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1 Euratom-Vertrag Der Euratom-Vertrag, der zunächst geschaffen wurde, um die Forschungsprogramme der Staaten im Hinblick auf die friedliche Nutzung der Kernenergie zu koordinieren, trägt heute dazu bei, dass Erkenntnisse und Infrastrukturen gemeinsam genutzt und Finanzmittel im Bereich der Kernenergie zusammengeführt werden. Er gewährleistet die Versorgungssicherheit im Rahmen einer zentralen Überwachung. RECHTSAKT Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) ZUSAMMENFASSUNG Kontext Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) wurde 1957 in Rom unterzeichnet. Er wurde vor dem gleichen Hintergrund geschaffen und in gleicher Weise ausgearbeitet wie der EWG-Vertrag und trat mit ihm in Kraft. Zunächst veranlasste der Mangel an herkömmlichen Energieträgern die sechs Gründerstaaten (Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) dazu, sich der Kernenergie zuzuwenden, um Unabhängigkeit in der Energieversorgung zu erreichen. Da die Kernenergie teuer war und die erforderlichen Investitionskosten die Möglichkeiten der einzelnen Staaten überschritten, schlossen sich die Gründerstaaten zusammen und gründeten die Euratom. Allgemeines Ziel des Vertrags ist es, zur Bildung und Entwicklung von Kernindustrien in Europa beizutragen, und dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten am Nutzen aus der Entwicklung der Kernenergie teilhaben zu lassen und die Versorgungssicherheit gewährleistet ist. Gleichzeitig garantiert der Vertrag der Bevölkerung ein hohes Maß an technischer Sicherheit und verhindert eine Abzweigung von für zivile Zwecke vorgesehenem Kernmaterial für vor allem militärische Zwecke. Es ist zu beachten, dass Euratom nur im Bereich der zivilen und friedlichen Nutzung der Kernenergie zuständig ist. Der im Euratom-Vertrag vorgesehene institutionelle Aufbau ist im Großen und Ganzen mit dem des EWG-Vertrags vergleichbar und fußt auf dem Dreieck" aus Rat, Kommission und Europäischem Parlament. Geltungsbereich Ziel des Euratom-Vertrags ist es, die Kernenergien der Mitgliedstaaten zusammenzuführen. Vor diesem Hintergrund gilt er nur für bestimmte Erzeugnisse: besondere spaltbare Stoffe, Ausgangsstoffe und Erze, aus denen die Ausgangsstoffe gewonnen werden. Darüber hinaus gilt er nur für bestimmte Rechtspersonen: die Mitgliedstaaten, natürliche Personen, die auf dem Gebiet der Gemeinschaft alle oder einen Teil ihrer Tätigkeiten in einem Bereich ausüben, die in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, und öffentliche oder private Unternehmen oder Einrichtungen, die alle oder einen Teil ihrer Tätigkeiten in diesen Bereichen ausüben. Aufgaben Gemäß dem Vertrag hat Euratom die folgenden besonderen Aufgaben: Die Forschung zu entwickeln und die Verbreitung der technischen Kenntnisse sicherzustellen (z. B. über die thematischen Programme des 6. Forschungsrahmenprogramms ).

