Bedingungen der. IMMO-ZIELKUPON Wandelschuldverschreibung /6. der IMMO-BANK Aktiengesellschaft. der IMMO-BANK Aktiengesellschaft

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Wie wäre es mit steuerfreien 4% Zinsen für 9 Jahre?

Transkript:

Termsheet der bis zu Nominale EUR 10.000.000,-- ohne Aufstockungsmöglichkeit ZEICHNUNGSANGEBOT Schuldnerin: IMMO-Bank Aktiengesellschaft Zeichnung: Daueremission ab 20.07.2006 Volumen: bis zu EUR 10.000.000,-- (ohne Aufstockungsmöglichkeit) Stückelung: EUR 1.000,-- Laufzeit: mind. 11 Jahre, max. 20 Jahre (von 01.09.2006 bis max. 31.08.2026) Erstvaluta: 01.09.2006 Ausgabekurs: Tilgung / Vorzeitige Tilgung: Rückzahlung Kuponzahlungstag: Kupon: 100,00%, freibleibend 01.09.2026, es sei denn an einem Kuponzahlungstag wird der Zielkupon erreicht und es kommt an diesem Kuponzahlungstag zur Vorzeitigen Tilgung gemäß 13 oder es kommt zur Wandlung gemäß 16 100% bei Tilgung oder bei Vorzeitiger Tilgung jährlich im nachhinein am 01.09. bis zum Ende der Laufzeit (erstmals 01.09.2007) Jahr 1 bis 10: 4,00% p.a. (act/act) Jahr 11 bis max. 20: Grundsätzlich [15,00% - (2 x 1Y CMS) (act/act)], es sei denn der Kupon würde den Zielkupon erreichen oder überschreiten, dann ent- Seite 1 von 9

spricht der nunmehr letzte Zinssatz der Differenz zwischen 44,00 % und den bisher bezahlten Kupons. Fixing ab 11. Jahr: 5 Bankarbeitstage vor Ende der jeweiligen Zinsperiode um 11 Uhr, Reutersseite ISDAFIX2. Zinsperioden jeweils vom 1.9. (einschließlich) bis 31.8. (einschließlich), Zinsperioden unadjusted. Ein negativer Kupon ist nicht möglich. Aufgrund der Fixierung des Zinssatzes am Ende der Zinsperiode ab dem 11. Laufzeitjahr bei unterjährigem Handel keine Zinszahlungen (keine Stückzinsenberechnungen). Following Business Day Convention Zielkupon: Kündigung: Börsenotiz: ISIN: Prospektpflicht: 44,00 % während der Laufzeit Eine ordentliche Kündigung seitens der Schuldnerin und der Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen ist ausgeschlossen. Die Zulassung zur Notierung am Ungeregelten dritten Markt an der Wiener Börse wird beantragt. AT000B086582 Die Wandelschuldverschreibungen werden in Form einer Daueremission im Sinne des 3 Abs. 1 Z 3 des österreichischen Kapitalmarktgesetzes (KMG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 begeben und sind deshalb gemäß 17b. (2) KMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 von der Prospektpflicht befreit. Seite 2 von 9

