Wichtige Informationen zu Ihrer Kraftfahrt versicherung

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1 Hab & Gut absichern ERGO Kraftfahrtversicherung Bedingungen ERGO Kraftfahrtversicherung Wichtige Informationen zu Ihrer Kraftfahrt versicherung Kundeninformation Allgemeine Bedingungen (AKB) Sonderbedingungen InterAss Allgemeine Bedingungen für die Autoschutzbriefversicherung Merkblatt zur Datenverarbeitung Information zur Bonitätsprüfung (Stand: ) Versichern heißt verstehen.

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3 3 Kundeninformation zu den Kraftfahrtversicherungen der ERGO Versicherung AG Informationen zum Versicherer Versicherer für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, die Kraftfahrzeug- Umweltschadenhaftpflicht-, die Kasko-, die Kraft fahrt unfall versiche rung und die Autoschutzbriefversicherung ist die ERGO Versicherung AG Victoriaplatz Düsseldorf Sitz: Düsseldorf. Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf HRB Die Namen der Personen, die für unsere Gesellschaft vertretungsberechtigt sind, finden Sie in der so genannten Vorstandsleiste auf Ihrem Antrag. Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist im In- und Ausland der unmittelbare Betrieb aller Arten der Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung und der Betrieb der Rückversicherung in allen Zweigen. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanz dienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, Bonn. Informationen zu den Verträgen Die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, die Kraftfahrzeug-Umweltschadenhaft pflicht-, die Kasko-, die Kraftfahrtunfall- und die Auto schutz briefver siche rung sind rechtlich voneinander getrennte selbstständige Verträge. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bietet europaweit Versiche rungs schutz, wenn eine versicherte Person einen ersatzpflichtigen Unfall mit dem Kraftfahrzeug während der Wirk samkeit des Vertrages verursacht. Wenn neben der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Umweltschadenhaft pflichtversicherung besteht, bietet diese Schutz, wenn gegen Sie öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz erhoben werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf mit dem Fahrzeug verursachte Umweltschäden. Sofern eine Kaskoversicherung abgeschlossen wird, ist auch das Fahrzeug gegen Schäden während der Wirksamkeit des Vertrages versichert. Besteht zusätzlich eine Kraftfahrtunfallversicherung, sind die versicherten Personen auch bei Unfällen bei dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges versichert. Wenn auch eine Auto schutz brief ver siche rung abgeschlossen wird, hilft diese den versicherten Personen bei Panne, Diebstahl oder Unfall. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen der ERGO Versiche rung AG für die Kraftfahrtversicherung (AKB), die Sonder bedingungen InterAss der ERGO Versicherung AG für die Kraft fahrt versicherung (InterAss) sowie für die Autoschutzbriefversicherung die Allge meinen Be dingungen der ERGO Versicherung AG für die Auto schutz briefversicherung in der Kraft fahrt ver sicherung. Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den Abschnitten A.1 bis A.4 AKB, im Abschnitt A InterAss bzw. in den Abschnitten A bis F der Bedingungen für die Autoschutzbriefversicherung. Angaben zum Gesamtpreis (Beitrag) einschließlich der gesetzlichen Versicherungssteuer und zur Zahlungsweise finden Sie im Antrag. Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung können Sie Abschnitt C AKB entnehmen. Sollten sich z. B. risikobedingt Abweichungen hiervon ergeben, werden wir Sie hierüber mit der Übersendung des Versicherungsscheines gesondert informieren. Sie können dann dem Versicherungsabschluss widersprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren wir Sie dann gesondert. Die Versicherungsverträge kommen jeweils mit der Annahme Ihres Antrages durch den Versicherer zustande. Der Ver sicherungs schutz beginnt zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Abschnitt C AKB zahlen. Sie können Ihre Anträge innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Ver siche rungsbedingungen und die Widerrufsbelehrung in Textform vollständig vorliegen. Die Widerrufsfrist wird mit rechtzeitiger Ab sen dung des Widerrufs gewahrt. Die Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs können Sie dem Antrag und dem Ver sicherungs schein entnehmen. Angaben zur Laufzeit können Sie Abschnitt G.1 AKB sowie Ihrem Antrag entnehmen. Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen finden Sie in den Abschnitten G.2 bis G.6 AKB. Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland (Eingangsbemerkung AKB). Welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist, ist in Abschnitt I AKB geregelt. Die Vertragsbedingungen werden ebenso wie diese Kundeninformation in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Vertragslaufzeit erfolgt ebenfalls in deutscher Sprache. Informationen zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Die ERGO ist Mitglied im Verein»Versiche rungsombudsmann e. V.«, Leipziger Straße 121, Berlin ( Soweit Sie Verbraucher im Sinne der Verfahrensordnung sind, können Sie damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Fragen oder Beschwerden können Sie an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, Bonn richten.

