Unternehmensexterne Corporate Governance: Markt für Unternehmenskontrolle
|
|
- Roland Kurzmann
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Corporate Governance Unternehmensexterne Corporate Governance: Markt für Unternehmenskontrolle Börsen- und Kapitalmarktrecht Übernahmerecht Fokus EU und Schweiz Prof. Dr. Andreas Binder Themen 1. Offenlegung von Beteiligungen 2. Marktmissbrauch 3. Öffentliches Übernahmeangebot Freiwilliges Angebot Pflichtangebot 4. Ausschlussrecht (Squeeze out; Calloption) 5. Andienungsrecht (Sell out; Putoption) 6. Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft Vor einem Angebot Nach Ankündigung eines Angebots 2 1
2 1. Offenlegung von Beteiligungen I Zielsetzungen (EU) Richtlinie 2004/109/EG vom 15. Dezember 2004 ("Transparenzrichtlinie") Ziele der Transparenzrichtlinie Stärkung des Vertrauens der Anleger in die Wertpapiermärkte Verbesserung des Anlegerschutzes und der Markteffizienz Mittel Regelmässiger Informationsfluss seitens der Emittenten Information der Emittenten und der Öffentlichkeit über Änderungen bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften (Transparenz-RL, Präambel Rz. 1-2) 3 Offenlegung von Beteiligungen II Schwellenwerte (EU) / 1 Wenn eine natürliche oder juristische Person eine Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Aktien an einer EU- Aktienbörse kotiert sind, erwirbt oder veräussert und bei dieser Transaktion einer der folgenden Anteile an Stimmrechten erreicht, über- oder unterschritten wird 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75% dann muss sie die Gesellschaft und die zuständige Stelle innert 4 Handelstagen darüber informieren (CH-Art. 22 BEHV-FINMA: 4 Börsentage) und die Gesellschaft hat das Publikum hierüber innert weiterer 3 Handelstagen zu unterrichten (CH-Art. 22 BEHV-FINMA: innert 2 weiterer Börsentage) (Transparenz-RL, Art. 9 und 12) 4 2
3 Offenlegung von Beteiligungen III Schwellenwerte / 2 Bestimmung der Schwellenwerte Alle Stimmrechte, die im wirtschaftlichen Einflussbereiche eines Aktionärs sind, inklusive Optionen auf Aktien und andere Finanzinstrumente, welche das Recht verleihen, mit Stimmrecht verbundene Aktien zu erwerben (Art. 10 und 13 Transparenz-RL) Direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten (CH-Art. 20 BEHG) Die Mitgliederstaaten können Schwellen vorsehen Von 1/3 anstelle von 30% Von 2/3 anstelle von 75% (Art. 9 Transparenz-RL) Die Herkunfts-Mitgliedstaaten dürfen strengere Regeln anwenden (Art. 3 Transparenz-RL; nicht aber die Aufnahme- Mitgliedstaaten) 5 Offenlegung von Beteiligungen IV Schwellenwerte / 3 Deutschland ( 21 WPHG) 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50%, 75% Frankreich 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 1/3, 50%, 2/3, 90%, 95% UK 3% +/- 1% US (Williams Act) 5% und jede massgebliche Änderung (+/- 1%) Schweiz (Art. 20 BEHG; Art BEHV-FINMA) 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 33 1/3%, 50%, 66 2/3% Auch Aktienoptionen und andere Finanzinstrumente (selbst mit Cash Settlement) 6 3
4 2. Marktmissbrauch Richtlinie 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 ( Marktmissbrauchs- Richtlinie") Vorschriften zu Insiderhandel (Art. 2-4) verboten Marktmanipulation (Art. 5) verboten Ad hoc Publizität (Art. 6 Abs. 1-3) Unverzügliche öffentliche Bekanntmachung (Gleichbehandlungsgebot!) Bei berechtigten Interessen muss nicht informiert werden, sofern die Vertraulichkeit der Information gewährleistet wird Managementtransaktionen (Eigengeschäfte) (Art. 6 Abs. 4) offenlegen Insiderinformation (Art. 1 Abs. 1) Nicht öffentlich bekannte präzise Information, die geeignet wäre, den Kurs der Wertpapiere erheblich zu beeinflussen 7 3. Öffentliches Übernahmeangebot / Definition (EU) Richtlinie 2004/25/EG vom 21. April 2004 ( Übernahmerichtlinie" oder "13. gesellschaftsrechtliche Richtlinie" ) Öffentliches Angebot freiwillig oder obligatorisch nicht durch die Gesellschaft selbst (CH: Mitteilung Nr. 1 der UEK: generelle Freistellung nur von Rückkäufen unter 2%) gerichtet an die Inhaber von Wertpapieren, die Stimmrechte in einer Gesellschaft verleihen zum Erwerb aller oder eines Teils der Wertpapiere welches den Erwerb der Kontrolle der Zielgesellschaft zum Ziel hat oder an diesen anschliesst (Art. 2 Übernahme-RL) 8 4
5 Öffentliches Übernahmeangebot / Zielsetzungen I (EU; Ü-RL Präambel) Schaffen von gleichen Wettbewerbsbedingungen (level playing field") im europäischen Markt für Unternehmenskontrolle (Prozess hin zu einer fairen und ausgewogenen Harmonisierung der Übernahmevorschriften in der EU) Einschätzung: Dieses Ziel wird wegen dem 9/11- Options-Kompromiss nicht erreicht Schutz der Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, bei einem Kontrollwechsel in der Zielgesellschaft Verringerung der Möglichkeiten für Insidergeschäfte durch einen hohen Grad an Transparenz und Offenlegung im Übernahmeprozess 9 Öffentliches Übernahmeangebot / Zielsetzungen II (EU; Ü-RL Präambel) Umsetzung durch die Mitgliedstaaten: Spätestens bis 20. Mai 2006 (Art. 21 TO-RL) Nur 5 Mitgliedländer haben Frist eingehalten Grosses Ermessen; 9/11-Optionsmöglichkeiten Aber: Der Kapitalmarkt wird Druck auf weitere Harmonisierungen aufrechterhalten Und: USA kennt kein Pflichtangebot! 10 5
