Satzung der Gemeinde Harrislee über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Satzung der Gemeinde Harrislee über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte"

Transkript

1 Satzung der Gemeinde Harrislee über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02. April 1990 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 159) in Verbindung mit 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Januar 1990 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 50) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 16. Dezember 1991 folgende Satzung erlassen: 1 Obdachlosenunterkünfte (1) Die Gemeinde Harrislee betreibt Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdach- und Wohnungslosen von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. als Obdachlosenunterkünfte gelten dabei auch die Unterkünfte für Asylsuchende und Aussiedler, sofern diese für die Unterkünfte keine privatrechtlichen Mietverträge mit dem Wohnungseigentümer abgeschlossen haben. 2 Zweckbestimmung Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos und erkennbar nicht fähig sind, die Obdachlosigkeit aus eigenen Kräften und Mitteln zu beseitigen. 3 Benutzungsverhältnis (1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. (2) Wird das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, haften diese für alle Verpflichtungen als Gesamtschuldner. Erklärungen, deren Wirkungen die Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen vollgeschäftsfähigen Personen abgegeben werden. (3) Jede Benutzerin und jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. 1 Satzung vom

2 - 2-4 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzerin oder dem Benutzer die Unterkunft zugewiesen wird. (2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch Verfügung der Gemeinde. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft. 5 Benutzung der überlassenen Räume (1) Die überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (2) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. (3) Eigene Einrichtungsgegenstände können nur mit Zustimmung der Gemeinde in die Unterkunft gebracht werden. (4) Die Zustimmung kann befristet oder mit Auflagen versehen werden. (5) Die Gemeinde kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommen wurden, auf Kosten der Benutzerin oder des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen. (6) Die Gemeinde kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Unterkunftszweck zu erreichen. 6 Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, 1. den Hausfrieden zu wahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen; 2. die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln; 3. das Ordnungsamt der Gemeinde unverzüglich über an den zugewiesenen Räumen entstandene Schäden zu informieren. Den Benutzerinnen und Benutzern ist untersagt, 7 Verbote 1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich Dritte aufzunehmen. Die besuchsweise Auf-...

3 - 3 - nahme von Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde; 2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen; 3. Tiere in der Unterkunft zu halten; 4. Fahrzeuge jeglicher Art in der Unterkunft oder Kraftfahrzeuge auf dem zur Unterkunft gehörenden Grundstück außerhalb der vorgesehenen Stellplätze abzustellen; 5. in der Unterkunft Um, An- oder Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen vorzunehmen. Ausnahmen von den Nummern 3-5 können nach vorheriger Zustimmung der Gemeinde in besonders begründeten Fällen zugelassen werden. 8 Betreten der Unterkünfte Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, die Unterkünfte nach Absprache mit der Benutzerin bzw. dem Benutzer zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Die Gemeinde behält für diesen Zweck einen Zimmer- bzw. Wohnungsschlüssel zurück. 9 Instandsetzung der Unterkünfte (1) Die Instandsetzung der Obdachlosenunterkünfte obliegt der Gemeinde. (2) Die Benutzerinnen und Benutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. 10 Rückgabe der Unterkunft Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat die Benutzerin bzw. der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Alle Schlüssel sind den Beauftragten der Gemeinde zu übergeben. 11 Haftung (1) Die Gemeinde haftet den Benutzerinnen und Benutzern nur für Schäden, die von den beauftragten Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. (2) Die Benutzerin bzw. der Benutzer haftet der Gemeinde für alle Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden. Sie / er haftet auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem / seinem Willen in der Unterkunft aufhalten....

