Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 1. - unveröffentlichte Neufassung -
|
|
- Maike Otto
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 1 - unveröffentlichte Neufassung - Satzung der Stadt Freiberg zur Benutzung von Wohnraum für obdachlose Personen und die Gebühren für dessen Benutzung (Wohnraumbenutzungs- und Gebührensatzung vom ) 1 Aufgrund der 4 und 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs- GemO) und der 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: I. Bestimmungen für die Benutzung von Wohnraum für Obdachlose 1 Rechtsform/Anwendungsbereich (1) Die Stadt Freiberg betreibt die Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Stadt Freiberg bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. Nachfolgende Obdachlosenunterkünfte werden von der Stadt Freiberg betrieben: Notunterkunft Fischerstraße 26. Obdachlosenunterkünfte im Sinne dieser Satzung sind auch Wohnungen, die die Stadt Freiberg zur Unterbringung von Obdachlosen von Dritten anmietet. (3) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i. d. R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. 2 Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. 3 Beginn und Beendigung der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht. 1 Zuletzt geändert am , veröffentlicht im Amtsblatt am
2 Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 2 (2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Anordnung der Stadt Freiberg. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Anordnung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung. 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten. Die Räume sind nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand zu übergeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Freiberg vorgenommen werden. Der Benutzer ist im übrigen verpflichtet, die Stadt Freiberg unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt Freiberg, wenn er 1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch); 2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will; 3. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will; 4. ein Tier in der Unterkunft halten will; 5. in der Unterkunft, dem Gebäude oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Fahrzeug abstellen will; 6. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft, dem Gebäude oder dem Grundstück vornehmen will; 7. eigene Heizgeräte oder Kochgeräte benutzen will. (5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Stadt Freiberg insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. (6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.
3 Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 3 (7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (8) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Stadt vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Freiberg diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (9) Die Stadt Freiberg kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen. (10) Die Beauftragten der Stadt Freiberg sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Stadt Freiberg einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten. (11) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (12) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen und Benutzerordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen. 5 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutz dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt Freiberg unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt Freiberg auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen (Ersatzvornahme). (4) Die Stadt Freiberg wird die in 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Freiberg zu beseitigen. (5) Instandhaltungsmaßnahmen, bauliche Veränderungen sowie sonstige Maßnahmen, die zur Erhaltung der Unterkunftsanlagen und -räume, zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf die Stadt Freiberg auch ohne Zustimmung der Benutzer vornehmen. Die Benutzer haben die dabei in Betracht kommenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Arbeiten zugänglich zu halten. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn drohende Gefahren abgewendet oder Schäden verhütet werden sollen.
4 Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 4 6 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft termingemäß, vollständig geräumt und in sauberem, abnahmefähigen Zustand der Stadt Freiberg zurückzugeben. (2) Wird diese Verpflichtung nicht termingerecht erfüllt, so kann die Stadt Freiberg anordnen, dass die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und Gefahr der Benutzer vorgenommen werden. (3) Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten sind der Stadt Freiberg bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Freiberg oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (4) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Stadt Freiberg kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. (5) Die nicht entfernten beweglichen Sachen werden einen Monat nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses zu Lasten des Benutzers von der Stadt Freiberg entsorgt. (6) Haben die Benutzer Änderungen des Wohnraums vorgenommen, so haben sie den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Räumung wiederherzustellen. 7 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für alle Schäden an den Unterkunftsanlagen, insbesondere an den ihnen überlassenen Unterkunftsräumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich auf Einladung des Benutzers in der Unterkunft aufhalten, schuldhaft verursacht werden. (2) Die Haftung der Stadt Freiberg, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Freiberg keine Haftung. 8 Personenmehrheit als Benutzer (1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem als Gesamtschuldner, wenn diese Personen Ehepartner oder Haushaltsangehörige sind oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bilden. (2) Erklärungen, deren Wirkung eine solche Personenmehrheit im Sinne des Absatz 1 berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.
