Wichtige Informationen zu Ihrer Kraftfahrtversicherung

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1 Kraftfahrtversicherung Wichtige Informationen zu Ihrer Kraftfahrtversicherung Kundeninformation Allgemeine Bedingungen (AKB) Sonderbedingungen InterAss Allgemeine Bedingungen für die Autoschutzbriefversicherung Merkblatt zur Datenverarbeitung Information zur Bonitätsprüfung Stand Versichern heißt verstehen.

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3 3 Kundeninformation zu den Kraftfahrtversicherungen der ERGO Versicherung AG Informationen zum Versicherer Versicherer für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, die Kraftfahrzeug- Umweltschadenhaftpflicht-, die Kasko-, die Kraft fahrt unfall versiche rung und die Autoschutzbriefversicherung ist die ERGO Versicherung AG Victoriaplatz Düsseldorf Sitz: Düsseldorf. Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf HRB Die Namen der Personen, die für unsere Gesellschaft vertretungsberechtigt sind, finden Sie in der so genannten Vorstandsleiste auf Ihrem Antrag. Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist im In- und Ausland der unmittelbare Betrieb aller Arten der Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung und der Betrieb der Rückversicherung in allen Zweigen. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanz dienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, Bonn. Informationen zu den Verträgen Die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, die Kraftfahrzeug-Umweltschadenhaft pflicht-, die Kasko-, die Kraftfahrtunfall- und die Auto schutz briefver siche rung sind rechtlich voneinander getrennte selbstständige Verträge. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bietet europaweit Versiche rungs schutz, wenn eine versicherte Person einen ersatzpflichtigen Unfall mit dem Kraftfahrzeug während der Wirk samkeit des Vertrages verursacht. Wenn neben der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Umweltschadenhaft pflichtversicherung besteht, bietet diese Schutz, wenn gegen Sie öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz erhoben werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf mit dem Fahrzeug verursachte Umweltschäden. Sofern eine Kaskoversicherung abgeschlossen wird, ist auch das Fahrzeug gegen Schäden während der Wirksamkeit des Vertrages versichert. Besteht zusätzlich eine Kraftfahrtunfallversicherung, sind die versicherten Personen auch bei Unfällen bei dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges versichert. Wenn auch eine Auto schutz brief ver siche rung abgeschlossen wird, hilft diese den versicherten Personen bei Panne, Diebstahl oder Unfall. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen der ERGO Versiche rung AG für die Kraftfahrtversicherung (AKB), die Sonder bedingungen InterAss der ERGO Versicherung AG für die Kraft fahrt versicherung (InterAss) sowie für die Autoschutzbriefversicherung die Allge meinen Be dingungen der ERGO Versicherung AG für die Auto schutz briefversicherung in der Kraft fahrt ver sicherung. Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den Abschnitten A.1 bis A.4 AKB, im Abschnitt A InterAss bzw. in den Abschnitten A bis F der Bedingungen für die Autoschutzbriefversicherung. Angaben zum Gesamtpreis (Beitrag) einschließlich der gesetzlichen Versicherungssteuer und zur Zahlungsweise finden Sie im Antrag. Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung können Sie Abschnitt C AKB entnehmen. Sollten sich z. B. risikobedingt Abweichungen hiervon ergeben, werden wir Sie hierüber mit der Übersendung des Versicherungsscheines gesondert informieren. Sie können dann dem Versicherungsabschluss widersprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren wir Sie dann gesondert. Die Versicherungsverträge kommen jeweils mit der Annahme Ihres Antrages durch den Versicherer zustande. Der Ver sicherungs schutz beginnt zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Abschnitt C AKB zahlen. Sie können Ihre Anträge innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Ver sicherungs bedingungen und die Widerrufsbelehrung in Textform vollständig vorliegen. Die Widerrufsfrist wird mit rechtzeitiger Ab sendung des Widerrufs gewahrt. Die Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs können Sie dem Antrag und dem Ver siche rungs schein entnehmen. Angaben zur Laufzeit können Sie Abschnitt G.1 AKB sowie Ihrem Antrag entnehmen. Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen finden Sie in den Abschnitten G.2 bis G.6 AKB. Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland (Eingangsbemerkung AKB). Welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist, ist in Abschnitt I AKB geregelt. Die Vertragsbedingungen werden ebenso wie diese Kundeninformation in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Vertragslaufzeit erfolgt ebenfalls in deutscher Sprache. Informationen zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Die ERGO ist Mitglied im Verein»Versiche rungsombudsmann e. V.«, Leipziger Straße 121, Berlin ( Soweit Sie Verbraucher im Sinne der Verfahrensordnung sind, können Sie damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Fragen oder Beschwerden können Sie an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, Bonn richten.

4 4 Bedingungen Kraftfahrtversicherung Allgemeine Bedingungen der ERGO Versicherung AG für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Inhalt Seite Seite A Welche Leistungen umfasst Ihre Versicherung? 7 A.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen 7 A.1.1 Was ist versichert? 7 A.1.2 Wer ist versichert? 8 A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 8 A.1.4 In welchen Ländern besteht der Versicherungsschutz? 8 A.1.5 Was ist nicht versichert? 8 A.2 Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem Fahrzeug 9 A.2.1 Was ist versichert? 9 A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung versichert? 9 A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung versichert? 10 A.2.4 In welchen Ländern besteht der Versicherungsschutz? 10 A.2.5 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? 10 A.2.6 Was zahlen wir bei Beschädigung? 11 A.2.7 Sachverständigenkosten 12 A.2.8 Mehrwertsteuer 12 A.2.9 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung 12 A.2.10 Selbstbeteiligung 12 A.2.11 Was wir nicht ersetzen 12 A.2.12 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung 12 A.2.13 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? 12 A.2.14 Was ist nicht versichert? 13 A.2.15 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) 13 A.2.16 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör 13 A.2.17 Zusatzleistungen in der Vollkaskoversicherung Premium mit Zusatzbaustein KaskoPlus 13 A.3 Kraftfahrtunfallversicherung wenn Insassen verletzt oder getötet werden 14 A.3.1 Was ist versichert? 14 A.3.2 Wer ist versichert? 14 A.3.3 In welchen Ländern besteht der Versicherungsschutz? 14 A.3.4 Welche Leistungen umfasst die Kraftfahrtunfallversicherung? 14 A.3.5 Leistung bei Invalidität 15 A.3.6 Leistung bei Tod 15 A.3.7 Krankenhaustagegeld bei Unfällen mit angelegtem Sicherheitsgurt 15 A.3.8 Welche Auswirkungen haben vor dem Unfall bestehende Krankheiten oder Gebrechen? 16 A.3.9 Fälligkeit und Zahlung, Abtretung 16 A.3.10 Was ist nicht versichert? 16 A.4 Kraftfahrzeug-Umwelt schaden haft pflicht ver sicherung wenn öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umwelt schadens gesetz gegen Sie erhoben werden 17 A.4.1 Was ist versichert? 17 A.4.2 Wer ist versichert? 17 A.4.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 17 A.4.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 17 A.4.5 Was ist nicht versichert? 17 B Zustandekommen und Beginn des Vertrages sowie vorläufiger Versicherungsschutz 18 B.1 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 18 B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz 18 C Beitragszahlung 18 C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrages 18 C.2 Zahlung des Folgebeitrages 19 C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 19 C.4 Zahlung bei Lastschriftermächtigung 19 C.5 Zahlung bei Saisonkennzeichen 19 C.6 Zahlungsperiode 19 C.7 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 20 D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeuges und welche Folgen haben Pf lichtverletzungen? 20 D.1 Pflichten bei allen Versicherungsarten 20 D.2 Zusätzliche Pflichten in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und Kraftfahrzeug-Umwelt schaden haftpflicht versicherung 20 D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung Ihrer Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeuges? 20

