Kapitalgesellschaftsrecht II

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1 Kapitalgesellschaftsrecht II Übernahmerecht Literaturhinweise Kommentare: Assmann / Pötzsch / Schneider, WpÜG, 2005 Ehricke / Ekkenga / Oechsler, WpÜG, 2003 Baums/Thoma, WpÜG (Loseblatt) Frankfurter Kommentar WpÜG, 3. Aufl Kölner Kommentar WpÜG, 2002 Münchener Kommentar AktG, 2. Aufl. 2004, Bd. 9/1 Schwark/Noack, Kapitalmarktrechtskommentar, 3. Aufl Lehr- und Handbücher: Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, Hueck / Windbichler, GesR, 32 II Kübler / Assmann, GesR, 32 VII Wilhelm, KapitalgesR, Kapitel G. V Emmerich / Habersack, Konzernrecht, 9a Raiser / Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 9 IV

2 Überblick Was ist eine Übernahme? = öffentliches Kauf- oder Tauschangebot zum Erwerb von Anteilen einer börsennotierten AG ( Angebot, 2 I WpÜG) - das auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet ist ( 29 WpÜG) Warum sind Übernahmen regelungsbedürftig? Gefahr der Anlegerübervorteilung wegen Marktversagens Konzerneingangsschutz (= Ausstiegsoption) Was sind die rechtlichen Rahmenbedingungen? WpÜG und Übernahmerichtlinie 2004/25/EG im Übrigen: AktG; Vertragsrecht; KapMuG; WpHG öff. Angebote zum Aktienerwerb ( 2 I WpÜG) einfaches Angebot ( 10 ff.) Übernahmeangebot ( 29 ff.) Pflichtangebot ( 35 ff.)

3 (1) Einfache Erwerbsangebote Überlagerung des allg. Vertragsrechts: (1)Sonderregeln für das Angebot - Angebotsabsicht muss publiziert werden ( 10) - Form u. Inhalt des Angebots vorgeschrieben ( 11) - Haftung für fehlerhafte Angebotsunterlage ( 12) - Verbot der invitatio ad offerendum ( 17) - Verbot bestimmter Bedingungen und Vorbehalte ( 18) - Partierungspflicht bei Überangebot ( 19) (2)Sonderregeln für die Annahme - besondere Annahmefrist ( 16 I, 22 II) - Wasserstandsmeldungen ( 23) - Rücktrittsrecht der Anteilsinhaber ( 21 IV, 22 III) Überwachung des Verfahrens durch BAFin (2) Übernahmeangebote Tatbestand: Angebot, das auf Kontrollerwerb gerichtet ist Kontrolle = mind. 30 % der Stimmrechte Rechtsfolgen: Geltung der allg. Regeln ( 34), zusätzlich: nachträgliche Annahme möglich Zaunkönigregel ( 16 II) Andienungsrecht ( 39c) Gegenleistung muss angemessen sein ( 31) Angebot muss sich an alle Aktionäre richten ( 32) Vereitelungsverbot des Vorstands der ZielG ( 33) freiwilliges Verhinderungsverbot ( 33a-33c) Verbot ungerechtfertigter Leistungen ( 33d)

4 (3) Pflichtangebot Bedeutung : Konzerneingangsschutz (Ausstiegsoption) Teilhabe an der sog. Kontrollprämie (Gleichbehandlung) rechtspolitische Bewertung umstritten Tatbestand: Kontrollerwerb ( 35 I 1) => mind. 30 % ( 29) Rechtsfolge: Informationspflicht ( 35 I) Vollangebot an alle außenstehenden Aktionäre ( 35 II) Befreiung durch BAFin: vgl. 36, 37 Feindliche Übernahmen feindliche Übernahme = Übernahmeangebot gegen den Willen des Zielvorstands Abwehrmaßnahmen: prophylaktisch (zb Entsendungsrecht; gen. Kapital) ad-hoc (zb Gegenangebot; weißer Ritter) Spielregeln: Erleichterte Einberufung der HV der Zielgesellschaft ( 16 III, IV) Vereitelungsverbot ( 33 ff. - nicht bei Zustimmung des AR!) optionales Verhinderungsverbot ( 33a WpÜG) optionale Durchbrechungsregel ( 33b WpÜG) Bestechungsverbot ( 33d) => Fall Mannesmann - BGHSt 50, 331

5 Acting in concert = Zurechnung von Aktien Dritter, mit denen der Bieter sein Verhalten nicht nur im Einzelfall abstimmt ( 30 II WpÜG) BGHZ 169, 98 (WMF ): Absprache über AR-Vorsitz (-) - betrifft nicht Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung - betrifft nur einen Einzelfall Verschärfung durch das Risikobegrenzungsgesetz (2008): Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus, dass der Bieter und der Dritte - sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder - mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken. Squeeze-Out nach WpÜG Rechtsgrundlage: 39a ff. WpÜG / Ü-RiLi Ziel: erleichterter Ausschluss nach erfolgreichem Erwerb von 95 % der Aktien Wesentliche Unterschiede zu 327a AktG: Gerichtsbeschluss statt HV-Beschluss keine Anfechtungsklagen! kein separates Spruchverfahren! P: Angemessenheitsvermutung ( 39a III 2 WpÜG) => OLG Frankfurt v = NZG 2009, 74

6 Grenzüberschreitende Übernahmen (EU) deutsche AG in Deutschland notiert: WpÜG gilt voll nicht in D land notiert: WpÜG gilt, aber nur für gesellschaftsrechtliche Fragen ( 1 II) (zb Pflichtangebot) Abgrenzung: s. WpÜG-AnwendbarkeitsVO ausländische AG im Heimatstaat notiert: WpÜG gilt gar nicht in Deutschland notiert: WpÜG gilt, aber nur für kapitalmarktrechtliche Fragen ( 1 III) (zb Angebotsverfahren) P: Mehrfachzulassung => Prioritätsprinzip oder Wahl Zur Vertiefung Rechtsschutz beachte: ausschließliche Zuständigkeit des OLG Frankfurt a.m. ( 48 IV WpÜG) P: Klagebefugnis Dritter? OLG Frankfurt ZIP 2003, 1392: (-) Berichtspflicht des Vorstandes bei Vorratsbeschluss über Abwehrmaßnahmen ( 33 II WpÜG)? =>LG München 2005, 352

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