2 Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten sowie Einzelpersonen und Unternehmen auf, ihr ihre Forschungsprogramme zu übermitteln (deren Dauer fünf Jahre nicht überschreiten darf). Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine Liste der Forschungsgebiete im Bereich der Kernenergie, bei denen ihrer Ansicht nach Forschungsbedarf besteht. Außerdem hat sie eine gemeinsame Kernforschungsstelle begründet. Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) hat sich zu einem Hauptakteur im Bereich der gemeinschaftlichen Kernforschung und der gemeinschaftlichen Forschung in Bereichen wie dem Umweltschutz oder der Lebensmittelsicherheit entwickelt. Die Mitgliedstaaten sowie Einzelpersonen und Unternehmen haben auf bei der Kommission zu stellenden Antrag das Recht auf Nutzung von nichtausschließlichen Patentlizenzen, vorläufigen Schutzrechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen, die Eigentum der Gemeinschaft sind. Einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen. Die Richtlinie 96/29/EURATOM über die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen ionisierende Strahlungen gehört zum Beispiel zu diesen Normen. Jeder Mitgliedstaat erlässt geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Beachtung der festgesetzten Grundnormen sicherzustellen, und trifft die für den Unterricht, die Erziehung und die Berufsausbildung erforderlichen Maßnahmen. Die erlassenen Rechtsvorschriften betreffen auch medizinische Anwendungen, die Forschung, Höchstwerte an Radioaktivität in Nahrungsmitteln sowie in radiologischen Notstandssituationen zu ergreifende Schutzmaßnahmen. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, der Kommission allgemeine Angaben zu jedem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe zu übermitteln. Parallel dazu ist die Zustimmung der Kommmission einzuholen, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die Auswirkungen von besonders gefährlichen Versuchen auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten erstrecken. Die Investitionen zu erleichtern und die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der EU notwendig sind. Dazu veröffentlicht die Kommission in regelmäßigen Abständen hinweisende Programme (PINC) insbesondere zu den Zielen für die Erzeugung von Kernenergie und den im Hinblick hierauf erforderlichen Investitionen aller Art. Personen und Unternehmen, die zu den in Anhang II Euratom-Vertrag genannten Industriezweigen gehören, haben der Kommission Investitionsvorhaben anzuzeigen. Für regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer der EU mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen (die Versorgung wird von der mit dem Euratom-Vertrag eingesetzten Euratom-Versorgungsagentur ( EN ) sichergestellt). Die Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen wird nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen durch eine gemeinsame Versorgungspolitik sichergestellt. In diesem Zusammenhang : - untersagt der Vertrag jedes Gebaren, das darauf abzielt, einzelnen Verbrauchern eine bevorzugte Stellung zu sichern; - wird durch den Vertrag eine Agentur geschaffen, die über ein Bezugsrecht für Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe, die im Gebiet der Mitgliedstaaten erzeugt werden, sowie über das ausschließliche Recht verfügt, Verträge über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus Ländern innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen. Die Agentur, die Rechtspersönlichkeit hat und finanzielle Autonomie genießt, steht unter der Aufsicht der Kommission; diese erteilt ihr Richtlinien und hat gegen ihre Entscheidungen ein Einspruchsrecht. Die Agentur übt ihr Bezugsrecht durch den Abschluss von Lieferverträgen mit den Erzeugern von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Schürfung und der Erzeugung, die voraussichtlichen Reserven und die in ihren Hoheitsgebieten durchgeführten oder geplanten Investitionen im Bergbau vorzulegen. Zu gewährleisten, dass ziviles Kernmaterial nicht für andere (insbesondere militärische) Zwecke abgezweigt wird. Mit dem Euratom-Vertrag wird ein äußerst umfassendes und strenges Überwachungssystem

3 eingeführt, mit dessen Hilfe sichergestellt werden soll, dass ziviles Kernmaterial nicht für andere als die von den Mitgliedstaaten erklärten zivilen Zwecke abgezweigt wird. Die EU ist in diesem Bereich ausschließlich zuständig und kommt dieser Zuständigkeit durch den Einsatz von 300 Inspektoren nach, die die Euratom-Sicherheitsüberwachung in der EU sicherstellen. Die Kommission hat sich zu vergewissern, dass auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - die Erze, Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe nicht zu anderen als den von ihren Benutzern angegebenen Zwecken verwendet werden, - die Vorschriften über die Versorgung und alle besonderen Verpflichtungen zur Sicherstellung des Zugangs zu den besten verfügbaren