Geschäftsordnung für das Zentrum kirchlicher Dienste des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein vom

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Geschäftsordnung für das Zentrum kirchlicher Dienste des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein vom"

Transkript

1 Geschäftsordnung für das Zentrum kirchlicher Dienste des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein vom Die nachfolgende Geschäftsordnung für das Zentrum kirchlicher Dienste wird nach 12 Abs. 5 der Kirchenkreissatzung für den Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein erlassen. 1 Ziele und Aufgaben (1) Das Zentrum kirchlicher Dienste versammelt alle Fachkompetenzen der unselbständigen Dienste und Werke des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein unter einem Dach, durch welche der Kirchenkreis im Sinne seiner gemeindeübergreifenden und diakonischen Verantwortung und Zuständigkeit den Menschen in den Gemeinden und im Kirchenkreis dient (außer den Stabsstellen). (2) Es greift Themen der gesellschaftlichen und kirchlichen Wirklichkeit auf, entwickelt sie und setzt sie praktisch um. Es trägt so zur Profilbildung des Kirchenkreises bei. (3) Es unterstützt die Kirchengemeinden in ihrer Entwicklung. (4) Es wendet sich an Menschen, die thematisch interessiert, aber nicht ortsgemeindlich orientiert sind. (5) Es beteiligt sich an öffentlich ausgeschriebenen Aufträgen. 2 Sitz Das Zentrum kirchlicher Dienste hat seinen Sitz am Anscharforum in Neumünster, Am Alten Kirchhof 5. 3 Zugehörigkeit (1) Zum Zentrum kirchlicher Dienste des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein gehören folgende Werke: 1. das Jugendwerk, 2. das Kindertagesstättenwerk (einschließlich der Fachberatung für Kindertagesstätten in Trägerschaft von Kirchengemeinden), 3. das Frauenwerk und 4. das Evangelische Beratungszentrum Kiel (einschließlich Telefonseelsorge). (2) Weiterhin gehören zum Zentrum kirchlicher Dienste: 1. die regionale ökumenische Arbeitsstelle, 2. Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt und 3. Kirche und Schule, 4. Krankenhausseelsorge,

2 5. Altenheimseelsorge, 6. Gehörlosenseelsorge und 7. Notfallseelsorge. (3) Weitere Dienste oder Werke können durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes dem Zentrum kirchlicher Dienste hinzugefügt werden. 4 Leitung und Geschäftsführung (1) Die Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste wird durch eine Pastorin oder einen Pastor wahrgenommen und vom Kirchenkreisvorstand berufen. (2) Auf die Leitung wird das Gestaltungs- und Organisationsrecht über die Arbeitsfelder, die dem Zentrum kirchlicher Dienste zugeordnet sind, übertragen. Einzelheiten im Zusammenhang mit den Leitungen der Werke und Dienste sind in 6 geregelt. (3) Der Leitung obliegt die inhaltliche Gestaltung und Konzeption des Zentrums kirchlicher Dienste im Rahmen der Vorgaben durch die Synode und/oder den Vorstand des Kirchenkreises. Die Leitung bringt theologische Fragestellungen und Inhalte in die Arbeit der einzelnen Werke und Arbeitsfelder ein. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Arbeit dort in enger Bindung an den kirchlich-diakonischen Auftrag geschieht. (4) Der Leitung obliegt die Personalverantwortung und führung aller Mitarbeitenden des Zentrums kirchlicher Dienste. Nähere Einzelheiten zu Personalentscheidungen sind in 9 geregelt. (5) Die Leitung ist verantwortlich für folgende Kommunikations- und Steuerungsangelegenheiten: Leitungs- und Fachkonferenzen; Kontinuierlicher Kontakt zur Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Altholstein; Verantwortung für die Erstellung, Umsetzung und Einhaltung eines jährlichen Themen- und Maßnahmenplans im Zentrum kirchlicher Dienste; Vorbereitung der Verhandlungen über Kontrakte mit der Landeskirche in Zusammenarbeit mit der zuständigen pröpstlichen Person und den Werkeleitungen; Öffentlichkeitsarbeit des Zentrums kirchlicher Dienste in Zusammenarbeit mit der Arbeitsstelle Öffentlichkeitsarbeit. (6) Die Leitung ist verantwortlich für alle anfallenden geschäftsführenden Aufgaben und für die Organisation der Haus- und Bürogemeinschaft der zum Zentrum kirchlicher Dienste zugeordneten Werke und Dienste. (7) Die Leitung hält im Rahmen ihres pastoralen Auftrages zur öffentlichen Wortverkündigung regelmäßig Gottesdienste. Ihr wird eine Predigtstätte zugewiesen.

3 5 Stellvertretende Leitung Die Stellvertretung für die Leitung wird aus dem Kreis der Werkeleitungen auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters vom Kirchenkreisvorstand bestimmt. 6 Werkeleitungen und Leitungen der Dienste Die Werkeleitungen und die Leitungen der einzelnen Dienste arbeiten in ihrem Dienst oder Werk eigenständig im Rahmen der Ordnungen, der Aufgaben und Ziele; verantworten und gestalten die Arbeit in ihrem Werk oder Dienst im Rahmen der festgelegten Aufgaben und Ziele; erarbeiten im Einvernehmen mit der Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste Konzepte für die Arbeit im jeweiligen Werk oder Dienst; vertreten ihren Arbeitsbereich in der Öffentlichkeit in Absprache mit der Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste. Kann über die Konzepte kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der zuständige Propst bzw. die zuständige Pröpstin in den von Pastorinnen oder Pastoren geleiteten Bereichen.