4 - 4 - (3) Die Benutzerin bzw. der Benutzer haftet ferner für alle Schäden, die der Gemeinde oder einer nachfolgenden Benutzerin bzw. einem nachfolgenden Benutzer dadurch entstehen, dass die Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht vollständig geräumt oder besenrein zurückgegeben oder nicht alle Schlüssel übergeben worden sind. (4) Schäden und Verunreinigungen, für die die Benutzerin bzw. der Benutzer haftet, kann die Gemeinde Harrislee auf Kosten der Benutzerin bzw. des Benutzers beseitigen lassen. (5) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 12 Verwaltungszwang Räumt eine Benutzerin bzw. ein Benutzer die zugewiesene Unterkunft nicht, obwohl gegen sie oder ihn eine bestandskräftige oder sofort vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, kann die Umsetzung durch Zwangsräumung nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung. 13 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Obdachlosenunterkünften der Gemeinde in Anspruch genommenen Räume werden Benutzungsgebühren erhoben. (2) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer in einer der Unterkünfte der Gemeinde untergebracht ist. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, haften als Gesamtschuldner. 14 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Die Benutzungsgebühr wird als Tages- bzw. Monatsgebühr erhoben. (3) Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt. 15 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Tagesgebühr entsteht mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung der Unterkunft. Die Monatsgebühr entsteht mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Unterkunft bezogen wird. (2) Wird die Unterkunft erst im Laufe des Kalendermonats bezogen oder geräumt, entsteht die Gebührenschuld mit dem Tag des Einzugs in die Unterkunft und endet mit dem Tag der...

5 Räumung (3) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Tagesgebühr ist sofort zur Zahlung fällig. Die Monatsgebühr ist monatlich im Voraus zu entrichten und wird jeweils bis zum 5. eines jeden Monats zur Zahlung fällig. (4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet die Benutzerin oder den Benutzer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Benutzungsgebühr. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Harrislee, den 18. Dezember 1991 gez. Iversen Bürgermeister

6 Anlage zu 14 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Harrislee Gebührenverzeichnis 1 A Obdachlosenunterkunft in Harrislee, Petersilienweg Block 1, Eingänge A - E 1.1 Unterkunft 4,00 /mtl. je m² 1.2 Pauschale für Heizung 1,80 /mtl. je m² In diesen Beträgen ist die anteilige Gebühr für die Benutzung der Toiletten, Flure, Bäder und sonstigen Nebenräume enthalten. Sind die Zimmer mit mehr als einer Person belegt, werden die Gebühren für Unterkunft und Heizung anteilmäßig berechnet. 2. Block 2, Eingänge F + G 2.1 Unterkunft 45,00 /mtl. 2.2 Pauschale für Heizung 20,15 /mtl. Sofern eine Einzelperson in Haus 2 untergebracht wird, wird ihr nur das abtrennbare kleinere Zimmer (11,29 m²) zur Verfügung gestellt. In diesen Fällen erfolgt die Gebührenberechnung entsprechend der für das Haus 1 geltenden Gebührensätze. B Einrichtung zur vorübergehenden Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern in Harrislee, Westerstraße Zimmer 2, Einzelzimmer 1.1 Grundbetrag 40,99 /mtl. 1.2 Nutzungsentschädigung 55,19 /mtl. 1.3 Pauschale für Möblierung 9,09 /mtl. 1.4 Pauschale für Heizung 16,23 /mtl. 2. Zimmer 3, Doppelzimmer (je Person) 2.1 Grundbetrag 40,99 /mtl. 2.2 Nutzungsentschädigung 32,59 /mtl. 2.3 Pauschale Möblierung 5,37 /mtl. 2.4 Pauschale für Heizung 9,59 /mtl. 1 Fassung vom , geändert durch I. Nachtragssatzung vom und II. Änderungssatzung vom geändert durch III. Nachtragssatzung vom

