Gegenleistung bei Angeboten

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1 Gegenleistung bei Angeboten I. Regelungsmaterie: - 31 WpÜG, 3-7 WpÜG-AngVO II. Regelungsgegenstand: - Bestimmung der Art und Höhe der mindestens zu gewährleistenden Gegenleistung III. Anwendungsbereich: - gilt für freiwillige Übernahmeangebote gem. 29 und auf Grund der Verweisung in 39 auch für Pflichtangebote i.s.v. 35 WpÜG IV. Überblick: 31 Abs. 1: Grundsatz der Angemessenheit 31 Abs. 2: Art der Gegenleistung 31 Abs. 3: Pflicht zur Geldleistung 31 Abs. 4: Erhöhung bei Parallelerwerb 31 Abs. 5: Nachbesserung bei Nacherwerb 31 Abs. 6: Erstreckung auf einem Erwerb gleichgestellte Vereinbarungen 31 Abs. 7: Ermächtigung zur AngVO 3-7 WpüG-AngVO: Konkretisierung der Angemessenheit V. Angemessenheit der Gegenleistung (Abs. 1): - allgemeiner Grundsatz 31 I 2: Der Bieter hat den Aktionären eine angemessene Gegenleitung anzubieten - außerdem gelten zwei Berücksichtigungsgebote: Vorausgegangene Erwerbe, durchschnittlicher Börsenkurs - Getrennte Betrachtung von unterschiedlichen Aktiengattungen, 3 AngVO 2. Feststellung der angemessenen Gegenleistung: 31 I 2: der durchschnittliche Börsenkurs und bestimmte Erwerbe durch den Bieter (d.h. wenn hier ein höherer Preis gezahlt wurde, gilt dieser als Untergrenze des Angebots, bzw. erhöht sich dieses) 1

2 3. Vorschriften des WpÜG-AngebotsVO/Spezifizierung der Gegenleistung - Überblick: 3 Unterscheidung der Angebote nach Aktiengattung, 4 Maßgeblichkeit aller Vorerwerbe ab sechs Monate vor der Veröffentlichung des Angebots 5 Gegenleistung mindestens der durchschnittliche gewichtete Börsenkurs an inländischen Börsen während der letzten drei Monate oder seit Einführung der Aktie 6 Gegenleistung mindestens der durchschnittliche Börsenkurs an ausländischen Börsen 7 Entsprechende Anwendung bei Aktien als Gegenleistung - 4: Berücksichtigung von Vorerwerben: - Vereinbarte Leistung gilt als Untergrenze der Bemessung für die Gegenleistung im Übernahmeangebot - keine Bagatellgrenze - Referenzzeitraum: 6 Monate vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage - bei Sachleistungen sind diese zu bewerten - 5: Berücksichtigung inländischer Börsenkurse - 5 III: Gewichteter Börsenkurs nach Berechnung der BaFin - Referenzzeitraum: 3 Monate vor Veröffentlichung - BVerfG: Kurswert Untergrenze (E 100, 309/10) -Ausnahme 5 IV, 6 VI: Bewertung erforderlich bei fehlender Liquidität - 6: Berücksichtigung ausländischer Börsenkurse: - ähnlich 5, insb. Rechtsfolge: durchschnittlicher Börsenkurs als Mindestpreis - keine Gewichtung der Kurse, da Meldungen nach 9 WpHG nicht vorhanden - Dokumentationspflicht - 7: Gegenleistung in Form von Aktien: gleiche Berechnung des Aktienwertes wie beim Target 4. Berechnung des durchschnittlichen, gewichteten Börsenkurses im Einzelnen: - Berücksichtigung jedes börslich gemeldeten Geschäfts ( 5 III AngVO i. V. m. 9 WpHG) - Gewichtung des Umsatzes der Geschäfte mit der betr. Aktie = Anteile x Preis im Verhältnis zum Gesamtumsatz der spezifischen Börse 5. Beispiel (Wikipedia): Das folgende auf fünf gedachte Handelstage verkürzte Berechnungsbeispiel veranschaulicht das Prinzip der Ermittlung des Mindestwertes: 2

