Ordnung der Evangelischen Jugend der Pfalz

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1 Ordnung der Evangelischen Jugend der Pfalz vom 19. Februar 2004 Unionstrasse Kaiserslautern Fax -099 info@evangelische-jugend-pfalz.de 1

2 Inhalt Vorwort Präambel Abschnitt 1: Grundsätze 1 Evangelische Jugend der Pfalz 2 Mitgliedschaft 3 Leitungsgremien 4 Konferenz der freien Jugendverbände 5 Landesjugendpfarramt Abschnitt 2: Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben 6 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Leitungsgremien 7 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Konferenz 8 Aufgaben der Leitungsgremien 9 Aufgaben der Konferenz 10 Aufgaben des Landesjugendpfarramtes Abschnitt 3: Evangelische Jugend auf der Ebene der Kirchengemeinde 11 Grundsätze 12 Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 13 Freie Jugendverbände 14 Gemeindemitarbeiterinnen-/ Gemeindemitarbeiterkreis 15 Gemeindejugendausschuss Abschnitt 4: Evangelische Jugend auf der Ebene des Kirchenbezirkes 16 Grundsätze 17 Evangelische Jugendvertretung 18 Dekanatsmitarbeiterinnen-/ Dekanatsmitarbeiterforum 19 Dekanatssprecherinnen-/ Dekanatssprecherkreis Abschnitt 5: Evangelische Jugend auf der Ebene der Landeskirche 20 Mitarbeiterinnen-/ Mitarbeiterforum 21 Sprecherinnen-/ Sprecherkreis 22 Evangelische Landesjugendvertretung 23 Vorstand 24 In-Kraft-Treten 2

3 Vorwort Nach einem Leitbildprozess einigte sich die Evangelische Jugend der Pfalz im Jahre 2000 auf sieben Thesen zu einem generellen Verständnis Evangelischer Kinder- und Jugendarbeit. Diese Thesen stehen im Mittelpunkt einer abgeschlossenen Kampagne und im Anfang einer Diskussion um die neue Ordnung der Evangelischen Jugend der Pfalz. In der Ordnung werden die Thesen in einer Präambel zusammengefasst und als Artikel weitergeführt. Für die Verwendung in der täglichen Arbeit in den Gliederungen und Kreisen der Evangelischen Jugend der Pfalz bedürfen die Artikel eines Prozesses der Aneignung. Hierzu liegen zwei Erläuterungen vor 1. Präambel und Ordnung der Evangelischen Jugend der Pfalz sollen den Jugendverband dazu befähigen sein Leitbild und seine Ziele in Wirksamkeiten zu verwandeln. Präambel Artikel 1 Evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz ist Arbeit mit und von Kindern und Jugendlichen für Kinder und Jugendliche. Artikel 2 Evangelische Kinder- und Jugendarbeit geschieht im Glauben an das Evangelium von Jesus Christus, im Vertrauen auf die Wirksamkeit und Erfahrbarkeit des lebensbejahenden, lebenserneuernden und schöpferischen Geistes Gottes, in der Liebe Gottes und in der Hoffnung auf die Vollendung der Welt in Gottes Reich. Artikel 3 Evangelische Kinder- und Jugendarbeit ereignet sich im Spannungsfeld des Evangeliums und der Situation von Kindern und Jugendlichen, von Mädchen und Jungen in unserer Gesellschaft. Artikel 4 Evangelische Kinder- und Jugendarbeit ist ganzheitliche, am Menschen orientierte Bildungsarbeit mit Inhalten religiöser, sozialer, emotionaler und kognitiver Bildung. Artikel 5 Evangelische Kinder- und Jugendarbeit geschieht im Glauben an die Botschaft von der Rechtfertigung des von Gott entfremdeten Menschen. Sie nimmt Kinder und Jugendliche mit ihren Selbst- und Weltdeutungen ernst und begleitet sie bei der Entwicklung ihres Glaubens und bei der gemeinsamen Suche nach einer gelingenden Gestaltung christlicher Handlungs- und Lebensperspektiven. Artikel 6 Evangelische Kinder- und Jugendarbeit ereignet sich als kirchliche Arbeit im Horizont des Reiches Gottes. Ausgehend von einer Theologie des Lebens arbeitet sie in Solidarität mit den Kirchen in der Einen Welt an der Entwicklung einer Kultur des Lebens aus dem Glauben an Jesus Christus mit. Sie hat somit Anteil an der christlichen Mission des Lebens. Artikel 7 In der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit erfahren Kinder und Jugendliche die befreiende Kraft des Evangeliums. Sie nehmen sich als Kinder der Freiheit wahr und wirken an der Gestaltung der Kirche als kommunikative Gemeinde mit. Die kommunikative Gemeinde gewinnt in der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit auf parochialer und überparochialer Ebene exemplarisch Gestalt. In der Kraft des lebensbejahenden, lebenserneuernden und schöpferischen Geistes Gottes ermöglicht evangelische Kinder- und Jugendarbeit Erfahrungen gelingenden Glaubens und Lebens. Von der Erfahrung Gottes als Gott des Lebens her kritisiert evangelische Kinder- und Jugendarbeit lebensfeindliche Mechanismen, Strukturen, Entwicklungen und Ideologien in Kirche und Gesellschaft. 1 Landesjugendkammer d. Ev. Kirche der Pfalz (Hg.) 1999: Perspektiven evangelischer Kinder- und Jugendarbeit ein Arbeitsbuch für die Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche der Pfalz, Kaiserslautern 3

