Erster Abschnitt Grundlagen

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1 Rechtsverordnung über die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kinder- und Jugendordnung - KJO) Präambel 2 Erster Abschnitt: Grundlagen 3 1 Geltungsbereich der Kinder- und Jugendordnung 3 2 Grundlagen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 3 Zweiter Abschnitt: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 3 3 Grundsätze von Beteiligung 3 4 Gegenstände von Beteiligung 4 5 Förderung von Beteiligung 4 6 Ressourcen für Beteiligung 4 7 Verbindlichkeit von Beteiligung 4 8 Formen von Beteiligung 5 9 Initiativrecht 5 Dritter Abschnitt: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden 5 10 Aufgaben der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände 5 11 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden 6 Vierter Abschnitt: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchenkreisen 6 12 Aufgaben der Kirchenkreise 6 13 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den Kirchenkreisen 6 Fünfter Abschnitt: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Landeskirche 7 14 Kinder- und Jugendwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland 7 15 Konferenz der Kinder- und Jugendwerke 7 16 Aufgaben des Kinder- und Jugendausschusses 8 17 Mitglieder des Kinder- und Jugendausschusses 8 Sechster Abschnitt: Jugendverbandsarbeit 9 18 Evangelische Jugend der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland 9 19 Kinder- und Jugendvertretungen in Kirchengemeinden, Gemeindeverbänden und Kirchenkreisen 9 20 Kinder- und Jugendvertretung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Jugendverbände in den Bundesländern und in der Bundesrepublik Deutschland 11 Siebter Abschnitt: Schlussbestimmungen Inkrafttreten Außerkrafttreten 11 Nichtamtlicher Anhang zur Kinder- und Jugendordnung 12 Präambel Gottes Liebe gilt allen Menschen und seiner ganzen Schöpfung (Joh. 3, 16-17; Röm. 8, 20-21). In Jesus Christus begegnet uns diese Liebe (1. Joh. 4, 9-10). Jesus von Nazareth hat besonders die Menschen angenommen, die ausgegrenzt wurden und Hilfe, Rat und 1

2 Begleitung brauchten (Lk. 5, 27-32). Kinder, die damals noch weitgehend rechtlos waren, hat er als Vorbild in die Mitte gestellt (Mt. 18, 3) und ihnen besondere Beachtung und Schutz geschenkt (Mk. 10, 13-16). Wer auf Gott vertraut, dem hilft er durch seine Kraft (2. Tim. 1, 7). Es ist der Auftrag Gottes, dass Menschen auf eine bessere Welt in Freiheit und Gerechtigkeit hoffen (Gal. 5, 1-5) und sich gemeinsam verantwortlich dafür einsetzen (Mt. 5-7). Evangelische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen (im folgenden "Arbeit mit Kindern und Jugendlichen") eröffnet Erfahrungsräume, in denen sie sich erleben, entfalten und entwickeln können. Erwachsene begleiten und unterstützen sie dabei. Wo Christen zusammen wirken, entsteht Gemeinde und Gottes Geist wird erfahrbar (Mt. 18, 20). Jesus hat sich bereits als Zwölfjähriger eine eigene Meinung gebildet und sehr selbstständig gehandelt und gesprochen (Lk. 2, 41-52). So hat er den Weg dafür geebnet, dass sich heute Menschen jeden Alters auf Augenhöhe begegnen. Laut Artikel 12 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind Kinder und Jugendliche (gemeint sind Kinder, Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene) an der Entscheidungsfindung in angemessener und altersgerechter Form in allen Belangen zu beteiligen, die ihre Lebenswelt in der Kirche betreffen. Die vorliegende Ordnung gestaltet diesen Verfassungsgrundsatz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland aus. Sie lädt insbesondere Kinder und Jugendliche dazu ein, eigene Formen der Beteiligung zu entwickeln und umzusetzen. Alle Kinder und Jugendlichen sind eingeladen teilzunehmen und mitzuwirken. Sie verpflichtet Synoden und Leitungsgremien sowie für Kinder und Jugendliche Verantwortliche dazu, Beteiligung zu ermöglichen, zu fördern und zu begleiten. Durch diese Ordnung wird ihr Recht auf Beteiligung gesichert und ausgestaltet. Kinder und Jugendliche, die im Raum der Kirche an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen teilhaben, sind Teil des Jugendverbandes "Evangelische Jugend der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland". Die Evangelische Jugend und die ihr angehörenden selbstständigen Jugendverbände verantworten ihre Arbeit eigenständig. Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Jugend wird von Kindern und Jugendlichen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mit verantwortet ( 12 SGB VIII). Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland unterstützt die Evangelische Jugend bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie schafft die Voraussetzungen für vielfältige Formen der Arbeit der Evangelischen Jugend. Erster Abschnitt Grundlagen 2

