Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 1. - unveröffentlichte Neufassung -

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1 Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 1 - unveröffentlichte Neufassung - Satzung der Stadt Freiberg zur Benutzung von Wohnraum für obdachlose Personen und die Gebühren für dessen Benutzung (Wohnraumbenutzungs- und Gebührensatzung vom ) 1 Aufgrund der 4 und 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs- GemO) und der 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: I. Bestimmungen für die Benutzung von Wohnraum für Obdachlose 1 Rechtsform/Anwendungsbereich (1) Die Stadt Freiberg betreibt die Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Stadt Freiberg bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. Nachfolgende Obdachlosenunterkünfte werden von der Stadt Freiberg betrieben: Notunterkunft Fischerstraße 26. Obdachlosenunterkünfte im Sinne dieser Satzung sind auch Wohnungen, die die Stadt Freiberg zur Unterbringung von Obdachlosen von Dritten anmietet. (3) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i. d. R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. 2 Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. 3 Beginn und Beendigung der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht. 1 Zuletzt geändert am , veröffentlicht im Amtsblatt am

2 Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 2 (2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Anordnung der Stadt Freiberg. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Anordnung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung. 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten. Die Räume sind nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand zu übergeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Freiberg vorgenommen werden. Der Benutzer ist im übrigen verpflichtet, die Stadt Freiberg unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt Freiberg, wenn er 1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch); 2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will; 3. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will; 4. ein Tier in der Unterkunft halten will; 5. in der Unterkunft, dem Gebäude oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Fahrzeug abstellen will; 6. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft, dem Gebäude oder dem Grundstück vornehmen will; 7. eigene Heizgeräte oder Kochgeräte benutzen will. (5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Stadt Freiberg insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. (6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.

3 Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 3 (7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (8) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Stadt vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Freiberg diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (9) Die Stadt Freiberg kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen. (10) Die Beauftragten der Stadt Freiberg sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Stadt Freiberg einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten. (11) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (12) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen und Benutzerordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen. 5 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutz dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt Freiberg unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt Freiberg auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen (Ersatzvornahme). (4) Die Stadt Freiberg wird die in 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Freiberg zu beseitigen. (5) Instandhaltungsmaßnahmen, bauliche Veränderungen sowie sonstige Maßnahmen, die zur Erhaltung der Unterkunftsanlagen und -räume, zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf die Stadt Freiberg auch ohne Zustimmung der Benutzer vornehmen. Die Benutzer haben die dabei in Betracht kommenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Arbeiten zugänglich zu halten. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn drohende Gefahren abgewendet oder Schäden verhütet werden sollen.

4 Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 4 6 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft termingemäß, vollständig geräumt und in sauberem, abnahmefähigen Zustand der Stadt Freiberg zurückzugeben. (2) Wird diese Verpflichtung nicht termingerecht erfüllt, so kann die Stadt Freiberg anordnen, dass die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und Gefahr der Benutzer vorgenommen werden. (3) Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten sind der Stadt Freiberg bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Freiberg oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (4) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Stadt Freiberg kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. (5) Die nicht entfernten beweglichen Sachen werden einen Monat nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses zu Lasten des Benutzers von der Stadt Freiberg entsorgt. (6) Haben die Benutzer Änderungen des Wohnraums vorgenommen, so haben sie den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Räumung wiederherzustellen. 7 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für alle Schäden an den Unterkunftsanlagen, insbesondere an den ihnen überlassenen Unterkunftsräumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich auf Einladung des Benutzers in der Unterkunft aufhalten, schuldhaft verursacht werden. (2) Die Haftung der Stadt Freiberg, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Freiberg keine Haftung. 8 Personenmehrheit als Benutzer (1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem als Gesamtschuldner, wenn diese Personen Ehepartner oder Haushaltsangehörige sind oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bilden. (2) Erklärungen, deren Wirkung eine solche Personenmehrheit im Sinne des Absatz 1 berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.