4 Abschnitt 1: Grundsätze Abschnitt 1: Grundsätze 1 Evangelische Jugend der Pfalz (1) Die Evangelische Jugend der Pfalz ist der Jugendverband der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und verantwortet die Arbeit mit und von Kindern und Jugendlichen und für Kinder und Jugendliche eigenständig im Auftrag der Landeskirche ( 11, 12 des Kinderund Jugendhilfegesetzes/ SGB VIII). Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ist gemäß 75 Absatz 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes/ SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. (2) In der Evangelischen Jugend der Pfalz haben sich die landeskirchlich verantwortete Jugendarbeit auf den Ebenen der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirkes und der Landeskirche und die freien evangelischen Jugendverbände zusammengeschlossen. (3) Die Evangelische Jugend der Pfalz achtet besonders auf die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen und von Frauen und Männern. 2 Mitgliedschaft (1) Die Evangelische Jugend der Pfalz vertritt alle Mitglieder der Evangelischen Kirche der Pfalz, welche das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (2) Darüber hinaus kann die Zugehörigkeit zur Evangelischen Jugend der Pfalz durch Teilnahme und Mitarbeit in Gruppen, Projekten und Einrichtungen der Evangelischen Jugend der Pfalz bekundet werden. 3 Leitungsgremien Die Leitungsgremien der Evangelischen Jugend der Pfalz bestehen, (1) auf der Ebene der Kirchengemeinde aus: dem Gemeindemitarbeiterinnen-/ Gemeindemitarbeiterkreis (GMK); besteht ein solcher noch nicht, so kann zunächst ein Gemeindejugendausschuss (GJA) berufen werden, (2) auf der Ebene des Kirchenbezirks aus: a) der Evangelischen Jugendvertretung (EJV) oder b) dem Dekanatsmitarbeiterinnen-/ Dekanatsmitarbeiterforum (DMF) und dem Dekanatssprecherinnen-/ Dekanatssprecherkreis (DSK), (3) auf der Ebene der Landeskirche aus: a) dem Mitarbeiterinnen-/Mitarbeiterforum (MF) und dem Sprecherinnen-/ Sprecherkreis (SK) und b) der Evangelischen Landesjugendvertretung (ELJV) als dem höchsten Entscheidungs- und Vertretungsgremium der Evangelischen Jugend der Pfalz. 4 Konferenz der freien Jugendverbände In der Evangelischen Jugend der Pfalz besteht eine Konferenz der ihr angehörenden freien Jugendverbände. 5 Landesjugendpfarramt Das Protestantische Landesjugendpfarramt der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ist die Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend der Pfalz. 4