5 5 E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und welche Folgen haben Pf lichtverletzungen? 20 E.1 Pflichten bei allen Versicherungsarten 20 E.2 Zusätzliche Pflichten in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung 21 E.3 Zusätzliche Pflichten in der Kaskoversicherung 21 E.4 Zusätzliche Pflichten in der Kraftfahrtunfallversicherung 21 E.5 Zusätzliche Pflichten in der Kraftfahrzeug-Umweltschaden haft pflicht ver siche rung 21 E.6 Welche Folgen hat eine Verletzung Ihrer Pflichten im Schadenfall? 22 F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 22 F.1 Welche Pflichten gelten auch für mitversicherte Personen? 22 F.2 Ausübung der Rechte 22 F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen 23 G Laufzeit und Kündigung des Vertrages, Veräußerung des Fahrzeuges, Wagniswegfall und Bedingungsänderung 23 G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 23 G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 23 G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 24 G.4 Kündigung und sonstige Beendigung einzelner Versicherungen 25 G.5 Form und Zugang der Kündigung 25 G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung 25 G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeuges zu beachten? 25 G.8 Wagniswegfall 25 G.9 Unter welchen Voraussetzungen können wir diese Versiche rungsbedingungen anpassen? 25 H Außerbetriebsetzung, Ruhe versiche rung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und Kurz zeit kennzeichen 26 H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? 26 H.2 Abschluss einer gesonderten Ruheversicherung 26 H.3 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 26 H.4 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 26 H.5 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen? 27 I Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 27 I.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind 27 I.2 Gerichtsstände 27 J Beitragsberechnung nach Regionalklassen, Typklassen, Tarif und Tarifgruppen 27 J.1 Regionalklassen 27 J.2 Typklassen 28 J.3 Unter welchen Voraussetzungen können wir unseren Tarif in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung ändern? 28 J.4 Kündigungsrecht 29 J.5 Berufsgruppen (Tarifgruppen) 29 J.5.1 Tarifgruppe A 29 J.5.2 Tarifgruppen B 1 bis B 3 und B 29 J.5.3 Tarifgruppen N 1 bis N 4 und N 30 J.5.4 Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Tarifgruppen 31 J.6 Änderung der Regelungen für Regio- und Typklassen sowie Berufsgruppen (Tarifgruppen) 31 J.7 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 31 J.8 Welche Gefahren- und Tarifierungsmerkmale können die Höhe Ihres Beitrages noch beinflussen? 31 J.9 Besonderheiten, die für einzelne Merkmale gelten 31 J.9.1 Nächtlicher Abstellort 31 J.9.2 Fahrerkreis des Fahrzeuges 31 J.9.3 Kinder 32 J.9.4 Zweitfahrzeuge 32 J.9.5 Firmenfahrzeuge 32 J.9.6 Beitragszahlung 32 K Schadenfreiheitsrabattsystem 32 K.1 Einstufung in Schadenfreiheits- und Schadenklassen (SF Klassen) 32 K.2 Ersteinstufung 32 K.2.1 Einstufung in SF-Klasse 0 32 K.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1/2 32 K.2.3 Sonderersteinstufung für Mietwagen und Taxen 33 K.2.4 Sonderersteinstufung in SF Klasse 2 33 K.2.5 Anrechnung des Schadenverlaufes der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung 33 K.2.6 Führerscheinsonderregelung 33 K.2.7 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse 33 K.3 Jährliche Neueinstufung 33 K.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung 33 K.3.2 Neueinstufung bei schadenfreiem Verlauf 33 K.3.3 Neueinstufung bei Saisonkennzeichen 34 K.3.4 Neueinstufung bei Verträgen mit SF-Klasse 1/2, S, 0 oder M 34 K.3.5 Neueinstufung bei Verträgen für Mietwagen und Taxen und Verträgen mit SF-Klasse 2 34 K.3.6 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf 34 K.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? 34 K.4.1 Schadenfreier Verlauf 34 K.4.2 Schadenbelasteter Verlauf 34

