Satzung der Gemeinde Harrislee über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte
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- Ralf Geier
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1 Satzung der Gemeinde Harrislee über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02. April 1990 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 159) in Verbindung mit 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Januar 1990 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 50) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 16. Dezember 1991 folgende Satzung erlassen: 1 Obdachlosenunterkünfte (1) Die Gemeinde Harrislee betreibt Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdach- und Wohnungslosen von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. als Obdachlosenunterkünfte gelten dabei auch die Unterkünfte für Asylsuchende und Aussiedler, sofern diese für die Unterkünfte keine privatrechtlichen Mietverträge mit dem Wohnungseigentümer abgeschlossen haben. 2 Zweckbestimmung Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos und erkennbar nicht fähig sind, die Obdachlosigkeit aus eigenen Kräften und Mitteln zu beseitigen. 3 Benutzungsverhältnis (1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. (2) Wird das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, haften diese für alle Verpflichtungen als Gesamtschuldner. Erklärungen, deren Wirkungen die Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen vollgeschäftsfähigen Personen abgegeben werden. (3) Jede Benutzerin und jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. 1 Satzung vom
2 - 2-4 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzerin oder dem Benutzer die Unterkunft zugewiesen wird. (2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch Verfügung der Gemeinde. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft. 5 Benutzung der überlassenen Räume (1) Die überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (2) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. (3) Eigene Einrichtungsgegenstände können nur mit Zustimmung der Gemeinde in die Unterkunft gebracht werden. (4) Die Zustimmung kann befristet oder mit Auflagen versehen werden. (5) Die Gemeinde kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommen wurden, auf Kosten der Benutzerin oder des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen. (6) Die Gemeinde kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Unterkunftszweck zu erreichen. 6 Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, 1. den Hausfrieden zu wahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen; 2. die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln; 3. das Ordnungsamt der Gemeinde unverzüglich über an den zugewiesenen Räumen entstandene Schäden zu informieren. Den Benutzerinnen und Benutzern ist untersagt, 7 Verbote 1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich Dritte aufzunehmen. Die besuchsweise Auf-...
3 - 3 - nahme von Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde; 2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen; 3. Tiere in der Unterkunft zu halten; 4. Fahrzeuge jeglicher Art in der Unterkunft oder Kraftfahrzeuge auf dem zur Unterkunft gehörenden Grundstück außerhalb der vorgesehenen Stellplätze abzustellen; 5. in der Unterkunft Um, An- oder Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen vorzunehmen. Ausnahmen von den Nummern 3-5 können nach vorheriger Zustimmung der Gemeinde in besonders begründeten Fällen zugelassen werden. 8 Betreten der Unterkünfte Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, die Unterkünfte nach Absprache mit der Benutzerin bzw. dem Benutzer zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Die Gemeinde behält für diesen Zweck einen Zimmer- bzw. Wohnungsschlüssel zurück. 9 Instandsetzung der Unterkünfte (1) Die Instandsetzung der Obdachlosenunterkünfte obliegt der Gemeinde. (2) Die Benutzerinnen und Benutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. 10 Rückgabe der Unterkunft Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat die Benutzerin bzw. der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Alle Schlüssel sind den Beauftragten der Gemeinde zu übergeben. 11 Haftung (1) Die Gemeinde haftet den Benutzerinnen und Benutzern nur für Schäden, die von den beauftragten Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. (2) Die Benutzerin bzw. der Benutzer haftet der Gemeinde für alle Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden. Sie / er haftet auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem / seinem Willen in der Unterkunft aufhalten....
4 - 4 - (3) Die Benutzerin bzw. der Benutzer haftet ferner für alle Schäden, die der Gemeinde oder einer nachfolgenden Benutzerin bzw. einem nachfolgenden Benutzer dadurch entstehen, dass die Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht vollständig geräumt oder besenrein zurückgegeben oder nicht alle Schlüssel übergeben worden sind. (4) Schäden und Verunreinigungen, für die die Benutzerin bzw. der Benutzer haftet, kann die Gemeinde Harrislee auf Kosten der Benutzerin bzw. des Benutzers beseitigen lassen. (5) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 12 Verwaltungszwang Räumt eine Benutzerin bzw. ein Benutzer die zugewiesene Unterkunft nicht, obwohl gegen sie oder ihn eine bestandskräftige oder sofort vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, kann die Umsetzung durch Zwangsräumung nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung. 13 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Obdachlosenunterkünften der Gemeinde in Anspruch genommenen Räume werden Benutzungsgebühren erhoben. (2) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer in einer der Unterkünfte der Gemeinde untergebracht ist. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, haften als Gesamtschuldner. 14 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Die Benutzungsgebühr wird als Tages- bzw. Monatsgebühr erhoben. (3) Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt. 15 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Tagesgebühr entsteht mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung der Unterkunft. Die Monatsgebühr entsteht mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Unterkunft bezogen wird. (2) Wird die Unterkunft erst im Laufe des Kalendermonats bezogen oder geräumt, entsteht die Gebührenschuld mit dem Tag des Einzugs in die Unterkunft und endet mit dem Tag der...
