Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge

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KOMMENTAR. zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012

vom 22. März 2012* (Stand 9. Januar 2014)

1 Allgemeine Bestimmungen

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Transkript:

Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) Erziehungsdirektion

Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung... 1 2. Ausgangslage... 1 2.1 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV)... 1 2.1.1 System... 1 2.1.2 Kündigung und Wiederbeitritt durch den Kanton Bern... 2 2.2 Die höheren Fachschulen... 2 2.3 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)... 3 2.3.1 System... 3 2.3.2 Leistungsvereinbarung mit dem Standortkanton... 3 2.4 Geltungsvorbehalte... 4 2.4.1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BEJUNE-Vereinbarung)... 4 2.4.2 Interkantonale Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Solothurn betreffend Höhere Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG)... 4 3. Inhalt des interkantonalen Vertrags... 4 3.1 Einleitung... 4 3.2 Erläuterungen zu den Artikeln... 5 3.2.1 Allgemeine Bestimmungen... 5 3.2.2 Beitragsberechtigung... 5 3.2.3 Beiträge... 6 3.2.4 Studierende... 8 3.2.5 Vollzug... 8 3.2.6 Schlussbestimmungen... 8 4. Umsetzung, geplante Evaluation des Vollzugs... 9 5. Erläuterungen zu den Bestimmungen des Beitrittsbeschlusses... 9 6. Finanzielle Auswirkungen... 10 6.1 Tarif 50 und 80 Prozent (Gesundheit, Soziales, Land- und Forstwirtschaft)... 10 6.2 Szenario mit Tarif 50 bzw. 80 (Land- und Forstwirtschaft) bzw. 90 Prozent (Gesundheit, Soziales)... 10 6.3 Kosten für den Vollzug der Vereinbarung... 11 7. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft... 11

1 Vortrag der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat zum Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 1. Zusammenfassung Die EDK hat am 22. März 2012 die Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verabschiedet. Aktuell haben 16 Kantone sowie das Fürstentum Lichtenstein die HFSV ratifiziert. Am 27. März 2014 hat die konstituierende Sitzung der Vereinbarungskantone stattgefunden. Die HFSV wurde auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt, die Tarife gelten erstmals auf das Schuljahr 2015/16 hin. Sie löst im Bereich höhere Fachschulen die Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) 1 ab, die heute die Abgeltung unter den Kantonen für den Besuch von ausserkantonalen Bildungsangeboten im nichthochschulischen Tertiärbereich (höhere Fachschulen und vorbereitende Kurse auf Berufs- und höhere Fachprüfungen) regelt. Im Vergleich zur FSV bringt die HFSV eine verbesserte Freizügigkeit für die Studierenden. Für den Bereich vorbereitende Kurse auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen gilt die FSV weiterhin bis auch hier eine neue Regelung gefunden wird. Im Vordergrund steht eine Bundeslösung. Im Gegensatz zur FSV orientieren sich die Tarife in der HFSV an einer gesamtschweizerischen Kostenerhebung. Der Kanton Bern will die Anbieter künftig mit den gleichen Semesterpauschalen pro Studierende entschädigen. Die Restkosten müssen in Form von Gebühren bei den Studierenden erhoben werden. Die Umsetzung dieser Pauschalfinanzierung bedingt eine Änderung des Gesetzes über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) 2. Der Grosse Rat hat diese am 20. März 2014 verabschiedet. Der Beitritt zur HFSV ist für den Kanton Bern von zentraler Bedeutung. Aufgrund der im Durchschnitt höheren interkantonalen Beiträge der HFSV gegenüber der FSV wird der Kanton Bern von einer geschätzten Saldoverbesserung in der Höhe von rund 2,6 Millionen Franken profitieren. Verzichtet der Kanton Bern auf einen Beitritt, würde weiterhin die FSV gelten. 2. Ausgangslage 2.1 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) 2.1.1 System Die FSV regelt gesamtschweizerisch den interkantonalen Besuch der Schulen und Institutionen der höheren Berufsbildung (HBB). Regionale Schulgeldvereinbarungen gehen der gesamtschweizerischen FSV allerdings vor. Im Kanton Bern sind dies - die Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BEJUNE-Vereinbarung) 3 und - die Interkantonale Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Solothurn betreffend Höhere Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG) 4. Die FSV ist nach dem A la carte - Prinzip konzipiert: die Standortkantone der Ausbildungsgänge legen fest, welche Schulen und Studiengänge sie für den interkantonalen Zugang anbieten und welche Schulgeldbeiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Studierenden zu entrichten sind. Die Wohnsitzkantone der Studierenden legen 1 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 (FSV; BSG 439.17) 2 Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BEJUNE-Vereinbarung; BSG 439.15) 4 Interkantonale Vereinbarung vom 18. Januar bzw. 2. Juli 2012 zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Solothurn betreffend Höhere Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG) (BSG 439.179)