5 Abschnitt 2: Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben Abschnitt 2: Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben 6 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Leitungsgremien (1) In den Leitungsgremien sollen alle auf der jeweiligen Ebene bestehenden Verbände, Gruppierungen und Arbeitsbereiche der Evangelischen Jugend vertreten sein. (2) Soweit nichts anderes geregelt ist, muss die Hälfte der Vertreterinnen/ Vertreter ehrenamtlich tätig und die Hälfte muss zum Zeitpunkt ihrer Wahl unter 27 Jahre alt sein. (3) Über die in dieser Ordnung getroffenen Bestimmungen hinausgehende Regelungen, bezüglich der Zusammensetzung der Leitungsgremien und der Behandlung der Geschäfte, ergehen in von den Leitungsgremien auf Grund einer Mustergeschäftsordnung des Landeskirchenrates erlassenen Geschäftsordnungen. Diese sind von dem jeweiligen kirchlichen Leitungsgremium zu genehmigen. (4) Die Geschäftsführung der Leitungsgremien auf der Ebene der Kirchenbezirke und der Landeskirche obliegt der jeweiligen Zentralstelle (Landesjugendpfarramt, Jugendzentrale, Jugendreferentin/ Jugendreferent, Stadtjugendpfarramt). 7 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Konferenz der freien Jugendverbände (1) Die Konferenz der freien Jugendverbände setzt sich gegenwärtig zusammen aus den freien Jugendverbänden in der Evangelischen Jugend der Pfalz: a) Christlicher Verein junger Menschen (CVJM) Pfalz e.v., b) Evangelischer Gemeinschaftsverband Pfalz e.v. Gemeinschaftsjugend, c) EC Kreisverband Pfalz, Jugendarbeit des Südwestdeutschen Gemeinschaftsverbandes (SGV) e.v., d) Evangelische Gemeindejugend Pfalz e.v. Otto-Riethmüller-Haus, e) Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP) Rheinland Pfalz Saar. (2) Über die Aufnahme weiterer freier Jugendverbände in die Evangelische Jugend der Pfalz entscheidet die Kirchenregierung auf Vorschlag der Evangelischen Landesjugendvertretung. Der Vorschlag muss in der Evangelischen Landesjugendvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. (3) Über den Ausschluss eines freien Jugendverbandes aus der Evangelischen Jugend der Pfalz entscheidet die Kirchenregierung. Die Evangelische Landesjugendvertretung ist vorher zu hören. (4) Für die Behandlung der Geschäfte der Konferenz gilt 6 Absatz 3 Satz 1 entsprechend. 8 Aufgaben der Leitungsgremien (1) Die Leitungsgremien befassen sich mit allen Angelegenheiten der Arbeit mit und von Kindern und Jugendlichen und für Kinder und Jugendliche. Sie planen und koordinieren diese Arbeit auf der jeweiligen Ebene der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). (2) Die jeweiligen kirchlichen Leitungsgremien sollen mit den jeweiligen Leitungsgremien der Evangelischen Jugend der Pfalz in allen Belangen der Kinder- und Jugendarbeit eng zusammenarbeiten. (3) Zu den Aufgaben der Leitungsgremien gehören insbesondere: 1. Beratung des jeweils zuständigen kirchlichen Leitungsgremiums in allen Fragen der Kinderund Jugendarbeit, insbesondere bei den kinder- und jugendarbeitsrelevanten Teilen des jeweiligen kirchlichen Haushaltes, 2. Öffentlichkeitsarbeit für die Evangelische Jugend auf der jeweiligen Ebene und Stellungnahme zu gesellschaftlichen, politischen und kirchlichen Fragen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendarbeit, 5