5 Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 5 (3) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. 9 Verwaltungszwang (1) Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des 25 Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Anordnung ( 3 Abs. 2). (2) Kommt ein Benutzer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung oder einer gemäß dieser Satzung getroffenen Einzelanordnung trotz Mahnung nicht nach, so kann die Stadt Freiberg die unterlassenen Handlungen auf Kosten des Benutzers vornehmen lassen bzw. die Folgen seiner Handlung auf seine Kosten beseitigen. II. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte 10 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Obdachlosenunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner. Mehrere Benutzer, denen Räume zur gemeinsamen Nutzung überlassen sind, haften als Gesamtschuldner, werden aber nur anteilig des auf sie entfallenden Nutzungsanteils herangezogen, wenn sie nicht verheiratet, verwandt oder verschwägert sind. 11 Gebührenhöhe und Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren für die Benutzung der angemieteten Wohnungen werden als Monatsgebühr und für die Benutzung der Notunterkunft Fischerstraße 26 als Tagesgebühr erhoben. (2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr für die angemieteten Wohnungen ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Die Höhe der Benutzungsgebühr für die Notunterkunft Fischerstraße 26 bemisst sich nach Person und Tag. (3) Im Gebührensatz sind die Nettokaltmiete, die Betriebskosten sowie sonstigen Nebenkosten enthalten. Für die Notunterkunft Fischerstraße 26 werden außerdem Kosten insbesondere für Strom, Nottelefon, Reinigung, Bettwäsche und Reparaturen angesetzt. (4) Jeder Benutzer der angemieteten Wohnung ist selbständiger Abnehmer bei der Stromversorgung. Nutzen mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, eine Wohnung, so treten sie als gemeinsame Kunden bei der Stromversorgung auf.
6 Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 6 (5) Absatz 4 gilt nicht für die Notunterkunft Fischerstraße 26. (6) Die Benutzungsgebühren einschließlich der Betriebskosten betragen je qm Wohnfläche und Kalendermonat für angemietete Wohnungen - mit Bad und Heizung 7,00 EUR - mit Bad, ohne Heizung 4,75 EUR - ohne Bad, ohne Heizung 4,00 EUR - im Gebäude Fischerstraße 26 I. und II. Stock 7,09 EUR Mit der Zahlung dieser Benutzungsgebühr sind alle Kosten, mit Ausnahme der Stromkosten nach Abs. 4, abgegolten. Für die Antennenbenutzung wird eine monatliche Gebühr in Höhe von 11,63 EUR/Wohnung erhoben. (7) Die Benutzungsgebühren für die Notunterkunft Fischerstraße 26 betragen pro Person und Tag 5,00 EUR. 12 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung. (2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt bzw. endet die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn bzw. Ende der Gebührenpflicht. Bei der Erhebung von Teilbeträgen wird für jeden Tag 1/30 der monatlichen Benutzungsgebühr erhoben. (3) Die Gebührenschuld für die tägliche Benutzungsgebühr für die Notunterkunft entsteht mit dem Beginn der Gebührenpflicht und endet mit dem Tag der Räumung. 13 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Benutzungsgebühren gemäß 11 Abs. 6 sind spätestens am 3. Werktag eines Monats fällig und unaufgefordert an die Stadtkasse zu entrichten. (2) Wird das Benutzungsverhältnis beendet, sind sämtliche bis dahin angefallenen Gebühren am Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig und zu zahlen. (3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2, vollständig zu entrichten. (4) Soweit Benutzungsgebühren täglich erhoben werden, sind sie täglich im Voraus fällig.
7 Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 7 Die Satzung tritt am in Kraft. 14 Inkrafttreten Freiberg, den Dipl.-Geophys. K. Heinze Oberbürgermeister Die Neufassung ergibt sich aus: (1) Satzung in der ursprünglichen Fassung vom Amtsblatt vom (2) 1. Änderungssatzung vom Amtsblatt vom (3) 2. Änderungssatzung vom Amtsblatt vom
STADT PLOCHINGEN SATZUNG
STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen SATZUNG über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 03.10.1983
MehrSatzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der
MehrSTADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG
STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG SATZUNG über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 17. Oktober 2017 Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften I 5 SATZUNG
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften
Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat
MehrSatzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und der 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)), hat der Gemeinderat
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Ravenstein vom
STADT RAVENSTEIN Neckar-Odenwald-Kreis Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Ravenstein vom 17.11.2015 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrS A T Z U N G. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Gemeinde Empfingen
Gemeinde Empfingen Landkreis Freudenstadt S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Gemeinde Empfingen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz. 1 Rechtsform/Anwendungsbereich
Ostseebad B i n z Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz 1 Rechtsform/Anwendungsbereich (1) Die Gemeinde Ostseebad Binz betreibt die Obdachlosenunterkunft
MehrObdachlosensatzung
Obdachlosensatzung 108.50-1 Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 15.09.2003, in Kraft seit 28.09.2003 geändert am 15.11.2005, in Kraft seit 25.12.2005 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)
MehrGemeinde Mötzingen Landkreis Böblingen. Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Gemeinde Mötzingen Landkreis Böblingen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes,
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Gemeinde Karlsbad Landkreis Karlsruhe Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosenund Flüchtlingsunterkünften
Gemeinde Iffezheim, Landkreis Rastatt Satzung über die Benutzung von Obdachlosenund Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung. über die Benutzung. von. Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat der
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften. I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrGEMEINDE ERLIGHEIM LANDKREIS LUDWIGSBURG
