EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 2008/0064 (COD) PE-CONS 3691/08

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1. Die Kommission hat dem Rat am 18. Juni 2010 den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan 2010 übermittelt.

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vom 10. Juli

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Transkript:

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 31. Oktober 2008 (OR. en) 2008/0064 (COD) PE-CONS 3691/08 CULT 110 EDUC 229 SOC 564 COMPET 378 RECH 301 COC 1267 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: ENTSCHEIDUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES zum Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation (2009) PE-CONS 3691/08 AF/lu

ENTSCHEIDUNG NR..../2008/EG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom zum Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation (2009) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND R RAT R EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, 1 2 3 Stellungnahme vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ABl. C 257 vom 9.10.2008, S. 46. Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom. PE-CONS 3691/08 AF/lu 1

in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Europa muss seine Kreativität und Innovationsfähigkeit aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen steigern, um wirksam auf die Entwicklung der Wissensgesellschaft reagieren zu können: Innovationsfähigkeit ist eng mit Kreativität als persönlicher Eigenschaft verbunden; damit sie voll nutzbar gemacht werden kann, muss sie in der gesamten Bevölkerung weit verbreitet sein. Dazu ist eine auf lebenslangem Lernen basierende Vorgehensweise erforderlich. (2) Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten auf allen angemessenen Ebenen in ausreichendem Maße für die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen sorgen, die die Grundlage für Kreativität und Innovation bilden, und damit die Befähigung vermitteln, im persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Leben innovative und originäre Lösungen zu finden. (3) Der Europäische Rat gelangte auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon zu der Schlussfolgerung, dass als zentrale Maßnahme in Reaktion auf die "Globalisierung und die Herausforderungen einer neuen wissensbestimmten Wirtschaft in einem europäischen Rahmen" festgelegt werden sollte, "welche neuen Grundfertigkeiten durch lebenslanges Lernen zu vermitteln sind"; ferner betonte er, dass die Menschen "Europas wichtigstes Gut" sind. (4) In der Mitteilung der Kommission vom 21. November 2001 mit dem Titel "Einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens schaffen" und der darauf folgenden Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zum lebensbegleitenden Lernen 1 wurde die Vermittlung der "neuen Grundfertigkeiten" als Priorität bezeichnet und unterstrichen, dass lebensbegleitendes Lernen vom Vorschul- bis ins Rentenalter reichen muss. 1 ABl. C 163 vom 9.7.2002, S. 1. PE-CONS 3691/08 AF/lu 2

(5) In der Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen 1 wurden verschiedene Schlüsselkompetenzen ermittelt, insbesondere "mathematische Kompetenz und grundlegende naturwissenschaftlich-technische Kompetenz", "Lernkompetenz", "Computerkompetenz", "Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz", "Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit" sowie "soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz". (6) Der Europäische Rat stellte auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 in Brüssel fest, dass die allgemeine und die berufliche Bildung Grundvoraussetzungen für ein gut funktionierendes Wissensdreieck (Bildung Forschung Innovation) sind und maßgeblich zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung beitragen. Er rief zu besonderer Förderung des Potenzials der kleinen und mittleren Unternehmen auf, auch im Kultur- und Kreativbereich, da diese für Wachstum, Beschäftigung und Innovation eine treibende Kraft darstellen. (7) Die Ausrufung eines Europäischen Jahres ist ein wirksames Mittel, um zur Bewältigung der Herausforderungen, vor denen Europa steht, beizutragen, durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Verbreitung von Informationen über bewährte Praktiken, Förderung von Forschung und Anregung einer Grundsatzdebatte. Durch Schaffung einer Umgebung für die gleichzeitige Verfolgung dieser Ziele auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene können größere Synergien und eine größere kritische Masse erzielt werden als durch isolierte Anstrengungen auf den einzelnen Ebenen. 1 ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10. PE-CONS 3691/08 AF/lu 3

(8) Da die Förderung der Kreativität und Innovationsfähigkeit durch lebenslanges Lernen zu den Zielen bestehender Gemeinschaftsprogramme gehört, können zur Durchführung eines solchen Jahres diese Programme herangezogen werden, die Finanzierungsprioritäten auf Jahres- oder Mehrjahresbasis vorsehen; auch andere Programme und Politikbereiche, etwa Kultur, Kommunikation, Unternehmen, Kohäsion, Entwicklung des ländlichen Raums, Forschung und Informationsgesellschaft, tragen zur Förderung der Kreativität und Innovationsfähigkeit bei und können die Initiative innerhalb ihres jeweiligen Rechtsrahmens unterstützen. (9) Da das Ziel dieser Entscheidung, nämlich die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen zu unterstützen, die Kreativität durch lebenslanges Lernen als Triebkraft für Innovation und als Schlüsselfaktor für die Entwicklung persönlicher, beruflicher, unternehmerischer und sozialer Kompetenzen und für das Wohlergehen des Einzelnen in der Gesellschaft zu fördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip gemäß tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus HABEN FOLGEN ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Das Jahr 2009 wird zum "Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation" (nachstehend "Jahr" genannt) ausgerufen. PE-CONS 3691/08 AF/lu 4