4 7 Stellvertretende Werkeleitungen Die Stellvertretungen für die jeweiligen Werkeleitungen werden auf Vorschlag der betreffenden Werkeleitung von der Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste bestimmt. 8 Siegel (1) Das Zentrum kirchlicher Dienste ist befugt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben das Siegel des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein zu führen. (2) Die Siegelführung obliegt der Leitung bzw. der stellvertretenden Leitung. Im Rahmen der Übertragung von Personalentscheidungen ist die Leitung des Kindertagesstättenwerkes darüber hinaus zur Siegelführung berechtigt. 9 Personalentscheidungen (1) Die das Grundverhältnis betreffenden Personalentscheidungen für die unmittelbar im Zentrum kirchlicher Dienste Beschäftigten mit Ausnahme der Pastorinnen und Pastoren sowie der Werkeleitungen trifft die Leitung im Rahmen des Stellenplanes. (2) Der Leitung werden die sonstigen Personalentscheidungen über alle Mitarbeitenden des Zentrums kirchlicher Dienste übertragen. (3) Bei Personalentscheidungen über Pastorinnen und Pastoren im Dienst des Bereichs des Zentrums kirchlicher Dienste ist die Leitung zu hören. (4) Über die Pastorinnen oder Pastoren, die im Rahmen der Zugehörigkeit ihres Arbeitsfeldes dem Zentrum kirchlicher Dienste zugeordnet sind, übt der zuständige Propst bzw. die zuständige Pröpstin die Aufsicht aus. (5) Der Leitung des Kindertagesstättenwerkes werden alle Personalentscheidungen der Beschäftigten des Kindertagesstättenwerkes im Rahmen des Stellenplanes übertragen. Bei Personalentscheidungen, die das Grundverhältnis der Leitungen der Kindertagesstätten betreffen, ist das Einvernehmen mit der Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste einzuholen. (6) Personalentscheidungen über Personal in den Kindertagesstätten des Kindertagesstättenwerkes können auf die jeweilige Leitung der Kindertagesstätten delegiert werden. (7) Den jeweiligen Werkeleitungen werden die Personalangelegenheiten der jeweils betreffenden Werke übertragen, die nicht das jeweilige Grundverhältnis betreffen. (8) Bei der Besetzung der Stellen der Referentinnen oder Referenten sollen der Jugendausschuss bzw. der betreffende Beirat beteiligt werden. (9) Weitere Delegationen sind im Bereich der Personalentscheidungen nicht möglich. 10 Haushalt und Finanzen (1) Der Haushalt und die Jahresrechnung für das Zentrum kirchlicher Dienste werden vom Verwaltungszentrum erstellt und begleitet.

5 (2) Vor Erstellung des jeweiligen Haushaltsentwurfs sind die Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste und die jeweiligen Fachbereiche und deren Gremien zu beteiligen. Grundlage sind zunächst die Haushaltsanmeldungen. (3) Die Leitung und die Werkeleitungen tragen die jeweilige Haushaltsverantwortung. (4) Die Leitung kann Anordnungsbefugnisse innerhalb des Zentrums kirchlicher Dienste in Absprache mit dem Verwaltungszentrum erteilen. (5) Die Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste, die jeweiligen Werkeleitungen und die Leitungen der Dienste haben jederzeit das Recht, Einsicht in die jeweiligen Sachbücher zu nehmen. 11 Außenvertretung (1) Die Leitung vertritt den Kirchenkreis in den Arbeitsbereichen des Zentrums kirchlicher Dienste in Absprache mit der für das Zentrum kirchlicher Dienste zuständigen pröpstlichen Person nach außen. (2) Die Vertretung kann auch durch die jeweiligen Werkeleitungen oder durch die Leitungen der einzelnen Dienste erfolgen. (3) Über grundsätzliche Angelegenheiten soll der Kirchenkreisvorstand möglichst vor der Abgabe etwaiger Willenserklärungen informiert werden. (4) In kirchlichen oder kommunalen Gremien oder Fach- und Arbeitsgruppen erfolgt die Außenvertretung durch das jeweils zuständige Fachpersonal. Die Leitung ist zu informieren. 12 Jugendausschuss (1) Der Jugendausschuss ist insbesondere unbeschadet der Aufgaben und Rechte der Kirchenkreissynode, des Kirchenkreisvorstandes und des Jugendwerkes verantwortlich für die Durchführung der Jugendarbeit im Ev.- Luth. Kirchenkreis Altholstein. (2) Er berichtet jährlich der Synode über die Arbeit der Evangelischen Jugend Altholstein. (3) Der Jugendausschuss berät bei der Besetzung des pädagogischtheologischen Fachpersonales in der Geschäftsstelle und bei der Besetzung der Leitungen in der offenen Jugendarbeit. (4) Er entsendet Mitglieder der Evangelischen Jugend Altholstein in den Stiftungsbeirat und den Verein Falkenhorst. (5) Dem Jugendausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: jeweils zwei von den Jugendvertretungen gewählte Vertreterinnen und Vertreter, ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes, ein Mitglied der Synode des Kirchenkreises, eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus der Konferenz der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit, eine weitere durch den Jugendausschuss berufene Person. Die 2/3 Mehrheit der ehrenamtlichen Mitglieder des Jugendausschusses ist zu gewährleisten.

