S A T Z U N G DER EVANGELISCHEN ERWACHSENENBILDUNG IM OSTALBKREIS KREISBILDUNGSWERK
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1 S A T Z U N G DER EVANGELISCHEN ERWACHSENENBILDUNG IM OSTALBKREIS KREISBILDUNGSWERK 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Aufgaben 4 Mitglieder 5 Aufnahme, Austritt und Ausschluss 6 Gemeinnützigkeit 7 Organe 8 Mitgliederversammlung 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 10 Vorstand 11 Aufgaben des Vorstandes 12 Protokoll 13 Geschäftsführer 14 Rechnungsführung und Geschäftsjahr 15 Auflösung 16 Inkrafttreten 1
2 1 NAME UND SITZ Im Evangelischen Kreisbildungswerk Ostalbkreis ist die von der Evang. Landeskirche in Württemberg verantwortete Erwachsenenbildungsarbeit im Landkreis Ostalbkreis zusammengefasst. Sein Name ist " Evangelische Erwachsenenbildung im Ostalbkreis - Kreisbildungswerk. Die Einrichtung hat ihren Sitz in Aalen. Das Kreisbildungswerk ist Mitglied der Evang. Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Württemberg (EAEW). 2 Zweck Zweck des Evang. Kreisbildungswerkes ist es, die evangelische Erwachsenenbildungsarbeit in den Kirchenbezirken Aalen und Schwäbisch Gmünd anzuregen, zu fördern und zu koordinieren, um so ein ausreichendes Bildungsangebot in allen Gemeinden des Kreises zu ermöglichen. Das Evang. Kreisbildungswerk vertritt die Evang. Erwachsenenbildung im Kreis nach außen; es dient der Kooperation und Koordinierung zwischen seinen Mitgliedern und den anderen Trägern der Erwachsenenbildung. 3 Aufgaben Aufgaben sind insbesondere: 1. Unterstützung der Dienste, Werke und Gruppen, die zu einer nach Inhalt und Methode qualifizierten Erwachsenenbildung beitragen. 2. Initiativen und Hilfen zu Angeboten für die Erwachsenenbildung in Gebieten und Sachbereichen, die nicht oder nur ungenügend berücksichtigt sind. 3. Erarbeitung und Veröffentlichung eines koordinierten Bildungsprogramms aller Mitglieder. 4. Bestandsaufnahmen und Erfahrungsaustausch. 5. Statistik der Erwachsenenbildung in evangelischer Trägerschaft. 6. Beschaffung von Finanzmitteln und deren Verteilung. 7. Fortbildung der Mitarbeiter. 8. Kooperation mit den anderen Trägern der Erwachsenenbildung. 9. Die Vertretung der Evang. Erwachsenenbildung im Kreis gegenüber dem Land, den Kommunen und in der Öffentlichkeit. 10. Regelmäßige Unterrichtung der Bezirkssynoden über die erfolgte Arbeit. 4 MITGLIEDER 1. Evang. Kirchengemeinden im Landkreis 2. Evang. Kirchenbezirke im Landkreis 3. Kirchliche Werke, sowie Dienste oder Gruppen, die im Sinne der Zielsetzung ( 2) arbeiten und noch nicht durch 1. vertreten sind. 4. Gegebenenfalls regionale Tagungsstätten evangelischer Trägerschaft. 2
3 5 AUFNAHME, AUSTRITT UND AUSSCHLUSS 1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag die Mitgliederversammlung. 2. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 2.1 Austritt; der Austritt muss schriftlich mit vierteljährlicher Frist zum Ende eines Rechnungsjahres erklärt werden. 2.2 Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, sofern das Mitglied dem Zweck und Ziel des Kreisbildungswerkes zuwiderhandelt oder aus sonstigen Gründen die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind. 6 GEMEINNÜTZIGKEIT Das Kreisbildungswerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember ORGANE Die Organe des Kreisbildungswerkes sind: 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand 8 MITGLIEDERVSAMMLUNG Die Mitgliederversammlung des Evang. Kreisbildungswerkes setzt sich aus 1.1 den 24 Delegierten der Kirchengemeinden, die von den Arbeitskreisen auf die Dauer von 3 Jahren entsandt werden (je Kirchenbezirk 12 Delegierte), 1.2 den bezirksbeauftragten Pfarrern für Erwachsenenbildung der beiden Kirchenbezirke, 1.3 je einem Vertreter der Kirchenbezirke, 1.4 je einem Vertreter der beigetretenen Werke, gegebenenfalls der regionalen Tagungsstätten, zusammen. 2. Die Mitgliederversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Verhandlungen beratende Ausschüsse bestellen; ihnen können auch Personen angehören, die nicht zur Mitgliederversammlung gehören. 3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter. 4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr mit einer Einberufungsfrist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung, sowie des Ortes, an dem die Sitzung stattfindet, schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beim Vorsitzenden beantragt. 5. Die Mitgliederversammlung, beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenübertragung oder Stimmenhäufung ist nicht zulässig. 3