3 1 Geltungsbereich der Kinder- und Jugendordnung (1) Diese Ordnung gilt für alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten siebenundzwanzigsten Lebensjahr, die an Angeboten der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen teilnehmen, sie aktiv mitgestalten bzw. verantworten. (2) Sie gilt für alle, die Verantwortung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland tragen. 2 Grundlagen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (1) Träger der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind Kirchengemeinden und Gemeindeverbände, Kirchenkreise, die Landeskirche und evangelische Jugendverbände. Diese sind zugleich Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII und entsprechend verpflichtet. (2) Grundlegend sind die in der UN Kinderrechtskonvention genannten Kinderrechte, das Grundgesetz, die Regelungen des SGB VIII insbesondere die 11 und 12 und Artikel 12 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. (3) Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland umfasst alle Formen kirchlichen Lebens, die von Kindern und Jugendlichen besucht, genutzt, mitgestaltet oder selbst verantwortet werden. (4) Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen orientiert sich an den aktuellen fachlichen Standards und reflektiert und entwickelt sich kontinuierlich weiter. (5) Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland genießt im Rahmen der kirchlichen Ordnung besonderen Schutz und Fürsorge der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. (6) Die Akteure der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freiheit. Zweiter Abschnitt: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 3 Grundsätze von Beteiligung (1) Alle Kinder und Jugendlichen sind eingeladen, sich im Raum der Kirche selbst zu organisieren und Kirche mitzugestalten. (2) Beteiligungsformen sind vielfältig, inklusiv und altersangemessen zu konzipieren, sodass Kinder und Jugendliche in ihrer Vielfalt erreicht werden. (3) Kinder, Jugendliche und Mitarbeitende sind entsprechend zu informieren und zu qualifizieren. (4) Für Beteiligung ist eine fachlich kompetente Begleitung zu gewährleisten. 4 Gegenstände von Beteiligung 3

4 (1) Beteiligung ist in allen Belangen, die Kinder und Jugendliche in ihrer Lebenswelt in der Kirche betreffen, verpflichtend. Kindern und Jugendlichen sind alle Informationen über diese Belange zugänglich zu machen. (2) Beteiligung soll mindestens im Hinblick auf folgende Punkte gewährleistet sein: (3) Finanzen (Mitwirkung und -entscheidung am Haushaltsplan und Bereitstellung eigener Budgets); (4) Personalentscheidungen; (5) strukturelle Grundlagen; (6) Entscheidungen über räumliche und weitere materielle Ressourcen; (7) Entscheidungen bezogen auf die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. 5 Förderung von Beteiligung (1) Selbstorganisation, -bestimmung und -vertretung sind zu ermöglichen und anzuregen. (2) Mitbestimmung und demokratisches Handeln von Kindern und Jugendlichen ist zu fördern. (3) Kinder und Jugendliche sind eingeladen, kirchliches Handeln mitzugestalten. (4) Beteiligung ist durch alle Verantwortlichen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu gewähren und zu befördern. 6 Ressourcen für Beteiligung (1) Kirchengemeinden und Gemeindeverbände, Kirchenkreise und die Landeskirche sorgen für angemessene finanzielle, personelle, zeitliche und räumliche Voraussetzungen für die Entwicklung, Begleitung und Umsetzung von Beteiligungsprozessen. (2) Entsprechende Qualifizierungsmöglichkeiten für Haupt- und Ehrenamtliche werden mindestens durch das Kinder- und Jugendwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bereitgestellt. 7 Verbindlichkeit von Beteiligung (1) Formen und Bedingungen von Beteiligung müssen verbindlich geregelt sein und an das Kinder- und Jugendwerk bzw. die entsprechende Einrichtung der jeweils nächsten Ebene kommuniziert werden. (2) Die Regelungen sind schriftlich festzuhalten und an alle Beteiligten zu kommunizieren. Sie sind für alle Beteiligten verständlich zu formulieren und zugänglich zu veröffentlichen. (3) Mindestens Folgendes ist verbindlich zu ordnen: 1. wie die Kinder und Jugendlichen informiert werden, die beteiligt werden sollen; 2. wie Kinder und Jugendliche in Entscheidungsprozesse einbezogen werden; 3. welche Entscheidungen bei Kindern und Jugendlichen liegen; 4. wie der Zugang von Kindern und Jugendlichen in Gremien erfolgt. (4) Wenn sich Kinder und Jugendliche und ihre Gremien nicht hinreichend beteiligt fühlen, haben sie das Recht, sich beim Kinder- und Jugendwerk bzw. der entsprechenden Einrichtung der jeweils nächsten Ebene zu beschweren. Dieses unterstützt das Beteiligungsanliegen und vermittelt im Konflikt. 4

