Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

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Transkript:

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) Änderung vom 18. Oktober 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 2011 1 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 4 2. Abschnitt: Anforderungen an die Erzeugnisse und Kennzeichnung Art. 7 Sachüberschrift Art. 8a Verarbeitete Lebensmittel Verwendung der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» für einzelne Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs 1 Für einzelne Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, welche die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, darf in der Kennzeichnung eines aus mehreren Zutaten zusammengesetzten Lebensmittels die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» verwendet werden, auch wenn das Lebensmittel selbst die Anforderungen nach den Artikeln 7 und 8 nicht erfüllt. 2 Die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» darf sich ausschliesslich auf die betreffenden Zutaten beziehen. Die gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 festgelegten offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte dürfen nicht verwendet werden. 3 Die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» darf nicht verwendet werden, wenn die Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nach Absatz 1 im selben Lebensmittel zusammen 1 SR 910.19 2017-1390 6089

mit einer vergleichbaren Zutat, welche die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, enthalten ist. Art. 8 Abs. 4 und 5 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 9 Aufgehoben Art. 9 Sachüberschrift Kennzeichnung Gliederungstitel vor Art. 10 3. Abschnitt: Zertifizierung und Kontrolle Art. 10 Abs. 1 bis 1bis Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, für die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» gemäss Artikel 8a verwendet wird, müssen auf allen Stufen der Produktion und des Zwischenhandels zertifiziert werden. Zudem muss der Hersteller des Lebensmittels zertifiziert werden. Art. 11 Anforderungen und Auflagen an die Zertifizierungsstellen 1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen: a. für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 2 in der Schweiz akkreditiert, durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt oder nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein; b. über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Betrieben zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind; c. angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen; d. über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügen und diese anwenden: 2 SR 946.512 6090

1. Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Betriebe, 2. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den mit Vollzugsaufgaben beauftragten Behörden, 3. Anwendung und Weiterverfolgung der Massnahmen nach Artikel 14a Absatz 4 im Falle von Unregelmässigkeiten, 4. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 3 über den Datenschutz. 2 Sie müssen zudem die Pflichten nach den Artikeln 12 und 12a erfüllen. 3 Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und die Auflagen nicht erfüllt. Es informiert die der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) umgehend über den Entscheid. Art. 12 Abs. 2, 3 und 6 2 In Sömmerungsbetrieben, die Erzeugnisse nach dieser Verordnung herstellen, ist die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung mindestens einmal alle acht Jahre durch eine vom Betrieb beauftragte Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragte Inspektionsstelle zu kontrollieren. Sömmerungsbetriebe können sich organisatorisch zusammenschliessen. 3 Die Zertifizierungsstelle stellt sicher, dass die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in Betrieben nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a mindestens einmal alle vier Jahre, in Sömmerungsbetrieben mindestens einmal alle acht Jahre, kontrolliert wird. 6 Die Zertifizierungsstelle meldet den zuständigen kantonalen Behörden und dem BLW die festgestellten Verstösse. Art. 12a Berichterstattung der Zertifizierungsstellen Die Zertifizierungsstellen liefern dem BLW jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben: a. Liste der kontrollierten Betriebe, aufgegliedert nach den Kategorien «Produktion», «Verarbeitung» und «Veredelung»; b. Anzahl und Art der festgestellten Unregelmässigkeiten und der Entzüge von Zertifikaten. 3 SR 235.1 6091

Gliederungstitel vor Art. 14 4. Abschnitt: Vollzug Art. 14 Zuständigkeiten 1 Sofern Lebensmittel betroffen sind, vollziehen die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle diese Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung. 2 Sofern keine Lebensmittel betroffen sind, vollzieht das BLW diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung. 3 Im Rahmen des Vollzugs hat das BLW namentlich folgende Aufgaben: a. Führen einer Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen; b. Überwachung der Zertifizierungsstellen; c. Erfassung der festgestellten Verstösse und der verhängten Sanktionen. 4 Es kann Sachverständige beiziehen. 5 Die Kantone melden dem BLW und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Verstösse. Art. 14a Überwachung der Zertifizierungsstellen 1 Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst insbesondere: a. die Bewertung der internen Verfahren der Zertifizierungsstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und die Prüfung von Kontrolldossiers auf Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung; b. die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und bei Einsprüchen und Beschwerden. 2 Das BLW stimmt seine Überwachungstätigkeit auf die Tätigkeit der SAS ab. 3 Es stellt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit sicher, dass die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllt sind. 4 Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfassen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstellen bei Unregelmässigkeiten. Art. 14b Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach Artikel 11 in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. 6092

Gliederungstitel vor Art. 15 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 16 Abs. 6 6 Marken, die die Bezeichnung «Alpen» enthalten und die vor dem 1. Januar 2011 gutgläubig hinterlegt wurden, dürfen für Erzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 2, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, weiter verwendet werden. Art. 17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2017 Zertifizierungs- und Kontrollstellen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2017 im Rahmen dieser Verordnung bereits tätig waren und nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a akkreditiert sind, gelten als zugelassen als Zertifizierungsstelle nach Artikel 11 Absatz 1. II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr 6093

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