6 6 K.5 Wie können Sie einen Rabattverlust vermeiden? 34 K.5.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 34 K.5.2 Vollkaskoversicherung bei Versicherungsschutz Premium 34 K.5.3 Versicherungsschutz Premium mit Zusatzbaustein Rabattschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in der Vollkaskoversicherung 35 K.6 Übernahme eines Schadenverlaufes 35 K.6.1 In welchen Fällen ist die Übernahme eines Schadenverlaufes möglich? 35 K.6.2 Weitere Regelungen für die Übernahme 35 K.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? 36 K.6.4 Übernahme des Schadenverlaufes nach Betriebsübernahme 36 K.7 Einstufung nach Abgabe Ihres Schadenverlaufes 36 K.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 36 K.9 Änderung der SFR-Struktur 37 K.10 Nach welcher Person richtet sich die Einstufung? 37 Sonderbedingungen InterAss der ERGO Versicherung AG für die Kraftfahrtversicherung (InterAss) 46 Allgemeine Bedingungen der ERGO Versicherung AG für die Autoschutzbriefversicherung in der Kraftfahrtversicherung 49 Merkblatt zur Datenverarbeitung 54 Information zur Bonitätsprüfung 54 L Änderung Ihres Beitrages aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstandes 37 L.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabattes 37 L.2 Änderung von Gefahren- und Tarifierungsmerkmalen 37 L.2.1 Welche Änderungen werden berücksichtigt? 37 L.2.2 Auswirkung auf den Beitrag 37 L.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels 37 L.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Gefahren- und Tarifierungsmerkmalen und mögliche Folgen 37 L.4.1 Angaben bis zur Antragstellung 37 L.4.2 Anzeige von Änderungen nach Abschluss des Vertrages 38 L.5 Änderung der Verwendung des Fahrzeuges 38 Anhang 40 I. Teileliste 40 II. Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahrzeugen 42 III. Schadenfreiheits- und Schadenklassen (SF-Klassen) gemäß K Einstufungstabellen Rückstufungstabellen 44

7 7 Allgemeine Bedingungen der ERGO Versicherung AG für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Stand Eingangsbemerkung Die Kraftfahrtversicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versiche rungsvertrages folgende Versicherungsarten: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (A.1) Kaskoversicherung (A.2) Kraftfahrtunfallversicherung (A.3) Kraftfahrzeug-Umweltschadenhaftpflichtversicherung (A.4) Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Für Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und Handwerks sowie für Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller gelten nur die Bestimmungen der Abschnitte A.1 bis G, I, J.3, J.4, J.7, J.8, J.9.6, L.4 sowie die Anhänge I. und II.. Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Wagnisse, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. In unseren Bedingungen wird allein aus Gründen der Lesbarkeit oft nur die männliche Form der Bezeichnungen (z. B. Ver sicherungs nehmer, Ehegatte) verwendet. Selbstverständlich ist dabei auch immer die weibliche Bezeichnung mit gemeint. Eingetragene Lebenspartner im Sinne dieser Bedingungen sind Partnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie vergleichbare eingetragene Partnerschaften nach dem Recht anderer EU-Staaten. Für Personenkraftwagen (ausgenommen Mietwagen, Taxen, Selbst - fahrer vermiet-personenkraftwagen), Campingfahrzeuge und Krafträder bzw. roller (ausgenommen Leicht- und Klein kraft räder bzw. roller) können Sie Versicherungsschutz Kraftfahrt Basis oder Kraft fahrt Premium beantragen. Haben Sie sich für unseren Versicherungsschutz Kraftfahrt Premium entschieden, können Sie noch die Zusatzbausteine KaskoPlus bzw. Rabattschutz hinzu wählen. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung können Sie alternativ die gesetzliche Mindestdeckung beantragen. A Welche Leistungen umfasst Ihre Versicherung? A.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen A.1.1 Was ist versichert? Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt A Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeuges a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögens schäden) und deswegen gegen Sie oder uns Schaden ersatz ansprüche aufgrund Haft pflicht bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßen verkehrs gesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflicht be stimmun gen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeuges gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche A Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld. A Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind. Regulierungsvollmacht A Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen A Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Zusatzdeckung bei Versicherungsschutz Premium für das Führen fremder Fahrzeuge im Ausland A Der Versicherungsschutz Premium erstreckt sich zusätzlich auf den Gebrauch eines von Ihnen angemieteten fremden, versicherungspflichtigen Selbst fahrer ver miet- Kraftfahrzeuges auf einer Reise im Ausland, soweit nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Die Zusatzdeckung besteht jeweils nur für Anmietungen von Personenkraftwagen, Campingfahrzeugen oder Krafträdern bzw. rollern (ausgenommen Leicht- und Kleinkrafträder bzw. roller). Der Versicherungsschutz gilt nur für den oder die in der Bundesrepublik Deutschland in Ihrem jeweiligen Vertrag vereinbarten Fahrer und umfasst weder die gesetzliche Haftpflicht des Halters des fremden Fahrzeuges noch Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des fremden Fahrzeuges.

8 8 A.1.2 Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß A.1.4 ohne das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Höchstgrenze der Leistung je Schadenereignis entspricht der in der Bundesrepublik Deutschland in Ihrem jeweiligen Vertrag vereinbarten Versicherungssumme. Die übrigen vertraglichen Vereinbarungen gelten entsprechend. Wer ist versichert? Der Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang dieses Versicherungsvertrages. Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) A Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte (Grüne Versicherungskarte) ausgehändigt, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft pflichtversicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit diese nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A Satz 2. A.1.5 Was ist nicht versichert? a) den Halter des Fahrzeuges, b) den Eigentümer des Fahrzeuges, c) den Fahrer des Fahrzeuges, d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, e) Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeuges tätig ist, g) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A mitversicherten Fahrzeuges. Vorsatz A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Genehmigte Rennen A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen ist eine Pflichtverletzung nach D.2.2. Beschädigungen des versicherten Fahrzeuges A Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeuges. A.1.3 Diese Personen können Ansprüche aus dem Ver sicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der mitversicherten Personen finden Sie in Abschnitt F. Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? Höchstzahlung A Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Übersteigen der Versicherungssummen A Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selber einstehen. A.1.4 In welchen Ländern besteht der Versicherungsschutz? Versicherungsschutz in Europa und in der EU A Sie haben in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die Beschädigungen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder abgeschleppten Fahrzeuges A Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahr zeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeuges. Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üb licher Hilfeleistung abgeschleppt wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden Ver sicherungs schutz. Beschädigung von beförderten Sachen A Kein Versicherungsschutz besteht bei Schaden ersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeuges üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeuges zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z. B. Reise gepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.