4 4 Bedingungen Kraftfahrtversicherung Allgemeine Bedingungen der ERGO Versicherung AG für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Inhalt Seite Seite A Welche Leistungen umfasst Ihre Versicherung? 7 A.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen 7 A.1.1 Was ist versichert? 7 A.1.2 Wer ist versichert? 8 A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 8 A.1.4 In welchen Ländern besteht der Versicherungsschutz? 8 A.1.5 Was ist nicht versichert? 8 A.2 Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem Fahrzeug 9 A.2.1 Was ist versichert? 9 A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung versichert? 9 A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung versichert? 10 A.2.4 In welchen Ländern besteht der Versicherungsschutz? 10 A.2.5 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? 10 A.2.6 Was zahlen wir bei Beschädigung? 11 A.2.7 Sachverständigenkosten 12 A.2.8 Mehrwertsteuer 12 A.2.9 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung 12 A.2.10 Selbstbeteiligung 12 A.2.11 Was wir nicht ersetzen 12 A.2.12 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung 12 A.2.13 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? 12 A.2.14 Was ist nicht versichert? 13 A.2.15 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) 13 A.2.16 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör 13 A.2.17 Zusatzleistungen in der Kaskoversicherung Premium mit Zusatzbaustein KaskoPlus 13 A.3 Kraftfahrtunfallversicherung wenn Insassen verletzt oder getötet werden 14 A.3.1 Was ist versichert? 14 A.3.2 Wer ist versichert? 14 A.3.3 In welchen Ländern besteht der Versicherungsschutz? 14 A.3.4 Welche Leistungen umfasst die Kraftfahrtunfallversicherung? 14 A.3.5 Leistung bei Invalidität 15 A.3.6 Leistung bei Tod 15 A.3.7 Krankenhaustagegeld bei Unfällen mit angelegtem Sicherheitsgurt 15 A.3.8 Welche Auswirkungen haben vor dem Unfall bestehende Krankheiten oder Gebrechen? 16 A.3.9 Fälligkeit und Zahlung, Abtretung 16 A.3.10 Was ist nicht versichert? 16 A.4 Kraftfahrzeug-Umwelt schaden haft pflicht ver sicherung wenn öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umwelt schadens gesetz gegen Sie erhoben werden 17 A.4.1 Was ist versichert? 17 A.4.2 Wer ist versichert? 17 A.4.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 17 A.4.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 17 A.4.5 Was ist nicht versichert? 17 B Zustandekommen und Beginn des Vertrages sowie vorläufiger Versicherungsschutz 18 B.1 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 18 B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz 18 C Beitragszahlung 18 C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrages 18 C.2 Zahlung des Folgebeitrages 19 C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 19 C.4 Zahlung bei Lastschriftermächtigung 19 C.5 Zahlung bei Saisonkennzeichen 19 C.6 Zahlungsperiode 19 C.7 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 20 D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeuges und welche Folgen haben Pflichtverletzungen? 20 D.1 Pflichten bei allen Versicherungsarten 20 D.2 Zusätzliche Pflichten in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und Kraftfahrzeug-Umwelt schaden haftpflicht versicherung 20 D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung Ihrer Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeuges? 20

5 5 E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und welche Folgen haben Pflichtverletzungen? 20 E.1 Pflichten bei allen Versicherungsarten 20 E.2 Zusätzliche Pflichten in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung 21 E.3 Zusätzliche Pflichten in der Kaskoversicherung 21 E.4 Zusätzliche Pflichten in der Kraftfahrtunfallversicherung 21 E.5 Zusätzliche Pflichten in der Kraftfahrzeug-Umweltschaden haft pflicht ver siche rung 21 E.6 Welche Folgen hat eine Verletzung Ihrer Pflichten im Schadenfall? 22 F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 22 F.1 Welche Pflichten gelten auch für mitversicherte Personen? 