GEMEINDE ERLIGHEIM LANDKREIS LUDWIGSBURG Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrGrosse Kreisstadt Leutkirch im Allgäu. Landkreis Ravensburg. Obdachlosensatzung Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom
Grosse Kreisstadt Leutkirch im Allgäu Landkreis Ravensburg Obdachlosensatzung Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 09.10.2006 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Landkreis Freudenstadt Satzung vom 20.08.2013 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, und 13 des
MehrIn der Fassung vom (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom ) SATZUNG
In der Fassung vom 28.09.2011 (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom 30.09.2011) SATZUNG des Amtes Oeversee über die Benutzung und die Gebühren von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosensatzung)
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrΙ. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes hat die Großen Kreisstadt Öhringen
MehrS T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen. Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
A III, 8 S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, und
MehrS A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosenund Flüchtlingsunterkünften
S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosenund Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat Leutenbach
MehrS a t z u n g. über die Benutzung von Obdachlosenund Asylbewerberunterkünften
1 S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenund Asylbewerberunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat
MehrSatzung der Stadt Bad Dürrheim über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Satzung der Stadt Bad Dürrheim über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 Kommunalabgabengesetz für
MehrSatzung Der Gemeinde Lohsa über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften
Satzung Der Gemeinde Lohsa über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Neufassung vom 14. Juni 1999 beschließt der Gemeinderat der Gemeinde
MehrG E M E I N D E U N T E R E N S I N G E N. Landkreis Esslingen
G E M E I N D E U N T E R E N S I N G E N Landkreis Esslingen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie
Mehr- 1 - Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften zuletzt geändert am
STADT WEINSBERG - 1 - LANDKREIS HEILBRONN Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften zuletzt geändert am 18.12.2001 Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und
MehrSatzung der Stadt Ravensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte
Satzung der Stadt Ravensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte vom 18. Oktober 1993 geändert am 26. November 2001 geändert am 09. Oktober 2006 zuletzt geändert am 31. Januar 2011
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23.04.2001 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.f. vom
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen-, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften
Gemeinde Untermünkheim Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Benutzung von Obdachlosen-, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften vom 14. Oktober 2015 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung. über die Benutzung von. Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge. der Gemeinde Bischweier.
Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge der Gemeinde Bischweier Inhaltsübersicht I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte für Obdachlose, Asylbewerber,
MehrStadt Gerlingen -Ortsrecht-
Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Rechtsgrundlagen: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl.
MehrS a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck
32/6 S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds.
MehrSatzung der Stadt Pforzheim über die Benutzung von Gemeinschafsunterkünften für Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler (7.14) Tel.
Satzung der Stadt Pforzheim über die Benutzung von Gemeinschafsunterkünften für Asylbewerber, (7.14) Neu-/Erstfassung Verantwortlicher Fachbereich Beschlussvorlage: O 987 Beschlussfassung im Gemeinderat:
MehrS A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Gemeinde Pfinztal Landkreis Karlsruhe Ausfertigung S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Mölln
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Mölln Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23.7.1996 (GVOBl. S. 529) sowie der 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Heiligenhafen
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Heiligenhafen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta
Seite 1 Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta Auf Grund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert
MehrSatzung über die Benutzung von. Obdachlosenunterkünften der Stadt Weilheim an der Teck
Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Weilheim an der Teck Rechtsgrundlage: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes Erlassen am:
MehrS a t z u n g. der Stadt Breisach am Rhein. vom
Stadt Breisach am Rhein Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Breisach am Rhein vom 06.04.2004 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrSATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE DER STADT NECKARSULM
STADT NECKARSULM ORDNUNGSAMT 32-108.5 SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE DER STADT NECKARSULM Aufgrund 4 der Gemeindeordnung BaWü und 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Stadt Süßen Landkreis Göppingen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Stadt Süßen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den 2 und
MehrSATZUNG. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
SATZUNG über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat der Gemeinde
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Saalfeld/Saale vom 21. September 2004
Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Saalfeld/Saale vom 21. September 2004 Auf Grund der 2, 18, 19, 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede 4.07 Seite 1 Auf Grund 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch
MehrSatzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften. (Benutzungssatzung von Obdachlosen und Asylbewerberunterkünften)
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften (Benutzungssatzung von Obdachlosen und Asylbewerberunterkünften) Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsform/Anwendungsbereich... 2 2 Benutzungsverhältnis...