6 Abschnitt 2: Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben 3. Zusammenarbeit innerhalb der Evangelischen Jugend der Pfalz; Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit, der Zusammenarbeit mit anderen Trägern und Arbeitsgemeinschaften der Jugendhilfe sowie mit staatlichen Stellen, 4. Wahl von Vertreterinnen und Vertretern in zu- und übergeordnete Gremien sowie von eigenen Organen und Festlegung der Organkompetenzen, 5. Beratung des jeweils zuständigen kirchlichen Leitungsgremiums bei der Anstellung und Berufung beruflicher Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter für die Kinder- und Jugendarbeit, 6. Entgegennahme von Arbeitsberichten der zugeordneten Gremien und der eigenen Organe, 7. Kenntnisnahme von Arbeitsberichten der beruflichen Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit an die jeweils zuständigen kirchlichen Gremien. 9 Aufgaben der Konferenz der freien Jugendverbände (1) In der Konferenz arbeiten die in 7 genannten freien Jugendverbände zusammen. (2) Ihre Aufgaben sind: 1. Austausch über die Arbeit der freien Jugendverbände, 2. Beratung und Koordinierung der Interessen der freien Jugendverbände, 3. Vertretung der gemeinsamen Belange, 4. Wahl der Vertreterinnen/ Vertreter der freien Jugendverbände in die Evangelische Landesjugendvertretung. 10 Aufgaben des Landesjugendpfarramtes Die Aufgaben des Landesjugendpfarramtes und der Landesjugendpfarrerin/ des Landesjugendpfarrers sind insbesondere: 1. Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder der Evangelischen Jugend der Pfalz, 2. Erarbeitung von konzeptionellen Entwürfen für Kinder- und Jugendarbeit im Rückbezug auf Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung, 3. fachliche Arbeit an den theologischen, pädagogischen, geschlechtspezifischen und jugendpolitischen Fragen der Kinder- und Jugendarbeit, 4. Prüfung, Evaluation und modellhafte Weiterentwicklung der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit, 5. Fort- und Weiterbildung ehrenamtlicher und beruflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 6. Beratung und Unterstützung in Fragen der Förderung und Finanzierung von Kinder- und Jugendarbeit, 7. Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit, 8. laufende Informationen der in der Kinder- und Jugendarbeit handelnden und verantwortlichen Personen, 9. Führung der Geschäfte der Evangelischen Landesjugendvertretung, 10. Durchführung eigener Projekte. 11. Vertretung der Evangelischen Jugend der Pfalz in der Öffentlichkeit.. 6

7 Abschnitt 3: Evangelische Jugend auf der Ebene der Kirchengemeinde Abschnitt 3: Evangelische Jugend auf der Ebene der Kirchengemeinde 11 Grundsätze (1) Die Arbeit mit und von Kindern und Jugendlichen und für Kinder und Jugendliche in der Kirchengemeinde verantworten Pfarrerinnen/ Pfarrer und das Presbyterium in Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie sollen für die Kinder- und Jugendarbeit geeignete ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewinnen, sie beauftragen und ihnen für ihre Arbeit die notwendige Anleitung, Unterstützung und Fortbildung zukommen lassen. (2) Kinder und Jugendliche sind an den sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen. (3) Der Gemeindemitarbeiterinnen-/ Gemeindemitarbeiterkreis oder der Gemeindejugendausschuss soll in Absprache mit dem Presbyterium die Kinder und Jugendlichen zu einem Forum Junge Gemeinde öffentlich einladen. Sie berichten über ihre Arbeit und führen einen Austausch über aktuelle Fragen der Arbeit mit und von Kindern und Jugendlichen und für Kinder und Jugendliche. Das Forum Junge Gemeinde hat das Recht, Anträge an den Gemeindemitarbeiterinnen-/ Gemeindemitarbeiterkreis beziehungsweise an den Gemeindejugendausschuss zu richten. 12 Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Berufliche Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter werden der Kirchengemeinde zugewiesen oder von der Kirchengemeinde angestellt. Sie müssen über eine der Aufgabe entsprechende Qualifikation verfügen. (2) Das Presbyterium gewährleistet die für die Tätigkeit der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters erforderliche Freistellung zur Mitarbeit auch an gemeindeübergreifenden Projekten und Bildungsmaßnahmen im Rahmen der Evangelischen Jugend der Pfalz. (3) Die Dienstaufsicht über berufliche Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter, die der Kirchengemeinde zugewiesen oder von der Kirchengemeinde angestellt sind, obliegt der Dekanin/ dem Dekan. Die Fachberatung in allen kinder- und jugendspezifischen Fragen nimmt das Landesjugendpfarramt wahr. 13 Freie Jugendverbände Die Presbyterien können die in der Evangelischen Landesjugendvertretung vertretenen freien Jugendverbände mit der Durchführung von Kinder- und Jugendarbeit beauftragen. 14 Gemeindemitarbeiterinnen-/ Gemeindemitarbeiterkreis (1) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den verschiedenen Arbeitsformen und freien Verbänden der Evangelischen Jugend im Bereich der Kirchengemeinde bilden den Gemeindemitarbeiterinnen-/ Gemeindemitarbeiterkreis. (2) Das Pfarramt lädt alle Personen gemäß Absatz 1 zur konstituierenden Sitzung ein. Besteht kein Gemeindemitarbeiterinnen-/ Gemeindemitarbeiterkreis, kann das Presbyterium einen Gemeindejugendausschuss einberufen. Dabei soll es die Vorschläge der Arbeitsbereiche berücksichtigen. Der Gemeindejugendausschuss ist aufzulösen, sobald ein Gemeindemitarbeiterinnen-/ Gemeindemitarbeiterkreis gebildet werden kann. (3) Der Gemeindemitarbeiterinnen-/ Gemeindemitarbeiterkreis wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit der Anwesenden eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter. Er tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen und soll auf Wunsch des Forums Junge Gemeinde einberufen werden. Er ist beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde. 7