2 fest, von welchen Angeboten sie Gebrauch machen, beziehungsweise für welche Angebote sie die Schulgeldbeiträge übernehmen. Der Anhang der FSV listet die zur Verfügung gestellten Angebote auf und erklärt, ob und unter welchen Bedingungen ein Wohnsitzkanton bereit ist, einen Schulgeldbeitrag zu leisten. Dieser Anhang kann grundsätzlich alle zwei Jahre auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst werden (Art. 16 Abs. 2 FSV). Er ist in drei Teile gegliedert: - höhere Fachschulen (HF), - vorbereitende Kurse zu einer eidgenössischen Berufsprüfung (BP) oder eidgenössischen höheren Fachprüfung (HFP), - übrige Ausbildungen, insbesondere altrechtliche und auslaufende Ausbildungen. Der Kanton Bern bietet im Anhang FSV keine solchen Ausbildungen mehr an. Die Kantone Bern, Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern, Solothurn, Freiburg, Zürich und St. Gallen haben eine gemeinsame Berechnung vorgenommen und sich auf einheitliche Beiträge geeinigt. Die Semesterpauschale für Vollzeitbildungsgänge an höheren Fachschulen beträgt aktuell 5'665 Franken. Der Kanton Bern leistet als Wohnsitzkanton der Studierenden für die von anderen Kantonen angebotenen Schulen und Studiengänge grundsätzlich Schulgeldbeiträge, wenn er den Einzelfall prüfen konnte und eine Kostengutsprache verfügt hat. Die Kostengutsprache im Einzelfall leistet er, wenn das Angebot zu einem eidgenössisch anerkannten Abschluss führt und wenn ein entsprechendes kantonales oder kantonal subventioniertes Angebot fehlt (Art. 92 i. V. m. Art. 58 BerV 5 ). 2.1.2 Kündigung und Wiederbeitritt durch den Kanton Bern Der Kanton Bern hat die FSV mit Beschluss des Regierungsrates vom 19. September 2012 (RRB 1400/2012) auf den 30. September 2014 gekündigt und ist ihr mit Beschluss vom 6. November 2013 (RRB 1498/2013) auf den 1. Oktober 2014 unter veränderten Bedingungen (Angebotsliste und Zahlungsbereitschaft) wieder beigetreten (BAG 13-99). Auf der Angebotsliste wurden bei den vorbereitenden Kursen die marktfähigen Angebote gestrichen, der Beitrag von 9 Franken pro Teilnehmerlektion auf 6 Franken gesenkt. Mit dieser Massnahme werden Einsparungen realisiert. Gleichzeitig wird aber eine rechtsgleiche Subventionierung aller Anbieter im Kanton Bern angestrebt, so dass neue Institutionen unterstützt werden müssen. Mit einer restriktiven Handhabung von Kostengutsprachen nach FSV nach dem Wiederbeitritt lassen sich auch bei der Finanzierung von ausserkantonalen Angeboten Einsparungen realisieren. Bei den höheren Fachschulen wurden im Hinblick auf den Beitritt zur HFSV keine Änderungen vorgenommen. 2.2 Die höheren Fachschulen In der Schweiz gibt es rund 200 höhere Fachschulen (HF). Diese qualifizieren ihre Studierenden für anspruchsvolle berufliche Tätigkeiten und Führungsfunktionen in acht Bereichen: Technik / Hotellerie-Restauration und Tourismus / Wirtschaft / Land- und Waldwirtschaft / Gesundheit / Soziales und Erwachsenenbildung / Künste, Gestaltung und Design / Verkehr und Transport. Im Studienjahr 2011/12 besuchten rund 23 600 Personen einen Bildungsgang an einer höheren Fachschule (an HF im Kanton Bern: 4 400). Jährlich erwerben rund 7 000 Personen ein eidgenössisch anerkanntes HF-Diplom (an HF im Kanton Bern: 1 280). Bildungsgänge, die zu einem HF-Diplom führen, werden sowohl von kantonalen Bildungsinstitutionen als auch von Privatschulen angeboten. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist gestützt auf die Verordnung über Mindestvorschriften für die Aner- 5 Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV; BSG 435.111)

3 kennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) 6 die zuständige Behörde für die Anerkennung dieser Bildungsgänge. 2.3 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 2.3.1 System Verbesserte Freizügigkeit: Das A-la-Carte-Prinzip, wonach jeder Kanton entscheidet, für welche ausserkantonalen Bildungsangebote er Beiträge entrichtet und für welche nicht, wird aufgehoben. Die Vereinbarungskantone bezahlen für alle Studiengänge, die auf der Angebotsliste der HFSV sind. Für die Studierenden bedeutet dies eine verbesserte Freizügigkeit: Tritt ihr Wohnortkanton bei, dann haben sie zu allen höheren Fachschulen, die Teil der Vereinbarung sind, gleichberechtigten Zugang. Die Ausgleichszahlungen für die höheren Fachschulen werden damit erstmals nach den gleichen Prinzipien funktionieren wie die bestehenden Vereinbarungen für die universitären Hochschulen und die Fachhochschulen. Mehr Kostentransparenz: Die Finanzierungsvereinbarungen funktionieren nach dem Prinzip, dass die Herkunftskantone der Studierenden dem Standortkanton der Ausbildungsstätte einen festgelegten Betrag (Pauschale pro Semester) bezahlen. Bei der FSV legen die Träger diese Semesterpauschalen selber fest. Die HFSV sieht hingegen vor, dass dies von den Vereinbarungskantonen gemeinsam vorgenommen wird und dass damit für die gleichen Bildungsgänge auch gleiche Semester-Pauschalen gelten werden. Dabei stützt man sich auf Kostenerhebungen in den Kantonen und wendet Kriterien für die Ermittlung von Standardkosten an wie z.b. Mindestklassengrösse. Bildungsgänge von erhöhtem öffentlichem Interesse: Von den ermittelten Ausbildungskosten zahlt der Herkunftskanton 50 Prozent an den Standortkanton. Für einzelne Bildungsgänge in den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Forstwirtschaft kann dieser Beitrag bis maximal 90 Prozent der ermittelten Ausbildungskosten umfassen. Es sind dies Bereiche, in denen die öffentliche Hand einen Versorgungsauftrag wahrzunehmen hat. Diese Bildungsgänge werden künftig durch die entsprechenden Fachdirektorenkonferenzen zu bezeichnen sein: die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren [GDK], die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren [SODK], die Konferenz der Forstdirektorinnen und direktoren [FoDK] und die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren [LDK]. Keine neuen Vorgaben für die Schulen: Die HFSV erfasst nur Studiengänge, die über eine eidgenössische Anerkennung verfügen. Damit ist eine Qualitätsprüfung bereits erfolgt. Es soll keine Parallelstruktur dazu aufgebaut werden. Zudem muss der Bildungsanbieter über eine Leistungsvereinbarung mit dem Standortkanton verfügen. Der Standortkanton muss die Aufsicht ausüben. Die Träger legen die Studiengebühren fest: Wie bis anhin können die Anbieter angemessene Studiengebühren erheben und deren Höhe bestimmen. Aber auch die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildungsgang Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Werden diese überschritten, erfolgt eine Kürzung der Beiträge. 2.3.2 Leistungsvereinbarung mit dem Standortkanton Der jeweilige Standortkanton muss mit dem Bildungsanbieter eine Leistungsvereinbarung abschliessen (Art. 3). Das gilt auch für Anbieter, die in mehreren Kantonen einen Bildungstandort haben. In der Leistungsvereinbarung werden die Kostentransparenz und die Einhaltung 6 Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF; SR 412.101.61)

