Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Berlin e.v. Leitbild der DLRG-Jugend LANDESJUGENDORDNUNG -1-

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1 Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Berlin e.v. Leitbild der DLRG-Jugend LANDESJUGENDORDNUNG -1-

2 Impressum Herausgeber: DLRG-Jugend LV Berlin e.v. Am Pichelssee Berlin Redaktion: M.C. Kuntz geänderte Version, gültig ab 24. April 2009 DLRG-Jugend LV Berlin e.v Hinweis Im Hinblick auf eine bessere Übersichtlichkeit und Verständlichkeit wurde in der Landesjugendordnung bewusst auf die Nennung von weiblicher und männlicher Form verzichtet und einheitlich die männliche Form benutzt. Wir bitten alle Jugendleiter und Jugendlichen, Leser und Mitarbeiter hierfür um Verständnis. -2-

3 Das Leitbild der DLRG-Jugend Dieses Leitbild soll zur Herausbildung und Stärkung der gemeinsamen Verbandsidentität dienen. Es ist handlungsleitend für alle ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter auf allen Ebenen des Verbandes. Es ist für Klarheit und Transparenz sorgen, Entscheidungen erleichtern, die Motivation fördern und die Identifikation mit dem Verband erhöhen. Die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft bilden alle Mitglieder bis einschließlich 26 Jahre und ihre Vertreter. Als DLRG-Jugend sind wir integrierter Teil des Gesamtverbandes und in unserer Selbständigkeit öffentlich anerkannter Jugendverband. Wir geben uns eine eigene Ordnung, wählen unsere Gremien unabhängig und verfügen über unsere finanziellen Mittel in eigener Verantwortung. In unserer verbandlichen, gesellschaftlichen und internationalen Arbeit fühlen wir uns den Prinzipien der Demokratie, Humanität, Toleranz,Solidarität, Pluralität und Ganzheitlichkeit verpflichtet. Diese Prinzipien bedeuten, dass wir uns für die körperliche und geistige Unversehrtheit aller Menschen einsetzen. Wir engagieren uns dafür, dass sich jeder einzelne Mensch umfassend und allseitig frei entfalten kann. Die dafür notwendigen gesellschaftlichen Voraussetzungen wollen wir mitgestalten. Die obersten gleichberechtigten Ziele der DLRG Jugend sind: Leben zu retten; einen Beitrag zur Entwicklung junger Menschen zu selbstbestimmten, selbstbewussten und verantwortlichen Persönlichkeiten zu leisten; die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aktiv und wirksam innerhalb und außerhalb des Verbandes zu vertreten; auf gesellschaftliche Probleme aufmerksam zu machen und aktiv zu deren Lösung beizutragen; kompetente Partner in wasserspezifischen ökologischen Fragen zu werden. Zur Erfüllung dieser Ziele fördern wir durch kinder- und jugendspezifische Aktivitäten alle Maßnahmen, die Menschen davor bewahren, zu ertrinken. Wir beschäftigen uns mit allen Fragen der Wasserrettung und wollen in unserer Arbeit und in der Arbeit des Gesamtverbandes Grundsätze und Arbeitsformen verwirklichen, die den Interessen, Bedürfnissen und dem Lebensgefühl von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen entsprechen. wir schaffen Voraussetzungen für selbstorganisierte Freizeitgestaltung; wir betreiben handlungsorientierte und kreative Jugendbildungsarbeit; wir geben Anregungen und machen Angebote im sportlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bedarf; wir stellen das Schwimmen in den Mittelpunkt unserer sportlichen Aktivitäten; wir orientieren uns an den aktuellen fachlichen Standards der Jugendarbeit und verpflichten uns, die verbandliche Jugendarbeit konzeptionell fortzuschreiben; -3-

4 wir motivieren und qualifizieren Jugendliche und junge Erwachsene, ehrenamtliche Aufgaben und Verantwortung in der DLRG-Jugend zu übernehmen, und schaffen dafür die notwendigen Voraussetzungen; wir verbessern die Bedingungen für ehrenamtliches Engagement und setzen uns für dessen gesellschaftliche Anerkennung ein; wir unterstützen den Einsatz von hauptamtlichen Mitarbeitern; wir arbeiten mit haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern auf und zwischen allen Verbandsebenen der DLRG- Jugend partnerschaftlich und gleichwertig zusammen; wir sichern die kontinuierliche Weiterbildung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern. Abschnitt I 1 DLRG Jugend 1. Die Jugendordnung basiert auf 17 Nr. 3 der Satzung der DLRG-Landesverband Berlin e.v. Die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Berlin e.v., im folgenden DLRG-Jugend genannt, ist Bestandteil des Landesverbandes und an dessen Satzung gebunden. 2. Die DLRG-Jugend führt und verwaltet sich selbst. Eine abgegrenzte finanzielle Handlungsfreiheit der Organe der DLRG-Jugend wird durch einen auf die Aufgaben der Jugend abgestimmten Anteil im Haushalt der DLRG-Landesverband Berlin gesichert. 3. Sie entscheidet in eigener Verantwortung über die ihr zufließenden zweckgebundenen Mittel. Soweit nicht in der Satzung der DLRG Landesverband Berlin anders vorgeschrieben ist. -4-