6 (6) Die Leitung der Geschäftsstelle des Jugendwerkes nimmt an den Sitzungen des Jugendausschusses mit beratender Stimme teil. 13 Beiräte (1) Für folgende Arbeitsbereiche begleiten Beiräte die jeweilige Arbeit: - Frauenwerk, - Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt und - Kirche und Schule. (2) Die Beiräte sind Beratungsgremien dieser Arbeitsfelder und haben keinerlei Weisungsbefugnisse. (3) Bei der Besetzung der Beiräte sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten: - regionale Präsenz, - gesellschaftlich und fachlich relevante Gruppen und - die ansässigen oder beteiligten Kirchengemeinden. (4) Die Geschäftsführung der Beiräte obliegt den jeweiligen Werkeleitungen bzw. den Leitungen der Dienste. Die Geschäftsführenden können nicht den Vorsitz der Beiräte übernehmen. (5) Die Mitglieder der Beiräte werden vom Kirchenkreisvorstand auf Vorschlag der Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste berufen. Der Leitung können Vorschläge von den Werkeleitungen und den Leitungen der Dienste sowie von den jeweils zuständigen Gremien und Beiräten gemacht werden. Näheres dazu regeln die jeweiligen Geschäftsordnungen der Beiräte. (6) Die Zahl der Mitglieder im Frauenbeirat soll zwölf betragen. In den übrigen Beiräten soll die Zahl der Mitglieder sieben nicht überschreiten. Eine Regelung für stellvertretende Mitglieder kann in den jeweiligen Geschäftsordnungen vorgehalten werden. 14 Konferenzen Im Bereich des Zentrums kirchlicher Dienste finden statt die Leitungskonferenz und die jeweiligen Fachkonferenzen. 15 Leitungskonferenz (1) Die Leitungskonferenz hat zum Ziel, alle Leitungen des Zentrums kirchlicher Dienste zusammenzuführen und alle anfallenden betriebsbedingten Abläufe, Termine und Vorhaben anzusprechen. (2) Sie wird von der Leitung mindestens einmal monatlich einberufen, vorbereitet und durchgeführt. (3) An der Leitungskonferenz nehmen alle Werkeleitungen und die Leitungen der einzelnen Dienste teil. Daran kann die zuständige pröpstliche Person mit beratender Stimme teilnehmen. Mitarbeitende der einzelnen Dienste und Werke oder die Leitung des Verwaltungszentrums können hinzugezogen werden.

7 16 Kirchenkreisvorstand (1) Der Kirchenkreisvorstand verantwortet Ziele und Inhalte für die Arbeit des Zentrums kirchlicher Dienste zusammen mit der Kirchenkreissynode. (2) Er schließt ggfs. Kontrakte mit den Hauptbereichen der Landeskirche. 17 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.

Kirchengesetz über die Ordnung der Frauenarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche

Kirchengesetz über die Ordnung der Frauenarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche Kirchengesetz über die Frauenarbeit 7.710 Kirchengesetz über die Ordnung der Frauenarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche vom 18. November 1993 in der Fassung vom 27. November 2015 1 (GVBl. Bd.

Mehr

[EJH] Evangelische Jugend Hamburg

[EJH] Evangelische Jugend Hamburg Präambel Als evangelischer Jugendverband in Hamburg haben wir Träume und Visionen für unsere Stadt, die Kirche und die Welt. Unser christlicher Glaube und die Bibel bilden die Basis für das, was wir tun.

Mehr

Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (PSVO)

Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (PSVO) Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der EKHN PSVO 136 Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (PSVO) Vom 8. Dezember 2015 (ABl. 2016

Mehr

236. Ordnung des landesrechtlichen Werkes Evangelische Frauen in Württemberg (Ordnung EFW)

236. Ordnung des landesrechtlichen Werkes Evangelische Frauen in Württemberg (Ordnung EFW) Evangelische Frauen in Württemberg 236 236. Ordnung des landesrechtlichen Werkes Evangelische Frauen in Württemberg (Ordnung EFW) Erlass des Oberkirchenrats vom 15. November 2005 (Abl. 61 S. 410) * geändert

Mehr

Ordnung des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Ordnung des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Ordnung des RPI EKKW u. EKHN RPI-O 325 Ordnung des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 23. Dezember 2014

Mehr

Ordnung des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Ordnung des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Ordnung des Zentrums Oekumene der EKHN und der EKKW OZentrOek 254 Ordnung des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und

Mehr

Ordnung für das Evangelische Jugendwerk im Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg

Ordnung für das Evangelische Jugendwerk im Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg Ordnung für das Evangelische Jugendwerk im Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg Fortschreibung infolge der Regionalen Jugendarbeit und der Gründung der Nordkirche Inhaltsübersicht 1. Präambel 2. Rechtsgrundlagen

Mehr

Ordnung der Arbeitsgemeinschaft Diakonie in Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz. Präambel

Ordnung der Arbeitsgemeinschaft Diakonie in Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz. Präambel Ordnung der Arbeitsgemeinschaft Diakonie in Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz Präambel Zur Stärkung der gemeinsamen Stimme von Diakonie und Kirche im Land Rheinland- Pfalz wird eine gemeinsame Übereinkunft

Mehr

Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 162 Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 4. November

Mehr

Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden

Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden Ordnung für EFL-Beratung EFL 330.320 Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden Vom 16. Juli 2002 (GVBl. S. 178) Der Evangelische Oberkirchenrat

Mehr

Richtlinien für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

Richtlinien für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg Seelsorge in Justizvollzugsanstalten 175 Richtlinien für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg Vom 30. Mai 1997 (KABl.-EKiBB S. 146) Präambel:

Mehr

Geschäftsordnung für den Vorstand und die Beiräte des Vereins Bürger und Kommunen gegen die Westumgehung Würzburg (B26n) e.v.