4 der Bestimmungen der HFSV festgelegt. Die weiteren Inhalte der Leistungsverträge richten sich nach der kantonalen Berufsbildungsgesetzgebung. 2.4 Geltungsvorbehalte Der Kanton Bern ist Vereinbarungspartei von zwei weiteren Abkommen, die dieser Vereinbarung vorgehen. 2.4.1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BEJUNE-Vereinbarung) Die BEJUNE-Vereinbarung aus dem Jahr 2009 gilt im postobligatorischen Bereich für die öffentlichen und privaten Schulen und Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II, die höhere Berufsbildung sowie bestimmte tertiäre vom Bund nicht anerkannte Studiengänge. Diese Vereinbarung stellt den vorwiegend französischsprachigen Lernenden und Studierenden im Raum BEJUNE ein breites Bildungsangebot zur Verfügung, welches die ausserkantonalen Lernenden und Studierenden aus diesen Kantonen zu den gleichen Bedingungen nutzen können. Sie strebt innerhalb der Region ebenfalls eine optimale Nutzung und Auslastung der offerierten Bildungsangebote an. Die Vereinbarung orientiert sich folglich nicht wie in anderen Schulgeldabkommen üblich an den Vollkosten der Ausbildung, sondern an politisch festgelegten Pauschalbeiträgen, die partnerschaftlich ausgehandelt und im Konsens festgelegt worden sind. 2.4.2 Interkantonale Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Solothurn betreffend Höhere Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG) Die Höhere Fachschule Technik in Biel (HFT Biel), die Höhere Fachschule Elektrotechnik in Biel (HFE Biel) und die Höhere Fachschule Technik in Grenchen (HFT SO) wurden 2012 zur Höheren Fachschule Technik Mittelland mit privater Trägerschaft (HFTM-AG) fusioniert. Weil der neue Bildungsanbieter Standorte in den Kantonen Bern und Solothurn hat, haben die beiden Kantone eine Vereinbarung abgeschlossen, die der FSV und somit auch der HFSV vorgeht. Die Vereinbarung legt fest, dass für die gegenseitige Abgeltung nicht die FSV-Tarife gelten, sondern eine Pauschale, die nach den Vorschriften dieser Vereinbarung festgelegt wird. Damit wird diese Vereinbarung auch der HFSV vorgehen. 3. Inhalt des interkantonalen Vertrags 3.1 Einleitung Die HFSV ist ein rechtsetzender Vertrag zwischen Kantonen im Sinne von Artikel 48 der Bundesverfassung (BV) 7. Sie hat denselben formal-rechtlichen Rang wie die Vereinbarungen über die Hochschulfinanzierung 8. Bei der HFSV handelt es sich um einen interkantonalen Zusammenarbeitsvertrag mit Lastenausgleich, was bedeutet, dass die Rahmenvereinbarung 9 anwendbar ist. So wird in der Vereinbarung mit Bezug auf ein allfälliges Streitbeilegungsverfahren die direkte Anwendbarkeit der IRV statuiert (Art. 48a Abs. 1 Bst. c BV i. V. m. FiLaG) 10. Der Einbezug der Parlamente der Vereinbarungskantone im Rahmen der kantonalen Entscheidungsprozesse richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht. 7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 8 Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 (BSG 439.20) bzw. die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV; BSG 439.21) 9 Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV; BSG 632.1) 10 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG; SR 613.2)