5 Abschnitt II 2 Mitgliedschaft Zur DLRG-Jugend gehören Mitglieder der DLRG-Landesverband Berlin bis zum Alter von einschließlich 26 Jahren und die von ihr unabhängig vom Alter gewählten oder berufenen Mitglieder. Ihre Zugehörigkeit zum Landesverband wird hierdurch nicht berührt. 2a Wahlrecht Das Recht andere zu wählen (aktives Wahlrecht) beginnt in der DLRG-Jugend mit Vollendung des 12. Lebensjahres. Das Recht selber gewählt zu werden (passives Wahlrecht) beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres, soweit nichts anderes bestimmt ist. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts oder eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. 3 Ziele und Inhalte Ziele und Inhalte der Arbeit werden vom Leitbild der DLRG-Jugend bestimmt. Abschnitt III 4 Organe 1. Landesjugendtag (LJT) 2. Landesjugendrat (LJR) 3. Landesjugendvorstand (LJV) 5 Landesjugendtag 1. Der Landesjugendtag ist das höchste Organ der DLRG-Jugend. Er setzt sich zusammen aus: a) mit Stimmrecht: aa) den Delegierten der DLRG-Jugend-Bezirke, die von den Bezirksjugendtagen gewählt worden sind. Ihre Wahl ist durch Protokoll nachzuweisen. Auf jeden Bezirk entfallen grundsätzlich drei Delegierte. -5-

6 Jeder Bezirk bekommt bei Erreichen des einfachen Mittelwertes einen Delegierten und bei Erreichen des doppelten Mittelwertes zwei Delegierte mehr zugesprochen. Der Mittelwert errechnet sich wie folgt: Anzahl der Jugendlichen im Landesverband des abgelaufenen Kalenderjahres pro Anzahl der Bezirke. Der Mittelwert wird mathematisch gerundet und jährlich neu berechnet. ab) den im Landesjugendrat stimmberechtigten Mitgliedern b) ohne Stimmrecht: ba) den im Landesjugendrat nicht stimmberechtigten Mitgliedern und bb) den hauptamtlichen Mitarbeitern der DLRG-Jugend. 2. Zu den Aufgaben des Landesjugendtages gehören: a) die Entgegennahme von Berichten der Mitglieder des Landesjugendvorstandes, b) die Entgegennahme des Kassenberichtes und die Entlastung des Ressortleiters Wirtschaft und Finanzen, c) die Entlastung der übrigen Mitglieder des Landesjugendvorstandes, d) die Wahl der Mitglieder des Landesjugendvorstandes sowie ihrer Stellvertreter und der Delegierten für die Innen- und Außenvertretung. Mitglieder des Landesjugendvorstandes und deren Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder eines Bezirksjugendvorstandes sein. Sie werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden der DLRG-Jugend und seines Stellvertreters bedürfen der Bestätigung durch die Hauptversammlung der DLRG-Landesverband Berlin. e) die Zielsetzung für die zukünftige Jugendarbeit, f) die Änderung der Landesjugendordnung, g) die Beschlussfassung über vorliegende Anträge von Gliederungen der DLRG-Jugend und von Organen der DLRG auf Landesverbandsebene, h) die Beschlussfassung über den jährlich vom Landesjugendvorstand vorzulegenden Jugend-Haushaltsplan. 3. Es gibt ordentliche und außerordentliche Landesjugendtage. -6-

7 a) Der ordentliche Landesjugendtag tritt einmal jährlich bis zum 31. März zusammen. Die Einladung durch den Landesjugendvorstand ist spätestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Beifügung der Berichte des Landesjugendvorstandes einschließlich Kassenbericht und Haushaltsplan, sowie der Anträge zu versenden, die eine Änderung der Landesjugendordnung betreffen. Die Delegierten erhalten ihre Einladung über den Vorsitzenden der DLRG-Jugend des Bezirks. Anträge auf Änderung der Landesjugendordnung sind spätestens sechs Wochen vor dem Landesjugendtag dem Vorsitzenden der DLRG-Jugend schriftlich einzureichen. Einfache Anträge sind spätestens 14 Tage vor dem Landesjugendtag dem Vorsitzenden der DLRG-Jugend schriftlich einzureichen. Diese Anträge sind den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesjugendtages zuzuleiten. b) Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendrates oder eines mit Mehrheit der Mitglieder des Landesjugendvorstandes gefassten Beschlusses oder auf Antrag eines Drittels der Delegierten muss ein außerordentlicher Landesjugendtag innerhalb von sechs Wochen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Beifügung der Unterlagen einberufen werden. 4.a) Der Landesjugendtag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist ein Landesjugendtag nicht beschlussfähig und kann die Beschlussfähigkeit nicht durch eine kurze Unterbrechung erreicht werden, so ist ein neuer Landesjugendtag, der frühestens nach zwei Wochen zusammentreten darf, hinsichtlich der gleichen Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Den Vorsitz beim Landesjugendtag führt ein vom Landesjugendrat zu wählender Versammlungsleiter. b) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Amtsenthebungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Landesjugendordnung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten. c) Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn sie von 10 % der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. d) Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende oder sich erst aus der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergebenden Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden. e) Dringlichkeitsanträge auf Änderungen zur Landesjugendordnung sind unzulässig. f) Am Landesjugendtag kann jedes DLRG-Mitglied als Zuhörer teilnehmen, soweit Plätze vorhanden sind (verbandsöffentlich). -7-