22 F.2 Ausübung der Rechte 22 F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen 23 G Laufzeit und Kündigung des Vertrages, Veräußerung des Fahrzeuges, Wagniswegfall und Bedingungsänderung 23 G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 23 G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 23 G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 24 G.4 Kündigung und sonstige Beendigung einzelner Versicherungen 25 G.5 Form und Zugang der Kündigung 25 G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung 25 G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeuges zu beachten? 25 G.8 Wagniswegfall 25 G.9 Unter welchen Voraussetzungen können wir diese Versiche rungsbedingungen anpassen? 25 H Außerbetriebsetzung, Ruhe versiche rung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und Kurz zeit kennzeichen 26 H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? 26 H.2 Abschluss einer gesonderten Ruheversicherung 26 H.3 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 26 H.4 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 27 H.5 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen? 27 H.6 Was ist bei Wechselkennzeichen zu beachten? 27 I Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 27 I.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind 27 I.2 Gerichtsstände 27 J Beitragsberechnung nach Regionalklassen, Typklassen, Tarif und Tarifgruppen 27 J.1 Regionalklassen 27 J.2 Typklassen 28 J.3 Unter welchen Voraussetzungen können wir unseren Tarif in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung ändern? 28 J.4 Kündigungsrecht 29 J.5 Berufsgruppen (Tarifgruppen) 29 J.5.1 Tarifgruppe A 29 J.5.2 Tarifgruppen B 1 bis B 3 und B 29 J.5.3 Tarifgruppen N 1 bis N 4 und N 30 J.5.4 Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Tarifgruppen 31 J.6 Änderung der Regelungen für Regio- und Typklassen sowie Berufsgruppen (Tarifgruppen) 31 J.7 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 31 J.8 Welche Gefahren- und Tarifierungsmerkmale können die Höhe Ihres Beitrages noch beeinflussen? 31 J.9 Besonderheiten, die für einzelne Merkmale gelten 32 J.9.1 Nächtlicher Abstellort 32 J.9.2 Fahrerkreis des Fahrzeuges 32 J.9.3 Kinder 32 J.9.4 Zweitfahrzeuge 32 J.9.5 Firmenfahrzeuge 32 J.9.6 Beitragszahlung 32 K Schadenfreiheitsrabattsystem 32 K.1 Einstufung in Schadenfreiheits- und Schadenklassen (SF-Klassen) 32 K.2 Ersteinstufung 32 K.2.1 Einstufung in SF-Klasse 0 32 K.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1/2 32 K.2.3 Sonderersteinstufung für Mietwagen und Taxen 33 K.2.4 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 2 33 K.2.5 Anrechnung des Schadenverlaufes der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung 33 K.2.6 Führerscheinsonderregelung 33 K.2.7 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse 33 K.3 Jährliche Neueinstufung 34 K.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung 34 K.3.2 Neueinstufung bei schadenfreiem Verlauf 34 K.3.3 Neueinstufung bei Saisonkennzeichen 34 K.3.4 Neueinstufung bei Verträgen mit SF-Klasse 1/2, S, 0 oder M 34 K.3.5 Neueinstufung bei Verträgen für Mietwagen und Taxen und Verträgen mit SF-Klasse 2 34 K.3.6 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf 34 K.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? 34 K.4.1 Schadenfreier Verlauf 34 K.4.2 Schadenbelasteter Verlauf 34

6 6 K.5 Wie können Sie einen Rabattverlust vermeiden? 35 K.5.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 35 K.5.2 Vollkaskoversicherung bei Versicherungsschutz Premium 35 K.5.3 Versicherungsschutz Premium mit Zusatzbaustein Rabattschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in der Vollkaskoversicherung 35 K.6 Übernahme eines Schadenverlaufes 35 K.6.1 In welchen Fällen ist die Übernahme eines Schadenverlaufes möglich? 35 K.6.2 Weitere Regelungen für die Übernahme 35 K.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? 36 K.6.4 Übernahme des Schadenverlaufes nach Betriebsübernahme 36 K.7 Einstufung nach Abgabe Ihres Schadenverlaufes 37 K.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 37 K.9 Änderung der SFR-Struktur 37 K.10 Nach welcher Person richtet sich die Einstufung? 37 Sonderbedingungen InterAss der ERGO Versicherung AG für die Kraftfahrtversicherung (InterAss) 46 Allgemeine Bedingungen der ERGO Versicherung AG für die Autoschutzbriefversicherung in der Kraftfahrtversicherung 49 Merkblatt zur Datenverarbeitung 54 Information zur Bonitätsprüfung 54 L Änderung Ihres Beitrages aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstandes 37 L.