Techniken über einen gemeinsamen Markt für Material und Ausrüstungen usw. eingehalten werden. Die Kommission kann in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten Inspektoren entsenden. Die Inspektoren haben jederzeit zu allen Orten und Unterlagen sowie zu allen Personen Zugang, die sich von Berufs wegen mit Stoffen, Ausrüstungsgegenständen oder Anlagen beschäftigen, welche der Überwachung unterliegen. Die Euratom-Sicherheitsüberwachung wird mit den von der Internationalen Atomenergie- Organisation (IAEA) ( EN ) im Rahmen von trilateralen Verträgen zwischen den Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft und der IAEA unternommenen Sicherungsmaßnahmen abgestimmt. Verletzen Personen oder Unternehmen die Verpflichtungen, so kann die Kommission gegen sie Zwangsmaßnahmen verhängen, nämlich: 1. Verwarnung 2. Entzug besonderer Vorteile wie finanzielle Unterstützung oder technische Hilfe 3. Übertragung der Verwaltung des Unternehmens an eine Person oder eine Personengruppe für eine Höchstdauer von vier Monaten 4. vollständiger oder teilweiser Entzug der Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe. Durch Zusammenarbeit mit Drittländern und zwischenstaatlichen Einrichtungen (wie der IAEA) den Fortschritt bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie zu fördern. Die IAEA ist eine eigenständige Einrichtung mit Sitz in Wien (Österreich), die mit der UNO zusammenarbeitet. Ziel der Agentur ist es einerseits, die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern und andererseits sicherzustellen, dass die von ihr gewährte Hilfe nicht zu militärischen Zwecken verwendet wird. Die Kommission handelt Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie mit Drittstaaten aus und schließt sie ab. Der Abschluss dieser Vereinbarungen erfolgt jedoch vorbehaltlich der Zustimmung des Rates. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission die Entwürfe von Abkommen und Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates zu übermitteln. Es gibt derzeit Euratom-Vereinbarungen mit zahlreichen Ländern wie den Vereinigten Staaten, Australien oder Kanada. Gemeinsame Unternehmen zu errichten. Diese Unternehmen werden im Hinblick auf ein spezielles Projekt von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung der europäischen Kernindustrie errichtet. Als Beispiel im Bereich der Kernfusion lassen sich das (im Jahr 2000 aufgelöste) gemeinsame Unternehmen Joint European Torus" (JET) oder auch das künftige ITER-( EN )-Projekt anführen, das sogar über den europäischen Rahmen hinausgehen dürfte. Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten Im Laufe der Jahre haben andere Themen im Zusammenhang mit der Kernenergie an Bedeutung gewonnen, insbesondere die Betriebssicherheit kerntechnischer Anlagen, die Lagerung radioaktiver Abfälle und die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Sicherungsmaßnahmen). Obwohl die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen grundsätzlich zuständig sind, besteht auf internationaler Ebene eine gewisse Einheitlichkeit, die auf eine Reihe von Verträgen, Übereinkünften und Initiativen zurückzuführen ist, die nach und nach ein international anerkanntes Regelwerk für bestimmte Schlüsseltätigkeiten des Kernenergiesektors (Übereinkommen über nukleare Sicherheit) gebildet haben. Für die Mitgliedstaaten erbrachter Mehrwert durch Euratom

4 Obwohl der Euratom-Vertrag der Gemeinschaft in bestimmten Bereichen keine strenge ausschließliche Zuständigkeit überträgt, stellt er für seine Unterzeichnerstaaten einen erheblichen Mehrwert dar. Die Kommission hat auf der Grundlage dieses Vertrags Empfehlungen und Entscheidungen angenommen, die zwar nicht zwingend sind, aber auf europäischer Ebene Normen festlegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch Gemeinschaftspolitiken wie Umweltschutz und Forschung erhebliche Auswirkungen auf den Kernenergiesektor haben. Euratom und die Erweiterung Der Mehrwert von Euratom und EU ist im Zusammenhang mit der Erweiterung besonders augenscheinlich. Mit diesem Vertrag verfügt die Union über einen harmonisierten gemeinschaftlichen Ansatz im Bereich der Kernenergie, nach dem sich die Bewerberländer richten müssen. Im Rahmen der Osterweiterung der EU wird ein besonderes Schwergewicht auf den Kernenergiesektor, insbesondere auf die kerntechnische Sicherheit betreffende Fragen, gelegt. Die Kernkraft stellt nämlich für zahlreiche osteuropäische Länder (Bewerberländer oder neue Mitglieder der EU) eine wichtige Energiequelle dar. Doch sind die Sicherheit ihrer kerntechnischen Anlagen und der Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte zuweilen unzureichend. Die Kommission bemüht sich im Rahmen des Programms PHARE um eine Verbesserung dieser Situation. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion stehen viele Neue Unabhängige Staaten (NUS) vor denselben Problemen. In diesem Fall setzt die Kommission Mittel aus dem Programm TACIS ein. Durchführung Die Organe der Gemeinschaft (vor allem Kommission, Rat und Europäisches Parlament) sind für die Durchführung des Euratom-Vertrags und die beiden speziellen Euratom-Organe - die Versorgungsagentur und die Direktion Euratom-Sicherheitsüberwachung - zuständig. Die Zukunft des Euratom-Vertrags Im Gegensatz zum EG-Vertrag hat der Euratom-Vertrag niemals große Änderungen erfahren. Der Euratom-Vertrag bleibt auch nach Annahme des Vertrags über die Verfassung in Kraft. Die Europäische Atomgemeinschaft hat bisher nicht mit der Europäischen Gemeinschaft fusioniert und behält somit ihre eigene Rechtspersönlichkeit, auch wenn beide gemeinsame Organe haben. Der Vertrag über die Verfassung legt die erforderlichen Änderungen des Euratom-Vertrags im Protokoll zur Änderung des Euratom-Vertrags" fest, das der Verfassung als Anhang beigefügt ist. Die im Vertrag über die Verfassung vorgesehenen Änderungen des Euratom-Vertrags beschränken sich auf Anpassungen an die neuen Regelungen, die die Verfassung insbesondere in den Bereichen Organe und Finanzen vorsieht. In einer Erklärung von fünf Mitgliedstaaten, nämlich Deutschland, Irland, Ungarn, Österreich und Schweden, wird darauf hingewiesen, dass die wesentlichen Bestimmungen des Euratom-Vertrags seit seinem Inkrafttreten nicht geändert wurden und dass eine Aktualisierung erforderlich ist. Die fünf Länder sprechen sich daher für eine Regierungskonferenz aus, die so bald wie möglich einberufen werden sollte, um diesen Vertrag zu ändern. Weitere Informationen: ( EN ) BEZUG Rechtsakt Datum des Inkrafttretens Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten Amtsblatt Euratom-Vertrag VERWANDTE RECHTSAKTE

5 Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission vom 19. Oktober 1976 zur Anwendung der Bestimmungen der Euratom-Sicherungsmaßnahmen [Amtsblatt L 363 vom ]. Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen [Amtsblatt L 357 vom ]. Verordnung (Euratom) Nr. 220/90 der Kommission vom 26. Januar 1990 zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission vom 19. Oktober 1976 zur Anwendung der Bestimmungen der Euratom- Sicherungsmaßnahmen [Amtsblatt L 22 vom ]. Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft [Amtsblatt L 35 vom ]. Verordnung (Euratom) Nr. 2130/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission vom 19. Oktober 1976 zur Anwendung der Bestimmungen der Euratom-Sicherungsmaßnahmen [Amtsblatt L 191 vom ]. Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen [Amtsblatt L 159 vom ]. Richtlinie 97/43/Euratom des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom [Amtsblatt L 180 vom ]. Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften [Amtsblatt L 69 vom ]. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 des Rates vom 22. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft [Amtsblatt L 243 vom ]. Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen [KOM(2003) 32 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen [KOM (2002) 456 endg. - Amtsblatt C 45 E vom ] Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen [KOM (2002) 457 endg. - Amtsblatt C 45 E vom ] Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle [KOM(2003) 32 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41

6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind [KOM(2003) 370 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Entscheidung 2004/294/EG des Rates vom 8. März 2004 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie sind, das Änderungsprotokoll zu diesem Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder diesem beizutreten [Amtsblatt L 197 vom ] Beschluss 2004/491/Euratom vom 29. April 2004 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 in Bezug auf die dem Beschluss als Anhang beigefügte Erklärung [Amtsblatt L 172 vom ] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat: Nukleare Sicherheit und Sicherheitsüberwachung - Euratom-Aktivitäten im Jahr 2003 [KOM(2004) Nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen (2007 bis 2011) [KOM(2005) 119 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Das siebte Euratom-Rahmenprogramm umfasst Maßnahmen im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung, internationalen Zusammenarbeit, Verbreitung und Verwertung sowie Ausbildung. Es gliedert sich in zwei Programme: Fusionsenergieforschung: Schaffung der Wissensgrundlage für das Projekt ITER und Bau von ITER als wichtigsten Schritt für den Bau von Prototypreaktoren für sichere, dauerhaft tragbare, umweltverträgliche und wirtschaftliche Kraftwerke; Kernspaltung und Strahlenschutz: Förderung der sicheren Nutzung der Kernspaltung und der Einsatzmöglichkeiten von ionisierenden Strahlen in Industrie und Medizin. Für die Durchführung des siebten Rahmenprogramms im Zeitraum stehen Mittel in Höhe von insgesamt 3092 Mio. EUR zur Verfügung.

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