- die Antragstellerin zu 1.) sowie der Antragsteller zu 2.) zusammen nachfolgend auch die Antragsteller
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- Simon Lenz
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1 Befreiungsanträge der WEGOLD Holding AG, Wendelstein, und des Herrn Jürgen Freisleben, Schwabach, gemäß 37 Abs. 1 WpÜG Zielgesellschaft: Dresdner Factoring AG, Dresden Auf Ihre namens und in Vollmacht der Wegold Holding AG, Alte Salzstraße 9, Wendelstein und des Herrn Jürgen Freisleben, Schwarzach 22, Schwabach - Antragstellerin zu 1.) - Antragsteller zu 2.) - die Antragstellerin zu 1.) sowie der Antragsteller zu 2.) zusammen nachfolgend auch die Antragsteller am gestellten Anträge auf Befreiung gem. 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf Dresdner Factoring AG, Dresden, ergeht folgender
2 Bescheid: Die Wegold Holding AG, Wendelstein, und Herr Jürgen Freisleben, Schwabach, werden gemäß 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung gemäß 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die mit Wirkung zum infolge des dinglichen Vollzuges des (auf Basis der am veröffentlichten Angebotsunterlage abgegebenen) Pflichtangebotes der Wegold Holding AG, Wendelstein, an die Aktionäre der Dresdner Factoring AG, Dresden, erfolgte Kontrollerlangung hinsichtlich der Dresdner Factoring AG, Dresden, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Gründe A. I. Zielgesellschaft ist die Dresdher Factoring AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Dresden, deren derzeitiger satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der entgeltliche Erwerb von Forderungen, insbesondere aus Warenlieferungen und Dienstleistungen sowie deren Verwaltung (Factoring), der entgeltliche Erwerb von Forderungen aus Leistungsverträgen sowie deren Verwaltung, die Geschäftsführung für andere Unternehmen, der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen aller Art im In- und Ausland sowie die Verwaltung eigenen Vermögens durch Tätigen von Kapitalanlagen aller Art ist. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von ,- ist eingeteilt in Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000DFAG997 (WKN DFAG99) zum Handel im regulierten Markt an der Wertpapierbörse von Frankfurt am Main zugelassen. II.
3 Zwischen dem und dem standen fortwährend mehr als Aktien der Zielgesellschaft des zum damaligen Zeitpunkt in Stückaktien eingeteilten Grundkapitals der Zielgesellschaft in Höhe von ,- im Eigentum der Antragstellerin zu 1.), wobei die Stückzahlen in diesem Zeitraum im Einzelnen variierten. Jedenfalls hielt die Antragstellerin zu 1.) zwischen dem und dem damit kontinuierlich mehr als 30 % der Stimmrechte der Dresdner Factoring AG. Der Höchststand der Beteiligung betrug im vorgenannten Zeitraum Aktien (seinerzeit entsprechend rd. 31,87 % der Stimmrechte). Aufgrund der vorgenannten Beteiligungsverhältnisse zwischen dem und dem veröffentlichte die Antragstellerin zu 1.) (erst) am die Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft i.s.d. 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG. In der Folge kam die Antragstellerin zu 1.) auch ihren Verpflichtungen i.s.d. 35 Abs. 2 Satz 1 WpUG nach. Die diesbezügliche Angebotsunterlage wurde am veröffentlicht. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage hielt die Antragstellerin Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,86 % der Stimmrechte). Laut Bekanntmachung gemäß 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG vom 25.01,2013 wurde das Pflichtangebot bis zum Ablauf der Annahmefrist am um 24:00 Uhr für insgesamt Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,57 % der Stimmrechte) angenommen. Zum Zeitpunkt des dinglichen Vollzuges des Pflichtangebotes am wurden die vorgenannten Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,57 % der Stimmrechte) in das Depot der Antragstellerin zu 1.) eingebucht, so dass die Antragstellerin zu 1.) seither unmittelbar insgesamt Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 59,43 % der Stimmrechte) hält. III. Der Antragsteller zu 2.) hält sämtliche Aktien der (nicht börsennotierten) Antragstellerin zu 1.).