6 Öffentliches Übernahmeangebot / Allgemeine Grundsätze (Art. 3 Ü-RL) Gleichbehandlung aller Inhaber der Wertpapiere einer Zielgesellschaft Inhaber von Wertpapieren müssen über genügend Zeit und Information verfügen, um in ausreichender Kenntnis der Sachlage über das Angebot entscheiden zu können Das Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan einer Zielgesellschaft muss im Interesse der gesamten Gesellschaft handeln Die Aktionäre müssen über das Angebot entscheiden, nicht das Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan Vermeiden von Marktverzerrungen durch künstliche Beeinflussung der Wertpapierkurse Eine Zielgesellschaft darf in ihrer Geschäftstätigkeit nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus durch ein Angebot für ihre Wertpapiere behindert werden 11 Öffentliches Übernahmeangebot / Aufsichtsstelle (Art. 4 Ü-RL) Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle, die für die Beaufsichtigung des Angebotsvorgangs zuständig ist Aufsichtsbehörde kann sein Entweder eine Behörde Oder eine Vereinigung, die nach den nationalen Rechtsvorschriften anerkannt ist D: BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) UK: Takeover Panel FRA: Autorité des marchés financiers (AMF) CH: Übernahmekommission (UEK) / Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) US: Securities and Exchange Commission (SEC) 12 6
7 Öffentliches Übernahmeangebot / Verfahren I Informationen über Angebote (Art. 6 Ü-RL) Unverzügliche Bekanntmachung eines Angebots Veröffentlichung der Angebotsunterlage (Konditionen des Angebots, Identität des Bieters, Gegenleistung [mit Informationen in Bezug auf angebotene Wertpapiere], Bedingungen, Geschäftsabsichten, Finanzierung des Angebots etc.) Annahmefrist (Art. 7 Ü-RL) Min. 2 Wochen, max. 10 Wochen ab Bekanntmachung der Angebotsunterlage Hinfälligkeit der Angebote (Art. 13 Ü-RL) Änderung der Angebote (Art. 13 Ü-RL) Konkurrierende Angebote (Art. 13 Ü-RL) Bekanntmachung der Ergebnisse der Angebote (Art.13 Ü-RL) 13 Öffentliches Übernahmeangebot / Verfahren II Unwiderruflichkeit der Angebote und zulässige Bedingungen (Art. 13 Ü-RL) Das Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft veröffentlicht zu dem Angebot eine mit Gründen versehene Stellungnahme, welche die Auswirkungen auf die Interessen der Gesellschaft und ihrer Mitarbeitenden berücksichtigt (Art. 9 Ü-RL) Information über die Gesellschaften im jährlichen Lagebericht (Art. 10 Ü-RL) Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung der Wertpapiere Bedeutende direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital Beschränkungen von Stimmrechten Der Gesellschaft bekannte Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern CH: Siehe Art. 22 ff. BEHG 14 7
8 Öffentliches Übernahmeangebot / Pflichtangebot I (Art. 5 Ü-RL) Schwellenwert: Erwerb / Erreichen eines bestimmtem prozentualen Anteils an Stimmrechten, welcher Kontrolle über die Zielgesellschaft verschafft D: 30% der Stimmrechte ( 29 Abs. 2 WPÜG) UK: 30% der Stimmrechte (rule 9 City Code) CH: 33 1/3% der Stimmrechte; in den Statuten kann ein Grenzwert von bis zu 49% vorgesehen werden [opting up] oder es kann von der Angebotspflicht ganz abgesehen werden [opting out] (Art. 32 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 und 3 BEHG) Regeln gelten auch für wirtschaftlich Berechtigte resp. bei Handeln in gemeinsamer Absprache! (EU und CH) 15 Öffentliches Übernahmeangebot / Pflichtangebot II (Art. 5 Ü-RL) Löst Pflicht zur Abgabe eines Angebots an alle Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft zum angemessenen Preis aus Als angemessener Preis gilt der höchste Preis, der vom Bieter in einem Zeitraum von min. 6 und max. 12 Monaten vor dem Angebot bezahlt worden ist (m.a.w.: best price rule; keine Kontrollprämie!) CH: Mindestens der Börsenpreis und nicht weniger als 25% des höchsten Preises, der vom Bieter in den letzten 12 Monaten für die gleichen Wertpapiere bezahlt worden ist (m.a.w. Kontrollprämie 33 1/3%!) CH: Ab Lancierung eines Angebots gilt vorbehaltlos die best price rule 16 8
9 Öffentliches Übernahmeangebot / Pflichtangebot III (Art. 5 Ü-RL) Gegenleistung: Geld, (liquide) Wertpapiere oder eine Kombination von beidem US: Kein Pflichtangebot! (Recht des jeweiligen Bundesstaates; "race to the bottom") Ausschlussrecht / Squeeze out / Calloption I (Art. 15 Ü-RL) Der Bieter kann von allen verbleibenden Wertpapierinhabern verlangen, dass sie ihm ihre Wertpapiere zu einem angemessenen Preis verkaufen Der Bieter hält mindestens 90% des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte (die Mitgliedstaaten können diesen Wert bis auf 95% erhöhen) Das Recht kann nur innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach dem Angebot ausgeübt werden Bei einem Pflichtangebot gilt die Gegenleistung des Angebots als angemessen 18 9
10 Ausschlussrecht / Squeeze out / Calloption II Bei einem freiwilligen Angebot gilt die Abfindung als angemessen, wenn der Bieter durch die Annahme des Angebots Wertpapiere erworben hat, die mindestens 90% des vom Angebot betroffenen stimmberechtigten Kapitals entsprechen D: 95% (geregelt in 327a AktG, deshalb grundsätzlich anwendbar und nicht nur im Anschluss an ein Übernahmeangebot) UK: 90% (Companies Act, Sect. 428) FRA: 95% ITA: 98% NL: 95% CH: 98% (BEHG 33) 90% via Squeeze out-fusion (FusG 18; grundsätzlich anwendbar und nicht nur im Anschluss an ein Übernahmeangebot) Andienungsrecht / Sell out / Putoption (Art. 16 Ü-RL) Recht der Inhaber verbleibender Wertpapiere, vom Bieter zu verlangen, seine Wertpapiere zu einem angemessenen Preis zu erwerben Der Bieter muss über mindestens 90% des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte verfügen (die Mitgliedstaaten können diesen Wert bis auf 95% erhöhen) Das Recht kann nur innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach dem Angebot ausgeübt werden Bei einem Pflichtangebot gilt die Gegenleistung des Angebots als angemessen Bei einem freiwilligen Angebot gilt die Abfindung als angemessen, wenn der Bieter durch die Annahme des Angebots Wertpapiere erworben hat, die mindestens 90% des vom Angebot betroffenen stimmberechtigten Kapitals entsprechen CH: Andienungsrecht (zusätzliche Annahmefrist von 10 Börsentagen bei erfolgreichem Übernahmeangebot; Art. 14 Abs. 5 UEV) 20 10
