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1 Vougeot Holdco Limited, St. Helier, Jersey Vougeot Finco Limited, London, England, Vereinigtes Königreich Vougeot Midco Limited, London, England, Vereinigtes Königreich Vougeot Bidco p.l.c., London, England, Vereinigtes Königreich Veröffentlichung der Befreiung zur Abgabe eines Pflichtangebots und zur Einhaltung weiterer im Wertpapiererwerbs- und -Übernahmegesetz geregelter Pflichten - CinemaxX AG, Hamburg - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 4. April 2014 (GZ: WA 16-Wp /0047) (der Bescheid) die Vougeot Holdco Limited, Ogier House, The Esplanade, St. Helier, Jersey, JE4 9WG (die Antragstellerin zu 1)), die Vougeot Finco Limited, 6 New Street Square, New Fetter Lane, London, England, EC4A 3BF, Vereinigtes Königreich (die Antragstellerin zu 2)), die Vougeot Midco Limited, 6 New Street Square, New Fetter Lane, London, England, EC4A 3BF, Vereinigtes Königreich (die Antragstellerin zu 3)) und die Vougeot Bidco p.l.c., 6 New Street Square, New Fetter Lane, London, England, EC4A 3BF, Vereinigtes Königreich (die Antragstellerin zu 4)) (die Antragsteller zu 1) bis 4) nachfolgend gemeinsam auch die Antragsteller) im Hinblick auf die mittelbare Erlangung der Kontrolle über die CinemaxX AG, Hamburg, auf entsprechende Anträge der Antragsteller hin von bestimmten, sich aus dem Wertpapiererwerbs- und -Übernahmegesetz (WpÜG) ergebenden Pflichten befreit. Nachfolgend geben die Antragsteller nach Maßgabe des Bescheids die Tatsachen und den Tenor der Befreiung sowie die wesentlichen Gründe für die Befreiung wieder: Bescheid: Die Antragsteller werden gemäß 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG von der Verpflichtung gemäß 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der CinemaxX AG, Hamburg, infolge des Erwerbs der Anteile der Vue Entertainment International Limited, St. Helier, Jersey, durch die Antragstellerinnen zu 1) und 4) mit Wirkung zum zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Gründe: A. I. Die CinemaxX AG (im Folgenden auch: Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR ,00 und ist eingeteilt in auf den Inhaber lautende Stückaktien Stückaktien der Zielgesellschaft waren am als dem maßgeblichen Zeitpunkt der Kontrollerlangung durch die Antragsteller (s. Ziffer B.II.1.) zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) zugelassen (ISIN: DE ). Diese Aktien wurden zusätzlich im Freiverkehr in Stuttgart, Berlin und Düsseldorf gehandelt. Die übrigen Aktien der Zielgesellschaft (ISIN DE ) waren und sind nicht zum Börsenhandel zugelassen.