7 3. Zimmer 4, Doppelzimmer (je Person) 3.1 Grundbetrag 40,99 /mtl. 3.2 Nutzungsentschädigung 37,27 /mtl. 3.3 Pauschale Möblierung 6,14 /mtl. 3.4 Pauschale für Heizung 10,96 /mtl. 4. Zimmer 5, Doppelzimmer (je Person) 4.1 Grundbetrag 40,99 /mtl. 4.2 Nutzungsentschädigung 42,48 /mtl. 4.3 Pauschale Möblierung 7,00 /mtl. 4.4 Pauschale für Heizung 12,50 /mtl. 5. Zimmer 7, Doppelzimmer (je Person) 5.1 Grundbetrag 40,99 /mtl. 5.2 Nutzungsentschädigung 38,36 /mtl. 5.3 Pauschale Möblierung 6,32 /mtl. 5.4 Pauschale für Heizung 11,28 /mtl. 6. Zimmer 10, Einzelzimmer 6.1 Grundbetrag 40,99 /mtl. 6.2 Nutzungsentschädigung 56,20 /mtl. 6.3 Pauschale Möblierung 9,25 /mtl. 6.4 Pauschale für Heizung 16,53 /mtl. 7. Obergeschoss Wohnung 1, (vorne) 7.1 Nutzungsentschädigung 347,81 /mtl. 7.2 Pauschale Möblierung 57,29 /mtl. 7.3 Pauschale für Heizung 102,30 /mtl. 8. Obergeschoss Wohnung 2, (hinten) 8.1 Nutzungsentschädigung 221,73 /mtl. 8.2 Pauschale Möblierung 36,52 /mtl. 8.3 Pauschale für Heizung 65,22 /mtl.

8 C Sonstige Obdachlosenunterkünfte 3 Sofern die Gemeinde sonstige Wohnräume als Obdachlosenunterkünfte zur Verfügung stellt, werden die der Gemeinde hierdurch entstehenden Kosten der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch Gebührenbescheid aufgegeben. D Stromkostenerstattungen 4 5 (1) Grundsätzlich haben die Bewohnerinnen und Bewohner der Obdachlosenunterkünfte die entstehenden Stromkostendirekt mit dem Energieversorgungsunternehmen abzurechnen. (2) Werden die Stromkosten von der Gemeinde verauslagt, ist von den Bewohnerinnen und Bewohnern der Obdachlosenunterkünfte eine pauschale Erstattung nach folgenden Sätzen vorzunehmen: a) Haushaltsvorstände 17,50 /mtl. b) erwachsene Haushaltsangehörige 10,00 /mtl. c) Kinder 5,00 /mtl. d) gemeinsam untergebrachte alleinstehende Personen 14,00 /mtl. 3 geändert durch III. Nachtragssatzung vom ; der ehemalige Abschnitt C ist durch III. Nachtragssatzung vom gestrichen worden. 4 ergänzt durch I. Nachtragssatzung vom geändert durch III. Nachtragssatzung vom

In der Fassung vom (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom ) SATZUNG

In der Fassung vom (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom ) SATZUNG In der Fassung vom 28.09.2011 (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom 30.09.2011) SATZUNG des Amtes Oeversee über die Benutzung und die Gebühren von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosensatzung)

Mehr

Satzung der Stadt Ravensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte

Satzung der Stadt Ravensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte Satzung der Stadt Ravensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte vom 18. Oktober 1993 geändert am 26. November 2001 geändert am 09. Oktober 2006 zuletzt geändert am 31. Januar 2011

Mehr

Satzung. über die Benutzung von. Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge. der Gemeinde Bischweier.

Satzung. über die Benutzung von. Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge. der Gemeinde Bischweier. Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge der Gemeinde Bischweier Inhaltsübersicht I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte für Obdachlose, Asylbewerber,

Mehr

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Stadtrecht der Stadt Mannheim 5.7 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 ( Gbl. S. 578, berichtigt S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18.12.1995 ( Gbl. 1996 S.29

Mehr

vom 26. Juli 2005 in der Fassung der Satzung vom 6. Dezember 2016

vom 26. Juli 2005 in der Fassung der Satzung vom 6. Dezember 2016 Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren der Unterkünfte der Stadt Freiburg i. Br. für wohnungslose Personen, Flüchtlinge und Spätaussiedler/innen 21.1 vom

Mehr

STADT PLOCHINGEN SATZUNG

STADT PLOCHINGEN SATZUNG STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen SATZUNG über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 03.10.1983