8 Abschnitt 3: Evangelische Jugend auf der Ebene der Kirchengemeinde 15 Gemeindejugendausschuss (1) In den Gemeindejugendausschuss sollen Mitglieder aus der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit, z. B. aus Kindergottesdienst, Kindergruppen, kinder- und jugendmusikalischer Arbeit, Konfirmandinnen-/ Konfirmandenarbeit, Jugendgruppen, freien Jugendverbänden, Offener Kinderund Jugendarbeit und aus dem Kreis der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinderund Jugendarbeit berufen werden. Gibt es mehrere berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Gemeinde, hat nur eine Mitarbeiterin/ ein Mitarbeiter Stimmrecht. Dem Gremium können mit beratender Stimme angehören: Mitglieder aus Kindertagesstätten, Jugendsozialarbeit, Schulen, Gruppen und Kreisen zur Förderung der Erziehung in der Familie, Kinder- und Jugendkulturarbeit, Projekten und anderen Arbeitsgebieten sowie bis zu zwei Mitglieder des Presbyteriums (ggf. die Jugendvertretung des Presbyteriums) und alle beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Jugend im Bereich der Kirchengemeinde. (2) 6 Absatz 2 dieser Ordnung findet auf den Gemeindejugendausschuss keine Anwendung. (3) Für die Konstituierung und die Arbeitsweise des Gemeindejugendausschusses gilt 14 Absatz 2 und 3 dieser Ordnung entsprechend. 8

9 Abschnitt 4: Evangelische Jugend auf der Ebene des Kirchenbezirkes Abschnitt 4: Evangelische Jugend auf der Ebene des Kirchenbezirkes 16 Grundsätze (1) Zur Leitung der Evangelischen Jugend auf der Ebene des Kirchenbezirkes kann entweder a) eine Evangelische Jugendvertretung oder b) ein Dekanatsmitarbeiterinnen-/ Dekanatsmitarbeiterforum und ein Dekanatssprecherinnen-/ Dekanatssprecherkreis eingerichtet werden. Mehrere Kirchenbezirke können zusammen ein Leitungsgremium bilden. (2) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Ordnung amtierende Dekanatsmitarbeiterinnen-/ Dekanatsmitarbeiterkreis entscheidet darüber, welches Leitungsgremium nach Absatz 1 im Kirchenbezirk eingerichtet wird. Er verabschiedet eine Geschäftsordnung für das Leitungsgremium und legt diese der Evangelischen Landesjugendvertretung und dem Bezirkskirchenrat zur Genehmigung vor. Auf Grund der genehmigten Geschäftsordnung lädt der amtierende Dekanatsmitarbeiterinnen-/ Dekanatsmitarbeiterkreis zur konstituierenden Sitzung des Leitungsgremiums ein. Ist zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Ordnung in einem Kirchenbezirk kein amtierender Dekanatsmitarbeiterinnen-/ Dekanatsmitarbeiterkreis vorhanden, so lädt die Dekanin/ der Dekan oder eine von ihr/ ihm beauftragte Vertreterin, ein von ihr/ ihm beauftragter Vertreter alle im Kirchenbezirk ehrenamtlich und beruflich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Jugendarbeit zu einem vorläufigen Dekanatsmitarbeiterinnen-/ Dekanatsmitarbeiterforum ein. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Auf Grund der genehmigten Geschäftsordnung lädt die Dekanin/ der Dekan oder die beauftragte Vertreterin/ der beauftragte Vertreter zur konstituierenden Sitzung des Leitungsgremiums ein. Mit dessen Konstituierung wird das vorläufige Dekanatsmitarbeiterinnen-/ Dekanatsmitarbeiterforum aufgelöst. 17 Evangelische Jugendvertretung (1) Der Evangelischen Jugendvertretung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. Vertreterinnen und Vertreter aus den Kirchengemeinden. 2. Vertreterinnen und Vertreter der Ehrenamtlichen aus Projekten und Dekanatsmitarbeiterinnen-/ Dekanatsmitarbeiterkreisen, die auf der Ebene des Kirchenbezirkes arbeiten. 3. Vertreterinnen und Vertreter aus jedem freien Jugendverband gemäß 7, der im Kirchenbezirk tätig ist. 4. Eine Jugendreferentin/ Ein Jugendreferent oder eine Stadtjugendpfarrerin/ ein Stadtjugendpfarrer. 5. Eine Dekanatsjugendpfarrerin/ ein Dekanatsjugendpfarrer. Die Zahl der einzelnen Vertreterinnen und Vertreter regelt die Geschäftsordnung. (2) Die Evangelische Jugendvertretung kann weitere Personen mit beratender Stimme berufen. Sind weitere Jugendreferentinnen/ Jugendreferenten und Dekanatsjugendpfarrerinnen/ Dekanatsjugendpfarrer im Kirchenbezirk tätig, gehören diese der Evangelischen Jugendvertretung mit beratender Stimme an. Der Bezirkskirchenrat soll ein beratendes Mitglied der Evangelischen Jugendvertretung benennen. 18 Dekanatsmitarbeiterinnen-/Dekanatsmitarbeiterforum (1) Das Dekanatsmitarbeiterinnen-/ Dekanatsmitarbeiterforum ist das zentrale Treffen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Jugend ( 1 Absatz 2) auf der Ebene des Kirchenbezirkes. Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Forum an: 1. alle ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Jugend einschließlich der freien Jugendverbände und 2. an der Mitarbeit in der Evangelischen Jugend interessierte Mitglieder von Gruppen und Projekten. 9