ZEICHNUNGSSCHEIN An Auftraggeber Ich (Wir) zeichne(n) gemäß den Bedingungen die Ausgabe 2006 Nominale EUR mit Zinsschein per 01.09.2007 und ff. (ISIN AT000B086582) Zahlbar am 01.09.2006, Stückelung: Nominale EUR 1.000,- vorzeitiger Zeichnungsschluss und Kürzungen vorbehalten. Depotnummer Die Stücke werden zur Gänze durch eine Sammelurkunde verbrieft und sind in Sammelverwahrung zu nehmen. Der Zeichnungspreis O ist meinem (unserem) (Giro-)Konto Nr. zu abzubuchen. O wird bar erlegt. Zutreffendes bitte ankreuzen! O ohne Geltendmachung von Sonderausgaben O mit Geltendmachung von Sonderausgaben Zutreffendes bitte ankreuzen! Bei Geltendmachung von Sonderausgaben bitte ausfüllen: Wohnsitz-Finanzamt: In diesem Fall hält Ihre Volksbank besondere Formulare für Sie bereit. Ich/Wir bestätige/n, dass dieses Wertpapier sowie sämtliche jetzt und künftig auf o.a. Depot bzw. Kassageschäft erliegenden Wertpapiere meinem/unserem Privatvermögen zuzuordnen sind bzw. dass die Zinsen hieraus bei mir/uns als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind. Hiermit bleiben Zinsen in Höhe von 4% KESt-frei, bei gleichzeitiger Endbesteuerung. Ich /Wir verpflichte/n mich/uns, Sie rechtzeitig und schriftlich über eine Änderung der Vermögenszuordnung zu informieren, sofern dies Auswirkungen auf den Steuerabzug (KESt) auf meine/unsere Wertpapiere hat. Ort und Datum Unterschrift Zur Zeichnung laden ein: IMMO-BANK Aktiengesellschaft, Wien Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft, Wien Und alle österreichischen Volksbanken. Seite 3 von 9

1 Form und Nennbetrag Die IMMO-BANK Aktiengesellschaft (im folgenden "IMMO-BANK" oder "Schuldnerin" genannt) begibt ab 01.09.2006 im Wege einer Daueremission gemäß 3 (1) 3 KMG idf BGBl. I Nr. 80/2003 nicht fundierte, auf Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen mit Tilgung spätestens am 01.09.2026. Das Gesamtnominale beträgt bis zu Nominale EUR 10 Millionen (i.w. Euro zehn Millionen) und zwar bis zu 10.000 Wandelschuldverschreibungen mit je EUR 1.000,-- Nominale ohne Aufstockungsmöglichkeit. 2 Sammelverwahrung Die auf den Inhaber lautenden Wandelschuldverschreibungen werden zur Gänze durch eine Sammelurkunde gemäß 24 DepotG, BGBl Nr. 424/1969 in der jeweils geltenden Fassung vertreten, die die Unterschrift zweier Zeichnungsberechtigter der IMMO-BANK trägt. Die Sammelurkunde wird bei der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft zur Sammelverwahrung hinterlegt. Ein Anspruch auf Ausfolgung von Wandelschuldverschreibungen besteht daher nicht. 3 Kündigung Eine Kündigung seitens der Schuldnerin und der Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen ist ausgeschlossen. 4 Zahlstelle und Zahlungen (1) Zahlstelle ist die Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft, Wien. Die Gutschrift der Zinsen und Tilgungszahlungen erfolgt über die jeweilige für den Inhaber der Wandelschuldverschreibungen depotführende Stelle. (2) Sollte ein Tilgungstermin, Kupontermin, oder sonstiger, sich in Zusammenhang mit den Wandelschuldverschreibungen ergebender Zahlungstermin auf einen Termin fallen, der kein Bankarbeitstag ist, so hat der Gläubiger erst am darauffolgenden Bankarbeitstag Anspruch auf Zahlung von Kapital und Zinsen. (3) Bankarbeitstage im Sinne dieser Bedingungen sind jene Tage, an denen alle maßgeblichen Bereiche des TARGET-Systems betriebsbereit sind. (4) Zahlungen erfolgen grundsätzlich in Euro. 5 Verjährung Ansprüche aus fälligen Zinsen verjähren nach 3 Jahren, aus Wandelschuldverschreibungen nach 10 Jahren nach Fälligkeit. Seite 4 von 9