Mehr

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz. 1 Rechtsform/Anwendungsbereich

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz. 1 Rechtsform/Anwendungsbereich Ostseebad B i n z Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz 1 Rechtsform/Anwendungsbereich (1) Die Gemeinde Ostseebad Binz betreibt die Obdachlosenunterkunft

Mehr

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Stadtrecht der Stadt Mannheim 5.21 Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler vom 19. Dezember 2006 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24.7.2000

Mehr

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim S a t z u n g des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5 1 Übergangswohnheim Das Amt Langballig betreibt die Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof

Mehr

SATZUNG. über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung)

SATZUNG. über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung) SATZUNG über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung) Aufgrund von 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

S A T Z U N G. über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften und Erhebung von Benutzungsgebühren

S A T Z U N G. über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften und Erhebung von Benutzungsgebühren Seite 1 S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften und Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI.

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Ravenstein vom

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Ravenstein vom STADT RAVENSTEIN Neckar-Odenwald-Kreis Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Ravenstein vom 17.11.2015 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hürth vom (1)

Satzung über die Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hürth vom (1) Ortsrecht Satzung über die Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hürth vom 10.12.2008 (1) Aufgrund der 7 und 41 Absatz 1, Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Satzung Der Gemeinde Lohsa über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften

Satzung Der Gemeinde Lohsa über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften Satzung Der Gemeinde Lohsa über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Neufassung vom 14. Juni 1999 beschließt der Gemeinderat der Gemeinde

Mehr

Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften STADT ST.BLASIEN Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat

Mehr

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erkelenz vom (in Kraft getreten am 01. Januar 2015)

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erkelenz vom (in Kraft getreten am 01. Januar 2015) Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erkelenz vom 18.12.2014 (in Kraft getreten am 01. Januar 2015) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

Mehr

Satzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Satzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und der 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)), hat der Gemeinderat

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)

Mehr

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG SATZUNG über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 17. Oktober 2017 Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften I 5 SATZUNG

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften

Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat

Mehr

Obdachlosensatzung

Obdachlosensatzung Obdachlosensatzung 108.50-1 Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 15.09.2003, in Kraft seit 28.09.2003 geändert am 15.11.2005, in Kraft seit 25.12.2005 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Heiligenhafen

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Heiligenhafen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Heiligenhafen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003

Mehr

Gemeinde Mötzingen Landkreis Böblingen. Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Gemeinde Mötzingen Landkreis Böblingen. Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Gemeinde Mötzingen Landkreis Böblingen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes,

Mehr

GEMEINDE ERLIGHEIM LANDKREIS LUDWIGSBURG

GEMEINDE ERLIGHEIM LANDKREIS LUDWIGSBURG GEMEINDE ERLIGHEIM LANDKREIS LUDWIGSBURG Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Amtsunterkunft. 1 Allgemeines

I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Amtsunterkunft. 1 Allgemeines Satzung über die Benutzung der Amtsunterkunft des Amtes Eiderkanal für Spätaussiedler, Asylbewerber, ausländische Flüchtlinge und Obdachlose und die Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund des 24 a der

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Gemeinde Karlsbad Landkreis Karlsruhe Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung der Stadt Georgsmarienhütte über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte

Satzung der Stadt Georgsmarienhütte über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte Satzung der Stadt Georgsmarienhütte über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte Aufgrund der 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl.S.

Mehr

S A T Z U N G. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Gemeinde Empfingen

S A T Z U N G. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Gemeinde Empfingen Gemeinde Empfingen Landkreis Freudenstadt S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Gemeinde Empfingen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und

Mehr

S A T Z U N G. der Stadt Geesthacht über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte vom 05. Dezember 2008

S A T Z U N G. der Stadt Geesthacht über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte vom 05. Dezember 2008 S A T Z U N G der Stadt Geesthacht über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte vom 05. Dezember 2008 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Bekanntmachung Nr. 109/2015 des Amtes Marne-Nordsee

Bekanntmachung Nr. 109/2015 des Amtes Marne-Nordsee Bekanntmachung Nr. 109/2015 des Amtes Marne-Nordsee Satzung des Amtes Marne-Nordsee über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften und über die Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund des 24 a der Amtsordnung

Mehr

S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck

S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck 32/6 S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds.

