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BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HORN Fachgebiet Umweltrecht 3580 Horn, Frauenhofner Straße 2

Transkript:

3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-478/001-2017 St. Pölten, am 28. April 2017 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter betreffend den Antrag der SL GmbH, vertreten durch Hasch & Partner, Anwaltsgesellschaft mbh in ***, ***, ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24. Februar 2017, Zl. MDW2-BA-13110/001, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den gefasst: BESCHLUSS 1. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig. Begründung: 1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.1. Mit dem an die SL GmbH (in der Folge: Antragstellerin) gerichteten und dieser zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: BH) vom 24. Februar 2017 sprach die BH wie folgt aus: Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ordnet mit sofortiger Wirkung nachstehende Sicherheitsmaßnahme betreffend das Kosmetikstudio im Standort ***, *** an: Die Verwendung der Lipo-Laser bzw. die Behandlung mit diesen ohne ärztliche Aufsicht in dem gegenständlichen Kosmetikstudio ist zum Schutz der Kunden unverzüglich einzustellen. Die Verwendung der Lipo-Freezer bzw. die Behandlung mit diesen ohne ärztliche Aufsicht in dem gegenständlichen Kosmetikstudio ist zum Schutz der Kunden unverzüglich einzustellen.

- 2 - Hinweis: Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar und tritt, wenn er nicht kürzer befristet ist, mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. Die Sicherheitsmaßnahme kann auf Antrag widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen. Rechtsgrundlagen 360 Abs. 4 und 5 der Gewerbeordnung 1994 GewO 1994 1.2. Mit Schriftsatz vom 31. März 2017 hat die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und diese u.a. mit dem Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. 2. Rechtliche Erwägungen: 2.1. Rechtsgrundlagen: 2.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise: 2. Hauptstück Verfahren 2. Abschnitt Vorverfahren Anzuwendendes Recht 11. Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

- 3 - Aufschiebende Wirkung 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung. (2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. (4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte. (5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 3. Abschnitt Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 22. (1) Aufschiebende Wirkung (2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. (3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. 2.1.3. Gemäß 360 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen ( 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der

- 4 - Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Gemäß 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 sind u.a. die Bescheide gemäß Abs. 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. 2.1.4. Gemäß 6 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. 2.2. In der Sache: 2.2.1. Der Antrag erweist sich aus folgenden Überlegungen als unzulässig: Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 ist der gegenständliche Bescheid sofort vollstreckbar und entfaltet somit bereits mit seiner Erlassung Rechtswirksamkeit.

- 5 - Gemäß 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag einer Partei nur Bescheide gemäß 13 VwGVG oder Beschlüsse gemäß 22 Abs. 1 oder 2 VwGVG aufheben oder abändern. Eine von einem Bescheid gemäß 13 VwGVG oder einem Beschluss gemäß 22 Abs. 1 und 2 VwGVG entkoppelte Möglichkeit, einer Beschwerde (doch) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen besteht nach dem VwGVG somit nicht. Ein Ausspruch gemäß 13 Abs. 2 VwGVG, mit welchem die BH einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, liegt gegenständlich jedoch nicht vor. Das unter Hinweis Gesagte kann gerade vor dem Hintergrund des 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 nicht als normativer Ausspruch, sondern ausschließlich als Hinweis gedeutet werden. Auch in der GewO 1994 ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die gesetzliche Anordnung des 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 im Einzelfall suspendieren bzw. eine Partei einen darauf gerichteten Antrag stellen könnte. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß 360 Abs. 4 GewO 1994 kommt somit bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zu und kann die aufschiebende Wirkung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung auch im Einzelfall nicht zuerkannt werden (vgl. Wessely in: Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 [2015], 360, Rz 5 zu 360 Abs. 1 GewO 1994). Da mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage für den vorliegenden, an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auch keine andere Behörde zuständig ist, ist dieser gemäß 17 und 31 Abs. 1 VwGVG ivm 6 Abs. 1 AVG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl. zur insofern übertragbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH vom 24. April 2015, 2013/17/0798). 2.2.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung einerseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen

- 6 - kann (vgl. aus der strsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zb VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095, oder auch vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0194) und andererseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.