5 3.2 Erläuterungen zu den Artikeln 3.2.1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zweck Die HFSV regelt als interkantonale Finanzierungs- und Freizügigkeitsvereinbarung für den Bereich der höheren Fachschulen die Grundsätze für - den interkantonalen Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) 11 anerkannten Bildungsgängen, - die Stellung der Studierenden und - die Abgeltungen, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der höheren Fachschulen leisten. Artikel 2 Geltungsbereich Die HFSV gilt nur für höhere Fachschulen und bezieht sich zudem nur auf eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge gemäss Artikel 29 BBG. Artikel 2 Absatz 3 ermöglicht es den Kantonen, unter sich abweichende finanzielle Regelungen zu treffen, wenn dafür ein Bedarf besteht. Diese abweichenden Regelungen gelten nur für die beteiligten Kantone (vgl. Kap. 2.4). Gegenüber den übrigen Vereinbarungskantonen gelten die in der HFSV festgelegten Finanzierungsgrundsätze. 3.2.2 Beitragsberechtigung Artikel 3 Beitragsberechtigte Bildungsgänge Artikel 3 regelt die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs. Neben der eidgenössischen Anerkennung der entsprechenden Ausbildung durch das zuständige Bundesamt und der Meldung des Standortkantons für die Liste der beitragsberechtigten Ausbildungsgänge (Art. 4) muss eine Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und Bildungsanbieter vorliegen, aus der Kostentransparenz sowie die Einhaltung der in der HFSV geregelten Mindestvoraussetzungen hervorgeht. Die Geschäftsstelle (Art. 13) stellt den Kantonen eine Musterleistungsvereinbarung zur Verfügung. Der Kanton Bern wird allerdings nur mit denjenigen Anbietern eine Leistungsvereinbarung bzw. einen Leistungsvertrag abschliessen, die einen Bildungsgang nach dem neuen eidgenössischen Rahmenlehrplan anbieten. Erfüllt ein Bildungsgang die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 Absatz 1, besteht für diesen Bildungsgang ein Anspruch auf HFSV-Beiträge. Zur Höhe der Beiträge vgl. Artikel 6 und 7. Gemäss Artikel 29 BBG üben die Kantone die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus. Im Leitfaden (in Überarbeitung) des Bundesamtes für Berufsbildung (BBT) vom 1. März 2010 über Aufsicht und Rechtsmittelweg bei HF wird festgehalten, dass Anbieter, welche den gleichen Bildungsgang in mehreren Kantonen durchführen, vom jeweiligen Standortkanton (der Standortkanton ist derjenige Kanton, in welchem sich der Studienort des Bildungsanbieters befindet) überprüft werden. In Analogie zu diesem Grundsatz regelt die HFSV, dass der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und Bildungsanbieter eine der Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung darstellt (Art. 3 Abs. 1 Bst. b HFSV). Absatz 2 bezieht sich auf die Regelung von Artikel 7, wonach die zuständige Fachdirektorenkonferenz für Bildungsgänge mit einem erhöhten öffentlichen Interesse höhere Beiträge beantragen kann. Der Antrag muss ein erhöhtes öffentliches Interesse geltend machen und auf eine konkrete Beitragshöhe (zwischen 50 und 90 Prozent) lauten. Absatz 3 verlangt, dass allfällige Gewinne der Bildungsanbieter entweder zur Reduktion der Studiengebühren verwendet oder in die Weiterentwicklung des Bildungsgangs investiert werden. 11 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10)

6 Artikel 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge Auf Antrag des Standortkantons werden auch höhere Fachschulen in privater Trägerschaft der Vereinbarung unterstellt. Der Standortkanton muss in diesen Fällen dafür sorgen, dass die Bedingungen der Vereinbarung eingehalten werden. Beiträge werden zudem nur an diejenigen Institutionen ausgerichtet, die sich an Kostenerhebungen beteiligen und dem Kostenrechnungsmodell entsprechende Daten liefern (vgl. Art. 3 Abs. 1 betreffend Kostentransparenz). Zum Begriff des Standortkantons: vgl. Erläuterungen zu Artikel 3. Zur Geschäftsstelle: vgl. Erläuterungen zu Artikel 13. 3.2.3 Beiträge Artikel 5 Zahlungspflichtiger Kanton Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons ist der Beginn derjenigen Ausbildung, für welche Beiträge zu bezahlen sind. Dabei wird berücksichtigt, dass Bildungsgänge an höheren Fachschulen in aller Regel von mündigen Studierenden besucht werden, die bereits berufstätig waren. Die HFSV erklärt daher primär denjenigen Kanton als zahlungspflichtig, in welchem die oder der Studierende vor Ausbildungsbeginn letztmals während mindestens zwei Jahren gewohnt und gearbeitet hat (Art. 5 Abs. 2). Für Studierende, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, wird die Zahlungspflicht nach den Kriterien von Artikel 5 Absatz 3 ermittelt. Dieser entspricht den Regelungen der FHV und der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) 12. Artikel 6 Höhe der Beiträge Die Beiträge werden für jeden Bildungsgang auf der Grundlage der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden definiert. Dabei werden folgende Variablen berücksichtigt: - Ausbildungsdauer - Anzahl anrechenbarer Lektionen - durchschnittliche Klassengrösse - Vollzeit / Teilzeit Die Semesterpauschalen werden wie folgt berechnet: - Durchschnittliche Ausbildungskosten = Bruttobildungskosten pro Lektion x anrechenbare Lektionen durchschnittliche Ausbildungsdauer in Semester. - Teilt man diese durchschnittlichen Ausbildungskosten durch die durchschnittliche Klassengrösse, so erhält man die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Studierende beziehungsweise Studierenden und Lektion. - Anschliessend erfolgt eine Gewichtung durch Multiplikatoren mit der Anzahl Studierender. - Die anrechenbaren Lektionen sollen maximal der Hälfte der im jeweiligen Rahmenlehrplan des Bundes vorgesehenen Lektionen entsprechen: 1800 (von 3600) Lektionen für Ausbildungsgänge mit einschlägiger Vorbildung und 2700 (von 5400) Lektionen für Ausbildungsgänge ohne einschlägige Vorbildung. - Die durchschnittliche Klassengrösse wird pro Bildungsgang berechnet. Ist sie kleiner als eine von den Vereinbarungskantonen festgelegte Mindestklassengrösse (z.b. 18), wird für die Berechnung der durchschnittlichen Kosten die Mindestklassengrösse eingesetzt. - Die ermittelten Pauschalbeiträge werden in 500er Schritten auf- und abgerundet. Der Pauschalbeitrag beträgt 50 Prozent von den aus dieser Berechnung resultierenden Kosten pro Semester und Studierende beziehungsweise Studierenden. 12 Interkantonale Vereinbarung vom 22. Juni 2006 über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV; BSG 439.16)