10 Abschnitt 4: Evangelische Jugend auf der Ebene des Kirchenbezirkes Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Jugend im Kirchenbezirk, sowie die Stadtjugendpfarrerin / der Stadtjugendpfarrer und die Dekanatsjugendpfarrerin/ der Dekanatsjugendpfarrer gehören dem Forum mit beratender Stimme an. (2) Das Dekanatsmitarbeiterinnen-/ Dekanatsmitarbeiterforum tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ist es jeder Zeit einzuberufen. 19 Dekanatsprecherinnen-/ Dekanatssprecherkreis (1) Der Dekanatssprecherinnen-/ Dekanatssprecherkreis ist die Vertretung der Evangelischen Jugend auf der Ebene des Kirchenbezirks und deren Entscheidungsgremium unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Dekanatsmitarbeiterinnen-/ Dekanatsmitarbeiterforums. Die Mitglieder des Dekanatssprecherinnen-/ Dekanatssprecherkreises werden vom Dekanatsmitarbeiterinnen-/ Dekanatsmitarbeiterforum gewählt, wobei jeder der im Kirchenbezirk arbeitenden freien Jugendverbände repräsentiert sein soll. Eine Jugendreferentin/ ein Jugendreferent oder die Stadtjugendpfarrerin/ der Stadtjugendpfarrer und gegebenenfalls eine Dekanatsjugendpfarrerin/ ein Dekanatsjugendpfarrer sind stimmberechtigte Mitglieder im Dekanatssprecherinnen-/ Dekanatssprecherkreis. Ein Mitglied der Bezirkssynode soll ihm mit beratender Stimme angehören. Zu den Sitzungen können Gäste eingeladen werden. (2) Die Amtszeit des Dekanatssprecherinnen-/ Dekanatssprecherkreises beträgt in der Regel ein Jahr. Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn 50 Prozent der gewählten Mitglieder anwesend sind. 10