9 9 Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person A Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögens schäden, die Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch eine mitversicherte Person bei Gebrauch des Fahrzeuges zugefügt werden. Bei einem Personen schaden besteht jedoch Versicherungsschutz (z. B. Sie werden als Beifahrer Ihres Fahrzeuges verletzt). Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen A Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Vertragliche Ansprüche A Kein Versicherungsschutz besteht für Haft pflicht ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Schäden durch Kernenergie A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2 Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem Fahrzeug A.2.1 A.2.2 Was ist versichert? Versichert ist Ihr Fahrzeug. Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch dessen unter Tabellenanhang I. als mitversichert aufgeführte Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführte Fahrzeugzubehörteile, sofern sie straßen verkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeuges einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Brand und Explosion A Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Entwendung A Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Eine Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentums vor behalt überlassen wurde. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeuges beauftragt wurde (z. B. Reparateur, Hotelangestellter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Ver fügungs berechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch, Schneelawine A Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luft bewegung von mindestens Windstärke 8. Mit Ausnahme von Fahrzeugen mit Versicherungsschutz Basis ist für alle anderen Fahrzeuge auch die unmittelbare Einwirkung von Erdbeben, Erdrutsch oder Schneelawine auf das Fahrzeug versichert. Erdbeben sind naturbedingte Erschütterungen des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst werden. Erdrutsche sind von Berghängen abgehende Gesteins-, Geröll- oder Schlammmassen. Schneelawinen sind von Berghängen abgehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind jeweils Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind in allen Fällen Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Zusammenstoß mit Haarwild A Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein). Glasbruch A Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges. Kurzschlussschäden an der Verkabelung A Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeuges durch Kurzschluss. Tierbiss A Für alle Fahrzeugarten, für die nicht der Ver siche rungsschutz Basis oder Premium beantragt werden kann, sind Schäden versichert, die unmittelbar durch Tierbiss an Bremsleitungen, Kabeln, Schläuchen oder Dämmmaterial entstanden sind. Folgeschäden an anderen Teilen sind nicht versichert. Zusatzdeckungen bei Versicherungsschutz Premium: Tierbiss und Folgeschäden A In der Teilkaskoversicherung mit Versicherungsschutz Premium werden unmittelbar durch Tierbiss an Bremsleitungen, Kabeln, Schläuchen oder Dämmmaterial entstandene Schäden ersetzt. Folgeschäden an anderen Teilen werden bis Euro ersetzt. Leuchtmittelersatz nach einem Glasschaden A Die Teilkaskoversicherung umfasst bei Ver siche rungsschutz Premium nach einem Glasschaden auch den Ersatz beschädigter Leuchtmittel (inklusive Xenonlicht).

10 10 Reinigung nach einem Glasschaden A Die Teilkaskoversicherung umfasst bei Versicherungsschutz Premium auch die Erstattung erforderlicher Kosten für die Reinigung des Innenraumes nach einem Glasschaden. Zusammenstoß mit Nutztieren A Die Teilkaskoversicherung bei Versicherungsschutz Premium bietet Versicherungsschutz auch bei Schäden durch einen Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeuges mit Pferden, Rindern, Schafen und Ziegen. Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit A Die Teilkaskoversicherung bei Versicherungsschutz Premium bietet Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht A.2.3 a) bei Entwendung des Fahrzeuges oder seiner mitversicherten Teile oder b) wenn der Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt wurde. Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeuges ein schließlich seiner mitversicherten Teile durch die nach folgenden Ereignisse: Ereignisse der Teilkaskoversicherung A Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkaskoversicherung nach A.2.2. Unfall A Versichert ist ein Unfall des Fahrzeuges, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorganges oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Über be anspruchung des Fahrzeuges und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen. Mut- oder böswillige Handlungen A Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu nutzen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeuges beauftragt wurden (z. B. Reparateur, Hotelangestellter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haus haltsangehörige). Zusatzdeckung bei Versicherungsschutz Premium: Auslandsschadenschutz A Die Vollkaskoversicherung umfasst bei Ver siche rungsschutz Premium auch die Regulierung des Schadens am versicherten Fahrzeug durch einen Unfall mit einem nicht in der Bundesrepublik Deutschland versicherten Kraftfahrzeug im Ausland, wenn und soweit der Unfallgegner ganz oder teilweise haftet. Hierbei richtet sich die Schaden regulierung nach deutschem Recht und ersetzt den Schaden in gleicher Weise, als wenn Sie gegen den ausländischen Unfallgegner Ansprüche aus der Kraft fahrzeug-haftpflichtversicherung hätten. Die Ent schädi gung richtet sich nach der Kraftfahrzeug-Haft pflicht ver sicherung der ERGO Versicherung AG mit Ver siche rungs schutz Premium. Als Ausland gilt der Geltungs bereich gemäß A.1.4 ohne das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit A Die Vollkaskoversicherung bei Versicherungsschutz Premium bietet Versicherungsschutz auch bei grober Fahr lässig keit. Dies gilt nicht A.2.4 A.2.5 a) bei Entwendung des Fahrzeuges oder seiner mitversicherten Teile oder b) wenn der Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt wurde. In welchen Ländern besteht der Versicherungsschutz? Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert A Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwertes des Fahrzeuges. Wird das Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung repariert, gilt A Zusatzdeckung bei Versicherungsschutz Premium: Neupreisentschädigung für Erstbesitzer A In der Vollkaskoversicherung mit Versicherungsschutz Premium von Personenkraftwagen (ausgenommen Taxen, Mietwagen, Selbstfahrervermiet-Pkw) erhöht sich für Schäden, die in den ersten sechs Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeuges eintreten, die Leistungsgrenze nach A auf den Neupreis des Fahrzeuges, wenn Sie Erstbesitzer des Fahrzeuges sind und sich das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles in Ihrem Eigentum befindet oder wenn es ein auf Sie zugelassenes geleastes bzw. fremdfinanziertes Fahrzeug ist. Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Pkw in der versicherten Ausführung oder eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich ist die unverbind liche Emp fehlung des Herstellers abzüglich orts-, marken- und branchenüblicher Nachlässe. Diese Neu preis ent schädi gung erhalten Sie auch, wenn die erforder lichen Kosten der Wiederherstellung 80 Prozent des Neu preises erreichen oder übersteigen.