6 Haftung Die IMMO-BANK haftet für die Zahlung des Zinsendienstes und des Kapitals dieser Wandelschuldverschreibungen mit ihrem gesamten Vermögen. 7 Börseeinführung Die Zulassung der Wandelschuldverschreibungen zur Notierung am Ungeregelten dritten Markt der Wiener Börse wird beantragt. 8 Bekanntmachung Alle Bekanntmachungen erfolgen rechtsgültig im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung". Sollte diese Zeitung ihr Erscheinen einstellen, so tritt an ihre Stelle das für amtliche Bekanntmachungen dienende Medium. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Gläubiger bedarf es daher nicht. 9 Gerichtsstand (1) Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus dieser Wandelschuldverschreibung gilt das Recht der Republik Österreich. Erfüllungsort ist Wien. (2) Zuständig für alle Klagen oder sonstige Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Wandelschuldverschreibungen ist das Handelsgericht Wien. 10 Laufzeit Die Laufzeit beträgt maximal 20 Jahre. Sie beginnt am 01.09..2006 und endet, so nicht vorzeitig gemäß 13 getilgt wird, am 31.08.2026. 11 Zielkupon (1) Der Zielkupon beträgt 44,00% vom Nennbetrag mit Auffüllung ohne Überzahlung. (2) mit Auffüllung : alle ab Laufzeitbeginn geleisteten Kuponzahlungen werden solange addiert, bis der Zielkupon erreicht ist. Sollte bis zur letzten Kuponzahlung der Zielkupon nicht erreicht werden, entspricht der letzte Kupon dem Zielkupon abzüglich der Summe der bisher geleisteten Kuponzahlungen. (3) ohne Überzahlung : Der Kupon, der die Vorzeitige Tilgung gemäß 13 auslöst, wird maximal bis zur Höhe des Zielkupons ausbezahlt. 12 Tilgung Die Tilgung der Wandelschuldverschreibungen erfolgt, so nicht nach 16 gewandelt wird oder nach 13 vorzeitig getilgt wird, am 01.09.2026 zu 100%. Seite 5 von 9

13 Vorzeitige Tilgung Wenn an einem Kupontermin der Zielkupon gemäß 11 erreicht ist, wird die Wandelschuldverschreibung zu diesem Kupontermin zu 100% getilgt. 14 Ausgabekurs Der Ausgabekurs am Erstvalutatag beträgt 100,00%. Die weiteren Ausgabekurse werden in Abhängigkeit von der Marktlage laufend festgelegt. 15 Verzinsung (1) Die Verzinsung der Wandelschuldverschreibungen beginnt am 01.09.2006 und endet spätestens am 31.08.2026. (2) (a) Die erste Zinsperiode beginnt am 01.09.2006 und endet am 31.08.2007. Danach erfolgt die Verzinsung in Jahresperioden. Die Jahresperioden erstrecken sich jeweils vom 01.09. eines Jahres bis einschließlich 31.08. des Folgejahres. Die Zinsen werden jährlich im nachhinein am 01.09. eines jeden Jahres bezahlt. (b) In den ersten 10 Jahren beträgt der Kupon 4,00% p.a. (c) Danach wird der Kupon ( K ) gemäß nachstehender Formel berechnet, wobei der Mindestkupon 0% p.a. beträgt. K : = max [0; 15 % - (2 x 1Y CMS)] Der Kupon wird jährlich, fünf Bankarbeitstage vor Ende der jeweiligen Zinsperiode festgesetzt ( Zinsfestsetzungstag ). 1Y CMS : Der festzusetzende Kupon entspricht dem jeweils am Zinsfestsetzungstag auf der Reuters Seite ISDAFIX2 in der Spalte EURIBOR BASIS um 11:00 AM MEZ genannten aktuellen 1-Jahres-Satz für den 1-Jahres-Euro-Mid-Constant Maturity Swapsatz. Für die ab dem 01.09.2016 beginnenden Zinsperioden werden bei unterjährigen Transaktionen keine Stückzinsen berechnet. Die Summe aller Kuponzahlungen beträgt jedenfalls 40,00%. (3) Sollte es in Zukunft zu einer Veröffentlichung des 1Y CMS im vorstehend beschriebenen Sinne an anderer Stelle oder anderer Form kommen, sind diese neuen Veröffentlichungen für die Zinsfestsetzung heranzuziehen. Sollte zukünftig die Veröffentlichung des 1Y CMS in der in diesen Bedingungen zugrunde gelegten Form unterbleiben, wird die IMMO-BANK die zukünftige Zinsanpassung anhand von Indikatoren vornehmen, die wirtschaftlich den jetzt vereinbarten Indikationen so nahe wie möglich kommen. (4) Die Zinstageberechnung erfolgt zu actual/actual. Seite 6 von 9