5 8 Formen von Beteiligung (1) Kirchengemeinden und Gemeindeverbände, Kirchenkreise, Landeskirche und Jugendverbände entscheiden eigenständig über konkrete Beteiligungsformen. Am Entscheidungsprozess wirken Kinder und Jugendliche mehrheitlich mit. (2) Findet Beteiligung von Kindern und Jugendlichen durch die Bildung von Gremien statt, gelten folgende Grundsätze: 1. Kinder und Jugendliche wählen ihre Vertretung selbst. 2. Innerhalb der Gremien der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen haben Kinder und Jugendliche die Stimmenmehrheit. 9 Initiativrecht (1) In den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche besteht für alle Kinder und Jugendlichen ein Initiativrecht für alle Belange, die ihre Lebenswelt in der Kirche betreffen. (2) Leitende Gremien der kirchlichen Körperschaften und Gremien der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen haben das Anliegen einer Initiative anzuhören, aufzugreifen und sich schriftlich dazu zu äußern. (3) Eine Initiative kommt zustande, wenn die Anzahl von Kindern und Jugendlichen, die die Initiative auf den Weg bringen, mindestens so hoch ist wie die Zahl der Mitglieder des Gremiums, an welche sich die Initiative wendet. Dritter Abschnitt: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden 10 Aufgaben der Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden (1) Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist eine wesentliche Aufgabe und Lebensäußerung der Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden. (2) Sie tragen Sorge dafür, dass ein angemessenes Angebot für Kinder und Jugendliche in erreichbarer Nähe zur Verfügung steht. (3) Eine Konzeption für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird entwickelt und beschlossen. Das Kinder- und Jugendwerk bzw. die entsprechende Einrichtung des jeweiligen Kirchenkreises wird beteiligt. 11 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden (1) Kirchengemeinden und Gemeindeverbände sollen die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Gestaltung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mindestens gemäß Abschnitt 2 dieser Ordnung gewährleisten. (2) Kirchengemeinden bzw. Gemeindeverbände bilden einen Kinder- und Jugendausschuss, sofern nicht andere Formen der Beteiligung nach Abschnitt 2 gefunden werden. 5

6 (3) Artikel 33 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu Ausschüssen der Kirchengemeinderäte gilt entsprechend. Vierter Abschnitt: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchenkreisen 12 Aufgaben der Kirchenkreise (1) Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist eine wesentliche Aufgabe und Lebensäußerung der Kirchenkreise. (2) Die Kirchenkreise nehmen Aufgaben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahr, die aus fachlichen, personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen eine kirchenkreisweite Arbeitsweise erfordern. (3) Die Kirchenkreise fördern die fachliche Qualität der Arbeit in den Kirchengemeinden, Gemeindeverbänden und Jugendkirchen in pädagogischer und theologischer Hinsicht durch 1. Beratung und Begleitung; 2. Aus- und Fortbildung; 3. Vernetzung von Mitarbeitenden; 4. Bereithaltung von Angeboten auf ihren Gebieten; 5. die Vertretung der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Gremien, deren Arbeit für die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen relevant ist. (4) Eine Konzeption für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird entwickelt und beschlossen. Das Kinder- und Jugendwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird beteiligt. (5) Die Kirchenkreise unterhalten jeweils ein Kinder- und Jugendwerk bzw. eine entsprechende Einrichtung mit ausreichendem Personal. 13 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den Kirchenkreisen (1) Jeder Kirchenkreis gibt sich eine Kinder- und Jugendordnung, in der Beteiligung gemäß dieser Ordnung geregelt und sichergestellt wird. An der Erstellung wirken Kinder und Jugendliche mehrheitlich mit. (2) Jeder Kirchenkreis bildet einen Kinder- und Jugendausschuss, sofern nicht andere Formen der Beteiligung nach Abschnitt 2 gefunden werden. (3) Artikel 64 Absatz 2 der Verfassung zur Bildung von Ausschüssen durch die Kirchenkreisräte gilt entsprechend. 6