11 6. Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft I Abwehrmassnahmen vor einem Angebot Massnahmen, die auf den Statuten basieren Massnahmen ausserhalb der Statuten Abwehrmassnahmen nach Ankündigung eines Angebots 21 Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft II Massnahmen, die auf den Statuten basieren Namenaktien Vinkulierung der Namenaktien (Beschränkung der freien Übertragbarkeit) Begrenzung der Stimmrechte Stimmrechtsaktien (Aktien mit erhöhtem Stimmengewicht) Qualifizierte Mehrheit für die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrats Gestaffelter Verwaltungsrat (Verteilung der Amtsdauern der Mitglieder des Verwaltungsrats) Ausgabe von genehmigtem oder bedingtem Kapital Absicherung der Verteidigungsmassnahmen (sog. "lockup"-klauseln; z.b. erhöhte Quoren für Statutenänderungen) 22 11
12 Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft III Massnahmen ausserhalb der Statuten Loyale Aktionärsbasis Kreuzbeteiligungen Unabhängigkeitserklärung der Aktionäre Change of control-klauseln Goldene Fallschirme Giftpillen ("poison pills") 23 Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft IV Abwehrmassnahmen nach Ankündigung eines Angebots Suche nach einem weissen Ritter (d.h. einem freundlichen Bieter) Organisieren einer Auktion Management Buy-out Rückkauf von eigenen Aktien Ankündigung und Ausschüttung von höheren Dividenden Veräusserung ( crown jewel"; scorched earth") oder Erwerb ("fat man strategy") von bedeutenden Aktiven "Green Mail" (Zielgesellschaft kauft eigene Aktien von Anbieter zu Aufpreis ab) Gegenangriff ("Pac-Man defence") Abwehrklagen gegen den Bieter / Einsprachen bei Aufsichtsbehörden Aktionäre überzeugen, das Angebot abzulehnen 24 12
13 Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft V Neutralität des VR und Durchgriff durch gesellschaftsrechtliche oder vertragliche Vorkehrungen (Art Ü-RL) / 1 Optionsmodel der Übernahme-RL: Doppeltes Optionsrecht mit Reziprozität (Art. 12 -RL) 1. Option: Opting out der Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten können die Anwendbarkeit der Art. 9 Abs. 2 und 3 und / oder Art. 11 ausschliessen Tendenz: 9 ja (nein: D, NL, BEL, DAN, ITA, LUX, POL) 11 nein, d.h. Opting out (ausser EST, LET, LIT) 2. Option: Opting in der Gesellschaft Jede Gesellschaft eines Mitgliedstaates, der vom ersten Opting out Gebrauch gemacht hat, kann entscheiden, die Art. 9 Abs. 2 und 3 und / oder Art. 11 anzuwenden Dieses Opting in ist reversibel 25 Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft VI Neutralität des VR und Durchgriff durch gesellschaftsrechtliche oder vertragliche Vorkehrungen (Art Ü-RL) / 2 Reziprozität 1. Schritt: Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die das opting in gewählt haben, von der Anwendung dieser Artikel befreien, wenn die betreffende Gesellschaft Ziel eines Übernahmeangebots seitens einer Gesellschaft wird, die ihrerseits diese Artikel nicht anwendet 2. Schritt: Ermächtigung der Hauptversammlung zur Nichtanwendung dieser Artikel (Entscheidung darf nicht früher als 18 Monate vor dem Angebot ergehen) 26 13
14 Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft VII Neutralität des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans (Art. 9 Ü-RL) Während der Angebotsfrist darf das Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft keine Massnahmen ergreifen, welche das Angebot vereiteln könnten Insbesondere die Ausgabe von Wertpapieren Ausnahme: Suche nach einem weissen Ritter ohne Ermächtigung der Hauptversammlung der Aktionäre Vor der Angebotsfrist gefasste Entscheidungen, die noch nicht umgesetzt worden sind, bedürfen der Zustimmung oder Bestätigung der Hauptversammlung der Aktionäre, sofern sie ausserhalb des normalen Geschäftsverlaufs gefasst wurden 27 Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft VIII Neutralität des Verwaltungsrats (CH) / 1 Während der Angebotsdauer darf der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft ohne Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre keine Rechtsgeschäfte beschliessen, mit denen der Aktiv- oder Passivbestand der Gesellschaft in bedeutender Weise verändert würde (Art. 29 Abs. 2 BEHG; Art. 36 UEV) Beispiele Verkauf oder Erwerb von Vermögenswerten, deren Wert oder Preis mehr als 10 Prozent der Bilanzsumme entspricht oder die mehr als 10 Prozent zur Ertragskraft beitragen ( Scorched earth" / "Fat man strategy" / Crown jewel") Verkauf oder Belastung von Betriebsteilen oder von immateriellen Werten, welche zum Hauptgegenstand der Offerte zählen und vom Anbieter als solcher bezeichnet werden ( Crown jewel") 28 14