4 Die Verpflichtungen aus 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG, die daraus folgten, dass die Antragstellerin zu 1.) zwischen dem und dem unmittelbar eine Beteiligung i.h.v. mehr als 30 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft hielt, galten aufgrund der Beteiligungsverhältnisse in Bezug auf die Antragstellerin zu 1.) auch im Hinblick auf den Antragsteller zu 2.). Demgemäß hat die Antragstellerin zu 1.) am zugleich auch im Namen des Antragstellers zu 2.) die am erfolgte Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft veröffentlicht und später mit Bezug auf die am veröffentlichten Angebotsunterlage auch die weitergehenden Verpflichtungen des Antragstellers zu 2.) mit erfüllt. IV. Die Antragsteller haben am beantragt, sie von den Verpflichtungen des 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG hinsichtlich der (neuerlichen) Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft am gemäß 37 Abs.1 WpÜG zu befreien. Zur Begründung führen die Antragsteller u. a. an, dass eine mit 35 Abs. 3 WpÜG vergleichbare Regelungslage vorliege. Auch hierbei sei ebenso wie in der vorliegenden Konstellation die Möglichkeit einer Desinvestionsentscheidung durch die Drittaktionäre bereits gegeben gewesen, eines zweiten Angebotes bedürfe es daher nicht. Die Drittaktionäre seien vorliegend auch spätestens seit der Meldung nach 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG vom nicht mehr schutzwürdig gewesen, da ihnen das Risiko einer (neuerlichen) Kontrollerlangung durch die Antragsteller bei Vollzug des Pflichtangebotes (auf Basis der am veröffentlichten Angebotsunterlage) bekannt gewesen sei. Zudem müsse das geringe Interesse der Drittaktionäre an einem erneuten Pflichtangebot dem Interesse der Antragsteller an der Vermeidung eines weiteren kostenaufwändigen Pflichtangebotes gegenübergesetzt werden. Da sich die Rahmenbedingungen eines erneuten Pflichtangebotes zudem kaum ändern dürften, sei schließlich auch nicht damit zu rechnen, dass eine weitere größere Anzahl von Drittaktionären das neuerliche Pflichtangebot annehmen würde. B.
5 Die Antragsteller sind nach 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Dresdner Factoring AG, Dresden, zu befreien, die ihre jeweiligen Anträge zulässig und begründet sind. I. Die Anträge sind gemäß 37. Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.v.m. 8 Satz 2 WpÜG- Angebotsverordnung zulässig. Gemäß 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung können Anträge nach 37 Abs. 1 WpÜG vor Kontrollerlangung durch die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Vorliegend haben die Antragsteller den als denjenigen Tag des dinglichen Vollzuges des (auf Basis der am veröffentlichten Angebotsunterlage abgegebenen) Pflichtangebotes der Antragstellerin zu 1.) an die Aktionäre der Zielgesellschaft durch Einbuchung der in das Angebot eingelieferten Aktien der Zielgesellschaft in das Depot der Antragstellerin zu 1.) vorgetragen, so dass eine unmittelbare bzw. mittelbare Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft durch die Antragsteller am in Betracht kommt. Da Anträge nach 45 Satz 1 WpÜG in schriftlicher Form zu erfolgen haben und die vorliegenden Anträge in dieser Form (zunächst per Fax) am bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugegangen sind, wurden die Anträge zulässigerweise innerhalb der entsprechenden Frist nach Kontrollerlangung gestellt. Da es sich bei dem (etwaigen oder tatsächlichen) Kontrollerwerb der Antragsteller an der Zielgesellschaft auf Grund des zwischen der Antragstellerin zu 1.) und dem Antragsteller zu 2.) bestehenden Beherrschungsverhältnisses (dazu im Einzelnen unter B.II.1.b.) um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt, konnten die Anträge zu einem Verfahren zusammengefasst werden.
6 II. Die Anträge der Antragsteller sind auch begründet, da jedenfalls die Voraussetzungen für eine Befreiung nach 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG vorliegen und das Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen des 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der Drittaktionäre an einem (zweiten) öffentlichen Pflichtangebot überwiegt. 1. Die Antragsteller haben am , dem Tag des dinglichen Vollzuges des (auf Basis der am veröffentlichten Angebotsunterlage abgegebenen) Pflichtangebotes der Antragstellerin zu 1.) an die Aktionäre der Zielgesellschaft durch Einbuchung der in das Angebot eingelieferten Aktien der Zielgesellschaft in das Depot der Antragstellerin zu 1.) die Kontrolle im Sinne der 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt. a. Zunächst hat die Antragstellerin zu 1.) am unmittelbar die Kontrolle im Sinne der 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt. Denn mit dem dinglichen Vollzug des (auf Basis der am veröffentlichten Angebotsunterlage abgegebenen) Pflichtangebotes der Antragstellerin zu 1.) an die Aktionäre der Zielgesellschaft durch Einbuchung der in das Angebot eingelieferten Aktien der Zielgesellschaft in das Depot der Antragstellerin zu 1.) hat die Antragstellerin zu 1.) zusätzlich zu den bislang von ihr gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,86 % der Stimmrechte) das Eigentum an weiteren Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,57 % der Stimmrechte) erlangt. Somit stand der Antragstellerin zu 1.) seit dem ein Stimmrechtsanteil von insgesamt rd. 59,43 % der Stimmrechte aus insgesamt Aktien der Zielgesellschaft zu, wodurch sie die Kontrollschwelle i.s.d. 35, 29 Abs. 2 WpÜG überschritt.