7 Fünfter Abschnitt: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Landeskirche 14 Kinder- und Jugendwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (1) Die landeskirchliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird durch das Kinder- und Jugendwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland verantwortet. (2) Das Kinder- und Jugendwerk gestaltet seine Aufgaben unter Beteiligung der in Absatz 5 genannten Gremien selbst. (3) Das Kinder- und Jugendwerk nimmt Aufgaben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahr, die aus fachlichen, personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen eine landeskirchliche Arbeitsweise erfordern. Dazu unterhält die Landeskirche ausreichend Personal. (4) Eine Konzeption für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird entwickelt und beschlossen. Die in Absatz 5 genannten Gremien werden beteiligt. (5) Im Kinder- und Jugendwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland werden folgende Gremien gebildet: 1. die Konferenz der Kinder- und Jugendwerke ( 15); 2. der Kinder- und Jugendausschuss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ( 16 und 17). 3. die Kinder- und Jugendvertretung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ( 20); 15 Konferenz der Kinder- und Jugendwerke (1) Die Konferenz der Kinder- und Jugendwerke setzt sich zusammen aus Delegierten der hauptamtlich Mitarbeitenden der Kinder- und Jugendwerke bzw. der entsprechenden Einrichtungen der Kirchenkreise und des Kinder- und Jugendwerkes der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Norddeutschland. (2) Die Konferenz der Kinder- und Jugendwerke dient dem Austausch sowie der fachlichen Fortbildung der Mitarbeitenden. (3) Die Konferenz der Kinder- und Jugendwerke berät zudem Belange der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Raum der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und fällt entsprechende Beschlüsse. (4) Die Konferenz der Kinder- und Jugendwerke wählt drei Mitglieder in den Kinder- und Jugendausschuss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. (5) Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss. (6) Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Konferenz der Kinder- und Jugendwerke. 16 Aufgaben des Kinder- und Jugendausschusses (1) Zusammen mit den unter 14 Absatz 5 genannten Gremien ist der Kinder- und Jugendausschuss verantwortlich für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und fällt entsprechende Beschlüsse. (2) Der Kinder- und Jugendausschuss beschließt Grundsätze für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und entscheidet mit über die Konzeption nach 14 Absatz 4. 7

8 (3) Der Kinder- und Jugendausschuss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist bei der Berufung der Leitung des Kinder- und Jugendwerkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie bei Einstellungen von Mitarbeitenden zu beteiligen. (4) Er schlägt Mitglieder für das Kuratorium des Hauptbereiches "Frauen, Männer, Jugend" sowie für die Kammer für Dienste und Werke vor. (5) Der Kinder- und Jugendausschuss stellt den Entwurf des Haushalts für das Kinder- und Jugendwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf und nimmt die Jahresrechnung zur Prüfung und zur Weiterleitung an das Hauptbereichskuratorium ab. (6) Der Kinder- und Jugendausschuss wirkt bei Änderungen dieser Ordnung und bei der Auflösung des Kinder- und Jugendwerkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit. (7) Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendausschusses. 17 Mitglieder des Kinder- und Jugendausschusses (1) Der Kinder- und Jugendausschuss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland setzt sich zusammen aus: 1. sechs ehrenamtlichen Jugendlichen, die von der Kinder- und Jugendvertretung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gewählt werden. Sie sollen aus verschiedenen Kirchenkreisen kommen. Jeder Sprengel soll vertreten sein. 2. zwei ehrenamtlichen Jugendlichen der landeskirchlichen Arbeitsbereiche bzw. Projekte, die von der Kinder- und Jugendvertretung gewählt werden. 3. drei Mitgliedern, die von der Konferenz der Kinder- und Jugendwerke gewählt werden. Sie sollen aus verschiedenen Kirchenkreisen kommen. Jeder Sprengel soll vertreten sein. 4. einem Mitglied, das aus der Mitte der Mitarbeitenden des Kinder- und Jugendwerkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gewählt wird. 5. einem Mitglied, das aus der Mitte der Kirchenleitung gewählt wird. (2) Für alle Mitglieder werden Stellvertretungen gewählt. (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden alle zwei Jahre neu gewählt. (4) An den Sitzungen können mit beratender Stimme teilnehmen: 1. die Leitung des Kinder- und Jugendwerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland; 2. die Bischöfin/der Bischof, die/der für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständig ist; 3. eine Mitarbeitende bzw. ein Mitarbeitender des Dezernates Kirchliche Handlungsfelder ; 4. interessierte Kinder und Jugendliche. 8