2 II. Seit dem ist die Vue Beteiligungs GmbH mit Sitz in Hamburg ( Vue GmbH") die alleinige Gesellschafterin der Zielgesellschaft (s. Ziffer A.V.). Vor dem hielt die Vue GmbH bereits unmittelbar der zum Börsenhandel zugelassenen und alle nicht zum Börsenhandel zugelassenen Aktien der Zielgesellschaft (ca. 97,47% des Grundkapitals und der Stimmrechte). Die Vue GmbH wurde am unter der Firma ectus 57. AG" in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht gegründet und am im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Die Sitzverlegung der Vue GmbH von Berlin nach Hamburg erfolgte am , der Rechtsformwandel in die Rechtsform einer GmbH am Derzeit ist die Vue GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen unter HRB Alleinige Gesellschafterin der Vue GmbH ist die Vue Entertainment Limited, eine nach dem Recht Englands gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich, eingetragen im Gesellschaftsregister für England und Wales unter der Nummer ( Vue Limited"). Alleinige Gesellschafterin der Vue Limited ist die Vue Entertainment Holdings (UK) Limited, eine nach dem Recht Englands gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich, eingetragen im Gesellschaftsregister für England und Wales unter der Nummer ( Vue Entertainment UK''). Alleinige Gesellschafterin der Vue Entertainment UK ist die Vue Entertainment Holdings Limited, eine nach dem Recht Englands gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich, eingetragen im Gesellschaftsregister für England und Wales unter der Nummer ( Vue Entertainment Holding"). Alleinige Gesellschafterin der Vue Entertainment Holding ist die Vue Entertainment Investment Limited, eine nach dem Recht Englands gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich, eingetragen im Gesellschaftsregister für England und Wales unter der Nummer ( Vue Investment"). Alleinige Gesellschafterin der Vue Investment ist die Vue Holdings (UK) Limited, eine nach dem Recht Englands gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich, eingetragen im Gesellschaftsregister für England und Wales unter der Nummer ( Vue Holding UK"). Alleinige Gesellschafterin der Vue Holding UK ist die Vue Holdings (Jersey) Limited, eine nach dem Recht des Kronbesitzes Jersey gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in St. Helier, Jersey, eingetragen im Gesellschaftsregister für Jersey unter der Nummer ( Vue Holding Jersey"). Alleinige Gesellschafterin der Vue Holding Jersey ist die Vue Entertainment International Limited, eine nach dem Recht des Kronbesitzes Jersey gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in St. Helier, Jersey, eingetragen im Gesellschaftsregister für Jersey unter der Nummer ( Vue International"). Die Anteile der Vue International sind eingeteilt in A-, B1- und C-Shares, von denen nur die A Shares stimmberechtigt sind. Es bestehen A-Shares, B1-Shares und C-Shares (s. Auszug des Register of Members, Jersey). III. Antragstellerin zu 4) ist die Vougeot Bidco p.l.c., eine nach dem Recht Englands gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich, eingetragen

3 im Gesellschaftsregister für England und Wales unter der Nummer Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 4) ist die Antragstellerin zu 3). Antragstellerin zu 3) ist die Vougeot Midco Limited, eine nach dem Recht Englands gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich, eingetragen im Gesellschaftsregister für England und Wales unter der Nummer Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 3) ist die Antragstellerin zu 2). Antragstellerin zu 2) ist die Vougeot Finco Limited, eine nach dem Recht Englands gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich, eingetragen im Gesellschaftsregister für England und Wales unter der Nummer Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 2) ist die Antragstellerin zu 1). Antragstellerin zu 1) ist die Vougeot Holdco Limited, eine nach dem Recht des Kronbesitzes Jersey gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in