Mehr

I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Gemeinschaftsunterkunft. 1 Allgemeines

I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Gemeinschaftsunterkunft. 1 Allgemeines Satzung über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft des Amtes Eiderkanal für Spätaussiedler, Asylbewerber, ausländische Flüchtlinge und Obdachlose und die Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund des

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosenund Flüchtlingsunterkünften

Satzung über die Benutzung von Obdachlosenund Flüchtlingsunterkünften Gemeinde Iffezheim, Landkreis Rastatt Satzung über die Benutzung von Obdachlosenund Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung. über die Benutzung. von. Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften

Satzung. über die Benutzung. von. Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat der

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Saalfeld/Saale vom 21. September 2004

Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Saalfeld/Saale vom 21. September 2004 Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Saalfeld/Saale vom 21. September 2004 Auf Grund der 2, 18, 19, 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften. I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften. I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Grosse Kreisstadt Leutkirch im Allgäu. Landkreis Ravensburg. Obdachlosensatzung Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom

Grosse Kreisstadt Leutkirch im Allgäu. Landkreis Ravensburg. Obdachlosensatzung Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom Grosse Kreisstadt Leutkirch im Allgäu Landkreis Ravensburg Obdachlosensatzung Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 09.10.2006 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Oberhausen vom

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Oberhausen vom Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Oberhausen vom 13.02.2007 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung vom 12.02.2007 folgende Satzung beschlossen: 1 Zweckbestimmung

Mehr

Satzung der Stadt Pforzheim über die Benutzung von Gemeinschafsunterkünften für Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler (7.14) Tel.

Satzung der Stadt Pforzheim über die Benutzung von Gemeinschafsunterkünften für Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler (7.14) Tel. Satzung der Stadt Pforzheim über die Benutzung von Gemeinschafsunterkünften für Asylbewerber, (7.14) Neu-/Erstfassung Verantwortlicher Fachbereich Beschlussvorlage: O 987 Beschlussfassung im Gemeinderat:

Mehr

Ι. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

Ι. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes hat die Großen Kreisstadt Öhringen

Mehr

S A T Z U N G. 1 Obdachlosenunterkünfte. 2 Zweckbestimmung. 3 Benutzungsverhältnis

S A T Z U N G. 1 Obdachlosenunterkünfte. 2 Zweckbestimmung. 3 Benutzungsverhältnis S A T Z U N G des Amtes Büchen über die Unterhaltung und Benutzung der amtlichen Obdachlosenunterkünfte Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosenund Flüchtlingsunterkünften

S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosenund Flüchtlingsunterkünften S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosenund Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat Leutenbach

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkunft vom 20. Juli 1999

Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkunft vom 20. Juli 1999 Gemeinde Bartholomä, Ostalbkreis Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkunft vom 20. Juli 1999 Änderungen eingearbeitet zum 01.01.2002. Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Landkreis Freudenstadt Satzung vom 20.08.2013 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, und 13 des

Mehr

Satzung der Stadt Bad Dürrheim über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Satzung der Stadt Bad Dürrheim über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Satzung der Stadt Bad Dürrheim über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 Kommunalabgabengesetz für

Mehr

Satzung der Gemeinde Finnentrop über die Benutzung der Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Finnentrop. vom 11.01.1993

Satzung der Gemeinde Finnentrop über die Benutzung der Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Finnentrop. vom 11.01.1993 Satzung der Gemeinde Finnentrop über die Benutzung der Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Finnentrop vom 11.01.1993 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 28.11.2001 1 Asylbewerberunterkünfte (1) Die Gemeinde