(5) Die Verzinsung der Wandelschuldverschreibungen endet an dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag; falls vom Umtauschrecht Gebrauch gemacht wird, endet die Verzinsung der Wandelschuldverschreibungen mit dem der Wandlung vorangegangenen Kupontermin. 16 Wandelbedingungen (1) Die Wandelschuldverschreibungen berechtigen den Inhaber zur Wandlung der Wandelschuldverschreibungen in auf Inhaber lautende Partizipationsscheine gem. 23 (4) BWG. Ein Stück Partizipationsschein entspricht einem rechnerischen Betrag am Partizipationskapital von EUR 7,27. Je 1 Wandelschuldverschreibung à Nominale EUR 1.000,-- berechtigt zur Wandlung in 20 Stück Partizipationsscheine der Schuldnerin. Dies entspricht einem nominellen Wandlungspreis von EUR 50,-- pro Partizipationsschein. Das Wandlungsrecht kann erstmals mit Stichtag 01.09.2007, danach zu jedem weiteren Kupontermin an Bankarbeitstagen ausgeübt werden. Die Partizipationsscheine sind ab dem der Wandlung folgenden Geschäftsjahr dividendenberechtigt. (2) Die Ausübung des Wandlungsrechtes muss jeweils spätestens 15 Bankarbeitstage vor dem Stichtag der Wandlung der IMMO-BANK mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt werden. Die Wandlungserklärung ist doppelt auszustellen und hat die in 165 (1) AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Die Erklärung ist für den Gläubiger bindend. (3) Gleichzeitig ist das Wertpapierdepot bekannt zu geben, von dem die in Partizipationsscheine umzutauschenden Wandelschuldverschreibungen zu entnehmen sind. Den Inhabern dieser Wandelschuldverschreibungen steht bei Kapitalmaßnahmen oder der Ausgabe von weiteren Wandelschuldverschreibungen durch die Schuldnerin kein Bezugsrecht oder anderer Ausgleich zu. 17 Bedingungen für die zur Wandlung angebotenen auf Inhaber lautenden Partizipationsscheine (1) Das Partizipationskapital ist eingezahltes Kapital, das der IMMO-BANK von den Partizipationsschein-Inhabern auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird. Das Partizipationskapital kann von der IMMO-BANK nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften zurückgezahlt werden. (2) Die Partizipationsscheine gewähren einen Anspruch auf einen Gewinnanteil in prozentmäßig gleicher Höhe wie die auf die Aktien der IMMO-BANK ausgeschüttete Dividende. Die Gewinnanteile der Partizipationsschein-Inhaber sind gleichzeitig mit der Dividende fällig. Die Gewinnanteile werden von der depotführenden Bank gutgeschrieben oder gegen Einreichung des jeweiligen Erträgnisscheines ausgezahlt. Zahl- und Einreichstellen sind die Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft und die zum Volksbanken-Verbund gehörigen österreichischen Banken. Seite 7 von 9