St. Helier, Jersey, eingetragen im Gesellschaftsregister für Jersey unter der Nummer Gesellschafter der Antragstellerin zu 1) sind die OPE Vougeot Holdings Limited, eine nach kanadischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Toronto, Kanada, eingetragen im Unternehmensregister von Ontario, Kanada unter der Nummer ("OPE"), die PE12GV (Artist) Limited, eine nach kanadischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Edmonton, Kanada, eingetragen im Unternehmensregister von Alberta, Kanada unter der Nummer ("Artist 1)"), die PE12PX (Artist) Limited, eine nach kanadischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Edmonton, Kanada, eingetragen im Unternehmensregister von Alberta, Kanada unter der Nummer ("Artist 2)") sowie das Management der Antragstellerin zu 1) bestehend aus Herrn Alan McNair, Camelot, Vereinigtes Königreich, Herrn Stephen Knibbs, Windsor, Vereinigtes Königreich, Herrn J. Timothy Richards, London, Vereinigtes Königreich und Frau Sylvie Marie Katerie Bienvenue-Richards, London, Vereinigtes Königreich (s. jeweils Auszug des Register of Members, England). Von den stimmberechtigten Anteilen der Antragstellerin zu 1) halt die OPE B-Shares (ca. 49,99% der Stimmrechte), die Artist 1) B-Shares (ca. 23,52% der Stimmrechte) und die Artist 2) B-Shares (ca. 26,46% der Stimmrechte). Von den weiteren sechs stimmberechtigten E-Shares werden zwei gehalten durch Herrn Alan McNair, Camelot, Vereinigtes Königreich, zwei durch Herrn Stephen Knibbs, Windsor, Vereinigtes Königreich, ein E-Share wird gehalten durch Herrn J. Timothy Richards, London, Vereinigtes Königreich und einer durch Frau Sylvie Marie Katerie Bienvenue-Richards, London, Vereinigtes Königreich (jeweils ca. 0,00% der Stimmrechte). Die Antragstellerin zu 1) wird angabegemäß durch keinen ihrer Gesellschafter beherrscht. IV. Bis zum hielt die DH P Alpha S.a r.l., Luxemburg, Luxemburg (,Alpha S.a r.l."), eine Mehrheitsbeteiligung von A Shares (72,6 % der Stimmrechte) der Vue International. Mit Anteilskaufvertrag vom veräußerten die Alpha S.a r.l. und sämtliche weiteren Gesellschafter die von ihnen zu diesem Zeitpunkt gehaltenen A-, B1- und C-Shares der Vue International an die Antragstellerinnen zu 4) und 1) (,SPA"). Gemäß Ziffer 2.1(a) des SPA i.v.m. Schedule 1 des SPA erwarb die Antragstellerin zu 4) insbesondere der A- Shares der Vue International (ca. 96,4% der Stimmrechte) und die Antragstellerin zu 1) A-Shares der Vue International (ca. 3,6 % der Stimmrechte). Der Vollzug des SPA war am ( Vollzug des SPA"). Unmittelbar nach Vollzug des SPA wurden die von der Antragstellerin zu 1) erworbenen A-Shares der Vue International (ca. 3,6 % der Stimmrechte) über die Antragstellerin zu 2) und 3) an die Antragstellerin zu 4) übertragen, welche seit dem sämtliche A-Shares der Vue International (100 % der Stimmrechte) hält (s. Auszug des Register of Members, Jersey).

4 V. Neben den Aktien der Zielgesellschaft (ca. 97,47% des Grundkapitals und der Stimmrechte), welche bereits vor dem durch die Vue GmbH gehalten wurden, befanden sich die restlichen Aktien der Zielgesellschaft (ca. 2,53 %des Grundkapitals und der Stimmrechte) zum Zeitpunkt des Vollzugs des SPA im Streubesitz. Laut des Teilnehmerverzeichnisses der Hauptversammlung der Zielgesellschaft am hielten mindestens 256 weitere außenstehende Aktionäre Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Mit Schreiben vom hat die Vue GmbH gegenüber der Zielgesellschaft ein Squeeze-Out Verlangen nach 327a Abs. 1 AktG gestellt. Auf einer Hauptversammlung der Zielgesellschaft am wurde der Squeeze-Out Beschluss nach 327a AktG mit einer vorgesehenen Barabfindung von EUR 7,86 je Aktie gefasst (s. Einladung zur Hauptversammlung am , TOP 7 und Protokoll der Hauptversammlung vom , TOP 7; im Folgenden Squeeze-Out Beschluss"). Die Angemessenheit der Höhe der Barabfindung wurde von der RBS Roever BroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, welche auf Antrag der Vue GmbH vom Landgericht Hamburg als sachverständige Prüferin bestellt wurde, bestätigt. Gegen