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabattes 37 L.2 Änderung von Gefahren- und Tarifierungsmerkmalen 37 L.2.1 Welche Änderungen werden berücksichtigt? 37 L.2.2 Auswirkung auf den Beitrag 37 L.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels 37 L.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Gefahren- und Tarifierungsmerkmalen und mögliche Folgen 37 L.4.1 Angaben bis zur Antragstellung 37 L.4.2 Anzeige von Änderungen nach Abschluss des Vertrages 38 L.5 Änderung der Verwendung des Fahrzeuges 38 Anhang 40 I. Teileliste 40 II. Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahrzeugen 42 III. Schadenfreiheits- und Schadenklassen (SF-Klassen) gemäß K Einstufungstabellen Rückstufungstabellen 44

7 7 Allgemeine Bedingungen der ERGO Versicherung AG für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Stand Eingangsbemerkung Die Kraftfahrtversicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versiche rungsvertrages folgende Versicherungsarten: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (A.1) Kaskoversicherung (A.2) Kraftfahrtunfallversicherung (A.3) Kraftfahrzeug-Umweltschadenhaftpflichtversicherung (A.4) Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Für Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks sowie für Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller gelten nur die Bestimmungen der Abschnitte A.1 bis G, I, J.3, J.4, J.7, J.8, J.9.6, L.4 sowie die Anhänge I. und II.. Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Wagnisse, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. In unseren Bedingungen wird allein aus Gründen der Lesbarkeit oft nur die männliche Form der Bezeichnungen (z. B. Ver sicherungs nehmer, Ehegatte) verwendet. Selbstverständlich ist dabei auch immer die weibliche Bezeichnung mit gemeint. Eingetragene Lebenspartner im Sinne dieser Bedingungen sind Partnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie vergleichbare eingetragene Partnerschaften nach dem Recht anderer EU-Staaten. Für Personenkraftwagen (ausgenommen Mietwagen, Taxen, Selbst - fahrer vermiet-personenkraftwagen), Campingfahrzeuge und Krafträder bzw. -roller (ausgenommen Leicht- und Klein kraft räder bzw. -roller) können Sie Versicherungsschutz Kraftfahrt Basis oder Kraft fahrt Premium beantragen. Haben Sie sich für unseren Versicherungsschutz Kraftfahrt Premium entschieden, können Sie noch die Zusatzbausteine KaskoPlus bzw. Rabattschutz hinzu wählen. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung können Sie alternativ die gesetzliche Mindestdeckung beantragen. A Welche Leistungen umfasst Ihre Versicherung? A.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen A.1.1 Was ist versichert? Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt A Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeuges a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögens schäden) und deswegen gegen Sie oder uns Schaden ersatz ansprüche aufgrund Haft pflicht bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßen verkehrs gesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflicht be stimmun gen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeuges gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche A Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld. A Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind. Regulierungsvollmacht A Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen A Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Zusatzdeckung bei Versicherungsschutz Premium für das Führen fremder Fahrzeuge im Ausland A Der Versicherungsschutz Premium erstreckt sich zusätzlich auf den Gebrauch eines von Ihnen angemieteten fremden, versicherungspflichtigen Selbst fahrer ver miet- Kraftfahrzeuges auf einer Reise im Ausland, soweit nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Die Zusatzdeckung besteht jeweils nur für Anmietungen von Personenkraftwagen, Campingfahrzeugen oder Krafträdern bzw. -rollern (ausgenommen Leicht- und Kleinkrafträder bzw. -roller). Der Versicherungsschutz gilt nur für den oder die in der Bundesrepublik Deutschland in Ihrem jeweiligen Vertrag vereinbarten Fahrer und umfasst weder die gesetzliche Haftpflicht des Halters des fremden Fahrzeuges noch Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des fremden Fahrzeuges.