11 Abschnitt 5: Evangelische Jugend auf der Ebene der Landeskirche Abschnitt 5: Evangelische Jugend auf der Ebene der Landeskirche 20 Mitarbeiterinnen-/ Mitarbeiterforum (1) Das Mitarbeiterinnen-/ Mitarbeiterforum ist die Vollversammlung der Ehrenamtlichen der Evangelischen Jugend der Pfalz. (2) Die Arbeit erstreckt sich auf Themen der Jugendverbandsarbeit, Entwicklung von Konzepten, Arbeit am Profil Evangelischer Jugend und Fragen der Ausbildung. (3) Das Mitarbeiterinnen-/ Mitarbeiterforum kann dem Sprecherinnen-/ Sprecherkreis Arbeitsaufträge erteilen. 21 Sprecherinnen-/ Sprecherkreis (1) Der Sprecherinnen-/ Sprecherkreis ist die Vertretung der Ehrenamtlichen auf der Ebene der Landeskirche. (2) Er ist dem Mitarbeiterinnen-/ Mitarbeiterforum verantwortlich. (3) Stimmberechtigte Mitglieder des Sprecherinnen-/ Sprecherkreises sind die ehrenamtlichen Vertreterinnen/ Vertreter der Leitungsgremien auf der Ebene der Kirchenbezirke und der Landesarbeitskreise. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 22 Evangelische Landesjugendvertretung (1) Die Evangelische Landesjugendvertretung ist das Leitungsgremium der Evangelischen Jugend der Pfalz. Unbeschadet der gesamtkirchlichen Verantwortung von Landeskirchenrat und Kirchenregierung nimmt die Evangelische Landesjugendvertretung in Verbindung mit der Landesjugendpfarrerin/ dem Landesjugendpfarrer die Interessen der Evangelischen Jugend der Pfalz gegenüber kirchlichen und nichtkirchlichen Stellen wahr. (2) Der Evangelischen Landesjugendvertretung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. Zehn ehrenamtliche Vertreterinnen/ Vertreter des Sprecherinnen-/ Sprecherkreises. Diese müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl unter 27 Jahre alt sein. 2. Zehn Vertreterinnen/ Vertreter der freien Jugendverbände. Die Hälfte der Vertreterinnen/ Vertreter muss ehrenamtlich und die Hälfte muss zum Zeitpunkt ihrer Wahl unter 27 Jahre alt sein. 3. Zwei Vertreterinnen/ Vertreter der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten. 4. Zwei Vertreterinnen/ Vertreter der beruflichen Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter für Kinder- und Jugendarbeit auf Gemeindeebene. 5. Zwei Vertreterinnen/ Vertreter der Dekanatsjugendpfarrerinnen und Dekanatsjugendpfarrer. 6. Eine Vertreterin/ ein Vertreter der Religionslehrerinnen und Religionslehrer an Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien. 7. Eine Vertreterin/ ein Vertreter der Religionslehrerinnen und Religionslehrer an Berufsschulen. 8. Die Landesjugendpfarrerin/ der Landesjugendpfarrer. Der Evangelischen Landesjugendvertretung gehören mit beratender Stimme an: 1. Die Dezernentin/ der Dezernent für Jugendarbeit im Landeskirchenrat. 2. Die Vertreterinnen/ Vertreter der Jugend in der Landessynode. 3. Zwei Vertreterinnen/ Vertreter der Evangelischen Jugend der Pfalz in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Rheinland-Pfalz. 4. Zwei Vertreterinnen/ Vertreter der Evangelischen Jugend der Pfalz in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland. 5. Eine Vertreterin/ ein Vertreter aus der Referentinnen-/ Referentenkonferenz des Landesjugendpfarramtes. Zu Sachthemen können Gäste eingeladen werden. 11

12 Abschnitt 5: Evangelische Jugend auf der Ebene der Landeskirche (3) Die Amtszeit der Evangelischen Landesjugendvertretung beträgt drei Jahre. Sie tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel ihrer stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn 50 Prozent der gewählten Mitglieder anwesend sind. 23 Vorstand (1) Die Evangelische Landesjugendvertretung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit einen Vorstand. Er besteht aus zehn Personen, mindestens drei davon kommen aus den freien Jugendverbänden. Der Vorstand wird von drei Vorsitzenden geleitet. Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer gehört dem Vorstand als geborenes Mitglied und geschäftsführende Vorsitzende/ geschäftsführender Vorsitzender an. Zusätzlich wählt die Evangelische Landesjugendvertretung je eine weitere Vorsitzende/ einen weiteren Vorsitzenden aus der landeskirchlich verantworteten Jugendarbeit und aus den freien Jugendverbänden. (2) Die Aufgaben des Vorstandes sind: 1. Die Vorbereitung der Sitzungen der Evangelischen Landesjugendvertretung und 2. die Wahrnehmung der Geschäfte und Durchführung der Beschlüsse der Evangelischen Landesjugendvertretung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50 Prozent der gewählten Mitglieder anwesend sind. 24 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Speyer, 29. März 2004 Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) - Kirchenregierung - Cherdron Kirchenpräsident 12

13 Anhang: Organigramm 13

Ordnung der Evangelischen Jugend der Pfalz

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