7 Artikel 7 Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse Es gibt Bereiche, in welchen aufgrund eines gesetzlichen Versorgungsauftrages und eines entsprechend hohen Anteils an öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (bzw. solchen mit weitestgehend staatlich garantierter Finanzierung) bislang gleichsam die Branchenbeiträge an die beruflichen Bildungsgänge von der öffentlichen Hand geleistet wurden. Im Ergebnis bezahlt die öffentliche Hand in diesen Bereichen einen höheren Anteil der Ausbildungskosten als für andere Branchen. Das hat seinen Grund in der besonderen Verantwortung, die der öffentlichen Hand hier für die Versorgung der Allgemeinheit und als Arbeitgeber (bzw. Branche ) zukommt. Mit anderen Worten: Es liegt in diesen Bereichen ein erhöhtes öffentliches Interesse an den entsprechenden Ausbildungen vor. Die Vereinbarung sieht daher vor, dass die zuständige Fachdirektorenkonferenz (GDK, SODK, FoDK oder LDK) dies bei der Konferenz der Vereinbarungskantone geltend macht und dabei das erhöhte öffentliche Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachweisen muss. Aktuell haben die Fachdirektorenkonferenzen bereits 90 Prozent (Gesundheit und Soziales) bzw. 80 Prozent (Landwirtschaft) beantragt. An der konstituierenden Sitzung der Vereinbarungskantone vom 27. März 2014 wurde aber der Antrag der GDK und SODK zurückgewiesen. Die Vereinbarungskantone schlagen einen Tarif von 80 Prozent vor. Der Antrag geht somit zurück an die Fachkonferenzen zur erneuten Beratung und Antragstellung. Die zweite Sitzung der Vereinbarungskantone von Ende Oktober 2014 wird über den Antrag definitiv entscheiden müssen. Für den Kanton Bern, welcher rund doppelt so viele ausserkantonale Studierende im Bereich Gesundheit/Soziales aufnimmt als dass Bernerinnen und Berner ausserkantonal studieren, hat somit ein vitales Interesse an einem Tarif von 90 Prozent. Die finanziellen Auswirkungen sind in Ziffer 7 beschrieben. Vgl. auch Artikel 3 Absatz 2 (Beitragsberechtigung) Weil sich diesbezüglich auf die Dauer Veränderungen ergeben können, ist das Vorliegen des erhöhten öffentlichen Interesses für jeden Bildungsgang periodisch zu überprüfen. Artikel 8 Auszahlung der Beiträge Die Beiträge werden direkt an den Bildungsanbieter (höhere Fachschule) ausbezahlt. Absatz 2 regelt den Mindestbetrag, den ein Kanton für seine Studierenden ausrichten muss, die einen Lehrgang im eigenen Kanton besuchen. Der Standortkanton muss den Bildungsanbietern für die Studierenden aus dem eigenen Kanton mindestens den gleichen Betrag leisten, wie die zahlungspflichtigen Kantone gemäss Artikel 5 leisten müssen. Artikel 9 Studiengebühren Grundsätzlich sollen die Kantone in der Festlegung der Studiengebühren frei sein. Der Konferenz der Vereinbarungskantone wird in Artikel 9 Absatz 2 aber die Kompetenz gegeben, für Studiengebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festzulegen. Dieses steuernde Eingreifen wäre zum Beispiel denkbar, wenn die Konferenz der Vereinbarungskantone über die Festlegung einer Bandbreite für Studiengebühren eine gesamtschweizerische Gleichbehandlung der Studierenden erreichen möchte. Legt die Konferenz der Vereinbarungskantone für Studiengebühren eine Höchstgrenze fest und übersteigen Studiengebühren für einen bestimmten Bildungsgang diese Grenze, so werden die Ausgleichsbeiträge für diesen Bildungsgang im Umfang desjenigen Betrages gekürzt, welcher die Höchstgrenze übersteigt. Entsprechende Bestimmungen muss der Standortkanton in die Leistungsverträge mit den Bildungsanbietern aufnehmen.