Artikel 2 Ziele (1) Das allgemeine Ziel des Jahres besteht darin, die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen zu unterstützen, die Kreativität durch lebenslanges Lernen als Triebkraft für Innovation und als Schlüsselfaktor für die Entwicklung persönlicher, beruflicher, unternehmerischer und sozialer Kompetenzen und für das Wohlergehen des Einzelnen in der Gesellschaft zu fördern. (2) Das spezifische Ziel des Jahres besteht darin, unter anderem folgende Faktoren hervorzuheben, die zur Förderung von Kreativität und Innovationsfähigkeit beitragen können: a) Schaffung einer Umgebung, die förderlich ist für Innovation und Anpassungsfähigkeit in einer sich rasch verändernden Welt, wobei alle Formen der Innovation, einschließlich sozialer und unternehmerischer Innovation, berücksichtigt werden; b) Betonung der Offenheit gegenüber kultureller Vielfalt zur Pflege der interkulturellen Kommunikation und zur Förderung engerer Kontakte zwischen den Künsten sowie mit Schulen und Universitäten; c) Anregung von ästhetischer Sensibilität, emotionaler Entwicklung, kreativem Denken und Intuition bei allen Kindern von den frühesten Entwicklungsphasen an, auch in der vorschulischen Betreuung; PE-CONS 3691/08 AF/lu 5

d) Sensibilisierung für die Bedeutung von Kreativität, Innovation und Unternehmergeist für die persönliche Entwicklung sowie für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung; außerdem Förderung unternehmerischer Denkweise, insbesondere unter Jugendlichen, durch Zusammenarbeit mit der Wirtschaft; e) Förderung des Unterrichts von grundlegenden und vertieften Kenntnissen in den die Innovation begünstigenden Sachgebieten Mathematik, Naturwissenschaften und Technik; f) Förderung der Offenheit für Wandel, der Kreativität und der Problemlösungsfähigkeit als die Innovation begünstigende Kompetenzen, die auf eine Vielzahl unterschiedlicher beruflicher und sozialer Kontexte anwendbar sind; g) Erweiterung des Zugangs zu einer Vielzahl unterschiedlicher kreativer Ausdrucksformen sowohl während der gesamten formalen Bildung als auch durch nichtformale und informelle Jugendaktivitäten; h) Sensibilisierung der Menschen, ob innerhalb oder außerhalb des Arbeitsmarkts, für die Tatsache, dass Kreativität, Wissen und Flexibilität in einer Zeit raschen technologischen Wandels und globaler Integration für ein erfolgreiches und erfülltes Leben wichtig sind; die Menschen sollen auch dafür gerüstet werden, ihre beruflichen Aufstiegschancen in allen Bereichen zu verbessern, in denen Kreativität und Innovationsfähigkeit eine wichtige Rolle spielen; PE-CONS 3691/08 AF/lu 6

i) Förderung von Design als kreativer Tätigkeit, die signifikant zur Innovation beiträgt, sowie von Innovationsmanagement- und Designmanagementfähigkeiten einschließlich Grundkenntnissen im Schutz des geistigen Eigentums; j) Entwicklung von Kreativität und Innovationsfähigkeit in privaten und öffentlichen Organisationen durch Ausbildung sowie Ermutigung dieser Organisationen, das kreative Potenzial sowohl von Mitarbeitern als auch von Kunden besser auszuschöpfen. Artikel 3 Inhalt der Maßnahmen Zu den Maßnahmen, die getroffen werden, um die in Artikel 2 dargelegten Ziele zu erreichen, gehören folgende mit den Zielen des Jahres verknüpfte Aktivitäten auf europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene: a) Konferenzen und andere Veranstaltungen sowie sonstige Initiativen zur Anregung der Debatte über und zur Sensibilisierung für die Bedeutung von Kreativität und Innovationsfähigkeit; b) Informations- und PR-Kampagnen zur Verbreitung der Kernbotschaften; c) Ermittlung von Beispielen für bewährte Praktiken und Verbreitung von Informationen über die Förderung von Kreativität und Innovationsfähigkeit; d) Erhebungen und Studien auf Gemeinschaftsebene oder nationaler Ebene. PE-CONS 3691/08 AF/lu 7

Neben den von der Gemeinschaft gemäß Artikel 6 kofinanzierten Aktivitäten können die Kommission oder die Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen als förderlich für die Ziele des Jahres erachten und erlauben, dass bei PR-Aktivitäten für diese Maßnahmen der Name des Jahres verwendet wird, sofern sie zur Erreichung der in Artikel 2 dargelegten Ziele beitragen. Artikel 4 Koordinierung auf nationaler Ebene Die Mitgliedstaaten ernennen einen nationalen Koordinator, der ihre Teilnahme am Jahr organisiert. Der Koordinator sorgt für die nationale Koordinierung der mit dem Jahr zusammenhängenden Aktivitäten. Artikel 5 Koordinierung auf europäischer Ebene Die Kommission beruft Sitzungen der nationalen Koordinatoren ein, die der Koordinierung der Durchführung des Jahres auf europäischer Ebene und dem Informationsaustausch betreffend die Durchführung des Jahres auf nationaler Ebene dienen. PE-CONS 3691/08 AF/lu 8

Artikel 6 Finanzierung Die Kofinanzierung von Aktivitäten im Rahmen des Jahres erfolgt auf europäischer Ebene gemäß den Prioritäten und Vorschriften, die für die bestehenden Programme auf Jahres- oder Mehrjahresbasis insbesondere im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung gelten. Gegebenenfalls können Programme und Maßnahmen in anderen Bereichen wie Kultur, Kommunikation, Unternehmen, Kohäsion, Entwicklung des ländlichen Raums, Forschung und Informationsgesellschaft zum Jahr beitragen. Artikel 7 Inkrafttreten Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. PE-CONS 3691/08 AF/lu 9

Artikel 8 Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident PE-CONS 3691/08 AF/lu 10