C 1 Verordnung öffentliche Sicherheit und Ordnung C 1

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1 Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bad Fallingbostel vom Inhaltsverzeichnis 1 Begriffsbestimmungen 2 Verkehrsbehinderungen oder Verkehrsgefährdungen 3 Missbrauch öffentlicher Einrichtungen 4 Benutzung öffentlicher Anlagen 5 Lärmbekämpfung 6 Spielplätze 7 Tierhaltung 8 Hausnummern 9 Ausnahmen 10 Ordnungswidrigkeiten 11 Inkraftreten 1 Begriffsbestimmungen (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen, wie Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Tunnel, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und die Eigentumsverhältnisse. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahn, Seiten-, Rand-, Park-, Halte- und Sicherheitsstreifen, Durchlässe, Böschungen sowie Geh- und Radwege. Hierzu gehört auch der Luftraum. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen Parks, Gärten, Grünflächen, Brunnen, Anpflanzungen und Spielplätze. 2 Verkehrsbehinderungen oder Verkehrsgefährdungen (1) In den Straßenraum hineinragende Zweige von Bäumen und Sträuchern müssen über Geh- und Radwegen bis zur Höhe von 2,50 m, über Fahrbahnen, Parkspuren usw. bis zur Höhe von 4,50 m beseitigt werden. Trockene Äste und Zweige über dem Straßenraum sind unabhängig von der Höhe unverzüglich zu beseitigen. Hecken, Sträucher und sonstige Bepflanzungen an Straßen sind derart beschnitten zu halten, dass sie nicht in den Straßenraum hineinragen. (2) Die Höhe der Bepflanzungen an Straßeneinmündungen (Sichtdreiecken) darf 0,80 m nicht überschreiten. Falls erforderlich, sind die Bepflanzungen teilweise oder ganz zu beseitigen. 1

2 (3) Markisen, Sonnendächer, Werbeeinrichtungen, Fahnen, Wimpel und dergleichen, die in den Straßenraum hineinragen, müssen mindestens 2,50 m vom Erdboden und 0,50 m von der Fahrbahn entfernt bleiben. (4) Stacheldraht, scharfkantige oder spitze Gegenstände dürfen an Straßen nicht so angebracht werden, dass sie Personen oder Tiere verletzen oder Sachen beschädigen können. (5) Eiszapfen und Schneemassen, die abzurutschen drohen und überhängen, sind von straßenwärts gelegenen Dächern oder sonstigen Gebäudeteilen unverzüglich zu entfernen. Dabei sind Sicherungsmaßnahmen durch Absperren oder Aufstellen von Warnzeichen zu treffen. (6) Auf frische Farbanstriche, durch die den Verkehrsteilnehmern Schaden erwachsen kann, insbesondere an Wänden, Türen, Zäunen und Geländern an oder auf Straßen, ist deutlich erkennbar hinzuweisen. (7) Anpflanzungen dürfen nicht die Sicht auf Verkehrszeichen, Hinweisschilder oder Straßennamensschilder verdecken. (8) Dachrinnen und Wasserfallrohre müssen so beschaffen sein, dass Regenoder Schmelzwasser nicht offen über die Verkehrsflächen in die Rinnsteine fließen kann. 3 Missbrauch öffentlicher Einrichtungen (1) Hydranten, Einläufe und Öffnungen von Versorgungsleitungen und Kanälen in Straßen, auf Gehwegen und Anlagen dürfen nicht geöffnet, verstopft oder verunreinigt oder verdeckt werden. Hinweisschilder auf Hydranten- und Versorgungsleitungen dürfen nicht entfernt, beschädigt, verunreinigt oder verdeckt werden. (2) Das Anheften, Bekleben, Beschreiben oder Beschmieren von an oder in dem Verkehrsraum stehenden Gebäuden, Einfriedungen, Masten, Bänken und Bäumen ist verboten. Dieses gilt auch für das Anbringen von Plakaten und Schildern. (3) Auf Straßen und in Anlagen dürfen Fahrzeuge nicht gereinigt, gepflegt oder repariert werden. Die sofortige Behebung eines Fahrzeugschadens auf einer Straße fällt nicht hierunter. Es ist verboten, 4 Benutzung öffentlicher Anlagen a) die öffentlichen Anlagen außerhalb der Wege- und freigegebenen Flächen zu betreten, 2

3 b) in öffentlichen Anlagen Feuer anzuzünden oder sie sonst wie missbräuchlich zu benutzen, c) in den öffentlichen Anlagen mit Fahrrädern oder motorbetriebenen Fahrzeugen zu fahren. Es sei denn, die Wege sind durch eine entsprechende Beschilderung dazu freigegeben. Das Befahren der Wege mit Krankenfahrstühlen ist gestattet, d) in öffentlichen Anlagen Ballspiele jeglicher Art durchzuführen. Es sei denn, dass diese ausdrücklich dafür freigegeben sind, e) Hunde in öffentlichen Anlagen frei umherlaufen zu lassen oder auf Spielplätze mitzunehmen, f) in öffentliche Papierkörbe Haus- oder anderen Müll oder sperrige Gegenstände zu werfen. 5 Lärmbekämpfung (1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche belästigt werden. (2) Über die Regelungen des 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes in Verbindung mit dem Bundesimmisionsschutzgesetz hinaus sind an Werktagen in der Zeit von Uhr bis Uhr und von Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Tätigkeiten verboten, die die Gesundheit Unbeteiligter stören. Hierzu zählen Arbeiten, die mit erheblicher Geräuschentwicklung verbunden sind, wie insbesondere a) das Reinigen von Teppichen, Matratzen, Decken, Polstermöbeln oder Fahrzeugen durch Saugen oder Ausklopfen, b) zu Hämmern und zu Sägen sowie andere, mit Geräuschentwicklung verbundene Arbeiten auszuführen, c) motorbetriebene Geräte, die Lärm verursachen (z. B. Rasenmäher, Motorsägen, Bohr- und Schleifmaschinen) zu betreiben. (3) Rundfunkempfänger, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente aller Art dürfen nur in einer solchen Lautstärke benutzt werden, dass sie außerhalb der eigenen Wohnung oder außerhalb des eigenen Grundstücks nicht stören. (4) Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für Arbeiten in öffentlichen Anlagen sowie im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben sowie bei unaufschiebbaren geräuschintensiven Arbeiten zur Beseitigung einer Notfallsituation. 3