Geschäftsordnung für den Vorstand und die Beiräte des Vereins Bürger und Kommunen gegen die Westumgehung Würzburg (B26n) e.v. Geschäftsordnung für den Vorstand und die Beiräte des Vereins Bürger und Kommunen gegen die Westumgehung Würzburg (B26n) e.v. 1 Allgemeines Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins Bürger und Kommunen

Mehr

BUND EVANGELISCH-FREIKIRCHLICHER GEMEINDEN IN DEUTSCHLAND K.d.ö.R. Bad Homburg v.d.h. GESCHÄFTSORDNUNG

BUND EVANGELISCH-FREIKIRCHLICHER GEMEINDEN IN DEUTSCHLAND K.d.ö.R. Bad Homburg v.d.h. GESCHÄFTSORDNUNG BUND EVANGELISCH-FREIKIRCHLICHER GEMEINDEN IN DEUTSCHLAND K.d.ö.R. Bad Homburg v.d.h. GESCHÄFTSORDNUNG der Arbeitsgemeinschaft der Brüdergemeinden im Bund Evangelisch Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland

Mehr

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

Hauptkirchensatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost

Hauptkirchensatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost KK Hamburg-Ost Hauptkirchensatzung 1.400-519 Hauptkirchensatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 27. September 2016 (KABl. S. 426) 03.02.2017 Nordkirche 1 1.400-519 KK Hamburg-Ost Hauptkirchensatzung

Mehr

Organisationsregelung für das Institut für Allgemeine Botanik im Fachbereich Biologie

Organisationsregelung für das Institut für Allgemeine Botanik im Fachbereich Biologie Organisationsregelung für das Institut für Allgemeine Botanik im Fachbereich Biologie Der Satzungsausschuss des Senats der Johannes Gutenberg-Universität Mainz hat auf Vorschlag des Fachbereichs Biologie

Mehr

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1 Diakoniegesetz DiakonieG 300 Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1 Vom 19. November 2015 (KABl. 2016 S. 55) Inhaltsübersicht

Mehr

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock Satzung Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock SaKGSchloHoStu 3580 Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock Vom 7. November 1995 (KABl. 1996 S. 59) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes

Mehr

Erster Abschnitt: Grundlagen Geltungsbereich der Kinder- und Jugendordnung Grundlagen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen...

Erster Abschnitt: Grundlagen Geltungsbereich der Kinder- und Jugendordnung Grundlagen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen... Rechtsverordnung über die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kinder- und Jugendordnung - KJO) Präambel...2

Mehr

Vom 9. September 2011 (ABl S. 78) Übersicht:

Vom 9. September 2011 (ABl S. 78) Übersicht: Kreisreferentenverordnung KRefV 436 Verordnung über den Dienst der Kreisreferenten für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche

Mehr

SATZUNG DER EVANGELISCHEN KIRCHENGEMEINDE LÜNEN

SATZUNG DER EVANGELISCHEN KIRCHENGEMEINDE LÜNEN SATZUNG DER EVANGELISCHEN KIRCHENGEMEINDE LÜNEN Die Evangelische Kirchengemeinde Lünen gibt sich aufgrund des Artikels 77 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen (KO) für die Ordnung ihrer Arbeit

Mehr

Geschäftsordnung des Fahrgastbeirates für den Lahn-Dill-Kreis und die Stadt Wetzlar

Geschäftsordnung des Fahrgastbeirates für den Lahn-Dill-Kreis und die Stadt Wetzlar Geschäftsordnung des Fahrgastbeirates für den Lahn-Dill-Kreis und die Stadt Wetzlar Vorbemerkung Der Kreistag des Lahn-Dill-Kreises (LDK) und die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wetzlar haben die

Mehr

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der EKHN 332 Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 14. Dezember 2006 (ABl.

Mehr

Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physikalische Chemie im Fachbereich Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften

Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physikalische Chemie im Fachbereich Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften 1 Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physikalische Chemie im Fachbereich Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften Der Satzungsausschuss des Senates der Johannes Gutenberg-Universität

Mehr

Satzung Informationstechnik und Medien Centrum (ITMC)

Satzung Informationstechnik und Medien Centrum (ITMC) Satzung Informationstechnik und Medien Centrum (ITMC) Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsstellung 2 Aufgaben 3 Gremien des ITMC 4 Leiterin/ Leiter des ITMC 5 Beirat 6 Nutzung von IT und Medien-Diensten 7 Inkrafttreten

Mehr

Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz)

Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz) Diakoniegesetz 12.100 Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz) Vom 25. Mai 2016 (GVM 2016 Nr. 1 S. 136) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines

Mehr

Satzung. des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen

Satzung. des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen Satzung des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen beschlossen von der Bereichsvertreterversammlung am 1.10.1998, geändert durch die Bereichsvertreterversammlung

Mehr

Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft für die Ökumenische Hospizhilfe Pfalz/Saarpfalz vom 9. November 2005 (ABl S.

Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft für die Ökumenische Hospizhilfe Pfalz/Saarpfalz vom 9. November 2005 (ABl S. Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft für die Ökumenische Hospizhilfe Pfalz/Saarpfalz 42.00 Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft für die Ökumenische Hospizhilfe Pfalz/Saarpfalz im Bereich der Diözese Speyer

Mehr

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management

Mehr

GVO Prediger- und Studienseminar, Pastoralkolleg, Fortbildung PSPkFGVO 7.102. Vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 102) Änderungen

GVO Prediger- und Studienseminar, Pastoralkolleg, Fortbildung PSPkFGVO 7.102. Vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 102) Änderungen GVO Prediger- und Studienseminar, Pastoralkolleg, Fortbildung PSPkFGVO 7.102 Gesetzesvertretende Rechtsverordnung über das Prediger- und Studienseminar, das Pastoralkolleg und die Fortbildung der Pastorinnen

Mehr

Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik

Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik 1 Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik Der Satzungsausschuß des Senats der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Mehr

in der Bundesrepublik Deutschland.

in der Bundesrepublik Deutschland. Satzung des Ev.-theol. Fakultätentages der BRD 8.17.1 Satzung des Evangelisch-theologischen Fakultätentages der Bundesrepublik Deutschland Vom 9. Oktober 2016 (ABl. EKD 2017 S. 12) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Verordnung des Oberkirchenrats über die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen auf der Karlshöhe in Ludwigsburg

Verordnung des Oberkirchenrats über die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen auf der Karlshöhe in Ludwigsburg Verordnung des Oberkirchenrats über die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen auf der Karlshöhe in Ludwigsburg Vom 12. Oktober 1999 (Abl. 58 S. 300) Zur Ausführung des 3 Abs. 2 und 3 und des 4 Abs. 4

Mehr

Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz)

Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz) Diakoniegesetz 166 Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz) Vom 6. November 2004 (KABl. S. 222) 8 geändert durch Kirchengesetz

Mehr

Ordnung der Notfallseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (NfSVO)

Ordnung der Notfallseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (NfSVO) Ordnung der Notfallseelsorge in der EKHN NfSVO 118 Ordnung der Notfallseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (NfSVO) Vom 2. März 2006 (ABl. 2006 S. 120), geändert am 19. April 2007

Mehr

Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom

Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom 01.09.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.11.2009 Ü b e r s i c h t 1 Errichtung des Jugendamtes 2 Aufgaben des Jugendamtes 3 Gliederung

Mehr

Satzung für den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen

Satzung für den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen Satzung Kirchenkreis Recklinghausen SaKKRe 4350 Satzung für den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen Vom 24. November 2007 (KABl. 2008 S. 60) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte

Mehr

Geschäftsordnung. Geschäftsordnung des Sukuma arts e.v. (nachfolgend Verein genannt)

Geschäftsordnung. Geschäftsordnung des Sukuma arts e.v. (nachfolgend Verein genannt) Geschäftsordnung Geschäftsordnung des Sukuma arts e.v. (nachfolgend Verein genannt) 1 Geltungsbereich (1) Der Verein gibt sich zur Umsetzung der Vereinstätigkeit, der Herbeiführung von Beschlüssen und

Mehr

S A T Z U N G des Bundesinstitutes für Risikobewertung

S A T Z U N G des Bundesinstitutes für Risikobewertung S A T Z U N G des Bundesinstitutes für Risikobewertung Gemäß 7 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung - BfRG vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) in der jeweils geltenden

Mehr

Satzung für den Diakonieverband Hannover Land Diakonisches Werk

Satzung für den Diakonieverband Hannover Land Diakonisches Werk Satzung Diak-V. Hannover-Land 16-4 Satzung für den Diakonieverband Hannover Land Diakonisches Werk Vom 25. Januar 2002 KABl. 2002, S. 42 Präambel 1Die Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der christlichen

Mehr

Vorbereitungsbogen für den Pastor/ die Pastorin

Vorbereitungsbogen für den Pastor/ die Pastorin Das Orientierungsgespräch Vorbereitungsbogen für den Pastor/ die Pastorin (für den persönlichen Gebrauch) ----------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Geschäftsordnung ProEbersbach e.v.

Geschäftsordnung ProEbersbach e.v. Geschäftsordnung ProEbersbach e.v. 1 Allgemeines 1.1 Die Mitglieder des erweiterten Vorstands führen die Geschäfte des ProEbersbach e.v. nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung.

Mehr

Fachaufsicht, Leitungsfunkt. u. strukturen d. Arbeit m. Kindern, Fam. u. Jugendl Vom 15. November 2013 (KABl S. 34)

Fachaufsicht, Leitungsfunkt. u. strukturen d. Arbeit m. Kindern, Fam. u. Jugendl Vom 15. November 2013 (KABl S. 34) Fachaufsicht, Leitungsfunkt. u. strukturen d. Arbeit m. Kindern, Fam. u. Jugendl. 163-1 Richtlinie über Fachaufsicht, Leitungsfunktionen und Leitungsstrukturen der Arbeit mit Kindern und Familien sowie

Mehr

Ordnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation

Ordnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation Institutsordnung des Instituts für Translation u. Mehrsprachige Kommunikation 1 Ordnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation 0302 der Fakultät für Informations- und Kommunikationswissenschaften

Mehr

Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Amt für kirchliche Dienste 150 Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 21. Januar 2006 (KABl. S. 34) Die