15 Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft IX Neutralität des Verwaltungsrats (CH) / 2 Weitere Beispiele Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der obersten Geschäftsleitung, welche unüblich hohe Entschädigungen für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vorsehen ( Goldene Fallschirme") Ausgabe von Aktien aufgrund des genehmigten Kapitals ohne Bezugsrecht der Aktionäre, sofern der Beschluss der Generalversammlung, der das genehmigte Kapital schafft, nicht ausdrücklich die Ausgabe von Aktien im Fall eines Angebotes vorsieht 29 Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft X Neutralität des Verwaltungsrats (CH) / 3 Abwehrmassnahmen, die offensichtlich das Gesellschaftsrecht verletzen (auch wenn sie durch die Generalversammlung der Aktionäre beschlossen wurden) [Art. 37 UEV], z.b.: Verletzung der Pflicht zur Gleichbehandlung der Aktionäre (Art. 717 resp. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR) Verletzung der Sorgfaltspflicht (gilt nur für Verwaltungsrat!; Art. 717 OR) Verletzung der Rückkaufslimite von eigenen Aktien (max. 10%; Art. 659 OR) 30 15
16 Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft XI Durchgriff durch gesellschaftsrechtliche oder vertragliche Vorkehrungen (Art.11 Ü-RL) / 1 Übertragungsbeschränkungen Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung von Wertpapieren, die in der Satzung der Zielgesellschaft vorgesehen sind, gelten dem Bieter gegenüber während der Angebotsdauer nicht Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung von Wertpapieren, die in nach Annahme dieser Richtlinie geschlossenen Vereinbarungen zwischen der Zielgesellschaft und Wertpapierinhabern oder zwischen Wertpapierinhabern vorgesehen sind, gelten dem Bieter gegenüber während der Angebotsdauer nicht 31 Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft XII Durchgriff durch gesellschaftsrechtliche oder vertragliche Vorkehrungen (Art.11 Ü-RL) / 2 Stimmrechtsbeschränkungen Stimmrechtsbeschränkungen, die in der Satzung der Zielgesellschaft vorgesehen sind, entfalten in der Hauptversammlung der Aktionäre, die über etwaige Abwehrmassnahmen beschliesst, keine Wirkung Stimmrechtsbeschränkungen, die in nach Annahme dieser Richtlinie geschlossenen Vereinbarungen zwischen der Zielgesellschaft und Wertpapierinhabern oder zwischen Wertpapierinhabern vorgesehen sind, entfalten in der Hauptversammlung der Aktionäre, die über etwaige Abwehrmassnahmen beschliesst, keine Wirkung 32 16
17 Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft XIII Durchgriff durch gesellschaftsrechtliche oder vertragliche Vorkehrungen (Art.11 Ü-RL) / 3 Stimmrechtsbeschränkungen (Fortsetzung) Wertpapiere mit Mehrfachstimmrecht berechtigen zu lediglich einer Stimme in der Hauptversammlung der Aktionäre, die über etwaige Abwehrmassnahmen beschliesst Wenn der Bieter nach einem Angebot über mindestens 75% des stimmberechtigten Kapitals verfügt, gelten in der ersten Hauptversammlung der Aktionäre, die vom Bieter einberufen wird, um die Satzung zu ändern oder Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans zu ernennen oder abzuberufen, die Übertragungsbeschränkungen, die Stimmrechtsbeschränkungen und die Sonderstimmrechte nicht CH: Keine Durchgriffsregelungen 33 17
Öffentliche Übernahmen: Pflichten des Verwaltungsrates. Unternehmerfrühstück 28. August 2009
Öffentliche Übernahmen: Pflichten des Verwaltungsrates Unternehmerfrühstück 28. August 2009 Rechtliche Rahmenbedingungen Revision BEHG, BEHV-FINMA, UEV: in Kraft seit 1. Januar 2009 Formelle Änderungen:
MehrKotierung von Aktien, Partizipationsscheinen und/oder Anleihensobligationen
Börsenkotierung (I/II) Kotierung von Aktien, Partizipationsscheinen und/oder Anleihensobligationen "börsenkotierte Gesellschaft" Begriff der Publikumsgesellschaft Börsenkotierung als Tatbestandsvoraussetzung
MehrMergers & Acquisitions Fall Sika und Fall Schindler
Mergers & Acquisitions Annina Lippuner Übersicht Fall Sika 1. Beteiligte Akteure 2. Ablauf der Transaktion 3. Gesellschaftsrechtliche Aspekte Fall Schindler 1. Beteiligte Akteure 2. Ablauf der Transaktion
MehrGesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Pflichten des Aktionärs
Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler Aktiengesellschaft Pflichten des Aktionärs Inhalt 1. Allgemeine Charakterisierung der Mitgliedschaft 2. Pflichten des Aktionärs
Mehr1. Gezeichnetes Kapital, mit Aktien verbundene Rechte und Pflichten
der Fresenius SE & Co. KGaA (der Fresenius Management SE) zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) 1. Gezeichnetes Kapital, mit Aktien verbundene Rechte und Pflichten Das Grundkapital
MehrÜbernahmerecht in ausgewählten europäischen Ländern Die Informationen wurden zusammengestellt von Linklaters
Übernahmerecht in ausgewählten europäischen Ländern Die Informationen wurden zusammengestellt von Linklaters Land Belgien 1 der innerhalb von 12 Monaten vor Angebot durch Bieter gezahlt wurde durchschnittlicher
MehrGemeinsame ergänzende Stellungnahme
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Gemeinsame ergänzende Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats
MehrKapitalgesellschaftsrecht II
Kapitalgesellschaftsrecht II Übernahmerecht Literaturhinweise Kommentare: Assmann / Pötzsch / Schneider, WpÜG, 2005 Ehricke / Ekkenga / Oechsler, WpÜG, 2003 Baums/Thoma, WpÜG (Loseblatt) Frankfurter Kommentar
MehrUniversität Zürich Rechtswissenschaftliches Institut
Lehrstuhl für Privatund Wirtschaftsrecht Rämistrasse 74/3 CH-800 Zürich Tel. +4 44 634 48 7 Fax +4 44 634 43 97 lst.vondercrone@rwi.unizh.ch www.rwi.unizh.ch/vdc Prüfung Bachelor Aktienrecht 0. Juni 00
MehrMitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08. Ausnahmen für Banken und Effektenhändler
Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08 Ausnahmen für Banken und Effektenhändler Zusammenfassung: Beteiligungspapiere gemäss Art. 16a BEHV-EBK umfassen nicht nur Aktien, sondern auch
MehrRICHTLINIE 2004/25/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote. (ABl. L 142 vom , S.