11 11 A Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der Sie nachweisen, dass Sie neben dem Wieder beschaffungswert auch diesen Betrag innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der Entschädigung für die Reparatur des Fahrzeuges oder den Erwerb eines anderen Fahrzeuges verwendet haben. Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls A Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust von Personenkraft wagen, Taxen, Mietwagen, Selbstfahrervermiet- Personen kraft wagen, Camping kraftfahrzeugen bzw. Wohnmobilen infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um 10 Prozent. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.10 bleibt hiervon unberührt. Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert? A Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeuges dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. A Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuges am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. Leistungsgrenze ist in allen Fällen der Betrag, der am Tag des Schadenereignisses für ein neues Fahrzeug gleichen Typs und gleicher Ausstattung (oder eines vergleichbaren Nachfolgemodells in der versicherten Ausführung) nach unverbindlicher Empfehlung des Herstellers abzüglich orts-, marken- und branchenüblicher Nachlässe zu zahlen wäre. A Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeuges im beschädigten oder zerstörten Zustand. A.2.6 Was zahlen wir bei Beschädigung? Reparatur A Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, wenn Sie uns die Reparatur durch eine Rechnung nachweisen. b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder belegen Sie die Reparatur nicht durch eine Rechnung, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wieder beschaffungswertes. Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet. Abschleppen A Für Personenkraftwagen (ausgenommen Taxen, Mietwagen, Selbstfahrervermiet-Personenkraftwagen), Krafträder bzw. roller mit Ausnahme der Leicht- und Kleinkrafträder bzw. roller und für Campingfahrzeuge bzw. Wohnmobile ersetzen wir im Rahmen der Kaskoversicherung keine Abschlepp kosten. Ansonsten ersetzen wir bei Beschädigung des Fahrzeuges die Kosten für das Abschleppen vom Schaden ort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Die Kosten des Abschleppens werden auf die Obergrenzen nach A angerechnet. Abzug neu für alt A Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, ziehen wir von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Bei Personenkraftwagen, Krafträdern und Omnibussen ist der Abzug neu für alt auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis in den ersten vier Jahren, bei den übrigen Fahrzeugarten in den ersten drei Jahren nach der Erstzulassung des Fahrzeuges eintritt. Für elek tronische Navigationssysteme wird entsprechend des Alters für jeden angefangenen Monat ein Abzug von 1 Prozent vorgenommen. Werkstattsteuerung bei Versicherungsschutz Basis: A Haben Sie Versicherungsschutz Basis gewählt, sind Sie bei einem Kaskoschaden verpflichtet, uns die Auswahl der Werkstatt zu überlassen: a) Wir lassen die Schadenhöhe feststellen und wählen im Reparaturfall die Werkstatt aus, in der das Fahrzeug repariert wird, erteilen den Reparaturauftrag und tragen die Kosten der Fahrzeugreparatur im Rahmen der Entschädigungsgrenzen gemäß Abschnitte A bis A und unter Berücksichtigung einer vereinbarten Selbstbeteiligung gemäß Abschnitt A b) Ein nicht fahrfähiges oder nicht verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir auf unsere Kosten vom Schaden ort in die von uns ausgewählte Werkstatt transportieren, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Ein fahrfähiges und verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir nur dann auf unsere Kosten vom Schadenort in die von uns ausgewählte Werkstatt transportieren, falls die Ent fernung zwischen Ihrem Wohnort in Deutschland und der Werkstatt mehr als 25 km beträgt. Den Transport des Fahrzeuges nach der Reparatur von der Werkstatt zu Ihrem Wohnsitz in Deutschland übernehmen wir nur, falls die Entfernung von der Werkstatt mehr als 25 km beträgt. c) Wenn Sie uns die Auswahl der Werkstatt nicht überlassen und das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt repariert wird, die wir nicht bestimmt haben, kürzen wir unsere nach A.2.6 bis A.2.11 berechnete

12 12 Ersatz leistung um 12 Prozent, mindestens jedoch um 100, Euro. Eventuell vereinbarte Selbstbeteiligungen bleiben hiervon unberührt. Abschnitte A a) und b) gelten nicht. d) Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, leisten wir gemäß Abschnitt A b) bis A.2.11 die Entschädigung (ohne Mehrwertsteuer) in der Höhe, wie sie im Falle einer durch uns veranlassten Reparatur entstanden wäre. Abschnitte A a) bis c) gelten nicht. e) Die Werkstattsteuerung gilt nur bei Schadenfällen in Deutschland, bei denen Ihr Fahrzeug oder mitversicherte Teile beschädigt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen für die Ermittlung der Ersatzleistung gemäß der Abschnitte A.2.5 und A.2.6. A.2.11 Sofern über einen Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind, gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung für jedes versicherte Fahrzeug und für jeden Schadenfall gesondert. Sofern die beschädigte Windschutzscheibe von einem durch uns vermittelten Anbieter ohne Neueinbau repariert wird und kein weiterer Schaden am Fahrzeug zu repa rieren ist, verzichten wir auf die Selbstbeteiligung. Was wir nicht ersetzen Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Kosten eines Mietfahrzeuges oder Nutzungsausfall. A.2.7 A.2.8 A.2.9 Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schaden beseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwert steuer erstatten wir nicht, soweit Vor steuer abzugs berechtigung besteht. Zusätzliche Regelungen bei Entwendung Wiederauffinden des Fahrzeuges A Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wieder aufgefunden und können Sie innerhalb dieses Zeitraumes mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen, sind Sie zur Rücknahme verpflichtet. Eigentumsübergang nach Entwendung A Sind Sie nicht nach A zur Rücknahme des Fahrzeuges verpflichtet und steht unsere Leistungspflicht fest, werden wir dessen Eigentümer. Anteilige Entschädigung A Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.3.1 oder E.6.1) oder wegen grober Fahrlässigkeit gemäß A Satz 2 gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungs erlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung ent standen sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. A.2.12 Bei Vereinbarung des Zusatzbausteines KaskoPlus zum Versicherungsschutz Premium ersetzen wir Kosten für ein Mietfahrzeug und Wertminderung unter den Voraussetzungen und in Höhe gemäß Abschnitt A Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung A Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen aus. A Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie von uns einen angemessenen Vorschuss auf die Ent schädigung verlangen. A Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang Ihrer schriftlichen Schadenanzeige. A Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. A.2.13 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug, werden wir unsere Ersatzleistung nicht zurückfordern. Dies gilt nicht, wenn diese Person das Schadenereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, werden wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurückfordern. A.2.10 Selbstbeteiligung Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Satz 1 und 2 gelten für Berufsbeifahrer nach A.1.2. d) sowie für einen Mieter oder Entleiher des Fahrzeuges entsprechend.