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
Mehr4/12. Satzung. über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Wohnungslose und Flüchtlinge Vom 25. März 2010
4/12 Satzung 4 Fürsorge und Jugendhilfe über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Wohnungslose und Flüchtlinge Vom 25. März 2010 Bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart
MehrStadtrecht der Stadt Mannheim
5.7 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 ( Gbl. S. 578, berichtigt S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18.12.1995 ( Gbl. 1996 S.29
MehrS a t z u n g. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Großen Kreisstadt Mosbach vom 23. November 2016
S a t z u n g über die Benutzung der Großen Kreisstadt Mosbach vom 23. November 2016 Hinweis: Aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet. Die weibliche
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erkelenz vom (in Kraft getreten am 01. Januar 2015)
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erkelenz vom 18.12.2014 (in Kraft getreten am 01. Januar 2015) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
MehrSATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG VON OBDACHLOSEN- UND FLÜCHTLINGSUNTERKÜNFTEN
SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG VON OBDACHLOSEN- UND FLÜCHTLINGSUNTERKÜNFTEN Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat der Gemeinde
MehrSATZUNG. über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung)
SATZUNG über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung) Aufgrund von 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrS A T Z U N G. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Gemeinde St. Leon-Rot Rhein-Neckar-Kreis S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 (GBl. S.
MehrSatzung über die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Heusenstamm
Satzung über die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Heusenstamm Aufgrund der 5, 51 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993 GVBl. 1992 I S.534), zuletzt geändert durch
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Gemeinde 76467 Bietigheim Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18. November 2014
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat der Stadt
MehrStadt Laupheim Landkreis Biberach. Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte
1.2 Stadt Laupheim Landkreis Biberach Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften
Gemeinde Notzingen Landkreis Esslingen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrStadtrecht der Stadt Mannheim
5.21 Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler vom 19. Dezember 2006 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24.7.2000
MehrBekanntmachung Nr. 109/2015 des Amtes Marne-Nordsee
Bekanntmachung Nr. 109/2015 des Amtes Marne-Nordsee Satzung des Amtes Marne-Nordsee über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften und über die Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund des 24 a der Amtsordnung
MehrSatzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Ludwigsburg
Organisation und Personal Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Ludwigsburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes,
MehrS A T Z U N G. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Stadt Waldkirch Landkreis Emmendingen S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2 und 13 des
MehrSatzung über die Nutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
Stadt Schwetzingen Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Nutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2, 9 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung der Stadt Giengen an der Brenz über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Satzung der Stadt Giengen an der Brenz über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung der Gemeinde Harrislee über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte
Satzung der Gemeinde Harrislee über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02. April 1990 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 159) in
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
- 1 - Gemeinde Laudenbach Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrS a t z u n g über die Benutzung von Unterkünften zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedlern
5.9 S a t z u n g über die Benutzung von Unterkünften zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedlern vom 7. Dezember 2006 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. Dezember 2006) Aufgrund des
MehrSatzung der Stadt Baden-Baden über die Unterhaltung von Obdachlosenund kommunalen Gemeinschaftsunterkünften vom
Satzung der Stadt Baden-Baden über die Unterhaltung von Obdachlosenund kommunalen Gemeinschaftsunterkünften vom 15.06.2015 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung GemO)
MehrSatzung über die Benutzung der Unterkünfte für die Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen vom , zuletzt geändert am
Satzung über die Benutzung der Unterkünfte für die Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen vom 18.09.2012, zuletzt geändert am 19.07.2016 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrStadt Stühlingen Az Landkreis Waldshut. Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften vom
Stadt Stühlingen Az. 123.1 Landkreis Waldshut Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften vom 01.02.2015 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2
MehrS A T Z U N G. über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften und Erhebung von Benutzungsgebühren
Seite 1 S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften und Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI.
MehrObdachlosen- und Flüchtlingsunterkünftesatzung 01/03
01/03 Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte der Stadt Sindelfingen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Benutzung der Notunterkunft der Stadt Mühlheim am Main
Satzung über die Benutzung der Notunterkunft der Stadt Mühlheim am Main 12.14 Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993 GVBl. 1992 I S.534), zuletzt geändert durch
MehrStand: O 1. S a t z u n g. über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft Mühlstraße 3 in Rastatt-Niederbühl
Stand: 21.02.2005 O 1 S a t z u n g über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft Mühlstraße 3 in Rastatt-Niederbühl Der Gemeinderat der Stadt Rastatt hat aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Landeshauptstadt Erfurt (Obdachlosenunterkunftssatzung) vom 1.