8 8 A.1.2 Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß A.1.4 ohne das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Höchstgrenze der Leistung je Schadenereignis entspricht der in der Bundesrepublik Deutschland in Ihrem jeweiligen Vertrag vereinbarten Versicherungssumme. Die übrigen vertraglichen Vereinbarungen gelten entsprechend. Wer ist versichert? Der Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang dieses Versicherungsvertrages. Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) A Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte (Grüne Versicherungskarte) ausgehändigt, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft pflichtversicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit diese nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A Satz 2. A.1.5 Was ist nicht versichert? a) den Halter des Fahrzeuges, b) den Eigentümer des Fahrzeuges, c) den Fahrer des Fahrzeuges, d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, e) Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeuges tätig ist, g) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A mitversicherten Fahrzeuges. Vorsatz A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Genehmigte Rennen A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen ist eine Pflichtverletzung nach D.2.2. Beschädigungen des versicherten Fahrzeuges A Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeuges. A.1.3 Diese Personen können Ansprüche aus dem Ver sicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der mitversicherten Personen finden Sie in Abschnitt F. Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? Höchstzahlung A Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Übersteigen der Versicherungssummen A Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selber einstehen. A.1.4 In welchen Ländern besteht der Versicherungsschutz? Versicherungsschutz in Europa und in der EU A Sie haben in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die Beschädigungen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder abgeschleppten Fahrzeuges A Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahr zeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeuges. Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üb licher Hilfeleistung abgeschleppt wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden Ver sicherungs schutz. Beschädigung von beförderten Sachen A Kein Versicherungsschutz besteht bei Schaden ersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeuges üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeuges zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z. B. Reise gepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.

9 9 Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person A Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögens schäden, die Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch eine mitversicherte Person bei Gebrauch des Fahrzeuges zugefügt werden. Bei einem Personen schaden besteht jedoch Versicherungsschutz (z. B. Sie werden als Beifahrer Ihres Fahrzeuges verletzt). Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen A Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Vertragliche Ansprüche A Kein Versicherungsschutz besteht für Haft pflicht ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Schäden durch Kernenergie A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2 Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem Fahrzeug A.2.1 A.2.2 Was ist versichert? Versichert ist Ihr Fahrzeug. Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch dessen unter Tabellenanhang I. als mitversichert aufgeführte Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführte Fahrzeugzubehörteile, sofern sie straßen verkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeuges einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Brand und Explosion A Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Entwendung A Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Eine Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentums vor behalt überlassen wurde. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeuges beauftragt wurde (z. B. Reparateur, Hotelangestellter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Ver fügungs berechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch, Schneelawine A Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luft bewegung von mindestens Windstärke 8. Mit Ausnahme von Fahrzeugen mit Versicherungsschutz Basis ist für alle anderen Fahrzeuge auch die unmittelbare Einwirkung von Erdbeben, Erdrutsch oder Schneelawine auf das Fahrzeug versichert. Erdbeben sind naturbedingte Erschütterungen des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst werden. Erdrutsche sind von Berghängen abgehende Gesteins-, Geröll- oder Schlammmassen. Schneelawinen sind von Berghängen abgehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind jeweils Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind in allen Fällen Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Zusammenstoß mit Haarwild A Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein). Glasbruch A Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges. Kurzschlussschäden an der Verkabelung A Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeuges durch Kurzschluss. Tierbiss A Für alle Fahrzeugarten, für die nicht der Ver siche rungsschutz Basis oder Premium beantragt werden kann, sind Schäden versichert, die unmittelbar durch Tierbiss an Bremsleitungen, Kabeln, Schläuchen oder Dämmmaterial entstanden sind. Folgeschäden an anderen Teilen sind nicht versichert. Zusatzdeckungen bei Versicherungsschutz Premium: Tierbiss und Folgeschäden A In der Teilkaskoversicherung mit Versicherungsschutz Premium werden unmittelbar durch Tierbiss an Bremsleitungen, Kabeln, Schläuchen oder Dämmmaterial entstandene Schäden ersetzt. Folgeschäden an anderen Teilen werden bis Euro ersetzt. Leuchtmittelersatz nach einem Glasschaden A Die Teilkaskoversicherung umfasst bei Ver siche rungsschutz Premium nach einem Glasschaden auch den Ersatz beschädigter Leuchtmittel (inklusive Xenonlicht).

