Satzung der Landeszentrale für Gesundheit in Bayern e.v.

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1 24. September 2015/HV Satzung der Landeszentrale für Gesundheit in Bayern e.v. Satzung der Landeszentrale für Gesundheit in Bayern e.v. in der Fassung vm 7. Dezember 2005, geändert am 12. Nvember Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Landeszentrale für Gesundheit in Bayern e.v., bzw. als Kurzfrmen Landeszentrale der LZG. 2. Der Sitz des Vereins ist München. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter der Nr eingetragen. 3. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. 2 Zweck 1. 1Der Zweck der Landeszentrale ist es, die Zusammenarbeit der auf den Gebieten der Gesundheitsförderung und gesundheitsbezgenen Präventin in Bayern tätigen Einrichtungen, Gruppen, Organisatinen und Verbände, unbeschadet ihrer Selbständigkeit, zu fördern und ihre Bestrebungen durch Infrmatin, Organisatin und Krdinatin wirksam zu unterstützen. 2Ferner werden in Abstimmung mit den Mitgliedern und Mitgliedsverbänden - eigene Aktivitäten geplant und umgesetzt, die auf die Gesundheitsförderung und gesundheitsbezgene Präventin in Bayern gerichtet sind. 3Die Landeszentrale dient damit der Förderung der Vlks- und Berufsbildung. 2. Zur Erreichung ihres Zweckes hat sich die Landeszentrale insbesndere zur Aufgabe gemacht: 1. mit Behörden, Körperschaften, Verbänden, Berufsvertretungen, Krankenkassen und ihren Verbänden swie snstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten; 2. Veranstaltungen der Gesundheitsförderung und gesundheitsbezgenen Präventin selbst der in Kperatin mit Mitgliedern der anderen Partnern durchzuführen; 3. den Mitgliedern durch Erfahrungsaustausch, Vermittlung vn Anregungen, Lehrmitteln, Anschauungsmaterial swie bei der Organisatin vn Veranstaltungen zu helfen;

2 Infrmatins- und Öffentlichkeitsarbeit auf den Gebieten der Gesundheitsförderung und gesundheitsbezgenen Präventin zu leisten; 5. Empfehlungen, Knzepte und Stellungnahmen zum Gebiet der Gesundheitsförderung und der gesundheitsbezgenen Präventin zu erarbeiten; 6. Allgemeine Aufklärung und Infrmatinen zum Bereich Gesundheitsförderung und gesundheitsbezgene Präventin für Institutinen swie für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung zu stellen. 3 Gemeinnützigkeit 1. Die Landeszentrale verflgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenrdnung. 2. Der Verein ist selbstls tätig; er verflgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Persn durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, der durch unverhältnismäßig hhe Vergütungen, begünstigt werden. 5. Bei Auflösung der Aufhebung des Vereins der bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den in 10 der Satzung (Auflösung) genannten Verein. 4 Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag werden: a. Juristische Persnen des öffentlichen und privaten Rechts der Anstalten des öffentlichen Rechts, die im Gebiet der Gesundheitsförderung und/der der gesundheitsbezgenen Präventin tätig sind. b. Natürliche Persnen, wenn sie durch ihre berufliche der ehrenamtliche Tätigkeit einen Bezug zur Gesundheitsförderung und/der zur gesundheitsbezgenen Präventin haben. 2. Außerrdentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag Organisatinen und Einzelpersnen, die die Bestrebungen der Landeszentrale zu fördern bereit sind, werden. 3. 1Über die Aufnahme entscheidet der Vrstand, über die Einsprüche gegen dessen Entscheidungen die Mitgliederversammlung. 2Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, die schriftlich zu Händen des Vrstands unter Einhaltung einer dreimnatigen Kündigungsfrist zum Jahresende zu erklären ist; Td der (bei juristischen Mitgliedern) Erlöschung der Auflösung;