3 Tag Kurs Handelsvolumen Stück Kurs x Handelsvolumen Summen daraus ableitbar: ungewichteter Durchschnittskurs: 114,00 (570 : 5) umsatzgewichteteter Durchschnittskurs: 120,92 ( : ) Der Börsenkurs am letzten Handelstag (= letzter Handelstag vor der Veröffentlichung des Übernahmeangebotes) liegt bei 125. Der ungewichtete Durchschnittskurs aus allen zu Grunde liegenden Handelstagen beträgt 114. Der umsatzgewichtete Durchschnittskurs und damit der Mindestpreis eines Übernahmeangebotes beläuft sich auf 120,92. Dieser Wert ist der Mindestbetrag für eine Geldleistung je Aktie oder bestimmt das Bezugsverhältnis für einen etwaig angebotenen Aktientausch. Soll das Angebot genau auf dem Niveau des Mindestwertes erfolgen und beläuft sich der Börsenkurs der zum Tausch angebotenen Aktie des Bieters am maßgeblichen Stichtag beispielsweise auf 181,38, lautet das Umtauschverhältnis 3 : 2, d.h. für je drei Aktien des Unternehmens, dem das Umtauschangebot gilt, erhält der Aktionär zwei Aktien des Bieterunternehmens ( 3 * 120,92 = 2 * 181,38). VI. Art der Gegenleistung (Abs. 2): - Bieter hat 2 Möglichkeiten ( 31 II): Geldleistung in, liquide Aktien vom organisierten Markt, die mit gleichen Rechten (Stimmrechten) ausgestattet sind, wie die vom Aktionär gehaltenen; 2. Geld: - allgemeiner zivilrechtlicher Begriff der Geldschuld - muss Euro sein 3. Liquide Aktien: - keine Aktien sind Optionen, Bezugsrechte usw. 3

4 - liquide nicht gesetzlich geregelt und bisher keine Definition. (Ziel: Möglichkeit des Aktionärs, die erworbenen Aktien ohne weiteres wieder veräußern zu können, also keine schlechter Stellung des Aktionärs, Möglichkeit die Aktien jederzeit in Bargeld zu wandeln ) - Aktien müssen am organisierten Markt i.s.v. 2 VII zugelassen (Börse im EWR), da europäische Schutzstandards nicht unterlaufen werden sollen (Ziel: Mindestanlegerschutz) - Satz 2: Stimmrechtsäquivalenz, d.h. Inhabern stimmberechtigter Aktien sind ebenfalls stimmberechtigte Aktien anzubieten (Ziel: Verhinderung von Stimmrechtsverlust und dadurch Verschlechterung der gesellschaftsrechtlichen Position) V. Pflicht zur Geldleistung (Abs. 3): - Verpflichtung des Bieters mindestens wahlweise eine Geldleistung anzubieten: wenn er vor der Veröffentlichung bis zum Ablauf der Annahmefrist Aktien der Zielgesellschaft gegen Zahlung einer Geldleistung erworben hat. - Möglichkeit, ausschließlich liquide Aktien anzubieten, wird ausgeschlossen - Ziel: Verhinderung von Anschleichen unter Ausgrenzung der Minderheitsaktionäre und Gewährleistung der Gleichbehandlung der Aktionäre 2. Tatbestand: - Erwerbsbegriff: Erwerb ist als Erwerb des Eigentums zu verstehen. Schuldrechtliche Vereinbarungen sind dem aber gleichgestellt (Abs. 6) - Geldleistung erforderlich, so dass als schuldrechtliches Grundgeschäft regelmäßig ein Kaufvertrag gegeben sein wird - 5 % Hürde: Bagatellschwelle; Ziel: Ankäufe in geringem Maße sollen dem Bieter vor dem Angebotsverfahren ermöglicht werden, ohne dass sich dies auf die Gegenleistung auswirkt. - Referenzzeitraum: Zu berücksichtigen sind Vor - und Parallelerwerbe, die innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor - der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots nach 10 I1,III 1 oder - der Kontrollerlangung bei Pflichtangeboten nach 35 I 1, 10 III 1 und bis zum Ablauf der Annahmefrist getätigt wurden. - Hinweis: Abs. 3 wurde geändert, Vorsicht bei alten Auflagen! 3. Rechtsfolge: - Verpflichtung des Bieters, den Wertpapierinhabern der Zielgesellschaft eine Gegenleistung in Geld anzubieten - Änderung des Angebots, 21 4