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Landeshauptstadt Erfurt (Obdachlosenunterkunftssatzung) vom 1. November 2010 Auf der Grundlage der 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde-
MehrSatzung über die Benutzung einer Obdachlosenunterkunft in der Gemeinde Zeuthen. (Obdachlosensatzung)
Satzung über die Benutzung einer Obdachlosenunterkunft in der Gemeinde Zeuthen (Obdachlosensatzung) Aufgrund der 3 Abs.1 und 28 Abs.2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
1 Stadt Schopfheim Landkreis Lörrach Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften (Redaktionelle Fassung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Gemeinde Neidlingen Landkreis Esslingen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 24. April 2006 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der
MehrGEMEINDE NORDHEIM Az.: Sitzung des Verwaltungsausschusses am 24. Februar 2016 Sitzung des Gemeinderates am 26.
GEMEINDE NORDHEIM Az.: 103.53 Sitzung des Verwaltungsausschusses am 24. Februar 2016 Sitzung des Gemeinderates am 26. Februar 2016 öffentlich Sitzungsvorlage 45/2016 Neufassung der Satzung über die Benutzung
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Oberhausen vom
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Oberhausen vom 13.02.2007 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung vom 12.02.2007 folgende Satzung beschlossen: 1 Zweckbestimmung
MehrObdachlosensatzung
Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosensatzung) vom 10.07.2017, in Kraft seit 01.09.2017 Aufgrund von 4 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 2 und 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-
MehrSatzung. der Stadt Radolfzell am Bodensee über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Schlesierstraße 18, 20, 22, 24 und 26 vom
Satzung der Stadt Radolfzell am Bodensee über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Schlesierstraße 18, 20, 22, 24 und 26 vom 08.12.2015 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrDER STÄDTISCHEN OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE
108.50 SATZUNG DER STADT WEINGARTEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 u. 13 des Kommunalabgabengesetztes
MehrS A T Z U N G. in der am 25. Oktober 2001 geänderten Fassung
S A T Z U N G für die Benutzung von Obdachloseneinrichtungen und über die Erhebung von Nutzungsentschädigung für die Unterbringung von Obdachlosen in Häusern der Stadt Frankenberg in der am 25. Oktober
MehrS a t z u n g der Stadt Großröhrsdorf über die Nutzung von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosensatzung)
Aufgrund von 4 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch
MehrI. Rechtsform und Zweckbestimmung der Gemeinschaftsunterkunft. 1 Allgemeines
Satzung über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft des Amtes Eiderkanal für Spätaussiedler, Asylbewerber, ausländische Flüchtlinge und Obdachlose und die Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund des
MehrSatzung der Stadt Speyer über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom
Satzung der Stadt Speyer über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 29.07.2005 Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 21.07.2005 aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 30.11.2000
MehrSatzung der Gemeinde Riedstadt über die Benutzung von Gemeinschaftsunterkünften für ausländische Flüchtlinge und Obdachlosenunterkünften
Satzung der Gemeinde Riedstadt über die Benutzung von Gemeinschaftsunterkünften für ausländische Flüchtlinge und Obdachlosenunterkünften Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften
Beschluss GR 27.07.2016, Vorlage Nr. 104/2016; Öffentliche Bekanntmachung 04.08.2016 Inkrafttreten 1. September 2016 Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Illingen. I. Allgemeine Vorschriften. 1 Rechtsform und Zweckbestimmung
Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Illingen Aufgrund 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997, Amtsblatt Seite 682, zuletzt
MehrSATZUNG über die Benutzung von Unterkünften für Obdachlose sowie anerkannte oder rechtskräftig abgelehnte Asylsuchende
SATZUNG über die Benutzung von Unterkünften für Obdachlose sowie anerkannte oder rechtskräftig abgelehnte Asylsuchende Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.f. vom 24.07.2000, zuletzt
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Würtemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat der Gemeinde
Mehr1 Obdachlosen-, Sozialhilfeempfänger-, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte
Satzung der Verbandsgemeinde Hagenbach über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für angemietete Wohnungen zur Unterbringung von Obdachlosen, Sozialhilfe- und Asylbewerberleistungsempfängern vom 3.
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Gemeinde Ovelgönne gesetzlich verpflichtet ist Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen
Mehr1 Rechtsform/Anwendungsbereich
Satzung für die Benutzung von Notunterkünften der (Notunterkunftssatzung) vom 31.10.2000 in der Fassung der ersten Nachtragssatzung Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung
MehrGROßE KREISSTADT HERRENBERG
108.501 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Herrenberg vom 11.11.2008 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 13
Mehr