C 1 Verordnung öffentliche Sicherheit und Ordnung C 1
|
|
- Nicole Gehrig
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bad Fallingbostel vom Inhaltsverzeichnis 1 Begriffsbestimmungen 2 Verkehrsbehinderungen oder Verkehrsgefährdungen 3 Missbrauch öffentlicher Einrichtungen 4 Benutzung öffentlicher Anlagen 5 Lärmbekämpfung 6 Spielplätze 7 Tierhaltung 8 Hausnummern 9 Ausnahmen 10 Ordnungswidrigkeiten 11 Inkraftreten 1 Begriffsbestimmungen (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen, wie Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Tunnel, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und die Eigentumsverhältnisse. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahn, Seiten-, Rand-, Park-, Halte- und Sicherheitsstreifen, Durchlässe, Böschungen sowie Geh- und Radwege. Hierzu gehört auch der Luftraum. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen Parks, Gärten, Grünflächen, Brunnen, Anpflanzungen und Spielplätze. 2 Verkehrsbehinderungen oder Verkehrsgefährdungen (1) In den Straßenraum hineinragende Zweige von Bäumen und Sträuchern müssen über Geh- und Radwegen bis zur Höhe von 2,50 m, über Fahrbahnen, Parkspuren usw. bis zur Höhe von 4,50 m beseitigt werden. Trockene Äste und Zweige über dem Straßenraum sind unabhängig von der Höhe unverzüglich zu beseitigen. Hecken, Sträucher und sonstige Bepflanzungen an Straßen sind derart beschnitten zu halten, dass sie nicht in den Straßenraum hineinragen. (2) Die Höhe der Bepflanzungen an Straßeneinmündungen (Sichtdreiecken) darf 0,80 m nicht überschreiten. Falls erforderlich, sind die Bepflanzungen teilweise oder ganz zu beseitigen. 1
2 (3) Markisen, Sonnendächer, Werbeeinrichtungen, Fahnen, Wimpel und dergleichen, die in den Straßenraum hineinragen, müssen mindestens 2,50 m vom Erdboden und 0,50 m von der Fahrbahn entfernt bleiben. (4) Stacheldraht, scharfkantige oder spitze Gegenstände dürfen an Straßen nicht so angebracht werden, dass sie Personen oder Tiere verletzen oder Sachen beschädigen können. (5) Eiszapfen und Schneemassen, die abzurutschen drohen und überhängen, sind von straßenwärts gelegenen Dächern oder sonstigen Gebäudeteilen unverzüglich zu entfernen. Dabei sind Sicherungsmaßnahmen durch Absperren oder Aufstellen von Warnzeichen zu treffen. (6) Auf frische Farbanstriche, durch die den Verkehrsteilnehmern Schaden erwachsen kann, insbesondere an Wänden, Türen, Zäunen und Geländern an oder auf Straßen, ist deutlich erkennbar hinzuweisen. (7) Anpflanzungen dürfen nicht die Sicht auf Verkehrszeichen, Hinweisschilder oder Straßennamensschilder verdecken. (8) Dachrinnen und Wasserfallrohre müssen so beschaffen sein, dass Regenoder Schmelzwasser nicht offen über die Verkehrsflächen in die Rinnsteine fließen kann. 3 Missbrauch öffentlicher Einrichtungen (1) Hydranten, Einläufe und Öffnungen von Versorgungsleitungen und Kanälen in Straßen, auf Gehwegen und Anlagen dürfen nicht geöffnet, verstopft oder verunreinigt oder verdeckt werden. Hinweisschilder auf Hydranten- und Versorgungsleitungen dürfen nicht entfernt, beschädigt, verunreinigt oder verdeckt werden. (2) Das Anheften, Bekleben, Beschreiben oder Beschmieren von an oder in dem Verkehrsraum stehenden Gebäuden, Einfriedungen, Masten, Bänken und Bäumen ist verboten. Dieses gilt auch für das Anbringen von Plakaten und Schildern. (3) Auf Straßen und in Anlagen dürfen Fahrzeuge nicht gereinigt, gepflegt oder repariert werden. Die sofortige Behebung eines Fahrzeugschadens auf einer Straße fällt nicht hierunter. Es ist verboten, 4 Benutzung öffentlicher Anlagen a) die öffentlichen Anlagen außerhalb der Wege- und freigegebenen Flächen zu betreten, 2