13 13 A.2.14 Was ist nicht versichert? A.2.16 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. A.2.17 Bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden von mitversicherten Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehör gelten die Abschnitte A.2.5 bis A.2.15 entsprechend. Zusatzleistungen in der Vollkaskoversicherung Premium mit Zusatzbaustein KaskoPlus Rennen A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Reifenschäden A Kein Versicherungsschutz besteht, wenn nur die Reifen beschädigt oder zerstört werden. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Schäden durch Kernenergie A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2.15 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) A Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wieder beschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sach ver ständigenausschuss. A Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sach verstän digen benennen, wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt. A Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. A Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Zu den Leistungen des Versicherungsschutzes Premium erhalten Sie mit dem Zusatzbaustein KaskoPlus je nach Fahrzeugart folgende Leistungen: A Für Personenkraftwagen (ausgenommen Taxen, Mietwagen, Selbstfahrervermiet-Personenkraftwagen) erhalten Sie: Kaufpreisentschädigung a) Mit dem Zusatzbaustein KaskoPlus erhöhen wir nach Ablauf der sechs Monate, in denen wir die Neu preisentschädigung gemäß den Abschnitten A und A zahlen würden, für weitere achtzehn Monate unsere Leistungsgrenze auf den Kaufpreis. Höhere Entschädigung bei Totalschaden b) Mit dem Zusatzbaustein KaskoPlus erhöhen wir unsere Entschädigungsleistung für einen Totalschaden, die Zerstörung oder den Verlust des gesamten Fahrzeuges gemäß Abschnitt A.2.5 im dritten Jahr nach Erst zulassung um 5 Prozent, für einen Total schaden, die Zerstörung oder den Verlust des gesamten Fahrzeuges im vierten Jahr nach Erstzulassung um 10 Prozent und für einen Totalschaden, die Zerstörung oder den Verlust des gesamten Fahrzeuges vom fünften bis Ende des fünf zehnten Jahres nach Erstzulassung um 15 Prozent. Wir zahlen die erhöhte Entschädigung nur in der Höhe, in der Sie nachweisen, dass Sie neben der Ent schädigungs leistung gemäß A.2.5 auch diesen Betrag innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der Ent schädigung für die Reparatur des Fahrzeuges oder den Erwerb eines anderen Fahrzeuges verwendet haben. Verzicht auf Abzug neu für alt c) Mit dem Zusatzbaustein KaskoPlus entfällt der Abzug neu für alt (Abschnitt A.2.6.3); dies gilt nicht für Radio, Cassettenrekorder, CD-Spieler, CD-Wechsler, Equalizer, DVD-/MP3-Spieler, Verstärker oder CB-Funk-Gerät kombiniert mit Radio oder auch entsprechendes Mehrzweckgerät sowie für zum Schadenzeitpunkt mehr als zwei Jahre alte elektronische Navigationssysteme. Für zum Schadenzeitpunkt mehr als zwei Jahre alte elektronische Navigationssysteme wird ab dem dritten Jahr für jedes dann angefangene Jahr ein Abzug von 10 Prozent vorgenommen. Kosten eines Mietfahrzeuges d) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert und weisen Sie uns die Reparatur durch eine Rechnung nach, bezahlen wir bei Vereinbarung des Zusatzbausteines KaskoPlus bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges diese Kosten in Höhe von höchstens 45 Euro inkl. MWSt./Tag für die Dauer der Reparatur,

14 14 maximal für fünf Tage, sofern auch der Fahrzeugschaden über Ihre Kaskoversicherung entschädigt wird. Kosten eines Mietfahrzeuges werden in Fällen der Totalentwendung gemäß Abschnitt A und bei reinen Glasbruchschäden gemäß Abschnitt A nicht gezahlt. Wertminderung e) Mit dem Zusatzbaustein KaskoPlus zahlen wir auch eine Wertminderung in der Höhe, in der ein von uns beauftragter Gutachter eine solche ausweist oder bestätigt. Beitragsfrei mitversicherte Fahrzeugteile f) Abweichend von den Ziffern 2. und 3. der Teileliste (Anhang I.) sind mit dem Zusatzbaustein KaskoPlus die dort aufgeführten Teile bis zu einem Neuwert von insgesamt Euro ohne Beitragszuschlag mitversichert. Im Übrigen gelten für die Teile unter Ziffer 3. der Teileliste die Bestimmungen der Ziffer 2. der Teileliste entsprechend. A Für die übrigen Risiken mit Versicherungsschutz Premium erhalten Sie mit dem Zusatzbaustein KaskoPlus die Leistungen gemäß A c) bis f). Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör A Bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden von mitversicherten Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehör gelten mit dem Zusatzbaustein KaskoPlus für Personenkraftwagen die Abschnitte A a) bis f) und für die übrigen Risiken die Abschnitte A c) bis f) i. V. m. A entsprechend. A.3 Kraftfahrtunfallversicherung wenn Insassen verletzt oder getötet werden A.3.1 Was ist versichert? A Stößt Ihnen oder einer anderen in der Kraft fahrt unfallversicherung versicherten Person ein Unfall zu, der in unmittel barem Zusammenhang mit dem Gebrauch des versicherten Fahrzeuges oder eines damit verbundenen Anhängers steht (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen), erbringen wir unter den nachstehend genannten Voraussetzungen die vereinbarten Ver sicherungs leistungen. A.3.2 Wer ist versichert? Pauschalsystem A Mit der Kraftfahrtunfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die jeweiligen berechtigten Insassen des Fahrzeuges versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug benutzen. Bei zwei und mehr Insassen erhöht sich die Ver siche rungssumme um 50 Prozent und teilt sich durch die Gesamt zahl der Insassen, unabhängig davon, ob diese zu Schaden kommen. Platzsystem A Mit der Kraftfahrtunfallversicherung nach dem Platzsystem sind die im Versicherungsschein bezeichneten Plätze oder eine bestimmte Anzahl von berechtigten Insassen des Fahrzeuges versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen. Befinden sich in dem Fahrzeug mehr berechtigte Insassen als Plätze oder Personen im Versicherungsschein angegeben, so verringert sich die Versicherungssumme für den einzelnen Insassen entsprechend. Berechtigte Insassen A Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen), die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder im ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeuges tätig werden. Berufsfahrerversicherung A Mit der Berufsfahrerversicherung sind versichert a) die Berufsfahrer oder Beifahrer des im Versiche rungsschein bezeichneten Fahrzeuges oder b) die im Versicherungsschein namentlich bezeichneten Berufsfahrer oder Beifahrer unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug oder c) alle bei Ihnen angestellten Berufsfahrer oder Beifahrer unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug. Namentliche Versicherung A Mit der namentlichen Versicherung ist die im Versicherungsschein bezeichnete Person unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug versichert. Diese Person kann ihre Ansprüche selbständig geltend machen. A Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. A Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstren gung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. A.3.3 A.3.4 In welchen Ländern besteht der Versicherungsschutz? Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Welche Leistungen umfasst die Kraftfahrtunfallversicherung? Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche der nachstehenden Leistungen bei Invalidität und Tod mit welchen Versicherungssummen vereinbart sind.