Mehr

Vom 4. Dezember 2013 (KABl S. 2) Inhaltsübersicht 1

Vom 4. Dezember 2013 (KABl S. 2) Inhaltsübersicht 1 Satzung Fachverband Altenarbeit SaFvbALT 310.8 Satzung des Ev. Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen

Mehr

vom... Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz

vom... Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (4. EGMVG-Änderungsgesetz) vom... Die Landessynode hat

Mehr

Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Kirchenmusikgesetz - KiMuG)

Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Kirchenmusikgesetz - KiMuG) Kirchenmusikgesetz KiMuG 3.710 Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Kirchenmusikgesetz - KiMuG) Vom 25. Mai 2013 (GVBl. 27. Band, S. 111), zuletzt geändert

Mehr

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Bestand, Mitgliedschaft und Sitz 1 Unter dem Namen Konferenz

Mehr

Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG)

Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG) Diakoniegesetz DiakonieG 4.303 Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG) Vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 448) 16.04.2015 Nordkirche 1 4.303 DiakonieG

Mehr

S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom

S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom 14.06.1994 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 06.09.2012 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der

Mehr

Die nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung.

Die nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung. 981 Satzung der Heidelberg Karlsruhe Research Partnership einer gemeinsamen Einrichtung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Zur Verbesserung ihrer

Mehr

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 352. Sitzung des Senats am 20. Januar 2016 verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich!

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 352. Sitzung des Senats am 20. Januar 2016 verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich! Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 352. Sitzung des Senats am 20. Januar 2016 verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich! Prof. Dr. Rainald Kasprik Prorektor für Studium und Lehre

Mehr

(Schulamtsverordnung SchulAVO)

(Schulamtsverordnung SchulAVO) Schulamtsverordnung SchulAVO 150 Verwaltungsverordnung über die Aufgaben der Kirchlichen Schulämter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Schulamtsverordnung SchulAVO) Vom 16. April 2015 (ABl.

Mehr

Städtetag Baden-Württemberg

Städtetag Baden-Württemberg Städtetag Baden-Württemberg Satzung des Städtetages Baden-Württemberg Stand: Oktober 2008 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Städtetag ist ein eingetragener Verein. Er führt den Namen Städtetag Baden-

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Region Hannover. Satzung für das Jugendamt der Region Hannover

Satzung für das Jugendamt der Region Hannover. Satzung für das Jugendamt der Region Hannover Satzung für das Jugendamt der Region Hannover Beschluss der Regionsversammlung vom 11. Dezember 2001 In der Fassung des Beschlusses der Regionsversammlung vom 27. August 2002 Amtsblatt für die Region Hannover

Mehr

Abteilungsordnung der Turnabteilung

Abteilungsordnung der Turnabteilung der Turnabteilung Die Abteilungsordnung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen

Mehr

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren - Textfassung - Hansestadt Lübeck Die Stadtpräsidentin Beirat für Seniorinnen und Senioren 1.100 Büro der Bürgerschaft Mai 2003 einschl. Änderungen

Mehr

JUGENDORDNUNG

JUGENDORDNUNG JUGENDORDNUNG Stand: 24.01.2014 Jugendordnung Seite 2 von 6 1 Jugend im DJB Die Jugend des Deutschen Judo-Bundes e.v. (DJB) (nachfolgend JUGEND genannt) ist die Organisation für den Nachwuchsbereich im

Mehr

I. Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen (AfA)

I. Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen (AfA) SPD Landesverband Berlin Kurt-Schumacher-Haus Vorstandsbüro B 52 2007 04 GLV 02.11.2007 LV 05.11.2007 Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen (AfA) im SPD Landesverband Berlin sowie

Mehr

Satzung des Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v.

Satzung des Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe Diakonie RWL 531 Satzung des Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. vom 10. Oktober 2007 in der Fassung des Vorstandsbeschlusses vom 21. April 2008 und des Umlaufbeschlusses

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Ortsrecht 5/2 S a t z u n g der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 58) in der

Mehr

Satzung der Kreisvolkshochschule ( KVHS ) des Landkreises Harburg

Satzung der Kreisvolkshochschule ( KVHS ) des Landkreises Harburg Satzung der Kreisvolkshochschule ( KVHS ) des Landkreises Harburg Aufgrund des 7 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) sowie des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG) beide in der

Mehr

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel S a t z u n g Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte Präambel Seit der Reformationszeit trug die Gesamtheit der lutherischen Pfarrer in Frankfurt

Mehr

Statut Angehörigenbeirat im St. Josefshaus Herten AUFMERKSAM FÜR DEN MENSCHEN

Statut Angehörigenbeirat im St. Josefshaus Herten AUFMERKSAM FÜR DEN MENSCHEN Statut Angehörigenbeirat im St. Josefshaus Herten 1. Präambel Die Arbeit im St. Josefshaus für Menschen mit Behinderungen ist geprägt durch den Auftrag der christlichen Nächstenliebe. Dies kommt in unserer

Mehr

Seite 1. Satzung der. Präambel

Seite 1. Satzung der. Präambel Seite 1 Satzung der Präambel Die Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Marquartstein will hilfs- und unterstützungsbedürftigen, jungen und alten Menschen, Familien, Kranken und Schwachen

Mehr

KMusVO Archiv. In der Fassung vom 1. September 1997 (GVBl S. 140) 1. Abschnitt Praktikum (zu 6 Abs. 1 KMusG)

KMusVO Archiv. In der Fassung vom 1. September 1997 (GVBl S. 140) 1. Abschnitt Praktikum (zu 6 Abs. 1 KMusG) Kirchenmusikverordnung KMusVO 460.110-1997-Archiv Verordnung zur Durchführung des kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchenmusikverordnung

