OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS



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³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2

Transkript:

11 W 39/13 2-3 0 320/13 Landgericht Frankfurt am Main OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Beschwerdesache Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgerichi _.. am 21. Oktober 2013 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.9.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.9.2013 - Az. 2/3 O 320/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird au 8.000,- festgesetzt. Grün de Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht einen Verfügungsanspruch verneint. Die Antragsgegnerin kann nicht als Störerin für die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werde, weil sie keine Prüfpflichten verletzt hat. 1. Das Landgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Annahme einer Störerhaftung des Admin-C dargelegt. Nicht zu beanstanden ist zunächst die Feststellung des Landgerichts, das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin sei nicht von vornherein darauf angelegt, dass seine Nutzer - insbesondere im Zusammenhang mit Angeboten auf den von ihnen betriebenen Websites - Urheberrechtsverletzungen begehen. Ein Bedürfnis für eine legale Nutzung ihres Dienstes ergibt sich aus den Bestimmungen der DENIC, nach

denen ein ausländischer Antragsteller einen Domainnamen nur registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benennt. 2. Selbst bei Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht der Antragsgegnerin wegen einer besonderen Gefahrengeneigtheit des von ihr angebotenen Dienstes für Urheberrechtsverletzungen folgt, worauf auch das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, zwar dass dieser keine anlasslose, sondern lediglich eine anlassbezogene Überwachungspflicht auferlegt werden kann, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt [vgl. BGH Urt. v. 15.8.2013-1 ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst - Rn. 40 m.w.n. Rn. 43]. Es ist ihr nicht zuzumuten, jeden Inhalt der Domains, bei denen sie die Stellung und Funktion eines Admin-C übernommen hat, auf urheberrechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Denn derartige Kontrollmaßnahmen würden ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch Domaininhaber angelegt ist, sondern - wie dargelegt - auch legal genutzt werden kann. Damit kann von der Antragsgegnerin auch nicht - wie von dem Antragsteiler gefordert - verlangt werden, dass sie bereits vorab eine Überprüfung der Websites, für die sie sich als Admin-C zur Verfügung stellt, auf urheberrechtsverletzende Inhalte vornimmt, zumal die Prüfung, ob Urheberrechte Dritte verletzt sind, nicht selten tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwirft. Im Übrigen wäre eine solche Vorabkontrolle auch wenig ergiebig, da die Inhalte der Angebote auf den Websites und damit auch die dort eingestellten Produktlichtbilder fortwährend erneuert werden. 3. Eine Prüfungspflicht der Antragsgegnerin im Hinblick auf die zugunsten des Antragsstellers geschützten Lichtbilder, deren Verletzung Wiederholungsgefahr begründen könnte, kann daher erst entstehen, nachdem sie von diesem auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Lichtbilder hingewiesen worden war [vgl. BGH aao.-rn. 45; Urt. v. 12.7.2012 - I ZR 18/11 -Alone in the Dark-Rn. 28]. a. Die Antragsgegnerin ist mit Anwaltsschreiben vom 7.8.2013 (GA 119) von dem Antragsteller auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die in den Anlagen Ast 5

4 und 6 (GA 112/113) abgebildeten Lichtbilder hingewiesen worden. Sie war daher ab d l diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet, die konkreten Angebote auf der Domain unverzüglich zu sperren. Darüber hinaus hatte sie dafür Vorsorge zu treffen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam [vgl. BGH File- Hosting- Dienst aao.- Rn. 46; BGH Alone in the Dark aao., Rn.32]. Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen derselben Lichtbilder durch denselben Domaininhaber betreffen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im Rahmen dessen, was ihr technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Domaininhaber, die Ltd., noch andere Domaininhaber, bei denen sie als Admin-C fungiert, auf ihren Websites die ihr konkret benannten urheberrechtlich geschützten Lichtbilder anbieten. Die Urheberrechtsverletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Lichtbilds den Verletzungstatbestand erfüllt [vgl. BGH File-Hosting-Dienst aao., Rn. 49; BGH Alone in the Dark aao., Rn.32]. b. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde das rechtsverletzende Angebot nach Abmahnung gelöscht. Dies folgt auch aus dem Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 14.8.2013, in welchem sie mitteilte, die von dem Antragsteller beanstande Domain mittlerweile deaktiviert zu haben, so dass die Website nunmehr nicht mehr online sei (GA 133). Dass die Antragsgegnerin dieser Ankündigung tatsächlich nicht entsprochen hätte, behauptet der Antragsteller nicht. Dieser macht auch nicht geltend, dass die in Rede stehenden Lichtbilder nach seinem die Prüfungspflicht der Antragsgegnerin begründenden Abmahnschreiben auch noch in Angeboten auf anderen Domains eingestellt gewesen seien, bei denen die Antragsgegnerin als Admin- C fungiert. Damit kann dieser aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, die ihr als Störerin obliegenden Prüfungspflichten verletzt zu haben, weil sie nach dem Hinweis des Antragstellers nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf die zugunsten des Antragstellers geschützten Werken auf solchen Domains zu verhindern.

5 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in 20 Abs. 1 GKG; 3 ZPO, wobei der Senat im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, aufgrund dessen vorläufigen Charakters einen Abschlag von 1/3 vorgenommen hat [vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl,. 12 UWG Rn. 5.12; OLG Frankfurt Beschl. v. 28.3.2012-6 W 21/12; KG WRP 2005,. 368; OLG Celle Beschl. v. 7.12.2011-13 U 130/11]. Vors. Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlanerdesgericht Richterin am Oberlandesgericht