10 10 Reinigung nach einem Glasschaden A Die Teilkaskoversicherung umfasst bei Versicherungsschutz Premium auch die Erstattung erforderlicher Kosten für die Reinigung des Innenraumes nach einem Glasschaden. Zusammenstoß mit Nutztieren A Die Teilkaskoversicherung bei Versicherungsschutz Premium bietet Versicherungsschutz auch bei Schäden durch einen Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeuges mit Pferden, Rindern, Schafen und Ziegen. Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit A Die Teilkaskoversicherung bei Versicherungsschutz Premium bietet Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht A.2.3 a) bei Entwendung des Fahrzeuges oder seiner mitversicherten Teile oder b) wenn der Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt wurde. Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeuges ein schließlich seiner mitversicherten Teile durch die nach folgenden Ereignisse: Ereignisse der Teilkaskoversicherung A Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkaskoversicherung nach A.2.2. Unfall A Versichert ist ein Unfall des Fahrzeuges, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorganges oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Über be anspruchung des Fahrzeuges und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen. Mut- oder böswillige Handlungen A Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu nutzen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeuges beauftragt wurden (z. B. Reparateur, Hotelangestellter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haus haltsangehörige). Zusatzdeckung bei Versicherungsschutz Premium: Auslandsschadenschutz A Die Vollkaskoversicherung umfasst bei Ver siche rungsschutz Premium auch die Regulierung des Schadens am versicherten Fahrzeug durch einen Unfall mit einem nicht in der Bundesrepublik Deutschland versicherten Kraftfahrzeug im Ausland, wenn und soweit der Unfallgegner ganz oder teilweise haftet. Hierbei richtet sich die Schaden regulierung nach deutschem Recht und ersetzt den Schaden in gleicher Weise, als wenn Sie gegen den ausländischen Unfallgegner Ansprüche aus der Kraft fahrzeug-haftpflichtversicherung hätten. Die Ent schädi gung richtet sich nach der Kraftfahrzeug-Haft pflicht ver sicherung der ERGO Versicherung AG mit Ver siche rungs schutz Premium. Als Ausland gilt der Geltungs bereich gemäß A.1.4 ohne das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit A Die Vollkaskoversicherung bei Versicherungsschutz Premium bietet Versicherungsschutz auch bei grober Fahr lässig keit. Dies gilt nicht A.2.4 A.2.5 a) bei Entwendung des Fahrzeuges oder seiner mitversicherten Teile oder b) wenn der Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt wurde. In welchen Ländern besteht der Versicherungsschutz? Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert A Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwertes des Fahrzeuges. Wird das Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung repariert, gilt A Zusatzdeckung bei Versicherungsschutz Premium: Neupreisentschädigung für Erstbesitzer A In der Kaskoversicherung mit Versicherungsschutz Premium von Personenkraftwagen (ausgenommen Taxen, Mietwagen, Selbstfahrervermiet-Pkw) erhöht sich für Schäden, die in den ersten sechs Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeuges eintreten, die Leistungsgrenze nach A auf den Neupreis des Fahrzeuges, wenn Sie Erstbesitzer des Fahrzeuges sind und sich das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles in Ihrem Eigentum befindet oder wenn es ein auf Sie zugelassenes geleastes bzw. fremdfinanziertes Fahrzeug ist. Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Pkw in der versicherten Ausführung oder eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich ist die unverbind liche Emp fehlung des Herstellers abzüglich orts-, marken- und branchenüblicher Nachlässe. Diese Neu preis ent schädi gung erhalten Sie auch, wenn die erforder lichen Kosten der Wiederherstellung 80 Prozent des Neu preises erreichen oder übersteigen.

11 11 A Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der Sie nachweisen, dass Sie neben dem Wieder beschaffungswert auch diesen Betrag innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der Entschädigung für die Reparatur des Fahrzeuges oder den Erwerb eines anderen Fahrzeuges verwendet haben. Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls A Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust von Personenkraft wagen, Taxen, Mietwagen, Selbstfahrervermiet- Personen kraft wagen, Camping kraftfahrzeugen bzw. Wohnmobilen infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um 10 Prozent. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.10 bleibt hiervon unberührt. Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert? A Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeuges dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. A Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuges am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. Leistungsgrenze ist in allen Fällen der Betrag, der am Tag des Schadenereignisses für ein neues Fahrzeug gleichen Typs und gleicher Ausstattung (oder eines vergleichbaren Nachfolgemodells in der versicherten Ausführung) nach unverbindlicher Empfehlung des Herstellers abzüglich orts-, marken- und branchenüblicher Nachlässe zu zahlen wäre. A Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeuges im beschädigten oder zerstörten Zustand. A.2.6 Was zahlen wir bei Beschädigung? Reparatur A Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, wenn Sie uns die Reparatur durch eine Rechnung nachweisen. b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder belegen Sie die Reparatur nicht durch eine Rechnung, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wieder beschaffungswertes. Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet. Abschleppen A Für Personenkraftwagen (ausgenommen Taxen, Mietwagen, Selbstfahrervermiet-Personenkraftwagen), Krafträder bzw. -roller mit Ausnahme der Leicht- und Kleinkrafträder bzw. -roller und für Campingfahrzeuge bzw. Wohnmobile ersetzen wir im Rahmen der Kaskoversicherung keine Abschlepp kosten. Ansonsten ersetzen wir bei Beschädigung des Fahrzeuges die Kosten für das Abschleppen vom Schaden ort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Die Kosten des Abschleppens werden auf die Obergrenzen nach A angerechnet. Abzug neu für alt A Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, ziehen wir von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Bei Personenkraftwagen, Krafträdern und Omnibussen ist der Abzug neu für alt auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis in den ersten vier Jahren, bei den übrigen Fahrzeugarten in den ersten drei Jahren nach der Erstzulassung des Fahrzeuges eintritt. Für elek tronische Navigationssysteme wird entsprechend des Alters für jeden angefangenen Monat ein Abzug von 1 Prozent vorgenommen. Zusatzdeckung bei Versicherungsschutz Premium: In der Vollkaskoversicherung im Versicherungsschutz Premium entfällt der Abzug neu für alt (Abschnitt A.2.6.3); dies gilt nicht für Radio, Cassettenrekorder, CD- Spieler, CD-Wechsler, Equalizer, DVD- / MP3-Spieler, Verstärker oder CB-Funk-Gerät kombiniert mit Radio oder auch entsprechendes Mehrzweckgerät sowie für zum Schadenzeitpunkt mehr als zwei Jahre alte elektronische Navigationssysteme. Für zum Schadenzeitpunkt mehr als zwei Jahre alte elektronische Navigationssysteme wird ab dem dritten Jahr für jedes dann angefangene Jahr ein Abzug von 10 Prozent vorgenommen. Werkstattsteuerung bei Versicherungsschutz Basis: A Haben Sie Versicherungsschutz Basis gewählt, sind Sie bei einem Kaskoschaden verpflichtet, uns die Auswahl der Werkstatt zu überlassen: a) Wir lassen die Schadenhöhe feststellen und wählen im Reparaturfall die Werkstatt aus, in der das Fahrzeug repariert wird, erteilen den Reparaturauftrag und tragen die Kosten der Fahrzeugreparatur im Rahmen der Entschädigungsgrenzen gemäß Abschnitte A bis A und unter Berücksichtigung einer vereinbarten Selbstbeteiligung gemäß Abschnitt A b) Ein nicht fahrfähiges oder nicht verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir auf unsere Kosten vom Schaden ort in die von uns ausgewählte Werkstatt transportieren, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.

12 12 A.2.7 Ein fahrfähiges und verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir nur dann auf unsere Kosten vom Schadenort in die von uns ausgewählte Werkstatt transportieren, falls die Ent fernung zwischen Ihrem Wohnort in Deutschland und der Werkstatt mehr als 25 km beträgt. Den Transport des Fahrzeuges nach der Reparatur von der Werkstatt zu Ihrem Wohnsitz in Deutschland übernehmen wir nur, falls die Entfernung von der Werkstatt mehr als 25 km beträgt. c) Wenn Sie uns die Auswahl der Werkstatt nicht überlassen und das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt repariert wird, die wir nicht bestimmt haben, kürzen wir unsere nach A.2.6 bis A.2.11 berechnete Ersatz leistung um 12 Prozent, mindestens jedoch um 100, Euro. Eventuell vereinbarte Selbstbeteiligungen bleiben hiervon unberührt. Abschnitte A a) und b) gelten nicht. d) Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, leisten wir gemäß Abschnitt A b) bis A.2.11 die Entschädigung (ohne Mehrwertsteuer) in der Höhe, wie sie im Falle einer durch uns veranlassten Reparatur entstanden wäre. Abschnitte A a) bis c) gelten nicht. e) Die Werkstattsteuerung gilt nur bei Schadenfällen in Deutschland, bei denen Ihr Fahrzeug oder mitversicherte Teile beschädigt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen für die Ermittlung der Ersatzleistung gemäß der Abschnitte A.2.5 und A.2.6. Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. A.2.10 A.2.11 A.2.12 im Zusam menhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. Selbstbeteiligung Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Sofern über einen Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind, gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung für jedes versicherte Fahrzeug und für jeden Schadenfall gesondert. Sofern die beschädigte Windschutzscheibe von einem durch uns vermittelten Anbieter ohne Neueinbau repariert wird und kein weiterer Schaden am Fahrzeug zu repa rieren ist, verzichten wir auf die Selbstbeteiligung. Was wir nicht ersetzen Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Kosten eines Mietfahrzeuges oder Nutzungsausfall. Bei Vereinbarung des Zusatzbausteines KaskoPlus zum Versicherungsschutz Premium ersetzen wir Kosten für ein Mietfahrzeug und Wertminderung