9 Sechster Abschnitt: Jugendverbandsarbeit 18 Evangelische Jugend der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (1) Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist Jugendverbandsarbeit im Sinne des 12 SGB VIII. Sie wird von der landeskirchlichen Evangelischen Jugend und von freien evangelischen Jugendverbänden verantwortet. Diese bilden zusammen die Evangelische Jugend der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Norddeutschland. (2) Alle Mitwirkenden und Teilnehmenden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind Teil evangelischer Jugendverbandsarbeit. (3) Die Jugendverbände organisieren ihre Arbeit selbst, gestalten Gruppen und Veranstaltungen gemeinschaftlich und tragen Verantwortung für ihre Gruppen und die Verbandsarbeit. (4) Die Jugendverbandsarbeit gewährleistet eine den Zielen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland förderliche Arbeit und eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung kirchlicher und öffentlicher Mittel. 19 Kinder- und Jugendvertretungen in Kirchengemeinden, Gemeindeverbänden und Kirchenkreisen (1) Alle Kinder und Jugendlichen, die von evangelischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erreicht werden, können sich in Kinder- und Jugendvertretungen der Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und Kirchenkreise beteiligen. (2) Die Gestalt der Beteiligung und die Ordnung der Kinder- und Jugendvertretungen regeln diese selbst. (3) Die in kreisfreien Städten und Landkreisen organisierte Evangelische Jugend nimmt die Vertretung in Stadt- und Kreisjugendringen wahr. 20 Kinder- und Jugendvertretung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (1) Die Vollversammlung der "Evangelischen Jugend der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland" ist die Kinder- und Jugendvertretung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. (2) Die Kinder- und Jugendvertretung sichert die Selbstvertretung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in allen Belangen, die ihre Lebenswelt in der Kirche betreffen. Sie bezieht Stellung zu theologischen, politischen, gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Fragen. (3) Jeder Kirchenkreis entsendet Delegierte in die Vollversammlung. Deren Anzahl wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. (4) Die freien evangelischen Jugendverbände nach 18 Absatz 1, die die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland verantworten, können Delegierte entsenden. Deren Anzahl regelt die Geschäftsordnung. 9