2004L0025 DE 20.04.2009 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 2004/25/EG DES EUROPÄISCHEN
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB
Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Die Angaben im Lagebericht und im Konzernlagebericht erläutern wir wie
MehrGleichbehandlung der einzelnen Aktionäre, nach Köpfen (Individualrechte)
Gleichbehandlung der Aktionäre (I/II) Gleichbehandlung durch die Generalversammlung (siehe Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR) und durch den Verwaltungsrat (Art. 717 Abs. 2 OR) Gleichbehandlung als Schutz vor
Mehrzersplittertes Aktionariat (doch kann es einen oder mehrere kontrollierende oder zumindest einflussreiche Aktionäre geben)
Besonderheiten börsenkotierter Gesellschaften grosser Aktionärskreis zersplittertes Aktionariat (doch kann es einen oder mehrere kontrollierende oder zumindest einflussreiche Aktionäre geben) institutionalisierter
MehrVerordnung über die Börsen und den Effektenhandel
Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) Änderung vom 10. April 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 1 wird wie folgt
MehrCeWe Color Holding AG (ISIN DE , DE und DE ) Oldenburg, Deutschland. Ordentliche Hauptversammlung am 18.
CeWe Color Holding AG (ISIN DE 0005403901, DE 0005403927 und DE 0005403950) Oldenburg, Deutschland Ordentliche Hauptversammlung am 18. Mai 2011 Erläuternder Bericht des Vorstandes zu den Angaben nach 289
MehrAddex Pharmaceuticals Ltd, Plan-les Ouates
Addex Pharmaceuticals Ltd, Plan-les Ouates Nichtbestehen einer Angebotspflicht Stellungnahme des Verwaltungsrats der Addex Pharmaceuticals Ltd zum Gesuch vom 17. September 2010 von Biotechnology Value
MehrBericht des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
HanseYachts AG, Greifswald Ordentliche Hauptversammlung am 15. Dezember 2016 Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Angabepflichten gemäß 289 Abs. 4 HGB Das gezeichnete Kapital
MehrPraxis des Übernahmerechts
Praxis des Übernahmerechts 2008 von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang König, Köln. Rechtsanwalt Dr. Oliver Wilken, Köln Rechtsanwalt Dr. Klaus Felke, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH Köln Vorwort Inhaltsverzeichnis
MehrErläuternder Bericht des Vorstands gemäß 176 Abs. 1 AktG zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 176 Abs. 1 AktG zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals und mit Aktien verbundene Rechte und Pflichten Das Grundkapital
MehrErläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB und 315 Abs. 4 HGB
Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB und 315 Abs. 4 HGB (1) Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals Das gezeichnete Kapital der DF AG beträgt EUR 6.800.000,00. Es ist
Mehr2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen
Erläuternder Bericht des Vorstands der Deutsche Börse AG zu den Angaben nach den 289 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (Lagebericht) und 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (Konzernlagebericht) zum 31. Dezember
MehrErläuternder Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches
Erläuternder Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches Die im Lagebericht des Konzernabschlusses sowie des Einzelabschlusses der
MehrMAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen
MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...