8 3.2.4 Studierende Artikel 10 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen Wie alle von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) seit 1991 abgeschlossenen Finanzierungs- und Freizügigkeitsvereinbarungen ermöglicht auch die HFSV den gleichberechtigten Zugang zu Bildungsgängen an höheren Fachschulen innerhalb der Vereinbarungskantone. Artikel 10 formuliert das für die Studierenden geltende Grundprinzip der Freizügigkeit: Der Standortkanton einer Ausbildungsstätte bietet die beitragsberechtigten Bildungsgänge an höheren Fachschulen Studierenden aus anderen Vereinbarungskantonen zu denselben Bedingungen an wie den eigenen Kantonsangehörigen. Artikel 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Nichtvereinbarungskantonen haben sowohl hinsichtlich der Zulassung zu einem Studiengang wie auch bezüglich der Ausbildungskosten keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Zum einen können sie nur dann zu einem Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben, zum anderen müssen sie zusätzlich zu den Studiengebühren eine Ausbildungsgebühr in der Höhe der HFSV-Tarife bezahlen. Damit wird verhindert, dass Nichtvereinbarungskantone von den aus der HFSV fliessenden Rechten profitieren, ohne in die entsprechenden Pflichten eingebunden zu sein. Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen sind bezüglich der Reduktion ihrer individuellen Belastung auf den Stipendienweg zu verweisen. 3.2.5 Vollzug Artikel 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone Als Neuerung gegenüber der FSV ist als behördliches Steuerungsorgan eine Konferenz der Vereinbarungskantone vorgesehen (analog zur FHV). Ihr obliegen insbesondere die Festlegung der Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme in die Vereinbarung sowie die Festlegung der Beiträge (inkl. die Definition von Vollzeit-, Teilzeit-, berufsbegleitenden und modularisierten Studiengängen sowie deren sachgerechte Abgeltung). Artikel 13 Geschäftsstelle Wie bei allen von der EDK abgeschlossenen Finanzierungs- und Freizügigkeitsvereinbarungen obliegt auch die Geschäftsführung der HFSV dem Generalsekretariat der EDK. Die Kosten für den Vollzug werden durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Artikel 14 Streitbeilegung Da es sich bei der HFSV um eine Vereinbarung mit Lastenausgleich handelt, ist die Anwendung der IRV bezüglich der Streitbeilegung zwingend. Deren Regelungen gelten für alle Streitigkeiten aus der Vereinbarung. 3.2.6 Schlussbestimmungen Artikel 15 Beitritt Das Ratifikationsverfahren wird in jedem Kanton nach kantonalem Recht durchgeführt. Die jeweilige Kantonsregierung erklärt gegenüber dem Vorstand der EDK den Beitritt. Artikel 16 Inkrafttreten Die formelle Inkraftsetzung der Vereinbarung erfolgt durch einen Beschluss des EDK- Vorstands. Er hat die Vereinbarung auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.

9 Die Übergangsbestimmung von Artikel 16 Absatz 2 ermöglicht es den Standortkantonen, innerhalb der gesetzten Frist die im Hinblick auf die Freizügigkeit notwendigen Massnahmen zu treffen. Gemäss Artikel 48 Absatz 3 BV sind Verträge zwischen den Kantonen dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Artikel 17 Kündigung Ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist, hat auch das Recht, den Austritt aus der Vereinbarung zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre, wobei der Austritt frühestens nach fünf Beitrittsjahren erfolgen kann. Für die verbleibenden Vereinbarungskantone bleib die Vereinbarung vollumfänglich in Kraft. Artikel 18 Weiterdauer der Verpflichtungen Artikel 18 stellt sicher, dass die sich bereits in Ausbildung befindenden Studierenden auch dann noch von den Abgeltungsbeiträgen des beitragspflichtigen Kantons profitieren, wenn dieser aus der HFSV austritt. Auf diese Studierenden ist damit auch nach dem Austritt des Kantons Artikel 11 Absatz 2 (zusätzliche Ausbildungsgebühren) nicht anwendbar. Artikel 19 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 Nach Inkrafttreten der HFSV werden Vereinbarungskantone ihre Angebote untereinander gemäss dieser Vereinbarung abgelten. Im Sinne einer Übergangsbestimmung können Kantone der FSV, welche der HFSV nicht beigetreten sind, die Angebote der HFSV weiterhin finanzieren. Diese Möglichkeit wird im Anhang der FSV ersichtlich sein. Diese Übergangsbestimmung endet am 31. Dezember 2018. Die FSV gilt zudem für alle Kantone weiterhin für die Abgeltung des Besuchs von vorbereitenden Kursen auf die Berufsprüfungen (BP) und höheren Fachprüfungen (HFP). Artikel 20 Fürstentum Lichtenstein Tritt das Fürstentum Liechtenstein bei, stehen ihm alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Ein Beitritt des Fürstentums Liechtenstein beeinflusst das Inkrafttreten gemäss Artikel 16 (Beitritt von 10 Kantonen) nicht. 4. Umsetzung, geplante Evaluation des Vollzugs Die Evaluation der Umstellung auf die HFSV kann im Rahmen der Evaluation der Änderung vom 20. März 2014 des BerG (BerG-Änderung 2014) 13 gemacht werden. Die Erziehungsdirektion erstattet dem Regierungsrat gestützt auf ihre Analyse alle vier Jahre Bericht (Artikel 34 Absatz 1 BerG i. V. mit Artikel 112a BerV). Die Kostenentwicklung aufgrund des interkantonalen Schulbesuchs wird jedoch jährlich ausgewiesen und plausibilisiert. 5. Erläuterungen zu den Bestimmungen des Beitrittsbeschlusses Ziffer 1 Es wird der Beschluss zum Beitritt zur HFSV festgehalten. Ziffer 2 Die Erziehungsdirektion resp. das Mittelschul- und Berufsbildungsamt schliesst schon heute mit den finanzierten oder subventionierten Anbietern Leistungsvereinbarungen bzw. Leistungsverträge ab. Die Bestimmung stellt klar, dass für die in der HFSV erwähnten Leistungsverträge die gleichen Zuständigkeiten gelten. 13 Geschäftsnummer 2012.1417