unter den Voraussetzungen und in Höhe gemäß Abschnitt A Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung A.2.8 A.2.9 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schaden be seitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwert steuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Zusätzliche Regelungen bei Entwendung Wiederauffinden des Fahrzeuges A Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wieder aufgefunden und können Sie innerhalb dieses Zeitraumes mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen, sind Sie zur Rücknahme verpflichtet. Eigentumsübergang nach Entwendung A Sind Sie nicht nach A zur Rücknahme des Fahrzeuges verpflichtet und steht unsere Leistungspflicht fest, werden wir dessen Eigentümer. Anteilige Entschädigung A Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.3.1 oder E.6.1) oder wegen grober Fahrlässigkeit gemäß A Satz 2 gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungs erlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die A Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen aus. A Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie von uns einen angemessenen Vorschuss auf die Ent schädigung verlangen. A Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang Ihrer schriftlichen Schadenanzeige. A Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. A.2.13 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug, werden wir unsere Ersatzleistung nicht zurückfordern. Dies gilt nicht, wenn diese Person das Schadenereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher

13 13 Gemeinschaft, werden wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurückfordern. A Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. A.2.14 Satz 1 und 2 gelten für Berufsbeifahrer nach A.1.2. d) sowie für einen Mieter oder Entleiher des Fahrzeuges entsprechend. Was ist nicht versichert? A.2.16 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör Bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden von mitversicherten Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehör gelten die Abschnitte A.2.5 bis A.2.15 entsprechend. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. A.2.17 Zusatzleistungen in der Kaskoversicherung Premium mit Zusatzbaustein KaskoPlus Zu den Leistungen des Versicherungsschutzes Premium erhalten Sie mit dem Zusatzbaustein KaskoPlus je nach Fahrzeugart folgende Leistungen: Rennen A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Reifenschäden A Kein Versicherungsschutz besteht, wenn nur die Reifen beschädigt oder zerstört werden. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Schäden durch Kernenergie A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2.15 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) A Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wieder beschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sach ver ständigenausschuss. A Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sach verstän digen benennen, wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt. A Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. A Für Personenkraftwagen (ausgenommen Taxen, Mietwagen, Selbstfahrervermiet-Personenkraftwagen) erhalten Sie: Kaufpreisentschädigung a) Mit dem Zusatzbaustein KaskoPlus erhöhen wir nach Ablauf der sechs Monate, in denen wir die Neu preisentschädigung gemäß den Abschnitten A und A zahlen würden, für weitere achtzehn Monate unsere Leistungsgrenze auf den Kaufpreis. Sofern Sie das Fahrzeug in den ersten 24 Monaten nach Erstzulassung erworben haben, erhöht sich unsere Leistungsgrenze in diesen ersten 24 Monaten nach Erstzulassung ebenfalls auf den Kaufpreis. Kaufpreis ist der Preis, der für das versicherte Fahrzeug bei Anschaffung tatsächlich entrichtet worden ist. Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Kaufpreisentschädigung jeweils nur in der Höhe, in der Sie nachweisen, dass Sie neben dem Wiederbeschaffungswert auch diesen Betrag innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der Entschädigung für die Reparatur des Fahrzeuges oder den Erwerb eines anderen Fahrzeuges verwendet haben. Höhere Entschädigung bei Totalschaden b) Mit dem Zusatzbaustein KaskoPlus erhöhen wir unsere Entschädigungsleistung für einen Totalschaden, die Zerstörung oder den Verlust des gesamten Fahrzeuges gemäß Abschnitt A.2.5 im dritten Jahr nach Erst zulassung um 5 Prozent, für einen Total schaden, die Zerstörung oder den Verlust des gesamten Fahrzeuges im vierten Jahr nach Erstzulassung um 10 Prozent und für einen Totalschaden, die Zerstörung oder den Verlust des gesamten Fahrzeuges vom fünften bis Ende des fünf zehnten Jahres nach Erstzulassung um 15 Prozent. Wir zahlen die erhöhte Entschädigung nur in der Höhe, in der Sie nachweisen, dass Sie neben der Ent schädigungs leistung gemäß A.2.5 auch diesen Betrag innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der Ent schädigung für die Reparatur des Fahrzeuges oder den Erwerb eines anderen Fahrzeuges verwendet haben. Kosten eines Mietfahrzeuges c) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert und weisen Sie uns die Reparatur durch eine Rechnung nach, bezahlen wir bei Vereinbarung des Zusatzbausteines KaskoPlus bei Anmietung eines

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