MehrHome Informationen zum Unternehmen Investoren-Service STADA HV-Service Abstimmungsergebnisse 2006
Home Informationen zum Unternehmen Investoren-Service STADA HV-Service se 2006 STADA HV-Service se der Hauptversammlung vom 14.06.2006 Die Präsenz vor Beginn der Abstimmung war 13.316.351 Aktien, das entspricht
MehrBericht zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Bericht zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Der Vorstand der Delticom AG berichtet nachfolgend zu den Angaben im Lagebericht für die Delticom AG und im Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr
MehrÄnderung. des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß 22 Abs 11 ÜbG der Siemens Aktiengesellschaft Österreich
Änderung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß 22 Abs 11 ÜbG der Siemens Aktiengesellschaft Österreich an alle Aktionäre der VA Technologie Aktiengesellschaft gemäß 15 Übernahmegesetz 1998
MehrErläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB
Ordentliche Hauptversammlung der HolidayCheck Group AG, München, am Dienstag, 30. Mai 2017, um 10.00 Uhr im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Str. 5, 80333 München Erläuternder Bericht des Vorstands
MehrErläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB und 315
Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB und 315 Abs. 4 HGB (1) Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals Am 31. Dezember 2016 betrug das gezeichnete Kapital der Gesellschaft
Mehr2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen
Erläuternder Bericht des Vorstands der Deutsche Börse AG zu den Angaben nach den 289 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (Lagebericht) und 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (Konzernlagebericht) zum 31. Dezember
MehrCorporate Governance-Bericht
Corporate Governance-Bericht adesso legt großen Wert auf eine verantwortungsvolle Unternehmensführung. Hohe Anforderungen an Transparenz, Kontrolle und wirtschaftsethische Grundsätze stärken das Vertrauen
Mehr2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen
Erläuternder Bericht des Vorstands der ORBIS AG zu den Angaben nach 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB in den Lageberichten der ORBIS AG und des ORBIS-Konzerns für das Geschäftsjahr 2017 Gemäß 176 Abs. 1 Satz
MehrHolcim Ltd. Nominee-Reglement
Holcim Ltd Nominee-Reglement 1. Rechtsgrundlage Gestützt auf Art. 5 Abs. 6 der Statuten der Holcim Ltd (die Gesellschaft) erlässt der Verwaltungsrat das folgende Nominee-Reglement (das Reglement). 2. Geltungsbereich
MehrWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz: WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz: WpÜG ommentar von Dr. Lutz Angerer, Stephan Geibel, Dr. Marcel Grobys, Philipp Grzimek, Dr. Christoph Louven, Dr. Andreas H. Meyer, Dr. Andreas Schwennicke, Rainer
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der Readcrest Capital AG zu den Angaben nach 289a Abs. 1 HGB
Erläuternder Bericht des Vorstands der Readcrest Capital AG zu den Angaben nach 289a Abs. 1 HGB Der Lagebericht der Readcrest Capital AG ( Gesellschaft ) für das Geschäftsjahr der Gesellschaft vom 1. Januar
MehrBundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel
Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrKOMPENDIEN. Erster Abschnitt Anwendungsbereich
Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
Mehrfreie Übertragbarkeit als Folge und Ausdruck der Kapitalbezogenheit der Mitgliedschaft
Übertragbarkeit der Mitgliedschaft und Beschränkungen der Übertragbarkeit freie Übertragbarkeit als Folge und Ausdruck der Kapitalbezogenheit der Mitgliedschaft Handelbarkeit von Anteilen an Unternehmen:
MehrErläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch
Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch Angaben zur Vergütungsstruktur des Vorstands ( 315 Abs. 2 Nr. 4 HGB) Die Laufzeit der Vorstandsverträge
MehrÜbernahmeangebote. Dr. Olaf Müller-Michaels
Übernahmeangebote Dr. Olaf Müller-Michaels mueller-michaels@hoelters-elsing.de Ausgangslage Zielgesellschaft ist an EU-reguliertem Markt in Deutschland börsennotiert (z. B. Prime-Standard, General Standard)
MehrEMPFEHLUNG. vom 9. März 2005
B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. 41 (0) 58 854 22 90 Postfach Fax 41 (0) 58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG
MehrVerordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote
Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) Änderung vom 19. Oktober 2015 Von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt am 3. Dezember 2015
MehrZulassung Geregelte Märkte
Zulassung Geregelte Märkte Die Zulassung von Aktien zum Amtlichen Handel ist im österreichischen Börsegesetz geregelt. Nachstehend sind die wichtigsten Anforderungen zusammengefasst: 1. Zulassungsvoraussetzungen
MehrUEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme
UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013 (Stand am 1. Januar 2016 * ) Angebote zum Kauf eigener, börsenkotierter Beteiligungspapiere (Beteiligungspapiere) durch eine Emittentin (Anbieter)
MehrÜbersicht der Regelmeldepflichten primärkotierter Emittenten
Übersicht der Regelmeldepflichten primärkotierter Emittenten Ereignis Anmerkung Frist Dokumente Adressaten BX Ordentliche Generalversammlung (OGV) OGV ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des
MehrStellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf
Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie- Umsetzungsgesetz)
MehrErläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Gemäß 120 Abs. 3 Satz 2 AktG hat der Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft die Angaben im Lagebericht und im
MehrVerordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote
Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) Änderung vom 28. Januar 2013 Von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt am 25. Februar 2013
MehrLS telcom AG. Lichtenau. Wertpapier-Kenn-Nr Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
LS telcom AG Lichtenau Wertpapier-Kenn-Nr 575 440 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, 19. März 2003 um 10.00 Uhr im Bürgerhaus Neuer Markt,
MehrAngaben nach 315 Abs. 4 HGB und erläuternder Bericht gemäß 120 Abs. 3 Satz 2 AktG
94 Angaben nach 315 Abs. 4 HGB und erläuternder Bericht gemäß 120 Abs. 3 Satz 2 AktG Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals, Aktiengattungen Das Grundkapital der MAN Aktiengesellschaft beträgt unverändert
MehrGAGFAH-Aktionäre können der Deutschen Annington ihre Aktien noch bis zum 10. Mai 2015 andienen / Delisting der GAGFAH-Aktien beschlossen
PRESSEINFORMATION DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE
MehrUpdate Kapitalmarktrecht
Update Kapitalmarktrecht 4. November 2015 Mit der Einführung einer gesetzlichen Regelung zum Delisting stoppt der Gesetzgeber die seit der Frosta - Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 zu beobachtende
MehrErläuternder Bericht des Abwicklers gemäß 176 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz zu den Angaben nach 289a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
Agennix AG i.l. Heidelberg Wertpapier-Kenn-Nummern: A1A6XX ISIN: DE000A1A6XX4 Erläuternder Bericht des Abwicklers gemäß 176 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz zu den Angaben nach 289a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
MehrErgänzung der Tagesordnung. Oil & Gas Invest AG mit Sitz in Frankfurt am Main
Frankfurt am Main Ergänzung der Tagesordnung für die am Montag, den 4. Juli 2016, um 11.00 Uhr in den Räumlichkeiten des InterContinental Hotels, Budapester Straße 2, 10787 Berlin stattfindende außerordentliche
MehrErläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) für das Geschäftsjahr 2017
Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) für das Geschäftsjahr 2017 1. Gezeichnetes Kapital, mit Aktien verbundene Rechte und Pflichten Zum
MehrRichtlinie betr. Dekotierung von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie Dekotierung, RLD)
Richtlinie betr. von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie, RLD) Vom Regl. Grundlage 5. September 06 Art. 58 Abs. KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Art. Anwendungsbereich
MehrErläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4 HGB
Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4 HGB Gezeichnetes Kapital Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft in Höhe von 5.201.700,00 ist in 5.201.700 auf den Namen lautende Stammaktien
MehrPflichtveröffentlichung gemäß 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 i.v.m. 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes in (WpÜG)
Pflichtveröffentlichung gemäß 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 i.v.m. 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes in (WpÜG) ÄNDERUNG DER ANGEBOTSUNTERLAGE zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot
MehrInhaltsverzeichnis. Erster Teil Deutsches, französisches und europäisches Übernahmerecht im Überblick 23
Inhaltsverzeichnis Einführung 17 1. Gang der Darstellung 21 Erster Teil Deutsches, französisches und europäisches Übernahmerecht im Überblick 23 I. Die Entwicklung der Rechtsnormen 23 1. Die Entwicklung
Mehrkönnen in den Statuten zusätzliches Gesellschaftskapital in Form von Vorratskapital oder Wandlungskapital vorsehenbilden.