den Beschluss der Hauptversammlung wurden mehrere Widersprüche zu Protokoll erklärt (s. Anlage 6a-6h des Protokolls der Hauptversammlung vom ). Ferner wurde gegen den Beschluss eine Anfechtungsklage gemäß 246 Abs. 1 AktG bei dem Landgericht Hamburg (dort Az. 403 HKO 163/13) erhoben. Diese Anfechtungsklage wurde auf Grund eines Vergleichs in einem von der Zielgesellschaft eingeleiteten Freigabeverfahren bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (dort Az. 11 AktG 3/13) zurückgenommen ( Vergleich"). Der Vergleich wurde am im Bundesanzeiger veröffentlicht (mit Berichtigung vom ) und sieht neben der Klagerücknahme insbesondere vor, dass sich der Barabfindungsbetrag für alle außenstehenden Aktionäre im Wege eines Vertrags zu Gunsten Dritter um 90 Cent auf EUR 8,76 je Aktie erhöht ( 1 Nr. 1 und 2 des Vergleichs). Am wurde der Squeeze-Out Beschluss vom in das Handelsregister eingetragen. Ebenfalls am wurde der Handel mit Aktien der Zielgesellschaft an der Frankfurter Börse eingestellt. Der Widerruf der Zulassung der Aktien der Zielgesellschaft zum Handel an der Frankfurter Börse erfolgte am Die Antragsteller und gemeinsam mit Ihnen handelnde Personen und deren Tochterunternehmen i.s.v. 2 Abs. 5 WpÜG haben angabegemäß keine Vorerwerbe in Bezug auf Aktien der Zielgesellschaft i.s.v. 4 WpÜG-Angebotsverordnung getätigt. Der gewichtete durchschnittliche drei-monats-börsenkurs i.s.v. 5 WpÜG-Angebotsverordnung betrug zu dem Stichtag EUR 7,46. [ ] B. Den Anträgen der Antragsteller auf Befreiung von den Verpflichtungen des 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG war stattzugeben, weil sie gemäß 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG in Verbindung mit 8 Satz 2 WpÜG Angebotsverordnung zulässig und begründet sind.

5 I. Die Anträge sind zulässig. [ ] II. Die Anträge sind auch begründet, weil die Voraussetzungen des 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG vorliegen. Die Würdigung des dem Kontrollerwerb zu Grunde liegenden Sachverhalts ergibt, dass im vorliegenden Fall die Befreiung der Antragsteller von den Verpflichtungen des 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG unter dem Aspekt der Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der außenstehenden Aktionäre gerechtfertigt ist. 1. Die Antragsteller haben durch den Vollzug des SPA vom am mittelbar die Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangt. Seit diesem Zeitpunkt werden den Antragstellern die Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft (ca. 97,47 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet. [ ] 2. Tragender Befreiungsgrund sind die Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft nach 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG, da nach Eintragung des Squeeze-Out Beschlusses und vollzogenem Delisting keine außenstehenden Aktionäre mehr vorhanden sind. Ob darüber hinaus eine Befreiung auch auf 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.v.m. 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung gestützt werden könnte, kann hier dahin stehen. Grundsätzlich knüpfen die Verpflichtungen des 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG nicht an eine Mindestzahl oder Mindestbeteiligung von außenstehenden Aktionären, sondern lediglich an das Erreichen der Kontrollschwelle an. Eine Obergrenze, ab der kein Pflichtangebot abzugeben ist, sieht das WpÜG nicht vor. Das Pflichtangebotsverfahren und ein Squeeze-Out Verfahren stehen damit grundsätzlich nebeneinander, weil der Hauptaktionär keinen Antrag auf Durchführung eines Squeeze Out Verfahrens stellen muss. Auch strukturell weichen die Verfahren voneinander ab. Im Pflichtangebotsverfahren obliegt es dem außenstehenden Aktionär zu entscheiden, ob er seine Beteiligung fortsetzt und das Angebot nicht annimmt oder ob er aus der Zielgesellschaft deinvestiert. Im Squeeze-Out Verfahren hingegen kann der außenstehende Aktionär lediglich die Höhe der Abfindung im Spruchverfahren überprüfen lassen. Auch der Drei-Monats-Durchschnittskurs