5 VI. Erhöhung der Gegenleistung bei Parallelerwerb (Abs. 4) 1. Grundsatz - Erhöhung der Gegenleistung, wenn der Bieter Aktien der Zielgesellschaft zu einer wertmäßig höheren als der im Angebot genannten Gegenleistung erwirbt - Ziel: Verankerung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ( 3 I) und Verhinderung einer Bevorzugung einzelner Aktionäre 2. Tatbestand - Erwerbsbegriff: identisch mit dem in Abs. 3 (s.o.) - Keine Bagatellgrenze - Referenzzeitraum unterscheidet sich von dem in Abs. 3: beginnt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und endet mit der Schlussveröffentlichung nach 23 I 1 Nr. 2 - Wertmäßig höhere Gegenleistung 3. Rechtsfolge - Erhöhung ipso iure - Bei verschiedenen Aktiengattungen aber nur gattungsbezogen - Abs. 4 betrifft nur den Wert, nicht die Art der Gegenleistung 4. Sonstiges - Verfahrensrechtliche Absicherung: Parallelerwerbe sind der BaFin anzuzeigen, 23 II - Abs. 3 und 4 nebeneinander anwendbar VII. Nachbesserung bei Nacherwerben (Abs. 5) - Verpflichtung des Bieters zu einer Erhöhung der Gegenleistung bei außerbörslichem, wertmäßig höheren Erwerb im Nacherwerbszeitraum - Ziel: durch die Vorschrift soll eine Umgehung der Preisbestimmungen durch Verlagerungen von Erwerben nach der Durchführung vermieden werden 2. Tatbestand: - Erwerb: s.o. - Nur bei außerbörslichem Erwerb - Referenzzeitraum: Beginnt mit dem Tag der Schlussveröffentlichung und endet 1 Jahr danach (Fristberechnung nach BGB) - keine Bagatellschwelle 5

6 3. Rechtsfolge: - keine Erhöhung ipso iure, sondern es entsteht ein gesetzlicher Nachbesserungs- bzw. Ergänzungsanspruch; - Anspruch der Aktionäre, die das Angebot bereits angenommen haben - Anspruch besteht zwingend in einer Geldleistung in Euro (eigenständiger Zahlungsanspruch) - keine Auswirkung auf die Art der ursprünglichen Gegenleistung - Offenlegungspflicht: Veröffentlichung und Mitteilung an BaFin, 23 II 4. Ausnahme für Strukturänderungen VIII. Dem Erwerb gleichgestellte Vereinbarungen (Abs. 6) - Grundsätzlich bedeutet Erwerb Erlangung von Eigentum - Erweiterung auf Vereinbarungen, auf Grund derer Übereignung verlangt werden kann (z.b. Optionen) - Ziel: Umgehungsschutz - Ausnahme (Satz 2): Ausübung des Bezugsrechts: Abs. 3-5 gelten nicht, wenn der Erwerb in Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts aufgrund einer Kapitalerhöhung erfolgt. IX. Verordnungsermächtigung (Abs. 7) - Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen nähere Bestimmungen über die Angemessenheit in einer RVO zu erlassen - Begründung: Möglichkeit, kurzfristig auf etwaige Rechtsunsicherheiten reagieren zu können - Satz 2: Ermächtigung kann auf BaFin übertragen werden X. Zurechung - Zurechnung von gemeinsam mit dem Bieter handelnde Personen ( 2 V) und deren Tochterunternehmen ( 2 VI) - Kenntnis irrelevant XI. Sanktionen - Prüfung der BaFin im Rahmen des Gestattungsverfahrens - Ermittlungsbefugnisse der BaFin, 40 - Rechtsschutz: kein Spruchverfahren, sondern ordentlicher Zivilrechtsweg - Verstoß gegen 31 nicht per se ordnungswidrig, aber Verstoß gegen 23 II 1 bußgeldbewährt ( 60 I Nr.1 und 5) 6

7 XII. Kritik - Verfassungswidrig (Art. 14 und Art. 2 I) bzw. Europarechtswidrig (Art 43 ff; Art 56 ff - Fehlendes gerichtliches Verfahren - Paketzuschlag - sehr hohes Risiko für den Bieter - liquide gesetzlich nicht geregelt XIV: Unterlagen der BaFin areddocs/artikel/de/verbraucher/recherche/db Wpueg 14.html Mindestpreise (derzeit nicht möglich): Mindestpreise.html#doc723214bodyText2 7

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