15 15 A.3.5 Leistung bei Invalidität Voraussetzungen A Invalidität liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann und die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden ist. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. Art der Leistung A Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag. Berechnung und Höhe der Leistung A Grundlage für die Berechnung der Leistung sind die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Buchstabe a) und Buchstabe b) zu bemessen. d) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach a) bis c) ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt. e) Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder, gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf Grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. Mehrleistungen A Für Fahrzeuge mit Versicherungsschutz Premium und für alle Fahrzeugarten, für die nicht der Versicherungsschutz Basis oder Premium beantragt werden kann, erbringen wir die doppelte Invaliditätsleistung, wenn ein Unfall, der sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Ver sicherten ereignet, zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 70 Prozent führt. Bei einer dauernden Be ein trächtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 90 Prozent erbringen wir die dreifache Invali ditäts leistung. a) Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % A.3.6 Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens Euro beschränkt. Bestehen für die versicherte Person bei der ERGO Versicherung AG weitere Unfallversicherungen, gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen. Leistung bei Tod Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Knies 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 % Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. c) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd Voraussetzung A Voraussetzung für die Todesfallleistung ist, dass die versicherte Person infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben ist. Der Eintritt des Todes einer versicherten Person ist uns auch dann innerhalb 48 Stunden zu melden, wenn der Unfall schon angezeigt ist. Höhe der Leistung A Wir zahlen die für den Todesfall versicherte Summe. A.3.7 Ist die getötete Person zum Zeitpunkt des Unfalles noch nicht 14 Jahre alt, zahlen wir höchstens Euro. Bei der Versicherung nach dem Pauschalsystem wird der auf weitere versicherte und bei dem Unfall getötete Per sonen entfallende Teilbetrag um den durch die Summenbegrenzung nach Satz 1 frei werdenden Betrag verhältnismäßig erhöht, höchstens jedoch bis zu der für den Todesfall vereinbarten Versicherungssumme; Abschnitt A Absatz 2 findet insoweit keine Anwendung. Krankenhaustagegeld bei Unfällen mit angelegtem Sicherheitsgurt Voraussetzung für Krankenhaustagegeld A Voraussetzung für die Zahlung des Kranken haus tagegeldes ist, dass eine versicherte Person eines Personenkraftwagens, Mietwagens, Selbstfahrervermiet-Personen-

16 16 kraftwagens oder einer Taxe, die einen Sicherheitsgurt angelegt hat, einen Unfall im Sinne von A.3.1, welcher aus medizinischen Gründen einen vollstationären Krankenhausaufenthalt von mehr als zwei Kalendertagen zur Folge hat, erleidet. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. Höhe und Dauer des Krankenhaustagegeldes A Wir zahlen das Krankenhaustagegeld in Höhe von 1/3 Promille der für den Fall der Invalidität und den Fall des Todes vereinbarten Versicherungssummen für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens jedoch für ein Jahr ab dem Tag des Unfalles. Es ist auf höchstens 50 Euro je Person und Kalendertag begrenzt. A.3.8 Welche Auswirkungen haben vor dem Unfall bestehende Krankheiten oder Gebrechen? A Wir leisten nur für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens a) im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades und b) im Todesfall sowie in allen anderen Fällen die Leistung. A Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 Prozent, unter bleibt die Minderung. A.3.9 Fälligkeit und Zahlung, Abtretung Prüfung Ihres Anspruches A Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Zugang folgender Unterlagen: A a) Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, b) beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, übernehmen wir a) bei Invalidität bis zu einem Promille der versicherten Summe, b) bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz. Fälligkeit der Leistung A Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, zahlen wir innerhalb von zwei Wochen. Vorschüsse A Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse. A Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. Neubemessung des Grades der Invalidität A Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss a) von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unserer Leistungspflicht nach A.3.9.1, b) von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Leistung für eine mitversicherte Person A Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungssumme an sich nur mit deren Zustimmung verlangen. Abtretung A Ihren Anspruch auf die Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. A.3.10 Was ist nicht versichert? Straftat A Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht. Geistes- oder Bewusstseinsstörungen/Trunkenheit A Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusst seinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Rennen A Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt A Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Aufruhr, Kriegsereignisse oder innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kernenergie A Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Kernenergie verursacht sind.

17 17 Bandscheiben und innere Blutungen A Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis überwiegende Ursache ist. Regulierungsvollmacht A Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter In anspruchnahme durch die Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Infektionen A Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht Ver siche rungsschutz jedoch, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Ver sicherungs schutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Hautoder Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Ver siche rungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. Psychische Reaktionen A Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Bauch- und Unterleibsbrüche A Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. A.4 Kraftfahrzeug-Umwelt schaden haft pflicht ver siche rung wenn öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umwelt schadens gesetz gegen Sie erhoben werden A.4.2 A.4.3 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Ver waltungs verfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten. Wer ist versichert? Den Versicherungsschutz für Umweltschäden bieten wir Ihnen für Fahrzeuge mit Versicherungsschutz Premium. Für alle Fahrzeugarten, für die nicht der Ver siche rungsschutz Basis oder Premium beantragt werden kann, erhalten Sie diesen Schutz, wenn Ihrem Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherungsvertrag ein über die gesetzliche Mindestdeckung hinausgehender Versicherungsschutz zugrunde liegt. Im Übrigen gilt Abschnitt A.1.2 jeweils entsprechend. Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? Versicherungssumme, Höchstzahlung Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Ver sicherungssumme beträgt 5 Mio. Euro je Schaden ereignis. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. A.4.1 Was ist versichert? Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt A Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadens gesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeuges (Betriebsstörung) verursacht worden sind. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umwelt schadens gesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haft pflicht bestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Kraftfahrzeug-Haft pflicht ver siche rung gedeckt. A.4.4 A.4.5 Die zweifache Versicherungssumme ist unsere Höchstleistung für die in einem Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse unabhängig von deren Anzahl. In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz gemäß A.4.1 besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des USchadG auch in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten. Was ist nicht versichert? Begründete und unbegründete Ansprüche A Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leisten wir Ersatz in Geld. A Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind. Vorsatz, Kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen, Schäden durch Kernenergie A Die Regelungen in den Abschnitten A (Vorsatz), A (Kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen) und A (Kernenergie) gelten entsprechend. Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden A Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.