4 (5) In der Zeit von Uhr bis Uhr sind Betätigungen nicht gewerblicher Art verboten, die die Ruhe der Anwohner stören können. In der Zeit von Uhr bis 7.00 Uhr sind sämtliche Betätigungen verboten, die die Ruhe der Anwohner stören können. 6 Spielplätze (1) Spielplätze sind für Kinder der Altersgruppe vorgesehen, der sie gewidmet worden sind. Fehlt ein entsprechendes Hinweisschild, so sind die Spielplätze für Kinder bis zu 14 Jahren vorgesehen. Personen über 14 Jahren ist der Aufenthalt auf Spielplätzen nicht gestattet, sofern sie nicht Begleitung für oben genannten Personenkreis sind. (2) Auf den Spielplätzen ist es verboten, a) gefährliche Gegenstände oder gefährliche Stoffe mitzuführen, b) Tiere zu führen oder laufen zu lassen, c) Motorfahrzeuge aller Art oder Fahrräder abzustellen oder mit ihnen zu fahren, ausgenommen Kleinfahrräder für Kinder und Krankenfahrstühle, d) Alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, e) zu rauchen, f) Spielplätze entgegen den Regelungen nach Abs. 1 zu benutzen. (3) Nummer 2 gilt ebenso für Bolzplätze. 7 Tierhaltung (1) Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass Personen nicht belästigt oder gefährdet werden. Insbesondere ist drauf zu achten, dass Tiere nicht durch Bellen, Heulen oder durch ähnliche Geräusche andere in ihrer Ruhe stören. (2) Hundehalter und/oder die mit der Führung oder Wartung von Hunden beauftragten Personen sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Hund a) Personen oder andere Tiere anspringt, 4

5 b) innerhalb von geschlossenen Ortslagen auf Straßen oder in Anlagen unbeaufsichtigt umherläuft, c) Straßen und Anlagen durch Hundekot verunreinigt oder Anlagen beschädigt. Bei Verunreinigungen durch Hundekot ist der Hundehalter oder die mit der Führung oder Wartung des Hundes beauftragte Person unverzüglich zur Säuberung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor. (3) Auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. 8 Hausnummern (1) Bebaute Grundstücke sind von ihren Eigentümern auf deren Kosten mit den festgesetzten Hausnummern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben. Es sind beschriftete Schilder, schmiedeeiserne und andere erhabene Ziffern oder Hausnummernleuchten zu verwenden. Die Nummernschilder müssen mindestens 10 x 10 cm groß und die Ziffern mindestens 7 cm groß sein. (3) Die Hausnummern sind neben dem Haupteingang in einer Höhe von 2,00 m bis 2,50 m über der Erdgeschosssohle anzubringen. Sie müssen stets deutlich sichtbar sein und in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden. Schadhafte Hausnummern sind zu erneuern. Liegt der Hauseingang an der Seite oder Rückseite des Gebäudes, so muss die Hausnummer an der Vorderseite des Gebäudes an der dem Hauseingang nächstliegenen Ecke angebracht werden. (4) Liegt das Gebäude mehr als 10,00 m hinter der Straßenfluchtlinie und ist das Gebäude durch eine Einfriedung von der Straße abgeschlossen, so ist die Hausnummer neben dem Eingang an der Einfriedung anzubringen (5) Bei Änderungen von Hausnummern sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die neuen Hausnummern entsprechend den Vorschriften der Nummern 2 bis 4 anzubringen. 9 Ausnahmen Die Stadt Bad Fallingbostel kann von den Vorschriften dieser Verordnung in begründeten Fällen auf Antrag oder im überwiegenden öffentlichen Interesse Ausnahmen zulassen. 5

6 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 59 Abs. 1 des Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten des 2 bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Geltungsdauer wird auf 15 Jahre begrenzt. Bad Fallingbostel, den Stadt Bad Fallingbostel Der Bürgermeister S c h m u c k Haftungsausschluss * Die Bad Fallingbosteler Stadtrechtssammlung ist bestrebt, alle wichtigen Satzungen, Verordnungen, Verträge, Richtlinien usw. in der zurzeit geltenden Fassung in einer benutzerfreundlichen Form wiederzugeben. Rechtlich verbindlich sind aber ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen bzw. Ausfertigungen der Originaltexte. Eine Haftung für die Korrektheit der hier wiedergegebenen Texte kann nicht übernommen werden. Auch wenn die Stadtrechtssammlung fortlaufend von der Stadt Bad Fallingbostel gepflegt und aktualisiert wird, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass es sich um den derzeit geltenden Text der Regelung handelt. Männliche und weibliche Sprachformen Insbesondere in älteren Regelungen findet zum Teil nur die männliche Form Verwendung. In einigen anderen Regelungen wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. 6

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