4 6. Für Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Auflösung des Kreisbildungswerkes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Kommt diese. Mehrheit nicht zustande, so ist unter Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung bzw. Auflösung und unter Wahrung einer Frist von vierzehn Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann eine Satzungsänderung bzw. Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen. 9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Wahl des Vorstandes des Kreisbildungswerkes ( 10, 1.4). 2. Wahl des Rechners und des Rechnungsprüfers. 3. Festsetzung des Haushaltsplanes. 4. Entgegennahme der Kassenberichte und Entlastung des Vorstandes. 5. Gegenseitige Information. 6. Koordination im Sinne des 3 Abs. 1., 2. und Entwicklung konkreter Arbeitsziele. 8. Beratung von Arbeitsmethoden. 9. Verteilung von Zuschüssen. 10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufnahmeanträge und über die Auflösung des Kreisbildungswerkes. 10 VORSTAND 1. Der Vorstand besteht aus: 1.1 den bezirksbeauftragten Pfarrern für Erwachsenenbildung der beiden Kirchenbezirke als Vorsitzende und Stellvertreter, sofern sie vom Vorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Im Falle der Verweigerung entscheidet die Mitgliederversammlung. 1.2 dem Rechner, 1.3 je einem Vertreter der Kirchenbezirke, 1.4 für aus der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählten Beisitzern ( 9, 1). Wiederwahl ist möglich 2. Zur Führung der laufenden Geschäfte wird ein geschäftsführender Vorstand bestellt. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Rechner. Die Aufgabenverteilung zwischen Vorstand und geschäftsführendem Vorstand und Geschäftsführer bleibt einer Geschäftsordnung vorbehalten. 3. Der Vorstand wird bei Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. 4. Der Vorsitzende vertritt das Kreisbildungswerk im Sinne von 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall, der nicht nachzuweisen ist, vertritt ihn sein Stellvertreter. 11 AUFGABEN DES VORSTANDES 1. Beratung des Geschäftsführers bei der Aufstellung der Programme. 2. Aufstellung des Haushaltplanes. 3. Erarbeitung von Vorschlägen für die Verteilung von Zuschüssen. 4. Unterstützung der Arbeitskreise. 5. Beauftragung des Geschäftsführers nach 13, 1. 4
5 6. Vorbereitung der Mitgliederversammlung. 7. Erlass einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer. 8. Information der Delegierten und Mitglieder. 12 PROTOKOLLE 1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind jeweils in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter - und dem in der Sitzung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen. 2. Die Protokolle der Vorstandssitzungen gehen allen Vorstandsmitgliedern, die Protokolle der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern des Evang. Kreisbildungswerkes zu. 13 GESCHÄFTSFÜHRER 1. Der Vorstand beauftragt im Benehmen mit den Kirchenbezirksausschüssen einen Geschäftsführer im Rahmen einer Geschäftsordnung mit der Erledigung der laufenden Geschäfte. Zum Geschäftsführer des Evang. Kreisbildungswerks soll in der Regel ein hauptamtlicher Bezirksreferent für Erwachsenenbildung bestellt werden. 2.Der Geschäftsführer gehört der Mitgliederversammlung und dem Vorstand mit beratender Stimme an. 14 RECHNUNGSFÜHRUNG UND GESCHÄFTSJAHR 1. Die Rechnung des Evang. Kreisbildungswerkes wird als Nebenrechnung der Kirchenbezirkskasse Aalen geführt. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, sowie für die Anstellung von Mitarbeitern gelten die Vorschriften der Landeskirche für die Evang. Kirchenbezirke. 15 AUFLÖSUNG Im Falle der Auflösung des Kreisbildungswerkes fallen die vorhandenen Finanzmittel und Sachwerte je zur Hälfte an die beiden Kirchenbezirke Aalen und Schwäbisch Gmünd mit der Maßgabe, sie für Zwecke der Erwachsenenbildung zu verwenden. 16 INKRAFTTRETEN Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung vom 21. Oktober 1977 in Kraft. Die Fristen von 8, 1.1 und 10, 4. laufen bei der ersten Wahlperiode bis
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