(3) Die Gewinnanteile der Partizipationsschein-Inhaber, die binnen 3 Jahren nach Fälligkeit nicht behoben werden, verfallen zugunsten der gesetzlichen Rücklage der IMMO-BANK. (4) Die Partizipationsscheine nehmen wie das Grundkapital der IMMO-BANK bis zur vollen Höhe am Verlust teil. Im Falle der Abwicklung steht den Partizipationsschein- Inhabern ein Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös zu. Das Partizipationskapital darf im Fall der Liquidation erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden. (5) Die Partizipationsschein-Inhaber haben das Recht, an den Hauptversammlungen der IMMO-BANK teilzunehmen und Auskünfte i.s.d. 112 AktG zu begehren. Die Partizipationsscheine gewähren keine darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere keine sonstigen Mitgliedschaftsrechte, wie z.b. das Stimmrecht und die Antragstellung in der Hauptversammlung, die Bekämpfung von Hauptversammlungsbeschlüssen und das Recht auf Bezug von jungen Aktien. Wird das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Inhaber der Partizipationsscheine und der Aktionäre geändert, so wird dies durch den Emittenten i.s.d. Verwässerungsschutzes angemessen ausgeglichen werden. Dies gilt insbesondere bei der Ausgabe von Aktien und von in 174 AktG genannten Schuldverschreibungen und Genussrechten. (6) Den Aktionären und den Partizipationsschein-Inhabern steht grundsätzlich - im Verhältnis der Nennbeträge der Aktien und der Partizipationsscheine - ein Bezugsrecht für die neuen Partizipationsscheine zu. Sollte den Partizipationsschein- Inhabern kein solches Bezugsrecht eingeräumt werden, so muss erforderlichenfalls ein Ausgleich in anderer Weise gewährt werden. Begibt die IMMO-BANK junge Aktien, steht das Bezugsrecht nur den Aktionären zu. Den Partizipationsschein-Inhabern ist erforderlichenfalls ein Ausgleich in anderer Weise zu gewähren. (7) Die Partizipationsscheine werden zur Gänze durch eine Sammelurkunde gemäß 24 DepotG, BGBl. Nr. 424/1969 vertreten, die die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder der IMMO-BANK trägt. Ein Anspruch auf Ausdruck effektiver Stücke besteht nicht. (8) Die IMMO-BANK wird alle Bekanntmachungen über die Partizipationsscheine zur rechtlichen Wirksamkeit im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlichen. Sollte diese Zeitung ihr Erscheinen einstellen, so tritt an ihre Stelle das für amtliche Bekanntmachungen dienende Medium. Einer besonderen Benachrichtigung der Partizipationsschein-Inhaber bedarf es nicht. (9) Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus den Partizipationsscheinen gilt österreichisches Recht; ausschließlicher Gerichtsstand für alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus den Partizipationsscheinen ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. Seite 8 von 9

18 Steuerliche Beschreibung der Wandelschuldverschreibungen Die IMMO-BANK Wandelschuldverschreibungen entsprechen dem "Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaues", BGBl Nr. 253/1993. Die Anschaffungskosten für den Ersterwerb der Wandelschuldverschreibungen sind im Rahmen des einheitlichen Höchstbetrages gem. 18 (3) Z 2 des EStG 1988 als Sonderausgaben absetzbar. Sind die Erträge aus den Wandelschuldverschreibungen Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. 27 EStG 1988, so ist für die Hinterlegung dieser Wertpapiere bei der inländischen Bank im Ausmaß bis zu 4% des Nennbetrages keine Kapitalertragsteuer (KESt) abzuziehen. Die Einkommensteuer gilt für die gesamten Kapitalerträge inklusive des KESt-freien Anteils gemäß 97 EStG 1988 als abgegolten. Ebenso abgegolten ist die Erbschaftsteuer für den Erwerb von Todes wegen gemäß 15 (1) Z 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955. Allfällige gesetzliche Änderungen, insbesondere der Steuergesetze sind vorbehalten und gehen nicht zu Lasten der IMMO-BANK. 19 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollten sie eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine Regelung, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung soweit wie rechtlich möglich Rechnung trägt. (2) Bei dem angebotenen Wertpapier handelt es sich um eine Daueremission, die von der Prospektpflicht gemäß 17b (2) KMG ivm 3 (1) Z 3 KMG idf BGBl. I Nr. 80/2003 ausgenommen ist. Wien, im Juli 2006 Seite 9 von 9