nachweis für die Fehlerhaftigkeit der Anzeige des Wassermessers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Die Stadt Iserlohn kann auf Kosten des Benutzers eine Abwassermengenmessung verlangen. Der Verbrauch ist der Stadt Iserlohn (Bereich Steuern und Abgaben) bis zum 15. Januar jeden Jahres für das vorangegangene Haushaltsjahr zu melden. 5 Niederschlagswassergebühr - 2-66.21 (24)

(1) Die Niederschlagswassergebühr wird nach der Größe der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden ( direkt ) oder nicht leitungsgebunden ( indirekt ) in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Das gilt auch bei indirekter Einleitung über ein anderes Grundstück oder die Straße. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere dann vor, wenn Niederschlagswasser von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Die begründete Darlegung, dass Niederschlagswasser nicht direkt oder nicht indirekt in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, obliegt dem Gebührenpflichtigen. Berechnungseinheit ist die gerundete Quadratmeterzahl (m²) der vorgenannten Grundstücksfläche. (2) Zu den befestigten und/oder bebauten Flächen zählen die Grundflächen der Gebäude zzgl. der Dachüberstände, Terrassen, Hofräume, Zuwegungen, Stellplätze, Garageneinfahrten und vergleichbare Flächen. (3) Maßgebend für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr sind die am 01.01. des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse. Ändert sich die Größe der befestigten und/oder bebauten Fläche im Veranlagungsjahr, wird die Änderung zum Ersten des auf die Änderung folgenden Monats wirksam. Bei Neubauten werden die bebauten sowie befestigten Flächen grundsätzlich im Wege des Selbstauskunftsverfahrens ermittelt. Hierzu hat der Gebührenpflichtige die Größe der angeschlossenen Flächen bei Beginn der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage anzugeben. Liegen Angaben nicht rechtzeitig oder unzutreffend vor, wird die angeschlossene Grundstücksfläche geschätzt. Darüber hinaus hat der Gebührenpflichtige jegliche Änderungen der Größe der angeschlossenen Flächen von sich aus der Stadt mitzuteilen. 6 Gebührensätze (1) Die Schmutzwassergebühr gemäß 4 beträgt 2,09 je m³. Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des 7 KAG unmittelbar vom Ruhrverband zu Beiträgen herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende Benutzungsgebühr auf 0,81 je m³. (2) Die Niederschlagswassergebühr gemäß 5 beträgt 0,53 je m² bebauter und/ oder befestigter Grundstücksfläche. Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des 7 KAG unmittelbar vom Ruhrverband zu Beiträgen herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende Benutzungsgebühr auf 0,37 je m². (3) Für Flächen, die mit Ökopflaster und Rasengittersteine belegt sind, sowie für begrünte Dächer mit einem Abflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,3 ermäßigt sich der Gebührensatz nach Abs. 6 Abs. 2 auf die Hälfte. (4) Für die Berechnung der Gebühr nach der eingeleiteten Abwassermenge im Sinne des 4 Abs. 4 wird das vorvergangene Haushaltsjahr zu Grunde gelegt. (5) Wird das Grundstück während des Veranlagungszeitraums an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen, so erhält der Gebührenpflichtige für das laufende und die beiden darauffolgenden Haushaltsjahre für die Schmutzwassergebühren einen Vorauszahlungsbescheid, dem eine geschätzte Abwassermenge zu Grunde liegt. Ein endgültiger Gebührenbescheid ist zu erlassen, wenn die tatsächliche Abwassermenge für den Veranlagungszeitraum feststeht. 66.21 (24) - 3 -

(6) Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr ist für jeden vollen Monat ein Zwölftel der jährlichen Gebühr zu Grunde zu legen, wenn ein Grundstück während des Veranlagungszeitraumes an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. 7 Anteil der Stadt Iserlohn Der städtische Anteil an den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung bemisst sich nach der Größe der befestigten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, von denen Niederschlagswasser in die Abwasseranlage fließt. 8 Gebührenfreiheit Kirchen - und andere ausschließlich für den öffentlichen Gottesdienst bestimmte Grundstücke unterliegen nicht der Gebührenpflicht. 9 Entstehung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht nach den 4 und 5 entsteht mit dem Tage, an dem das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird, und endet mit dem Tage, an dem der Anschluss beseitigt worden ist. (2) Für Anschlüsse, die beim Inkraft treten bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht mit dem Inkraft treten der Satzung. 10 Fälligkeit (1) Die Fälligkeit der Gebühren richtet sich nach den Vorschriften über die Entrichtung der Grundsteuer. (2) Die Gebühren werden durch Heranziehungsbescheid festgesetzt. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 20 KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Pflichten gem. 2 Abs. 4 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Entsprechendes gilt, wenn der Gebührenpflichtige entgegen 5 Abs. 3 die Größe der angeschlossenen Grundstücksfläche nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro (5.000 ) geahndet werden. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebühren- und Abgabesatzung für die Entwässerungsanlagen der Stadt Iserlohn vom 12. Mai 1998 in der Fas- - 4-66.21 (24)

sung der Änderungssatzung vom 17. Dez. 2008 außer Kraft. Iserlohn, 21.12.2009 Dr. Ahrens Bürgermeister 66.21 (24) - 5 -