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE DER STADT NECKARSULM

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE DER STADT NECKARSULM STADT NECKARSULM ORDNUNGSAMT 32-108.5 SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE DER STADT NECKARSULM Aufgrund 4 der Gemeindeordnung BaWü und 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat

Mehr

S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen. Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen. Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften A III, 8 S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, und

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23.04.2001 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.f. vom

Mehr

S a t z u n g. über die Benutzung von Obdachlosenund Asylbewerberunterkünften

S a t z u n g. über die Benutzung von Obdachlosenund Asylbewerberunterkünften 1 S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenund Asylbewerberunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat

Mehr

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Mölln

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Mölln Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Mölln Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23.7.1996 (GVOBl. S. 529) sowie der 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

A m t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g N r. 60/ S A T Z U N G

A m t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g N r. 60/ S A T Z U N G A m t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g N r. 60/ 2 0 1 5 S A T Z U N G des Amtes Hohe Elbgeest über die Benutzung der Unterkünfte für Asylbewerber, ausländische Flüchtlinge und Obdachlose Aufgrund

Mehr

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Rechtsgrundlagen: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl.

Mehr

Satzung über die Benutzung einer Obdachlosenunterkunft in der Gemeinde Zeuthen. (Obdachlosensatzung)

Satzung über die Benutzung einer Obdachlosenunterkunft in der Gemeinde Zeuthen. (Obdachlosensatzung) Satzung über die Benutzung einer Obdachlosenunterkunft in der Gemeinde Zeuthen (Obdachlosensatzung) Aufgrund der 3 Abs.1 und 28 Abs.2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in

Mehr

S A T Z U N G. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Geesthacht (Gebührensatzung Obdachlosenunterkünfte)

S A T Z U N G. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Geesthacht (Gebührensatzung Obdachlosenunterkünfte) S A T Z U N G über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Geesthacht (Gebührensatzung Obdachlosenunterkünfte) vom 05. Dezember 2008 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

G E M E I N D E U N T E R E N S I N G E N. Landkreis Esslingen

G E M E I N D E U N T E R E N S I N G E N. Landkreis Esslingen G E M E I N D E U N T E R E N S I N G E N Landkreis Esslingen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie

Mehr

- 1 - Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften zuletzt geändert am

- 1 - Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften zuletzt geändert am STADT WEINSBERG - 1 - LANDKREIS HEILBRONN Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften zuletzt geändert am 18.12.2001 Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und

Mehr

Gemeinde Seeheim-Jugenheim. Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Gemeinde Seeheim-Jugenheim

Gemeinde Seeheim-Jugenheim. Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Gemeinde Seeheim-Jugenheim Gemeinde Seeheim-Jugenheim Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Gemeinde Seeheim-Jugenheim Satzung vom: Betroffene : Veröffentlicht am: In Kraft getreten: Ursprüngliche Fassung

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen-, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen-, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften Gemeinde Untermünkheim Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Benutzung von Obdachlosen-, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften vom 14. Oktober 2015 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

1 Benutzungsgebühren. 2 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

1 Benutzungsgebühren. 2 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner Satzung der Stadt Schwarzenbek über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung von Asylbewerber- und Obdachlosenunterkünften vom 28. April 2016 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-

Mehr

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Dissen am Teutoburger Wald (Unterkunftsbenutzungssatzung)

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Dissen am Teutoburger Wald (Unterkunftsbenutzungssatzung) Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Dissen am Teutoburger Wald (Unterkunftsbenutzungssatzung) (Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 10 vom 30. Mai 2015, Seite 150) Aufgrund

Mehr

Gemeinde Plankstadt Rhein-Neckar-Kreis

Gemeinde Plankstadt Rhein-Neckar-Kreis Gemeinde Plankstadt Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Benutzungs- und Gebührensatzung

Benutzungs- und Gebührensatzung Benutzungs- und Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Gemeinde Ovelgönne gesetzlich verpflichtet ist Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen

Mehr

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede 4.07 Seite 1 Auf Grund 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch

Mehr

S a t z u n g über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Schifferstadt