3 b) in öffentlichen Anlagen Feuer anzuzünden oder sie sonst wie missbräuchlich zu benutzen, c) in den öffentlichen Anlagen mit Fahrrädern oder motorbetriebenen Fahrzeugen zu fahren. Es sei denn, die Wege sind durch eine entsprechende Beschilderung dazu freigegeben. Das Befahren der Wege mit Krankenfahrstühlen ist gestattet, d) in öffentlichen Anlagen Ballspiele jeglicher Art durchzuführen. Es sei denn, dass diese ausdrücklich dafür freigegeben sind, e) Hunde in öffentlichen Anlagen frei umherlaufen zu lassen oder auf Spielplätze mitzunehmen, f) in öffentliche Papierkörbe Haus- oder anderen Müll oder sperrige Gegenstände zu werfen. 5 Lärmbekämpfung (1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche belästigt werden. (2) Über die Regelungen des 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes in Verbindung mit dem Bundesimmisionsschutzgesetz hinaus sind an Werktagen in der Zeit von Uhr bis Uhr und von Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Tätigkeiten verboten, die die Gesundheit Unbeteiligter stören. Hierzu zählen Arbeiten, die mit erheblicher Geräuschentwicklung verbunden sind, wie insbesondere a) das Reinigen von Teppichen, Matratzen, Decken, Polstermöbeln oder Fahrzeugen durch Saugen oder Ausklopfen, b) zu Hämmern und zu Sägen sowie andere, mit Geräuschentwicklung verbundene Arbeiten auszuführen, c) motorbetriebene Geräte, die Lärm verursachen (z. B. Rasenmäher, Motorsägen, Bohr- und Schleifmaschinen) zu betreiben. (3) Rundfunkempfänger, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente aller Art dürfen nur in einer solchen Lautstärke benutzt werden, dass sie außerhalb der eigenen Wohnung oder außerhalb des eigenen Grundstücks nicht stören. (4) Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für Arbeiten in öffentlichen Anlagen sowie im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben sowie bei unaufschiebbaren geräuschintensiven Arbeiten zur Beseitigung einer Notfallsituation. 3
4 (5) In der Zeit von Uhr bis Uhr sind Betätigungen nicht gewerblicher Art verboten, die die Ruhe der Anwohner stören können. In der Zeit von Uhr bis 7.00 Uhr sind sämtliche Betätigungen verboten, die die Ruhe der Anwohner stören können. 6 Spielplätze (1) Spielplätze sind für Kinder der Altersgruppe vorgesehen, der sie gewidmet worden sind. Fehlt ein entsprechendes Hinweisschild, so sind die Spielplätze für Kinder bis zu 14 Jahren vorgesehen. Personen über 14 Jahren ist der Aufenthalt auf Spielplätzen nicht gestattet, sofern sie nicht Begleitung für oben genannten Personenkreis sind. (2) Auf den Spielplätzen ist es verboten, a) gefährliche Gegenstände oder gefährliche Stoffe mitzuführen, b) Tiere zu führen oder laufen zu lassen, c) Motorfahrzeuge aller Art oder Fahrräder abzustellen oder mit ihnen zu fahren, ausgenommen Kleinfahrräder für Kinder und Krankenfahrstühle, d) Alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, e) zu rauchen, f) Spielplätze entgegen den Regelungen nach Abs. 1 zu benutzen. (3) Nummer 2 gilt ebenso für Bolzplätze. 7 Tierhaltung (1) Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass Personen nicht belästigt oder gefährdet werden. Insbesondere ist drauf zu achten, dass Tiere nicht durch Bellen, Heulen oder durch ähnliche Geräusche andere in ihrer Ruhe stören. (2) Hundehalter und/oder die mit der Führung oder Wartung von Hunden beauftragten Personen sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Hund a) Personen oder andere Tiere anspringt, 4
5 b) innerhalb von geschlossenen Ortslagen auf Straßen oder in Anlagen unbeaufsichtigt umherläuft, c) Straßen und Anlagen durch Hundekot verunreinigt oder Anlagen beschädigt. Bei Verunreinigungen durch Hundekot ist der Hundehalter oder die mit der Führung oder Wartung des Hundes beauftragte Person unverzüglich zur Säuberung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor. (3) Auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. 8 Hausnummern (1) Bebaute Grundstücke sind von ihren Eigentümern auf deren Kosten mit den festgesetzten Hausnummern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben. Es sind beschriftete Schilder, schmiedeeiserne und andere erhabene Ziffern oder Hausnummernleuchten zu verwenden. Die Nummernschilder müssen mindestens 10 x 10 cm groß und die Ziffern mindestens 7 cm groß sein. (3) Die Hausnummern sind neben dem Haupteingang in einer Höhe von 2,00 m bis 2,50 m über der Erdgeschosssohle anzubringen. Sie müssen stets deutlich sichtbar sein und in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden. Schadhafte Hausnummern sind zu erneuern. Liegt der Hauseingang an der Seite oder Rückseite des Gebäudes, so muss die Hausnummer an der Vorderseite des Gebäudes an der dem Hauseingang nächstliegenen Ecke angebracht werden. (4) Liegt das Gebäude mehr als 10,00 m hinter der Straßenfluchtlinie und ist das Gebäude durch eine Einfriedung von der Straße abgeschlossen, so ist die Hausnummer neben dem Eingang an der Einfriedung anzubringen (5) Bei Änderungen von Hausnummern sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die neuen Hausnummern entsprechend den Vorschriften der Nummern 2 bis 4 anzubringen. 