18 18 Ausbringungsschäden A Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften. Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen A Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. Vertragliche Ansprüche A Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen. B Zustandekommen und Beginn des Vertrages sowie vorläufiger Versicherungsschutz Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheines. B.1 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3. B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz B.2.2 B.2.3 B.2.4 B.2.5 Versicherungsschutz nur, wenn wir eine solche Zusage erteilt haben. Kasko- und Kraftfahrtunfallversicherung In der Kasko- und Kraftfahrtunfallversicherung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies gesondert und ausdrücklich zugesagt haben. Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und Sie den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheines gezahlt haben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben. Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam. Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf B.2.6 Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns. B.2.7 Beitrag für den vorläufigen Versicherungsschutz Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf den der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrages, den wir zusammen mit dem Beitrag für den endgültigen Versicherungsschutz erheben. B.2.1 Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie unter folgenden Voraussetzungen vorläufigen Versicherungsschutz: Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kraftfahrzeug-Umweltschadenhaftpflichtversicherung Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus bzw. nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie ausschließlich in der Kraftfahrzeug-Haft pflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Ver siche rungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versiche rungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. Diese vorläufige Deckung gewähren wir nur in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen. Eine höhere oder erweiterte Deckung gilt nur, wenn wir dies im Wege der Antragsaufnahme gesondert und ausdrücklich zugesagt haben. In der Kraftfahrzeug-Umweltschadenhaftpflichtversicherung haben Sie vorläufigen C Wenn wir Ihnen keinen Versicherungsschein über den endgültigen Versicherungsschutz ausfertigen können, weil Sie uns nicht den hierfür nötigen Antrag einreichen, erfolgt die Beitragsberechnung abweichend von Abs. 1 gemäß dem hierfür maßgeblichen Tarif anteilig nach der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes. Beitragszahlung C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrages C.1.1 Rechtzeitige Zahlung Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich zu zahlen. Für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, haben Sie den Beitrag sofort zu entrichten.

19 19 C.1.2 C.1.3 Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, haben Sie die Erstprämie mit Saisonbeginn, oder, wenn der Vertrag innerhalb der Saison beginnt, zu diesem Zeitpunkt zu zahlen. Nicht rechtzeitige Zahlung Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Ver sicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäfts gebühr verlangen. Diese beträgt 15 Prozent des Jahres beitrages für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 Prozent des Jahres beitrages. C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeuges ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrages die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckung nach B.2.4. Dafür müssen folgende Vor aussetzungen gegeben sein: a) zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeuges und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeuges sind nicht mehr als sechs Monate vergangen, b) Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich. Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Geschäfts gebühr entsprechend C.1.3 verlangen. C.4 Zahlung bei Lastschriftermächtigung C.2 Zahlung des Folgebeitrages C.2.1 C.2.2 C.2.3 C.2.4 Rechtzeitige Zahlung Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen. Nicht rechtzeitige Zahlung Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen. Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beiträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Ver sicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung dieser Beiträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungs frist dergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug sind. Hierauf weisen wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hin. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie den rückständigen Folgebeitrag zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung. C.4.1 C.4.2 C.4.3 Rechtzeitige Zahlung Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der Beitrag bei Fälligkeit eingezogen werden kann. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Nicht rechtzeitige Zahlung Haben Sie es zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann oder widersprechen Sie einer berechtigten Einziehung, ist die Zahlung nicht rechtzeitig. Außerdem sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Kann eine Monatsrate aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht abgebucht werden, gilt vierteljährliche Zahlungsperiode ab der nächsten Vertragsänderung, spätestens ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres, als vereinbart. C.5 Zahlung bei Saisonkennzeichen Der Beitrag für ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen (H.3) bemisst sich auf der Grundlage des Jahresbeitrages für ein entsprechendes Fahrzeug mit ganzjähriger Zulassung nach dem Verhältnis der Dauer der versicherten Saison zur Länge eines Jahres. Die jährliche Fahrleistung findet keine Berücksichtigung. Der Mindestbeitrag beträgt 15 Euro. C.6 Zahlungsperiode Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach 12 Versicherungsvertragsgesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem

20 20 Ver siche rungsschein entnehmen. Die Laufzeit des Vertrages, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Abschnitt G geregelt. C.7 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung D Bleiben wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aufgrund 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Ver sicherungs vertrages zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Ver pflichtung. Unsere Rechte nach 116 Abs. 1 Ver siche rungsvertragsgesetz (Rückgriff gegen Sie) bleiben unberührt. Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeuges und welche Folgen haben Pflichtverletzungen? D.1 Pflichten bei allen Versicherungsarten bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind. Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz nach A bzw. A in Verbindung mit A ausgeschlossen. Auch in der Kasko- und Kraft fahrt unfall versicherung besteht für solche Fahrten, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nach A und A kein Versicherungsschutz. D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung Ihrer Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeuges? D.3.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. D.1.1 Vereinbarter Verwendungszweck Das Fahrzeug darf nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden (siehe Anhang II. Begriffsbestimmung für Art und Verwendung von Fahrzeugen). Berechtigter Fahrer Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver fügungs berechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. D.3.2 Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. D.1.2 D.3.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung Ausschließlich in der Kraftfahrzeug-Haft pflicht ver sicherung ist die sich aus D.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je Euro beschränkt. D.1.3 Fahren mit Fahrerlaubnis Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. D.3.4 In der Kraftfahrzeug-Umwelt schaden haft pflicht ver sicherung bleiben wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. D.2 Zusätzliche Pflichten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtund Kraftfahrzeug-Umwelt schaden haft pflichtversicherung D.2.1 D.2.2 Alkohol und andere berauschende Mittel Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie oder eine mitversicherte Person das Fahrzeug nicht von einem Fahrer führen lassen, wenn dieser durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Auch in der Kasko- und Kraft fahrt unfall ver sicherung besteht für solche Fahrten nach A und A kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz. Nicht genehmigte Rennen Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden, E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und welche Folgen haben Pflichtverletzungen? E.1 Pflichten bei allen Versicherungsarten E.1.1 E.1.2 Anzeigepflicht Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, unverzüglich anzuzeigen. Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, so sind Sie verpflichtet, uns dies und den Fortgang des Verfahrens (z. B. Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie uns das Schaden ereignis bereits gemeldet haben.

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