S a t z u n g über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Schifferstadt - 1 - S a t z u n g über die Benutzung der in der Stadt Schifferstadt Aufgrund des 24 Abs. 1 und 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der 36 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Mehr

S a t z u n g. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Großen Kreisstadt Mosbach vom 23. November 2016

S a t z u n g. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Großen Kreisstadt Mosbach vom 23. November 2016 S a t z u n g über die Benutzung der Großen Kreisstadt Mosbach vom 23. November 2016 Hinweis: Aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet. Die weibliche

Mehr

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Stade. für Obdachlosenunterkünfte

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Stade. für Obdachlosenunterkünfte in- Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Stade für Obdachlosenunterkünfte Aufgrund der 6, 8 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 (Nds. GVBI. S. 382),

Mehr

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta Seite 1 Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta Auf Grund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die Benutzung von. Obdachlosenunterkünften der Stadt Weilheim an der Teck

Satzung über die Benutzung von. Obdachlosenunterkünften der Stadt Weilheim an der Teck Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Weilheim an der Teck Rechtsgrundlage: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes Erlassen am:

Mehr

S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Gemeinde Pfinztal Landkreis Karlsruhe Ausfertigung S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Breisach am Rhein. vom

S a t z u n g. der Stadt Breisach am Rhein. vom Stadt Breisach am Rhein Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Breisach am Rhein vom 06.04.2004 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Stadt Süßen Landkreis Göppingen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Stadt Süßen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den 2 und

Mehr

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Landeshauptstadt Erfurt (Obdachlosenunterkunftssatzung) vom 1.

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Landeshauptstadt Erfurt (Obdachlosenunterkunftssatzung) vom 1. Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Landeshauptstadt Erfurt (Obdachlosenunterkunftssatzung) vom 1. November 2010 Auf der Grundlage der 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde-

Mehr

SATZUNG. über die Nutzung und Gebührenerhebung für die Unterkunft für Wohnungslose in der Gemeinde Ammersbek (Nutzungs- und Gebührenordnung)

SATZUNG. über die Nutzung und Gebührenerhebung für die Unterkunft für Wohnungslose in der Gemeinde Ammersbek (Nutzungs- und Gebührenordnung) SATZUNG über die Nutzung und Gebührenerhebung für die Unterkunft für Wohnungslose in der Gemeinde Ammersbek (Nutzungs- und Gebührenordnung) in der Fassung vom 13.10.2014 Nachstehend wird der Wortlaut der

Mehr

Satzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Ludwigsburg

Satzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Ludwigsburg Organisation und Personal Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Ludwigsburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes,

Mehr

Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 1. - unveröffentlichte Neufassung -

Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 1. - unveröffentlichte Neufassung - Freiberger Stadtrecht V./3.1 Seite 1 - unveröffentlichte Neufassung - Satzung der Stadt Freiberg zur Benutzung von Wohnraum für obdachlose Personen und die Gebühren für dessen Benutzung (Wohnraumbenutzungs-

Mehr

STADT WILDBERG Landkreis Calw. Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

STADT WILDBERG Landkreis Calw. Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften 3.8/1 STADT WILDBERG Landkreis Calw Satzung über die Benutzung von Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG VON OBDACHLOSEN- UND FLÜCHTLINGSUNTERKÜNFTEN

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG VON OBDACHLOSEN- UND FLÜCHTLINGSUNTERKÜNFTEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG VON OBDACHLOSEN- UND FLÜCHTLINGSUNTERKÜNFTEN Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat der Gemeinde

Mehr

V 2.1 Seite 1 von 5. 1 Rechtsform, Anwendungsbereich

V 2.1 Seite 1 von 5. 1 Rechtsform, Anwendungsbereich V 2.1 Seite 1 von 5 Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Osnabrück vom 20. März 2007 (Amtsblatt 2007, S. 25 ff.), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Juli

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Obdachlosensatzung für Bad Wildbad - 3. Änderung