und Vorerwerbe des Bieters werden im Squeeze-Out Verfahren und im Pflichtangebotsverfahren nicht gleichermaßen berechnet und berücksichtigt und können daher voneinander abweichen. Es können jedoch Konstellationen vorliegen, in denen der Sachverhalt maßgeblich von den Umständen abweicht, für die der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Durchführung eines Pflichtangebotsverfahrens nach 35 WpÜG zur Gewährleistung einer Deinvestitionsmöglichkeit für die außenstehenden Aktionäre in einem geregelten Verfahren vorgesehen hat. In der typischen Situation des Pflichtangebotsverfahrens ist eine Vielzahl außenstehender und meist unbekannter Aktionäre vorhanden, an die sich das Angebot richtet. Eine von dieser

6 typischen Situation abweichende Konstellation liegt hier vor. Entscheidend ist, dass spätestens zum Zeitpunkt dieser Befreiungsentscheidung die Beteiligungsverhältnisse der Zielgesellschaft von der typischen Situation eines Pflichtangebotsverfahrens erheblich abweichen, da in Folge des durchgeführten Squeeze-Out Verfahrens keine außenstehenden Aktionäre mehr vorhanden sind Aktien der Zielgesellschaft (ca. 97,47 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) hat die Vue GmbH, das unmittelbar die Kontrolle innehabende Tochterunternehmen der Antragsteller, bereits vor dem Vollzug des SPA am gehalten. Das Eigentum der zum Zeitpunkt des Vollzugs des SPA noch in Streubesitz befindlichen Aktien der Zielgesellschaft (ca. 2,53 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) hat die Vue GmbH mit Eintragung des Squeeze-Out am nach 327e Abs. 3 Satz 1 AktG erlangt. Zwar wurden in der Hauptversammlung Widersprüche zu Protokoll erklärt. Die gegen den Squeeze-Out Beschluss erhobene Anfechtungsklage wurde jedoch zurückgenommen. Der Beschluss über die Durchführung des Squeeze-Out ist damit rechtskräftig. Folglich wurde der Squeeze Out Beschluss am im Handelsregister eingetragen. Damit sind alle Aktien der außenstehenden Aktionäre nach 327e Abs. 3 Satz 1 AktG kraft Gesetzes auf den Hauptaktionär, die Vue GmbH, übergegangen. Ab diesem Zeitpunkt waren keine außenstehenden Aktionäre mehr vorhanden, deren Interessen im Rahmen der Befreiung zu berücksichtigen waren. Der Hauptzweck des Pflichtangebotsverfahrens, den außenstehenden Aktionären eine Desinvestitionsmöglichkeit einzuräumen hat sich damit erledigt. Im Übrigen ist mittlerweile das Delisting der Aktien der Zielgesellschaft erfolgt, so dass ein Pflichtangebot zumindest nicht mehr nachgeholt werden konnte. Darüber hinaus hat die Vue GmbH ihre Mehrheitsbeteiligung in Höhe von Aktien der Zielgesellschaft (ca. 97,47 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) bereits am und damit vor Erlangung der mittelbaren Kontrolle über die Zielgesellschaft durch die Antragsteller am dazu verwendet, das Squeeze-Out Verfahren durch Zuleitung eines entsprechenden Verlangens gemäß 327a Abs. 1 Satz 1 AktG einzuleiten. Der Verlust der Möglichkeit der außenstehenden Aktionäre, im Pflichtangebotsverfahren die Beteiligung an der Zielgesellschaft fortzuführen, war bei Erlangung der mittelbaren Kontrolle durch die Antragsteller daher schon angelegt. Denn bei Fortschreiten des Squeeze Out Verfahrens war schon zu diesem Zeitpunkt absehbar, dass ein Pflichtangebot zeitlich durch die Eintragung des Squeeze-Out Beschlusses überholt werden konnte und sich das Pflichtangebotsverfahren mangels außenstehender Aktionäre erledigen würde. Ferner wurde auch materiellen Schutzgesichtspunkten des WpÜG und der WpÜG Angebotsverordnung bei der Ausgestaltung des Squeeze-Out Verfahrens insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass die Barabfindung den Mindestpreis i.s.v. 31 WpÜG i.v.m. 4, 5 WpÜG Angebotsverordnung nicht unterschreitet. 3. Mangels mittlerweile nicht mehr bestehender außenstehender Aktionäre sind im Rahmen der Ermessensausübung keine Interessen zu berücksichtigen, die einer Befreiung der Antragstellerin entgegenstehen. [ ]. - Ende der WpÜG-Meldung -

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