10 Ziffer 3 Entsprechend der FSV ist die Kompetenz zur Meldung von bernischen Angeboten im vorliegenden Beschluss an die Erziehungsdirektion zu delegieren. Ziffer 4 Da es sich bei den Beitragsleistungen an andere Kantone aufgrund der HFSV um gebundene Ausgaben handelt, soll die Ausgabenbewilligungskompetenz an die Erziehungsdirektion delegiert werden. Die Erziehungsdirektion ist bereits für die Bewilligung der Beiträge nach FSV und derjenigen an subventionierte Leistungserbringer gemäss BerG zuständig. Diese weitere Kompetenzdelegation ist somit sachgerecht. Ziffer 5 Ende Oktober 2014 findet die zweite Sitzung der Vereinbarungskantone statt. Der Beitritt zur HFSV wird deshalb auf den 1. Oktober 2014 terminiert, damit der Kanton bei den anstehenden Beschlüssen mitwirken kann. Dies erfordert aus terminlichen Gründen eine ausserordentliche Publikation. Da die Tarife aber erstmals für das Studienjahr 2015/16 gelten, ist diese unproblematisch. 6. Finanzielle Auswirkungen 6.1 Tarif 50 und 80 Prozent (Gesundheit, Soziales, Land- und Forstwirtschaft) Im Zeitpunkt der BerG-Änderung 2014 wurde von einer Saldozunahme im interkantonalen Kontext von 659'207 Franken ausgegangen (Ziff. 7.4 des Vortrags zur BerG-Änderung 2014 14 ). Aktualisierte Berechnungen lassen eine Saldozunahme von 2,6 Millionen Franken erwarten. Die Zunahme des Saldos zu Gunsten des Kantons Bern lässt sich mit den erhöhten Tarifen für das Schuljahr 2015/16 der EDK begründen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit. Nachfolgender Berechnung liegen die aktuellen Tarife 50 Prozent und 80 Prozent für die Bereiche Gesundheit, Soziales, Land- und Forstwirtschaft zugrunde (vgl. Tarife im Anhang). Eine Haushaltsverbesserung von 2 Millionen Franken wurde aber bereits im ASP 2014 als Sparmassnahme eingesetzt (ASP ERZ, Nr. 17.10). Folgende Tabelle zeigt die Saldoentwicklung von der FSV zur HFSV, basierend auf den Studierendenzahlen des Jahres 2012: HF Einnahmen Kt. Bern HF Ausgaben Kt. Bern HF Saldo Kt. Bern HF Ausserk. Studierende im Kt. Bern (CHF) Berner Studierende in anderen Kantonen (CHF) (CHF) HF gem. Tarife FSV, Jahr 2012 1'298 10'245'000 786 5'712'877 4'532'123 HF gem. Tarife HFSV ab 2015/16 1'298 13'890'904 786 6'786'302 7'104'602 Saldozunahme von FSV zu HFSV 0 3'645'904 0 1'073'425 2'572'479 6.2 Szenario mit Tarif 50 bzw. 80 (Land- und Forstwirtschaft) bzw. 90 Prozent (Gesundheit, Soziales) Ende Oktober 2014 wird die Konferenz der Vereinbarungskantone erneut über den Antrag der GDK und SODK betreffend des Tarifs für die Bereiche Gesundheit und Soziales abstimmen. 14 Vortrag des Regierungsrates vom 23. Oktober 2013 an den Grossen Rat zum Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) (Änderung) (Geschäftsnummer 2012.1417)

11 Im Jahr 2012 besuchten im Bereich Gesundheit/Soziales 502 ausserkantonale Studierende einen Bildungsgang im Kanton Bern und 227 Bernerinnen und Berner einen solchen in einem andern Kanton. Bei einem Tarif von 80 Prozent anstelle von 90 Prozent gehen dem Kanton Bern bei gleich bleibenden Studierendenzahlen Einnahmen von 722'998 Franken verloren. Sollte es nicht gelingen, die Mehrheit der Vereinbarungskantone für einen Tarif von 90 Prozent zu gewinnen, muss der Kanton Bern als einer der wenigen Anbieterkantone von Bildungsgängen im Bereich Gesundheit prüfen, ob er diese Bildungsgänge überhaupt bei der HFSV als beitragsberechtigte Bildungsgänge aufführen will. Falls er sich dagegen entscheidet, müssten die ausserkantonalen Studierenden bzw. deren Wohnsitzkanton die vollen Kosten für den Bildungsgang übernehmen (Art. 53 Abs. 3 BerG-Änderung 2014). Ohne HF Gesundheit würde der Saldo aufgrund des Beitritts zur HFSV für den Kanton Bern von rund 7,1 Millionen Franken (vgl. Tabelle Kap. 6.1) auf 1,2 Millionen Franken sinken. Würde Bern als einziger Anbieterkanton auf die Aufnahmen auf die Liste verzichten, müsste aber mit einer Abwanderung in andere Kantone gerechnet werden. Darum kann diese Massnahme nur mit den andern Anbieterkantonen gemeinsam ergriffen werden. Es müsste damit gerechnet werden, dass die vorhandene Infrastruktur nur noch ungenügend genutzt werden könnte. Saldo zu Gunsten Kt. Bern (Tarife 50% + 80%) Saldo zu Gunsten Kt. Bern (Tarife 50% + 90%) Saldozunahme Kanton Bern bei Tarif 90% für Gesundheit/Soziales 2'572'479 3'295'477 722'998 6.3 Kosten für den Vollzug der Vereinbarung Gemäss Artikel 13 Absatz 3 HFSV werden die Kosten für den Vollzug der Vereinbarung nach Massgabe der Bevölkerungszahl von den Vereinbarungskantonen getragen. Nach aktuellem Finanzplan der EDK betragen sie ab dem Geschäftsjahr 2015 rund 133 000 Franken und somit 18 000 Franken für den Kanton Bern. Die Summe reduziert sich leicht, wenn die vier noch fehlenden kleinen Kantone der HFSV ebenfalls beitreten werden. Für den Vollzug der FSV leistet der Kanton Bern aktuell 17 000 Franken an die EDK. Ab nächstem Jahr kostet der Vollzug FSV für den Bereich vorbereitende Kurse noch 4 000 Franken. Der Bereich höhere Fachschulen wird über die HFSV abgegolten. Es resultieren jährlich Mehrkosten von rund 5 000 Franken. Diese können kompensiert werden. 7. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die höhere Berufsbildung ist ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor für die Volkswirtschaft des Kantons Bern. Mit diesem transparenten Förderansatz gemäss HFSV und der neuen Freizügigkeit für die Studierenden ist zu erwarten, dass sich der Anbietermarkt weiter entwickeln wird. Die Abschlüsse in der höheren Berufsbildung sind aber auch zentral für die Wirtschaftsunternehmen im Kanton Bern wie auch für die Unternehmen in Dienstleistung und die öffentliche Hand. Die Absolvierenden qualifizieren sich meist für mittlere und höhere Kader und sind somit wichtige Stützen für die Unternehmen und Organisationen. Bern, 12. August 2014 Der Erziehungsdirektor: 4820.301.210.11/2014 (589728 v4) Bernhard Pulver Anhang Beiträge HFSV pro Semester für die Studienjahre 2015/2016 und 2016/2017