Mehr

ARD-Satzung. Mitglieder. (1) Folgende Anstalten des öffentlichen Rechts bilden zur Erfüllung der in 2 aufgezählten Aufgaben eine Arbeitsgemeinschaft

ARD-Satzung. Mitglieder. (1) Folgende Anstalten des öffentlichen Rechts bilden zur Erfüllung der in 2 aufgezählten Aufgaben eine Arbeitsgemeinschaft Satzung der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) vom 9./10. Juni 1950 in der Fassung vom 25. November 2003 Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS PRÄSIDIUM, DEN VORSTAND UND DIE GESCHÄFTSSTELLE DES DOSB

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS PRÄSIDIUM, DEN VORSTAND UND DIE GESCHÄFTSSTELLE DES DOSB GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS PRÄSIDIUM, DEN VORSTAND UND DIE GESCHÄFTSSTELLE DES DOSB beschlossen vom Präsidium des DOSB am 20. Januar 2015 Gemäß 18 Absatz 1 r) der Satzung des DOSB erlässt das Präsidium die

Mehr

Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld

Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld vom 20.08.2010 unter Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 07.03.2012, gültig ab 10.03.2012 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 Satz 2

Mehr

M U S T E R. Satzung für eine unselbstständige Stiftung (Kirchenkreis) S A T Z U N G. der... (Name der Stiftung), Präambel

M U S T E R. Satzung für eine unselbstständige Stiftung (Kirchenkreis) S A T Z U N G. der... (Name der Stiftung), Präambel M U S T E R Satzung für eine unselbstständige Stiftung (Kirchenkreis) S A T Z U N G der... (Name der Stiftung), Präambel Ziele der Stiftung Zur Ordnung und Regelung der Arbeit seiner unselbstständigen

Mehr

Ordnung der Evangelischen Jugend der Landeskirche Hannovers

Ordnung der Evangelischen Jugend der Landeskirche Hannovers Ordnung der Evangelischen Jugend der Landeskirche Hannovers Präambel Evangelische Jugendarbeit geschieht dort, wo junge Menschen durch das Wort Gottes zur Gemeinschaft des Glaubens und Lebens berufen werden.

Mehr

fondia Stiftung zur Förderung der Gemeindediakonie im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund

fondia Stiftung zur Förderung der Gemeindediakonie im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund fondia Stiftung zur Förderung der Gemeindediakonie im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund Stiftungsurkunde S. 2 Stiftungsstatut S. 3 Reglement S. 7 2004 Ausgabe 06/05 7 REGLEMENT über die Tätigkeit

Mehr

Zentrale Organe der Hochschule Zusammensetzung:

Zentrale Organe der Hochschule Zusammensetzung: Zusammensetzung: a) Hauptberuflich: Rektor als Vorsitzender Kanzler (zuständig für Wirtschafts- und Personalverwaltung) Grundordnung kann weitere hauptberufliche Prorektoren vorsehen. b) Nichthauptberuflich:

Mehr

Bericht an den Gemeinderat

Bericht an den Gemeinderat GZ Präs. 22005/2010-1 Graz, am 24.06.2010 GZ Präs. 10432/2003-34 I.) Richtlinien für VertreterInnen der Stadt in Unternehmungen der Stadt Graz in der Rechtsform einer GmbH II.) Änderung der Geschäftsordnung

Mehr

Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Buchwissenschaft. im Fachbereich Philosophie und Philologie.

Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Buchwissenschaft. im Fachbereich Philosophie und Philologie. 1 (Geltungsbereich) Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Buchwissenschaft im Fachbereich Philosophie und Philologie der Johannes Gutenberg-Universität Diese Organisationsregelung

Mehr

Der Bischof von Augsburg

Der Bischof von Augsburg - 98 - Der Bischof von Augsburg Ordnung für die Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen in der Diözese Augsburg Präambel Der Beruf des Pfarrhelfers/der Pfarrhelferin bezeichnet einen hauptberuflich ausgeübten

Mehr

Dienstanweisung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst in den Bereich Seelsorge und Verkündigung

Dienstanweisung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst in den Bereich Seelsorge und Verkündigung Dienstanweisung 591 Dienstanweisung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst in den Bereich Seelsorge und Verkündigung Vom 16. Juni 1992 Der Dienst aller Mitarbeiterinnen und

Mehr

Erster Abschnitt Grundlagen

Erster Abschnitt Grundlagen Rechtsverordnung über die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kinder- und Jugendordnung - KJO) Präambel 2

Mehr

Geschäftsordnung des Kuratoriums der VolkswagenStiftung in der Fassung vom 22. März Einberufung des Kuratoriums

Geschäftsordnung des Kuratoriums der VolkswagenStiftung in der Fassung vom 22. März Einberufung des Kuratoriums Geschäftsordnung des Kuratoriums der VolkswagenStiftung in der Fassung vom 22. März 2013 1 Einberufung des Kuratoriums (1) Der Vorsitzende beruft das Kuratorium nach Bedarf ein; auf Verlangen von drei

Mehr

Bundesjugendordnung der DLRG-Jugend

Bundesjugendordnung der DLRG-Jugend Bundesjugendordnung der DLRG-Jugend Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Die Bundesjugendordnung der DLRG-Jugend basiert auf dem 6 der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (DLRG) und

Mehr

bo nr Amtliche Bekanntmachungen BULLETIN

bo nr Amtliche Bekanntmachungen BULLETIN bo nr. 898 26.10.2016 Amtliche Bekanntmachungen BULLETIN 1. Ordnung des Fachbereichs Mechatronik und Maschinenbau der Hochschule Bochum vom 7. Juni 2016 Seiten 3-12 ªº Hochschule Bochum 07.06.2016 Fachbereich

Mehr

Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen

Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen Kreissatzung Kirchenkreis Iserlohn SaKKKIs 3950 Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen Vom 27. Juni 2001 (KABl. 2001 S. 317) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes

Mehr

Die Einrichtung dient der Forschung, der Lehre und dem Studium sowie der Fort- und Weiterbildung.