10 (5) Aus den landeskirchlichen Arbeitsbereichen bzw. Projekten der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen kann jeweils eine ehrenamtliche Person durch die Kinder- und Jugendvertretung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland berufen werden. (6) Für jeden Delegiertenplatz werden Stellvertretungen gewählt oder berufen. (7) Die Delegierten und ihre Stellvertretungen sind alle zwei Jahre neu zu wählen bzw. zu berufen. (8) An den Sitzungen können mit beratender Stimme teilnehmen: 1. die für die Kinder- und Jugendvertretung Delegierten in der Landessynode und in weiteren Gremien; 2. die Leitung des Kinder- und Jugendwerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland; 3. die Referentinnen und Referenten des Kinder- und Jugendwerkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland; 4. bis zu drei Mitglieder der Konferenz der Kinder- und Jugendwerke in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland; 5. die Bischöfin/der Bischof, die/der für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständig ist; 6. eine Mitarbeitende bzw. ein Mitarbeitender des Dezernates Kirchliche Handlungsfelder ; 7. interessierte Kinder und Jugendliche. (9) Die Kinder- und Jugendvertretung wählt aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss. (10) Die Kinder- und Jugendvertretung wählt sechs ehrenamtliche Jugendliche in den Kinder- und Jugendausschuss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Sie sollen aus verschiedenen Kirchenkreisen kommen. Jeder Sprengel soll vertreten sein. (11) Weiterhin wählt sie zwei ehrenamtliche Jugendliche der landeskirchlichen Arbeitsbereiche bzw. Projekte in den Kinder- und Jugendausschuss der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Norddeutschland. (12) Die Kinder- und Jugendvertretung entsendet gemäß Artikel 80 Absatz 8 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland aus jedem Sprengel zwei Jugenddelegierte in die Landessynode. (13) Sie wählt Delegierte aus Schleswig-Holstein in die Gremien der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Schleswig-Holstein (aej SH). (14) Die Kinder- und Jugendvertretung entsendet Delegierte in die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland (aej) sowie in die Arbeitsgemeinschaft der Landesjugendvertretungen im Bereich der EKD (AGLJV). (15) Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Kinder- und Jugendvertretung. 21 Jugendverbände in den Bundesländern und in der Bundesrepublik Deutschland (1) In den Bundesländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern können sich landeskirchliche, freie und freikirchliche evangelische Jugendverbände selbstbestimmt als Arbeitsgemeinschaft Evangelische Jugend zusammenschließen. (2) Die jeweiligen evangelischen Jugendverbände engagieren sich im Landesjugendring bezogen auf ihr Bundesland. 10

11 (3) Die landeskirchliche Evangelische Jugend und die freien evangelischen Jugendverbände vertreten sich jeweils selbst in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland (aej). Siebter Abschnitt: Schlussbestimmungen 22 Inkrafttreten Diese Kinder- und Jugendordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 23 Außerkrafttreten (1) Zeitgleich treten außer Kraft: 1. die Ordnung für das Nordelbische Jugendwerk der Nordelbischen Evangelisch- Lutherischen Kirche vom ; 2. alle Ordnungen mit dem gleichen Regelungsgegenstand dieser Ordnung. 11

12 Nichtamtlicher Anhang zur Kinder- und Jugendordnung Anhang I: Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Vom , BGBl. I S.1163) 7 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Buches ist 1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, 2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, 3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, 4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, 5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, 6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. (2) Kind im Sinne des 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) (weggefallen) (4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 8 Beteiligung (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. 11 Jugendarbeit (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung 12

13 befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote. (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: 7. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, 8. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, 9. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, 10. internationale Jugendarbeit, 11. Kinder- und Jugenderholung, 12. Jugendberatung. (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen. 12 Förderung der Jugendverbände (1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des 74 zu fördern. (2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten. Anhang II: Auszug aus der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Vom , KABl. S. 2, 127) Artikel 12 Kinder und Jugendliche Kinder und Jugendliche sind in allen Belangen, die ihre Lebenswelt in der Kirche betreffen, an der Entscheidungsfindung in angemessener und altersgerechter Form zu beteiligen. Artikel 33 Ausschüsse (1) Der Kirchengemeinderat kann Orts- und Fachausschüsse bilden, wenn seine Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird. (2) Ausschüssen, die aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet werden, kann für bestimmte Aufgabenbereiche die Entscheidungskompetenz übertragen werden. 13

14 (3) Ausschüssen, die nicht ausschließlich aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet werden, kann die Entscheidung für einzelne Aufgaben übertragen werden. (4) Aus freier Initiative gebildete Arbeitskreise können vom Kirchengemeinderat als Ausschüsse anerkannt werden. Der Kirchengemeinderat entsendet ein Mitglied. (5) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt. Artikel 64 Ausschüsse (1) Der Kirchenkreisrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen nach Maßgabe einer Kirchenkreissatzung die Entscheidung übertragen, wenn seine Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird. Der Kirchenkreisrat ist in seiner nächsten Sitzung über Entscheidungen zu unterrichten. (2) Der Kirchenkreisrat kann zu seiner Beratung Beauftragte bestellen oder weitere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied des Kirchenkreisrates angehört. 14

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