12 Anhang Beiträge HFSV pro Semester für die Studienjahre 2015/2016 und 2016/2017. Diese wurden an der konstituierenden Sitzung der Vereinbarungskantone vom 27.3.2014 beschlossen. Die Beiträge für die Fachbereich Gesundheit, Soziales und Erwachsenenbildung wurden jedoch zur erneuten Beschlussfassung zurückgewiesen. Berechnung nach Anzahl Normsemester und der Plafonierungsregel, basierend auf der Kostenerhebung höhere Fachschulen für das Rechnungsjahr 2012 Bereich 1: HF Technik Bereich 4: HF Land- und Waldwirtschaft Beitrag 50% TZ VZ Beitrag 80% TZ VZ Bauführung 2'000 4'500 Agrotechnik 4'500 9'000 Bauplanung 2'500 6'500 Waldwirtschaft 12'000 Elektrotechnik 2'500 4'000 Gebäudetechnik 2'000 Holztechnik 5'000 5'000 Bereich 5: HF Gesundheit Informatik 3'000 4'000 Beitrag TZ VZ Lebensmitteltechnologie 3'500 80% 85% 90% 80% 85% 90% Maschinenbau 2'500 4'000 Aktivierung 3'000 3'000 3'000 8'000 8'500 9'000 Medien 2'500 Dentalhygiene 10'000 10'500 11'000 Metallbau 1'500 4'500 medizinisch-technische Radiologie 10'500 11'500 12'000 Mikrotechnik 1'500 3'500 biomedizinische Analytik 9'500 10'000 10'500 Systemtechnik 2'500 4'500 Operationstechnik 6'500 7'000 7'000 Telekommunikation 2'500 3'000 Orthoptik 11'500 12'000 13'000 Textil 3'500 5'000 Pflege 6'000 6'500 7'000 9'000 9'500 10'500 Unternehmensprozesse 2'500 Podologie 5'000 5'000 5'500 4'500 4'500 5'000 Rettungssanität 8'500 9'000 9'500 Bereich 2: HF Gastronomie, Tourismus und Hauswirtschaft Bereich 6: HF Soziales und Erwachsenenbildung Beitrag 50% TZ VZ Beitrag TZ VZ Hotellerie und Gastronomie 4'000 80% 85% 90% 80% 85% 90% Tourismus 2'500 5'000 Erwachsenenbildung 5'500 5'500 6'000 hauswirtschaftliche Betriebsleitung 1'500 3'500 Kindererziehung 5'500 5'500 6'000 6'000 6'500 7'000 Sozialpädagogik 5'000 5'000 5'500 6'000 6'000 6'500 sozialpädagogische Werkstattleitung 4'000 4'000 4'500 4'500 5'000 5'000 Bereich 3: HF Wirtschaft Beitrag 50% TZ VZ Agrowirtschaft 3'000 5'000 Legende Bankwirtschaft 3'000 TZ Teilzeit Betriebswirtschaft 2'500 4'500 VZ Vollzeit Drogerieführung 4'000 Leere Felder Marketingmanagement 2'500 Rechtsassistenz 3'000 Textilwirtschaft 3'000 5'500 Versicherungswirtschaft 3'000 Wirtschaftsinformatik 2'500 4'000 Zollverwaltung Für diese Bildungsgänge liegen keine Kostenerhebungen vor, folglich konnte keine Bestimmung der Beiträge vorgenommen werden. Entweder es existiert kein entsprechendes Angebot oder die existierenden Angebote werden von den Kantonen nicht unterstützt. Bereich 7: HF Künste, Gestaltung und Design Beitrag 50% TZ VZ bildende Kunst 3'500 4'500 Bühnentanz Kommunikationsdesign 3'000 5'000 Musik Produktionsdesign 3'500 Schauspiel Bereich 8: HF Verkehr und Transport Beitrag 50% TZ VZ Flugsicherung Flugverkehrsleitung Verkehrspilot/in 6'000