Die Einrichtung dient der Forschung, der Lehre und dem Studium sowie der Fort- und Weiterbildung. Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Instituts für Erziehungswissenschaft im Fachbereich Sozialwissenschaften, Medien und Sport in der Fassung vom 25. April 2008 Der Satzungsausschuss

Mehr

Bildung und Soziales 5.03/0

Bildung und Soziales 5.03/0 Satzung des Fachbereiches Bildung der Stadt Halle (Saale) Aufgrund der 70, 71 des Sozialgesetzbuches (SGB), Achtes Buch (VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September

Mehr

Jugendordnung. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsverband Traunstein-Siegsdorf e.v.

Jugendordnung. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsverband Traunstein-Siegsdorf e.v. Jugendordnung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsverband Traunstein-Siegsdorf e.v. Die Ortsverbandsjugendordnung hat ihre Grundlage im 6 der Satzung der Deutschen Lebens- Rettungs-Gesellschaft

Mehr

Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung -

Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung - Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung / 1 Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung - 2 / Satzung - Kirche in der City von Darmstadt e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsperson, Geschäftsjahr 1. Der

Mehr

Reglement des Diakoniekapitels der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt

Reglement des Diakoniekapitels der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt Reglement des Diakoniekapitels der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt (Vom 8. April 1998) Gestützt auf 38 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt vom 21. November 1910 gibt

Mehr

Diese Geschäftsordnung gilt nur für den Vorstand nach 10 der Satzung des Turnverein Bitburg 1911 e. V. und regelt dessen interne Arbeitsweise.

Diese Geschäftsordnung gilt nur für den Vorstand nach 10 der Satzung des Turnverein Bitburg 1911 e. V. und regelt dessen interne Arbeitsweise. Geschäftsordnung für den Vorstand A. Präambel Diese Geschäftsordnung gilt nur für den Vorstand nach 10 der Satzung des Turnverein Bitburg 1911 e. V. und regelt dessen interne Arbeitsweise. B. Verfahrensfragen

Mehr

Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Remseck am Neckar

Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Remseck am Neckar Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Remseck am Neckar 1 Organisation (1) Die Jugendfeuerwehr Remseck am Neckar ist in dieser Jugendordnung Jugendfeuerwehr genannt. (2) Der Jugendfeuerwehrwart ist der Leiter

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld 1 Satzung für das Jugendamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Auf der Grundlage der 6 und 33 Absatz 3 Nr. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S.

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND Fassung vom 15. Oktober 2016 GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND 2 1 ALLGEMEINES (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Vorschriften der Gesetze,

Mehr

Präambel zur Geschäftsordnung des Vorstandes und der Abteilungsvorstände

Präambel zur Geschäftsordnung des Vorstandes und der Abteilungsvorstände Präambel zur Geschäftsordnung des Vorstandes und der Abteilungsvorstände 1.) Gemäß 9.7 der Satzung des SV Menden 1864 e.v. gibt sich der Vorstand des Vereins folgende Geschäftsordnung. Die Abteilungsvorstände

Mehr

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11.

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11. K E K Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11. Februar 2014 Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration

Mehr

der Sozialdemokratischen Partei Urtenen-Schönbühl & Umgebung

der Sozialdemokratischen Partei Urtenen-Schönbühl & Umgebung Statuten der Sozialdemokratischen Partei Urtenen-Schönbühl & Umgebung Seite 1 von 5 Rechtsform und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Sozialdemokratische Partei Urtenen-Schönbühl & Umgebung (nachfolgend SP Urtenen-Schönbühl

Mehr

- 3/1 - ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig

- 3/1 - ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig - 3/1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Sportwissenschaftliche Fakultät ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen

Mehr

Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 11/2014 Seite 1

Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 11/2014 Seite 1 Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (430 / kijug) (Kinder- und Jugendgesetz KiJuG) Vom 22. November 2014 Die Landessynode

Mehr

Erster Abschnitt Grundlagen

Erster Abschnitt Grundlagen Vorlage zum Gesetz über die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kinder- und Jugendgesetz - KJG) Präambel 2 Erster Abschnitt:

Mehr

Evangelisch-Lutherischer Drucksache 87. Stellungnahme des Kirchenkreises Mecklenburg zum Klimaschutzgesetz DS 80

Evangelisch-Lutherischer Drucksache 87. Stellungnahme des Kirchenkreises Mecklenburg zum Klimaschutzgesetz DS 80 Drucksache 87 Zusammenstellung der Beschlüsse und Wahlergebnisse der Inhalt Quelle I/7-1 Wiederwahl von Propst Dr. Karl-Matthias Siegert DS 78 I/7-2 Stellungnahme des Kirchenkreises Mecklenburg zum Klimaschutzgesetz

Mehr