Obdachlosensatzung für Bad Wildbad - 3. Änderung Stadt Bad Wildbad - Ordnung und Soziales - Az.: 108.51/32-PK/OBDAC/ / Obdachlosensatzung für Bad Wildbad - 3. Änderung Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes,

Mehr

Satzung. über die Benutzung. von. Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Satzung. über die Benutzung. von. Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 30.05.2016 rechtskräftig ab 01.07.2016 geändert durch Änderungssatzung vom 24.07.2017 rechtskräftig ab 04.08.2017-1 - Aufgrund

Mehr

SATZUNG. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

SATZUNG. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften SATZUNG über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat der Gemeinde

Mehr

4/12. Satzung. über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Wohnungslose und Flüchtlinge Vom 25. März 2010

4/12. Satzung. über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Wohnungslose und Flüchtlinge Vom 25. März 2010 4/12 Satzung 4 Fürsorge und Jugendhilfe über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Wohnungslose und Flüchtlinge Vom 25. März 2010 Bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart

Mehr

1 Rechtsform/Anwendungsbereich

1 Rechtsform/Anwendungsbereich Satzung für die Benutzung von Notunterkünften der (Notunterkunftssatzung) vom 31.10.2000 in der Fassung der ersten Nachtragssatzung Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung

Mehr

Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Gemeinde Kreuzau

Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Gemeinde Kreuzau Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Gemeinde Kreuzau vom 07.07.2017 Auf Grund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom

Mehr

S a t z u n g der Stadt Großröhrsdorf über die Nutzung von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosensatzung)

S a t z u n g der Stadt Großröhrsdorf über die Nutzung von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosensatzung) Aufgrund von 4 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch

Mehr

Satzung über die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Heusenstamm

Satzung über die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Heusenstamm Satzung über die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Heusenstamm Aufgrund der 5, 51 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993 GVBl. 1992 I S.534), zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften. (Benutzungssatzung von Obdachlosen und Asylbewerberunterkünften)

Satzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften. (Benutzungssatzung von Obdachlosen und Asylbewerberunterkünften) Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften (Benutzungssatzung von Obdachlosen und Asylbewerberunterkünften) Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsform/Anwendungsbereich... 2 2 Benutzungsverhältnis...

Mehr

S a t z u n g über die Benutzung von Unterkünften zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedlern

S a t z u n g über die Benutzung von Unterkünften zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedlern 5.9 S a t z u n g über die Benutzung von Unterkünften zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedlern vom 7. Dezember 2006 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. Dezember 2006) Aufgrund des

Mehr

1 Obdachlosen-, Sozialhilfeempfänger-, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte

1 Obdachlosen-, Sozialhilfeempfänger-, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte Satzung der Verbandsgemeinde Hagenbach über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für angemietete Wohnungen zur Unterbringung von Obdachlosen, Sozialhilfe- und Asylbewerberleistungsempfängern vom 3.

Mehr

der Stadt Sankt Augustin über die Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften

der Stadt Sankt Augustin über die Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften Beschlossen: 10.07.2013 Bekanntgemacht: 17.07.2013 in Kraft getreten: 01.01.2014 I N H A L T S V E

Mehr

Bekanntmachung. Anwendungsbereich

Bekanntmachung. Anwendungsbereich Bekanntmachung Satzung des Amtes Elmshorn-Land über die Benutzung von Unterkünften zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder Aufnahme von Asylbewerberinnen, Asylbewerbern, Aussiedlerinnen, Aussiedlern und

Mehr

Satzung der Gemeinde Riedstadt über die Benutzung von Gemeinschaftsunterkünften für ausländische Flüchtlinge und Obdachlosenunterkünften

Satzung der Gemeinde Riedstadt über die Benutzung von Gemeinschaftsunterkünften für ausländische Flüchtlinge und Obdachlosenunterkünften Satzung der Gemeinde Riedstadt über die Benutzung von Gemeinschaftsunterkünften für ausländische Flüchtlinge und Obdachlosenunterkünften Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung

Mehr