5 Räumung (3) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Tagesgebühr ist sofort zur Zahlung fällig. Die Monatsgebühr ist monatlich im Voraus zu entrichten und wird jeweils bis zum 5. eines jeden Monats zur Zahlung fällig. (4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet die Benutzerin oder den Benutzer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Benutzungsgebühr. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Harrislee, den 18. Dezember 1991 gez. Iversen Bürgermeister
6 Anlage zu 14 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Harrislee Gebührenverzeichnis 1 A Obdachlosenunterkunft in Harrislee, Petersilienweg Block 1, Eingänge A - E 1.1 Unterkunft 4,00 /mtl. je m² 1.2 Pauschale für Heizung 1,80 /mtl. je m² In diesen Beträgen ist die anteilige Gebühr für die Benutzung der Toiletten, Flure, Bäder und sonstigen Nebenräume enthalten. Sind die Zimmer mit mehr als einer Person belegt, werden die Gebühren für Unterkunft und Heizung anteilmäßig berechnet. 2. Block 2, Eingänge F + G 2.1 Unterkunft 45,00 /mtl. 2.2 Pauschale für Heizung 20,15 /mtl. Sofern eine Einzelperson in Haus 2 untergebracht wird, wird ihr nur das abtrennbare kleinere Zimmer (11,29 m²) zur Verfügung gestellt. In diesen Fällen erfolgt die Gebührenberechnung entsprechend der für das Haus 1 geltenden Gebührensätze. B Einrichtung zur vorübergehenden Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern in Harrislee, Westerstraße Zimmer 2, Einzelzimmer 1.1 Grundbetrag 40,99 /mtl. 1.2 Nutzungsentschädigung 55,19 /mtl. 1.3 Pauschale für Möblierung 9,09 /mtl. 1.4 Pauschale für Heizung 16,23 /mtl. 2. Zimmer 3, Doppelzimmer (je Person) 2.1 Grundbetrag 40,99 /mtl. 2.2 Nutzungsentschädigung 32,59 /mtl. 2.3 Pauschale Möblierung 5,37 /mtl. 2.4 Pauschale für Heizung 9,59 /mtl. 1 Fassung vom , geändert durch I. Nachtragssatzung vom und II. Änderungssatzung vom geändert durch III. Nachtragssatzung vom
7 3. Zimmer 4, Doppelzimmer (je Person) 3.1 Grundbetrag 40,99 /mtl. 3.2 Nutzungsentschädigung 37,27 /mtl. 3.3 Pauschale Möblierung 6,14 /mtl. 3.4 Pauschale für Heizung 10,96 /mtl. 4. Zimmer 5, Doppelzimmer (je Person) 4.1 Grundbetrag 40,99 /mtl. 4.2 Nutzungsentschädigung 42,48 /mtl. 4.3 Pauschale Möblierung 7,00 /mtl. 4.4 Pauschale für Heizung 12,50 /mtl. 5. Zimmer 7, Doppelzimmer (je Person) 5.1 Grundbetrag 40,99 /mtl. 5.2 Nutzungsentschädigung 38,36 /mtl. 5.3 Pauschale Möblierung 6,32 /mtl. 5.4 Pauschale für Heizung 11,28 /mtl. 6. Zimmer 10, Einzelzimmer 6.1 Grundbetrag 40,99 /mtl. 6.2 Nutzungsentschädigung 56,20 /mtl. 6.3 Pauschale Möblierung 9,25 /mtl. 6.4 Pauschale für Heizung 16,53 /mtl. 7. Obergeschoss Wohnung 1, (vorne) 7.1 Nutzungsentschädigung 347,81 /mtl. 7.2 Pauschale Möblierung 57,29 /mtl. 7.3 Pauschale für Heizung 102,30 /mtl. 8. Obergeschoss Wohnung 2, (hinten) 8.1 Nutzungsentschädigung 221,73 /mtl. 8.2 Pauschale Möblierung 36,52 /mtl. 8.3 Pauschale für Heizung 65,22 /mtl.
8 C Sonstige Obdachlosenunterkünfte 3 Sofern die Gemeinde sonstige Wohnräume als Obdachlosenunterkünfte zur Verfügung stellt, werden die der Gemeinde hierdurch entstehenden Kosten der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch Gebührenbescheid aufgegeben. D Stromkostenerstattungen 4 5 (1) Grundsätzlich haben die Bewohnerinnen und Bewohner der Obdachlosenunterkünfte die entstehenden Stromkostendirekt mit dem Energieversorgungsunternehmen abzurechnen. (2) Werden die Stromkosten von der Gemeinde verauslagt, ist von den Bewohnerinnen und Bewohnern der Obdachlosenunterkünfte eine pauschale Erstattung nach folgenden Sätzen vorzunehmen: a) Haushaltsvorstände 17,50 /mtl. b) erwachsene Haushaltsangehörige 10,00 /mtl. c) Kinder 5,00 /mtl. d) gemeinsam untergebrachte alleinstehende Personen 14,00 /mtl. 3 geändert durch III. Nachtragssatzung vom ; der ehemalige Abschnitt C ist durch III. Nachtragssatzung vom gestrichen worden. 4 ergänzt durch I. Nachtragssatzung vom geändert durch III. Nachtragssatzung vom
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