5 Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 5 (3) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. 9 Verwaltungszwang (1) Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des 25 Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Anordnung ( 3 Abs. 2). (2) Kommt ein Benutzer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung oder einer gemäß dieser Satzung getroffenen Einzelanordnung trotz Mahnung nicht nach, so kann die Stadt Freiberg die unterlassenen Handlungen auf Kosten des Benutzers vornehmen lassen bzw. die Folgen seiner Handlung auf seine Kosten beseitigen. II. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte 10 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Obdachlosenunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner. Mehrere Benutzer, denen Räume zur gemeinsamen Nutzung überlassen sind, haften als Gesamtschuldner, werden aber nur anteilig des auf sie entfallenden Nutzungsanteils herangezogen, wenn sie nicht verheiratet, verwandt oder verschwägert sind. 11 Gebührenhöhe und Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren für die Benutzung der angemieteten Wohnungen werden als Monatsgebühr und für die Benutzung der Notunterkunft Fischerstraße 26 als Tagesgebühr erhoben. (2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr für die angemieteten Wohnungen ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Die Höhe der Benutzungsgebühr für die Notunterkunft Fischerstraße 26 bemisst sich nach Person und Tag. (3) Im Gebührensatz sind die Nettokaltmiete, die Betriebskosten sowie sonstigen Nebenkosten enthalten. Für die Notunterkunft Fischerstraße 26 werden außerdem Kosten insbesondere für Strom, Nottelefon, Reinigung, Bettwäsche und Reparaturen angesetzt. (4) Jeder Benutzer der angemieteten Wohnung ist selbständiger Abnehmer bei der Stromversorgung. Nutzen mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, eine Wohnung, so treten sie als gemeinsame Kunden bei der Stromversorgung auf.

6 Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 6 (5) Absatz 4 gilt nicht für die Notunterkunft Fischerstraße 26. (6) Die Benutzungsgebühren einschließlich der Betriebskosten betragen je qm Wohnfläche und Kalendermonat für angemietete Wohnungen - mit Bad und Heizung 7,00 EUR - mit Bad, ohne Heizung 4,75 EUR - ohne Bad, ohne Heizung 4,00 EUR - im Gebäude Fischerstraße 26 I. und II. Stock 7,09 EUR Mit der Zahlung dieser Benutzungsgebühr sind alle Kosten, mit Ausnahme der Stromkosten nach Abs. 4, abgegolten. Für die Antennenbenutzung wird eine monatliche Gebühr in Höhe von 11,63 EUR/Wohnung erhoben. (7) Die Benutzungsgebühren für die Notunterkunft Fischerstraße 26 betragen pro Person und Tag 5,00 EUR. 12 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung. (2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt bzw. endet die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn bzw. Ende der Gebührenpflicht. Bei der Erhebung von Teilbeträgen wird für jeden Tag 1/30 der monatlichen Benutzungsgebühr erhoben. (3) Die Gebührenschuld für die tägliche Benutzungsgebühr für die Notunterkunft entsteht mit dem Beginn der Gebührenpflicht und endet mit dem Tag der Räumung. 13 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Benutzungsgebühren gemäß 11 Abs. 6 sind spätestens am 3. Werktag eines Monats fällig und unaufgefordert an die Stadtkasse zu entrichten. (2) Wird das Benutzungsverhältnis beendet, sind sämtliche bis dahin angefallenen Gebühren am Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig und zu zahlen. (3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2, vollständig zu entrichten. (4) Soweit Benutzungsgebühren täglich erhoben werden, sind sie täglich im Voraus fällig.

7 Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 7 Die Satzung tritt am in Kraft. 14 Inkrafttreten Freiberg, den Dipl.-Geophys. K. Heinze Oberbürgermeister Die Neufassung ergibt sich aus: (1) Satzung in der ursprünglichen Fassung vom Amtsblatt vom (2) 1. Änderungssatzung vom Amtsblatt vom (3) 2. Änderungssatzung vom Amtsblatt vom

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