7 b. Ferner hat der Antragsteller zu 2.) am mittelbar die Kontrolle im Sinne der 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt, da die der Antragstellerin zu 1.) zugestehenden rd. 59,43 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft gemäß der 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.v.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB auf den Antragsteller zu 2.) zugerechnet werden, weil dem Antragsteller zu 2.) aufgrund seiner 100%igen Beteiligung an der Antragstellerin zu 1.) die Mehrheit der Stimmrechte an seinem Tochterunternehmen, der Antragstellerin zu 1.), zusteht. 2. Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend in 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG zu erblicken. a. Die Art der Erlangung der Kontrolle i.s.d 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der Drittaktionäre der Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen. Unter der Art der Erlangung ist dabei die Gesamtheit der Umstände zu verstehen, die vom Normalfall des gezielten entgeltlichen Erwerbs von Stimmrechten als Grundlage des Kontrollerwerbs abweichen und die für die Beurteilung, ob das Interesse des Kontrollerwerbers das Interesse der Drittaktionäre überwiegt, relevant sind. Dabei können unter 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG nicht nur besondere rechtliche Tatbestände gefasst werden, sondern vielmehr auch tatsächliche Umstände in Verbindung mit rechtlichen Tatbeständen. Hierzu ist auch die vorliegende Sachverhaltskonstellation zu zählen, bei der die Antragsteller gerade ihre Verpflichtungen aus 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
8 erfüllen wollten, die sich aus einer früher bestehenden Kontrollsituation in Bezug auf die Zielgesellschaft ergaben, so dass nunmehr aus der Befolgung der vorgenannten Verpflichtungen heraus von Seiten der Antragsteller in der Kombination mit dem (tatsächlichen ) Annahmeverhalten von Aktionären der Zielgesellschaft (ohne weiteres Zutun der Antragsteller) am die Kontrollschwelle i.s.d. 35, 29 Abs. 2 WpÜG erneut überschritten wurde. Eine solche Sachverhaltskonstellation weicht einerseits deutlich vom o. g. Normalfall des Kontrollerwerbs ab, andererseits besteht kein deutlich erkennbares schutzwürdiges Interesse der Drittaktionäre mehr, die angesichts des entgegenstehenden zusätzlichen Kostenaufwandes von Seiten der Antragsteller ein zweites Pflichtangebot aufgrund des Vollzuges des ersten Pflichtangebotes rechtfertigen könnte. Denn den Drittaktionären wurde im unmittelbaren zeitlichen Vorgang mit dem ersten Pflichtangebot bereits eine Desinvestitionsmöglichkeit gewährt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Pflichtangebotsregelung des WpÜG auch der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des Kapitalmarktes dienen soll. Eine Kaskade von Angeboten ist allerdings wie der in 35 Abs. 3 WpÜG in Bezug auf einander nachfolgende Übernahme- und Pflichtangebote manifestierte Wille des Gesetzgebers zeigt regelungstechnisch regelmäßig nicht erwünscht (vgl. dazu Bt.-Drs. 14/7034 v , S. 60) und würde das vorgenannte dienende Moment im Hinblick auf die Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des Kapitalmarktes unterlaufen, indem für eine zunehmende Intransparenz durch mehrere, einander nachfolgende gleichförmige Angebote gesorgt wurde. b. Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. In die Abwägung sind die Interessen der Antragsteller und diejenigen der Drittaktionäre der Zielgesellschaft einzustellen. Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen der Antragsteller, kein Pflichtangebot nach 35 WpÜG an die Aktionäre der Zielgesellschaft unterbreiten zu müssen, die Interessen der Drittaktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot.
9 Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Drittaktionäre eigentlich schon ab der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft von Seiten der Antragsteller am mit einem (ersten) Pflichtangebot und einer aufgrund der bereits bestehenden Beteiligungsverhältnisse neuerlichen Kontrollerlangung der Antragsteller bei Vollzug dieses (ersten) Pflichtangebotes rechnen konnten. Insoweit konnten die Drittaktionäre ihre Desinvestitionsentscheidung daran ausrichten und im (ersten) Pflichtangebotsverfahren zur Geltung bringen. Vor diesem Hintergrund ist es gerade nicht geboten, unmittelbar hiernach noch eine weitere Desinvestitionsmöglichkeit im Rahmen eines weiteren Pflichtangebotes (ebenfalls durch die Antragsteller) zu gewährleisten. Außerdem wäre das Interesse der Drittaktionäre an einem neuerlichen Pflichtangebot auch vor dem Hintergrund begrenzt, als dass die maßgebliche Gegenleistung (Mindestpreis) vorliegende mit 5,81 und damit deutlich unterhalb der Gegenleistung des ersten Pflichtangebotes zu bestimmen wäre, so dass letztlich auch deshalb die Interessen der Drittaktionäre hinter dem Interesse der Antragsteller, ein kostspieliges (zweites) Pflichtangebot zu vermeiden, zurückstehen müssen.
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