9 Ausnahmen Die Stadt Bad Fallingbostel kann von den Vorschriften dieser Verordnung in begründeten Fällen auf Antrag oder im überwiegenden öffentlichen Interesse Ausnahmen zulassen. 5
6 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 59 Abs. 1 des Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten des 2 bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Geltungsdauer wird auf 15 Jahre begrenzt. Bad Fallingbostel, den Stadt Bad Fallingbostel Der Bürgermeister S c h m u c k Haftungsausschluss * Die Bad Fallingbosteler Stadtrechtssammlung ist bestrebt, alle wichtigen Satzungen, Verordnungen, Verträge, Richtlinien usw. in der zurzeit geltenden Fassung in einer benutzerfreundlichen Form wiederzugeben. Rechtlich verbindlich sind aber ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen bzw. Ausfertigungen der Originaltexte. Eine Haftung für die Korrektheit der hier wiedergegebenen Texte kann nicht übernommen werden. Auch wenn die Stadtrechtssammlung fortlaufend von der Stadt Bad Fallingbostel gepflegt und aktualisiert wird, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass es sich um den derzeit geltenden Text der Regelung handelt. Männliche und weibliche Sprachformen Insbesondere in älteren Regelungen findet zum Teil nur die männliche Form Verwendung. In einigen anderen Regelungen wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. 6
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Neu Wulmstorf, Landkreis Harburg
Lesefassung Stand: 19.05.2009 Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Neu Wulmstorf, Landkreis Harburg Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über
Mehr1 Begriffsbestimmungen
1 Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Winsen (Aller) (Gefahrenabwehrverordnung) (Fassung vom 06.12.2018) Aufgrund des 55 des Niedersächsischen
MehrVerordnung der Stadt Stade zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Gef. Abw. VO)
III - 31.0 Verordnung der Stadt Stade zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Gef. Abw. VO) Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) vom 13.04.1994 (Nds. GVBI.
MehrG e f a h r e n a b w e h r v e r o r d n u n g. zum Schutze der öffentlichen Sicherheit. in der Gemeinde Bomlitz
G e f a h r e n a b w e h r v e r o r d n u n g zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Bomlitz Aufgrund der 1 und 11 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung
MehrGefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Emmerthal
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Emmerthal 1 Aufgrund der 1 und 55 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NdsSOG)
Mehrb) Auf den öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen zu übernachten oder zu zelten.
Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Sassenburg, Landkreis Gifhorn, Niedersachsen vom 07.03.2006, zuletzt geändert mit Wirkung vom 01.06.2015 1 Geltungsbereich
MehrVerordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Visselhövede
Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Visselhövede Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der
MehrOrtsrechtssammlung der Stadt Pattensen
Titel Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Pattensen (SOG-VO) Datum 27.02.2014 Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
MehrVerordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Rosengarten
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Rosengarten Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 20. 02.1998 (Nds.
MehrVerordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Suderburg
Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Suderburg Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in
MehrV e r o r d n u n g zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem Gebiet der Stadt Cloppenburg vom 14. Dezember 2009
V e r o r d n u n g zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem Gebiet der Stadt Cloppenburg vom 14. Dezember 2009 Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über öffentliche Sicherheit
MehrGefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Samtgemeinde Lachendorf, Landkreis Celle vom 4.12.2003 Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der
MehrGefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Ovelgönne Aufgrund der 1 und 55 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
MehrVerordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Seevetal, Landkreis Harburg vom
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Seevetal, Landkreis Harburg vom 17.06.2004 Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
MehrGefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Samtgemeinde Zeven vom
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Samtgemeinde Zeven vom 07.06.2001 Auf Grund der 1 und 55 Absatz 1 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung
MehrÜberarbeitete Fassung; In die hier dargestellte Satzung vom wurde die Euro-Anpassungssatzung vom eingearbeitet;
Überarbeitete Fassung; In die hier dargestellte Satzung vom 30.03.2000 wurde die Euro-Anpassungssatzung vom 21.03.2002 eingearbeitet; Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der
MehrVerordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Soltau
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Soltau Aufgrund der 1 und 55 Abs.1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung
MehrVerordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Bückeburg. Leseabschrift in der Fassung der 1. Änderungssatzung
Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Bückeburg Leseabschrift in der Fassung der 1. Änderungssatzung 28.09.2006 Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes
MehrGEFAHRENABWEHRVERORDNUNG
GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bei der Vergabe und Anbringung von Hausnummern und öffentlichen Schildern auf dem Territorium der Stadt Wernigerode Auf der Grundlage
MehrLesefassung der. Verordnung. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Helmstedt
Lesefassung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Helmstedt (unter Einbeziehung der Änderungsverordnung vom 28.11.2012) Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen
MehrGefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Geeste
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Geeste Aufgrund der 1 und 55 Abs. 1 des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Neufassung vom 20.02.1998 (Nds. GVBI.
MehrVerordnung über die öffentliche Sicherheit der Stadt Wolfsburg
Verordnung über die öffentliche Sicherheit der Stadt Wolfsburg Aufgrund des 55 des Nds. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBL S. 9), des
MehrGefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Auetal
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Auetal Beschluss: 14.06.04 Amtsblatt: 14.07.2004 Inkrafttreten: 15.07.2004 Aufgrund der 1 und 55 Abs 1. des
MehrC 7 Benutzung der Obdachlosenunterkünfte C 7
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Fallingbostel vom 26.09.1979 gültig ab dem 29.09.1979 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck und Benutzerkreis 2 Einweisung 3 Verlegung 4 Meldepflicht
MehrVerordnung. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Helmstedt
Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Helmstedt Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
MehrSG 3-8 Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) (Gefahrenabwehrverordnung)
SG 3-8 Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) (Gefahrenabwehrverordnung) Aufgrund der 1 und 55 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche
MehrVerordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf
Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.
MehrVerordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Himmelpforten
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Himmelpforten Aufgrund der 1 und 55 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
MehrVERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung)
VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung) Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche
MehrGefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Eilsen
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Eilsen Aufgrund der 1 und 55 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
MehrVerordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Hankensbüttel
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Hankensbüttel Aufgrund der 1 und 55 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
MehrGEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS. vom
Recht GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS vom 07.06.2000 Aufgrund der 1, 9, 30, 33, 35 38, 40 und 41 des Polizei- und
MehrSatzung zum Schutze der Kleinkinder- und Jugendspielplätze in der Stadt Neuburg an der Donau. Abschnitt I Begriffsbestimmungen
Die Stadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund Art. 23, 24 Abs. 1 und 2 der Bayer. Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 (BayBS I S. 461) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1970 (GVBl S.
MehrSatzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Krumbach (Schwaben) (Grünanlagensatzung) vom
ORTSRECHT DER STADT KRUMBACH (SCHWABEN) Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Krumbach (Schwaben) (Grünanlagensatzung) vom 19.12.2006 Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs.
MehrBenutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen
Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 67.030 Abteilung 4/6 Grünflächen 18.11.1975 Benutzungsordnung für die
MehrStadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung Benutzungsordnung über die Benutzung des Schulhofes der Enzweihinger Grund- und Hauptschule.
2.7 1 - Ortsrechtsammlung - 2.7 Benutzungsordnung über die Benutzung des Schulhofes der Enzweihinger Grund- und Hauptschule vom 16.12.2009 in Kraft seit 01.01.2010 2.7 2 Benutzungsordnung über die Benutzung
MehrVerordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Elsfleth
Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Elsfleth Aufgrund von 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom
MehrV E R O R D N U N G. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. und Ordnung in der Stadt Wolfenbüttel. vom
V E R O R D N U N G zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Wolfenbüttel vom 05.03.2008 - in Kraft getreten am 04.04.2008 - (Ratsbeschluss 05.03.2008/Veröff. Amtsblatt
MehrBenutzungsordnung der Großen Kreisstadt Riesa für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Spielanlagen vom 1. August 2007
Benutzungsordnung der Großen Kreisstadt Riesa für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Spielanlagen vom 1. August 2007 - Spielplatzbenutzungsordnung - LESEFASSUNG Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung
MehrVERORDNUNG. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Springe (SOVO Stadt Springe)
32-1 VERORDNUNG zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Springe (SOVO Stadt Springe) INHALTSÜBERSICHT Teil I: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1 Öffentliche Einrichtungen 2 Ruhezeiten
MehrVerordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Wittingen (SOG-VO)
Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Wittingen (SOG-VO) Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Mehr1 Allgemeines. 2 Führen von Hunden
Kennziffer: 1.06 Verordnung der Stadt Varel über das Mitführen von Hunden Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005
MehrSatzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 19 vom 01.06.2006 - Die Stadt Passau
Mehr1 Begriffsbestimmungen. Parkund Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Rengsdorf vom 21. Juli 2003 Aufgrund der
MehrSatzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung)
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung) Die Stadt Abensberg erlässt auf Grund von Art. 23, 24 Abs. 1
MehrBENUTZUNGSORDNUNG für die öffentlichen Spielplätze der Ortsgemeinde Atzelgift in der Bergstraße, der Ringstraße und an der Grillhütte vom
BENUTZUNGSORDNUNG für die öffentlichen Spielplätze der Ortsgemeinde Atzelgift in der Bergstraße, der Ringstraße und an der Grillhütte vom 14.10.2010 - Inhaltsverzeichnis - 1 Allgemeines 2 Zweckbestimmung
Mehr1 Begriffsbestimmungen
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Gemeinde Mutterstadt Vom 14. November 2001 Auf Grund der
MehrAusfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)
1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera durch Leinenzwang für Hunde sowie durch Verunreinigung durch Hundekot Bezeichnung,
MehrVerordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover (SOG-VO) Inhaltsverzeichnis Erster Teil. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Zweiter
MehrInhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
1 A 6/6 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der öffentlichen Wege (Räum- und Streupflichtsatzung) Auf Grund von
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof. vom
Ordnungsbehördliche Verordnung B/242-1- Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof vom 16.12.1999 in der Fassung
MehrV e r o r d n u n g zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bad Gandersheim
Lesefassung 4.05 V e r o r d n u n g zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bad Gandersheim Die Lesefassung berücksichtigt: 1. die Verordnung zur Aufrechterhaltung der
MehrBürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Satzung. über die Verpflichtung der. Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen
Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 21.11.1989 in der Fassung
MehrVerordnung zur allgemeinen Gefahrenabwehr in den öffentlichen Anlagen der Stadt Langenhagen (VO - Gefahrenabwehr) in der Fassung vom
Verordnung zur allgemeinen Gefahrenabwehr in den öffentlichen Anlagen der Stadt Langenhagen (VO - Gefahrenabwehr) in der Fassung vom 10.06.2002 (Neufassung vom 10.06.2002; Nordhannoversche Zeitung vom
MehrGefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Twist Aufgrund der 1 und 55 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
MehrSatzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Pleystein (Grünanlagensatzung)
S t a d t P l e y s t e i n Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Pleystein (Grünanlagensatzung) Vom 15. September 2008 Anschrift: Neuenhammerstraße
MehrS a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom
S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund
MehrSatzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom
Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom 07. 12. 1996 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für
MehrVerordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom (Hunde-VO-GVM)
Verordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom 29.08.2016 (Hunde-VO-GVM) Auf der Grundlage des 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 20 Abs. 2 und 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
MehrBeschlussfassung. Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz Nr. 12 vom
Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, durch Anpflanzungen, Verunreinigungen, ruhestörenden Lärm, Tierhaltung,
MehrS T A D T Ö S T R I N G E N 3.24
vom 29. November 1989 Seite 1 SATZUNG zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am
MehrGEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung)
GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung) Aufgrund der 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Mehr1 Begriffsbestimmungen. 2 Gebote und Verbote. (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Linz am Rhein vom 23. Mai 2012 Auf Grund
Mehr1 - Geltungsbereich Begriffsbestimmungen -
Verordnung über den Schutz der öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen, das Führen von Hunden, das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien, die Anbringung von Hausnummern, das Verhalten auf
MehrSatzung Rechtsstand über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen des Marktes Dürrwangen (GrünanlagenS GrünanlS)
Satzung Rechtsstand 15.10.2008 über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen des Marktes Dürrwangen (GrünanlagenS GrünanlS) Der Markt Dürrwangen erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und
MehrV e r o r d n u n g zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Bad Gandersheim
4.05 V e r o r d n u n g zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Bad Gandersheim Aufgrund der 1 und 55 des Nieders. Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung vom 20. Februar
MehrGefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl
Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005
MehrSATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG)
SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG) Vom 03. November 1997 (ABl. S. 196) zuletzt geändert durch Satzung vom 28. März 2012 (ABl.
MehrVerordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg
Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg Auf Grund des 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 24. September 1980 (Nds GVBl. S. 359), zuletzt geändert
MehrVerordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Langelsheim
Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Langelsheim Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung -
MehrV e r o r d n u n g über die Bekämpfung des Lärms in der Gemeinde Siegsdorf (Lärmschutzverordnung -LSV-)
Seite 1 V e r o r d n u n g über die Bekämpfung des Lärms in der ( -LSV-) 1. Gemeinderatsbeschluss: 27. Februar 2012 2. Veröffentlichung: 30. März 2012 3. Inkrafttreten: 01. April 2012 4. Geltungsdauer:
Mehr1 Begriffsbestimmungen
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Konz Auf Grund der 1, 9, 43-46 und 48 des
MehrS A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)
Stadt Bad Saulgau S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) (Neufassung unter Einbeziehung der 1. Änderungssatzung
MehrGefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain Aufgrund der 1
MehrI/14 I/14. Satzung über die Benützung der öffentlichen Grünanlagen in Kempten (Allgäu) (Grünanlagensatzung) Vom 15. Mai 1972
Kemptener Stadtrecht Satzung über die Benützung der öffentlichen Grünanlagen in Kempten (Allgäu) () Vom 15. Mai 1972 Seite 1 Gegenstand der Satzung 2 2 Recht auf Benützung 2 3 Verhalten in den Grünanlagen
MehrStadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG
1.2 1 - Ortsrechtsammlung - 1.2 SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 06.09.1989 in Kraft seit 01.01.1990 1.2 2 Satzung über die
MehrJugend und Soziales 5.510
Satzung über die Benutzung von städtischen Spiel- und Bolzplätzen, Skateanlagen, Jugendtreffpunkte und die außerschulische Benutzung von Schulhöfen in der Stadt Greven vom 29.03.2012 Der Rat der Stadt
MehrStadt Wasserburg am Inn
Stadt Wasserburg am Inn Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über die zeitliche Beschränkung der ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten sowie die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten
MehrGemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1
Gemeinde Obersulm S T R E U P F L I C H T S A T Z U N G Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege In der Fassung vom 13.11.2001 In Kraft getreten
MehrSATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER (STREUPFLICHT-SATZUNG) ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE AZ: 659.