3 - 3 - Ausschluss; über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vrstand. Ausschlussgründe liegen insbesndere vr, wenn das Mitglied mehr als zwei Jahresbeiträge im Zahlungsrückstand ist der wenn das Mitglied sich vereinsschädigend verhält. Über ggf. erflgenden Widerspruch gegen einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. 4. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsrdnung, die insbesndere gestaffelte Sätze für die Mitgliedsgruppen unter 4 Abs. 1a, 1b und 2 enthält. 5. Persnen, die sich hervrragende Verdienste um die Bestrebungen der Landeszentrale erwrben haben, können auf Vrschlag des Vrstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Landeszentrale ernannt werden. 6. Ehemalige Vrsitzende des Vrstandes können wegen hervrragender Verdienste um die Bestrebungen der Landeszentrale auf Vrschlag eines Vrstandsmitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenvrsitzenden der LZG ernannt werden. 5 Organe Organe der Landeszentrale sind: 1. Die Mitgliederversammlung; 2. der Vrstand; 3. der Beirat. 6 Mitgliederversammlung 1. 1Die rdentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 2Jedes rdentliche Mitglied hat eine Stimme. 3Die Mitglieder nach 4 Abs. 1 Ziffer a nehmen ihr Stimmrecht durch einen bevllmächtigten Vertreter wahr. 4Außerrdentliche Mitglieder haben beratende Stimme. 5Zur Mitgliederversammlung wird mit einer Frist vn mindestens vier Wchen unter Mitteilung der Tagesrdnung schriftlich eingeladen. 6Tagesrdnung, Ort und Zeit bestimmt der Vrstand. 7Anträge auf Satzungsänderung sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. 8Anträge auf Satzungsänderung, die nicht vm Vrstand kmmen, müssen dem Vrstand acht Wchen vr der Mitgliederversammlung vrgelegt werden. 2. Außerrdentliche Mitgliederversammlungen muss der Vrstand auf schriftlich begründeten Antrag des Beirates der wenigstens eines Drittels der Mitglieder innerhalb vn vier Wchen einberufen. 3. 1Die Mitgliederversammlung ist hne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. 3Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller rdentlichen, erschienenen Mitglieder. 4Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

4 - 4-5Der Beschluss zur Auflösung der Landeszentrale kann nur vn mindestens zwei Dritteln aller rdentlichen Mitglieder gefasst werden. 4. Alle Entscheidungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, einschließlich der Wahlen, bedürfen der zuvr erwähnten Mehrheiten swhl innerhalb der anwesenden Vertreter der Mitgliedsgruppe der juristischen Persnen als auch innerhalb der anwesenden Mitglieder aus der Mitgliedsgruppe der natürlichen Persnen. 5. 1Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Arbeit der Landeszentrale. 2Zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören: Wahl des Vrstandes, Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, Wahl zweier Rechnungsprüfer 1, Prüfung der Jahresrechnung und Entlastung des Vrstandes, Beschluss des Haushaltsplanes. 6. Über jede Mitgliederversammlung ist Prtkll zu führen, das vn der Versammlungsleitung, mindestens einem Vrstandsmitglied und dem Prtkllanten unterzeichnet sein muss. 7 Vrstand 1. 1Der Vrstand besteht aus dem Vrsitzenden, seinem Stellvertreter swie mindestens drei und höchstens fünf weiteren Mitgliedern. 2Im Vrstand sllen die beiden Mitgliedsgruppen nach 4 Abs. 1a und 1b vertreten sein. 3Der Vrstand gibt sich eine Geschäftsrdnung, in der die Aufgabenverteilungen bzw. Zuständigkeiten und Vertretungsbefugnisse swie die Zusammenarbeit geregelt sind. 2. 1Der Vrstand wird alle drei Jahre vn der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit gewählt. 2Der Vrstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 1Alle Vrstandsmitglieder haben Vertretungsbefugnis. 2Die Landeszentrale wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vrstandes vertreten. 3. 1Der Vrstand leitet die Geschäfte der Landeszentrale nach Beschluss der Mitgliederversammlung. 2An den Sitzungen des Vrstandes kann ein ggf. vrhandener Ehrenvrsitzender mit beratender Stimme teilnehmen. 4. Der Vrstand kann für besndere Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden und berufen. 5. 1Der Vrstand hält seine Sitzungen nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich ab. 2Der Vrsitzende beruft die Sitzung mit einer mindestens vierzehntägigen Frist unter Bekanntgabe der Tagesrdnung ein. 3Der Vrstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. 4Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 1 Alle Persnen der Berufsbezeichnungen gelten swhl für Frauen als auch für Männer. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird in diesem Text durchgängig das generische Maskulinum verwendet.

5 - 5-8 Beirat 1Der Beirat besteht aus Persnen, die den Vrstand und die Mitgliederversammlung in Fragen der Weiterentwicklung der Gesundheitsförderung und gesundheitsbezgenen Präventin in Bayern beraten. 2Die Mitglieder des Beirates werden vm Vrstand auf die Dauer vn drei Jahren berufen. 3Wiederberufung ist zulässig. 4Mitglieder des Beirates können nicht Mitglied des Vrstandes sein. 9 Geschäftsführer 1Der Vrstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der die Geschäfte nach Weisung des Vrstandes führt. 2Näheres bestimmt eine Geschäftsrdnung. 10 Auflösung 1Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen, sweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der vn den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Paritätischen Whlfahrtsverband Landesverband Bayern e.v., mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 2Zu den eingezahlten Kapitalanteilen und geleisteten Sacheinlagen gehören nicht Mitgliedsbeiträge und Spenden. 11 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. München, 12. Nvember 2014

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