Lenz & Staehelin, 23. März 2011 Vernehmlassung Art. 11 13 Vorentwurf BankG Vorentwurf BankG Vorschläge Lenz & Staehelin Bemerkungen Art. 11 Bildung 1 Banken können zusätzliches Gesellschaftskapital in
MehrOffenlegung von Beteiligungen
Offenlegung von Beteiligungen FORMULAR II Meldung beim Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe sowie bei Änderungen in der Zusammensetzung des Personenkreises und der Absprache oder
MehrMitwirkungsrechte Stimmrecht (Art OR) Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung der Generalversammlung
Die wichtigsten Aktionärsrechte (Überblick) Mitwirkungsrechte Stimmrecht (Art. 692-695 OR) Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung der Generalversammlung (unter anderem Art. 689-691, 699 f. OR) Schutzrechte
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB
Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Die Angaben im Lagebericht und im Konzernlagebericht erläutern wir wie
MehrDie Übernahmekommission zieht in Erwägung:
Verfügung 382/02 vom 11. März 2009 Öffentliches Kaufangebot der BASF Handels- und Exportgesellschaft mbh für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Ciba Holding AG Verlängerung Vollzugsaufschub
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 18. Jänner 2018 Teil II
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 18. Jänner 2018 Teil II 13. Verordnung: Veröffentlichungsverordnung 2018 VeröffentlichungsV 2018 13. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde
MehrErläuternder Bericht 1 zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB 2 im Lagebericht zum 31. Dezember 2015
Erläuternder Bericht 1 zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB 2 im Lagebericht zum 31. Dezember 2015 Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals Am 31. Dezember 2015 betrug das gezeichnete Kapital
MehrGesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Übertragung der Mitgliedschaft
Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler Aktiengesellschaft Inhalt 1. Verbriefung der Rechte des Aktionärs 2. Erwerb der Mitgliedschaft 3. 4. Ausschluss und Austritt von
Mehrgildemeister Aktiengesellschaft Bielefeld isin-code: de Wertpapierkennnummer (wkn):
gildemeister Aktiengesellschaft Bielefeld isin-code: de0005878003 Wertpapierkennnummer (wkn): 587800 Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit 186 Abs.
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...XV. Erstes Kapitel: Einleitung...1. Zweites Kapitel: Konzeption des deutschen Übernahmerechts...
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...XV Erstes Kapitel: Einleitung...1 A. Einführung...1 B. Untersuchungsgegenstand und Gang der Untersuchung...2 Zweites Kapitel: Konzeption des deutschen Übernahmerechts...5
MehrMathias Döpfner, Potsdam
Mathias Döpfner, Potsdam Veröffentlichung von Herrn Dr. Mathias Döpfner über die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien
MehrÄNDERUNG ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS (BARANGEBOT)
Pflichtveröffentlichung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) ÄNDERUNG des ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS (BARANGEBOT) der
MehrÜbertragungs- oder Stimmrechtsbeschränkungen, die sich nicht bereits aus dem Gesetz ergeben, liegen nicht vor.
Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB bzw. 315 Abs. 4 HGB Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals Das Grundkapital der EnviTec Biogas AG ist eingeteilt in 15.000.000 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag
MehrPunkt 23 der 876. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2010
Bundesrat Drucksache 584/2/10 27.10.10 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz-
MehrMergers and Acquisitions Teil 3. Professor Dr. Mark Wahrenburg. Übersicht
Mergers and Acquisitions Teil 3 Professor Dr. Mark Wahrenburg Investment Banking Wahrenburg 1 Übersicht I. Market for Corporate Control II. III. IV. Auswirkungen von M&A: Shareholder & Stakeholder Wealth
MehrBericht zu den Angaben. gemäß 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB
Bericht zu den Angaben gemäß 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB Der Vorstand der Delticom AG berichtet nachfolgend zu den Angaben im Lagebericht für die Delticom AG und im Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr
MehrAnleitung Webformular Beteiligungsmeldungen
Anleitung Webformular Beteiligungsmeldungen Beispiel A AG erwirbt o mit Valutadatum 01.01.2016 60.000 Stück Aktien (= 6%) des Emittenten XYZ AG. o am 01.01.2016 ein Contract for Difference (CFD) auf 20.000
MehrCharakterisierung der Aktiengesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen
Charakterisierung der Aktiengesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Universität Zürich Lehrstuhl Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt Körperschaft Zwingend ausschliessliche Haftung
MehrII. Konzernbildung. Herrschendes Unternehmen. Abhängiges Unternehmen
II. Konzernbildung Herrschendes Unternehmen - Mediatisierung der Gesellschafterrechte BGHZ 83, 122 Holzmüller BGHZ 159, 30 Gelatine - Gläubigerschutz Vertragsrecht ermöglicht Sicherheiten an Gegenständen
MehrDienstag, 13. Juni 2017, 10:30 Uhr (Türöffnung: Uhr) Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, CH-8008 Zürich
Einladung zur ordentlichen Generalversammlung der Montana Tech Components AG, Reinach (die Gesellschaft ) Datum: Ort: Dienstag, 13. Juni 2017, 10:30 Uhr (Türöffnung: 10.00 Uhr) Walder Wyss AG, Seefeldstrasse
MehrS&T AG Linz. 15. ordentliche Hauptversammlung am 30. Mai Satzungsgegenüberstellung
S&T AG Linz 15. ordentliche Hauptversammlung am 30. Mai 2014 Satzungsgegenüberstellung bisherige Fassung neue Fassung 3 Veröffentlichungen/Bekanntmachungen Die Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen
MehrEinführung in das Finanzmarktrecht FS2016
Einführung in das Finanzmarktrecht FS2016 Börsengesellschaftsrecht Alex Christen, MLaw, Rechtsanwalt alex.christen@iwr.unibe.ch Universität Bern Institut für Wirtschaftsrecht VORBEMERKUNGEN I. Aufbau des
MehrErläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2017
1 Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2017 Der Vorstand hat im Lagebericht für die Gesellschaft und im Konzernlagebericht Angaben
MehrÄnderung der Angebotsunterlage
Pflichtveröffentlichung gemäß 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 3 Satz 1 des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Änderung der Angebotsunterlage zum Öffentlichen Übernahmeangebot
MehrAktie als "Teilsumme" (Quote) des Aktienkapitals (Art. 620 Abs. 1 OR)
Aktie Aktie als "Teilsumme" (Quote) des Aktienkapitals (Art. 620 Abs. 1 OR) Nennwert von mindestens 1 Rappen (Art. 622 Abs. 4 OR; siehe Art. 622 Abs. 4 VE-OR 2014) Betrag, in dessen Umfang sich der Aktienzeichner
MehrWertpapierkenn-Nr , , A0JRUY ISIN DE , DE , DE 000 A0JRUY 1 EINLADUNG ZUR 84. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Einladung zur Hauptversammlung der BayWa AG am 31. Mai 2007 BayWa Aktiengesellschaft Wertpapierkenn-Nr. 519406, 519400, A0JRUY ISIN DE 000 519406 2, DE 000 519400 5, DE 000 A0JRUY 1 EINLADUNG ZUR 84. ORDENTLICHEN
MehrVerordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote
Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) 954.195.1 vom 21. August 2008 (Stand am 1. Mai 2013) Von der Eidgenössischen Bankenkommission 1 genehmigt am
MehrERLÄUTERNDER BERICHT DES VORSTANDS GEMÄSS 289 Abs. 4 bzw. 315 ABS. 4 HGB I. V. M. 120 ABS. 3 SATZ 2 AKTG
ERLÄUTERNDER BERICHT DES VORSTANDS GEMÄSS 289 Abs. 4 bzw. 315 ABS. 4 HGB I. V. M. 120 ABS. 3 SATZ 2 AKTG Nachstehend informiert die FP-Gruppe über die verpflichtenden Angaben nach 315 Abs. 4 HGB. Es handelt
MehrVerfügung 469/02. vom 25. März 2011
Verfügung 469/02 vom 25. März 2011 Öffentliches Umtauschangebot der Swiss Re AG an die Aktionäre der Schweizerischen Rückversicherungs-Gesellschaft AG Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht Sachverhalt:
MehrDie Neutralitatspflicht des Vorstands einer AG nach 33 WpUG
Michael Steinhauer Die Neutralitatspflicht des Vorstands einer AG nach 33 WpUG Verlag Dr. Kovac Hamburg 2005 Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis VII Einleitung 1 Geschichtliche Entwicklung 3 1. Kapitel:
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software SE zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software SE zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
MehrBekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse
Bekanntmachung Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 15. September
Mehr1. Dividende pro Aktie von 0,25 Euro Aktien x 0,25 Euro ,-- bis ,-- Euro
Hauptversammlung ABO Wind AG 65195 Wiesbaden Wertpapier-Kenn-Nummer 576 002 Tagesordnung: TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichts für die ABO Wind AG für das Geschäftsjahr
MehrEMPFEHLUNG VI. vom 30. August 2005
B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. +41 (0)58 854 22 90 Postfach Fax +41 (0)58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG
MehrNeue Herausforderungen bei öffentlichen Übernahmen
Neue Herausforderungen bei öffentlichen Übernahmen Grenzen für Business Combination Agreements nach der Rechtsprechung Dr. Eva Nase Berlin Frankfurt a. M. München www.pplaw.com 15. Münchner M&A Forum 1
Mehr748.1 Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz)
748.1 Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz) (vom 12. Juli 1999) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 22. Juli 1998, beschliesst: I. Allgemeines 1. Der
MehrRechtsverlust der Tochter bei Mitteilungspflichtverletzung durch die Mutter? Kapitalmarktkonferenz, 23. Februar 2017
Rechtsverlust der Tochter bei Mitteilungspflichtverletzung durch die Mutter? Kapitalmarktkonferenz, 23. Februar 2017 Prof. Dr. Andreas Cahn, LL.M. I. Problemstellung (1) 20 Abs. 7, 21 Abs. 4 AktG, 28 WpHG:
MehrAngaben nach 289 Abs. 4 HGB. Beschränkungen hinsichtlich der Stimmrechte oder Übertragung von Aktien
Angaben nach 289 Abs. 4 HGB Gezeichnetes Kapital Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft in Höhe von 5.272.447 ist in 5.272.447 auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) eingeteilt,
MehrEMPFEHLUNG. vom 25. April 2001
B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 32 Tel. 41 (0) 1 229 229 0 Postfach Fax 41 (0) 1 229 229 1 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG
MehrGesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
Bundesrat Drucksache 101/2/11 16.03.11 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
Mehr