AZ: 659.041 GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) INHALTSVERZEICHNIS
MehrSatzung über die Benutzung von gemeindeeigenen Schulhöfen
Satzung über die Benutzung von gemeindeeigenen Schulhöfen Übersicht: 1 Allgemeines 2 Zweckbestimmung 3 Benutzungsrecht 4 Öffnungszeiten 5 Benutzungsregeln 6 Ordnungswidrigkeiten 7 Ausnahmeregelungen 8
MehrVerordnung zur allgemeinen Gefahrenabwehr in der Samtgemeinde Lindhorst (VO Gefahrenabwehr) vom einschl. 1. Änderung vom
Lesefassung Verordnung zur allgemeinen Gefahrenabwehr in der Samtgemeinde Lindhorst (VO Gefahrenabwehr) vom 01.09.1998 einschl. 1. Änderung vom 01.01.2002 Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes
MehrSatzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu. Vom
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu Vom 29.06.2009 1 Gegenstand der Satzung 2 Recht auf Benutzung 3 Verhalten in den Grünanlagen
Mehrüber die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee
Gemeinde Seebad Insel Hiddensee Der Bürgermeister GEMEINDEVERORDNUNG über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee Gemeinde Seebad Insel Hiddensee Der Bürgermeister
MehrGemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 22. Dezember 1989, geändert durch Satzung vom 26. Januar 1990 1 Übertragung
MehrSatzung. der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom
Satzung der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom 06.03.1978 Der Ortsgemeinderat Nomborn hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
MehrS a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:
S a t z u n g Satzung der Stadt Gernsbach über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 11. Dez. 1989. Aufgrund von 41 Abs.
MehrSatzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen in der Stadt Eichstätt vom 19.03.2002 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der
MehrSatzung Benutzung Erholungsgebiet Waldschwaigsee Satzung. über die Benutzung des Erholungsgebietes. "Waldschwaigsee" Inhaltsverzeichnis
Satzung Benutzung Erholungsgebiet Waldschwaigsee 1750.12 Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes "Waldschwaigsee" Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand der Satzung 2 Betretungs- und Benutzungsvorbehalte
MehrGefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Stadt Bendorf/Rhein Aufgrund der 1, 9, 43-46 und 48 des
MehrSATZUNG. der Gemeinde Grafschaft
SATZUNG der Gemeinde Grafschaft über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege vom 20.06.2001 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) die folgende Satzung
MehrGefahrenabwehrverordnung der Samtgemeinde Nenndorf
Gefahrenabwehrverordnung der Samtgemeinde Nenndorf Auf Grund der 1 und 55 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005
MehrSatzung der Gemeinde Emmering über die Benutzung des Freizeitgeländes Emmeringer See (Emmeringer-See-Satzung-ESS) vom 31. Mai 2007
Satzung der Gemeinde Emmering über die Benutzung des Freizeitgeländes Emmeringer See (Emmeringer-See-Satzung-ESS) vom 31. Mai 2007 Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung
MehrSamtgemeinde Sickte Landkreis Wolfenbüttel Der Samtgemeindebürgermeister
Samtgemeinde Sickte Landkreis Wolfenbüttel Der Samtgemeindebürgermeister Unsere Mitgliedsgemeinden: Dettum, Erkerode, Evessen, Sickte und Veltheim (Ohe) Samtgemeinderecht Nr. 110-1 Gefahrenabwehrverordnung
MehrGemeinde Lehre. Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung
Gemeinde Lehre Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung Gemeinde Lehre - 2 - Straßenreinigung Art und Umfang Inhaltsverzeichnis 1 Art der Reinigung... 3 2 Umfang der Reinigung... 3 3 Winterdienst...
MehrOrtsrecht Stand: Aktenzeichen:
Ortsrecht Stand: Aktenzeichen: der Samtgemeinde Brome 2007-02-01 10 20 13/22 Satzungsform Tag der Beschlussfassung In-Kraft-Treten Verordnung 2007-02-01 2007-03-01 1. Änderung 2008-10-30 2008-11-29 Lesefassung
MehrV E R O R D N U N G über die öffentliche Sicherheit in der Stadt Barsinghausen (Straßen- und Umweltordnung -StrUmwO-)
V E R O R D N U N G über die öffentliche Sicherheit in der Stadt Barsinghausen (Straßen- und Umweltordnung -StrUmwO-) Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung
MehrSeite 1 von 6. Gefahrenabwehrverordnung - Lesefassung -
über - Lesefassung - Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14, ber. S. 48), geändert durch
Mehr