8 6 Landesjugendrat 1. Der Landesjugendrat ist zwischen den Landesjugendtagen höchstes Beschlussorgan der DLRG-Jugend. Er setzt sich zusammen aus: a) mit Stimmrecht: aa) den Vorsitzenden der DLRG-Jugend der Bezirke oder deren Stellvertretern oder den gemäß 9 Absatz 2g) benannten Mitgliedern des Bezirksjugendvorstandes, ab) den im Landesjugendvorstand stimmberechtigten Mitgliedern. b) ohne Stimmrecht: ba) den im Landesjugendvorstand nicht stimmberechtigten Mitgliedern und bb) den Delegierten zum Bundesjugendtag. 2. Die Aufgaben des Landesjugendrates sind: a) die des Landesjugendtages mit Ausnahme von aa) Änderung der Landesjugendordnung, ab) Abwahl der vom Landesjugendtag gewählten Landesjugendvorstandsmitglieder, b) die Wahl des Landesjugendratsvorsitzenden sowie seiner Stellvertreter aus dem Kreis der Vorsitzenden der DLRG-Jugend der Bezirke und ihrer Stellvertreter, c) die Wahl einer Versammlungsleitung für den nächsten Landesjugendtag und zweier Stellvertreter, d) die Wahl einer Mandatsprüfungskommission -bestehend aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern- für den nächsten Landesjugendtag, e) die Nachwahl vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder des Landesjugendvorstandes gemäß 7 Abs. 5, -8-

9 f) die Kontrolle des Landesjugendvorstandes zwischen den Landesjugendtagen. Der Landesjugendrat unterstützt und berät den Landesjugendvorstand in allen Fragen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Entscheidung des Landesjugendtages unterliegen. Er kann insoweit Beschlüsse fassen, die den Landesjugendvorstand binden. Der Landesjugendrat ist berechtigt, Berichte und Protokolle vom Landesjugendvorstand und von anderen Gremien der DLRG-Jugend sowie vom Landesverbandsvorstand anzufordern und einzusehen. 3. Der Landesjugendrat tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Die Sitzungen des Landesjugendrates sind verbandsöffentlich. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der gewählten Vorsitzenden der DLRG-Jugend der Bezirke oder der Mehrheit der Mitglieder des Landesjugendvorstandes muss eine außerordentliche Sitzung des Landesjugendrates einberufen werden. 4. Zum Landesjugendrat lädt der Landesjugendratsvorsitzende mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung dem Landesjugendratsvorsitzenden einzureichen. Die gestellten Anträge leitet der Landesjugendratsvorsitzende derartig weiter, dass die übrigen Mitglieder spätestens eine Woche vor der Sitzung Kenntnis erlangen können. 5. Der Landesjugendrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der im Landesjugendvorstand stimmberechtigten Mitglieder, sowie mindestens die Hälfte der Vorsitzenden der DLRG-Jugend oder deren Stellvertreter oder der gemäß 9 Abs. 2g) benannten Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes anwesend sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des 5 Absatz 4 a) Satz 2 bis 4 entsprechend. 6. Für die Sitzungen des Landesjugendrates gilt im übrigen 5 Nr. 4b-f entsprechend. 7 Landesjugendvorstand 1. Der Landesjugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend. Der Landesjugendvorstand stellt den Jugend-Haushaltsplan auf. 2. Der Landesjugendvorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden der DLRG-Jugend. Er vertritt die DLRG-Jugend nach innen und außen, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden der DLRG-Jugend, -9-

10 c) bis zu zehn Ressortleitern, für die auch Stellvertreter gewählt werden können. Diese nehmen im Fall der Verhinderung des jeweiligen ordentlichen Ressortleiters an Sitzungen des Landesjugendvorstandes mit Stimmrecht teil, d) einem vom Landesverbandsvorstand entsandten Vertreter und e) Fachbeauftragten mit lediglich beratender Stimme, die auf Beschluss des Landesjugendvorstandes berufen werden. 3. Folgende ständige Ressorts können gebildet werden: a) Wirtschaft und Finanzen b) Fahrten, Lager, intern. Begegnung c) Gruppenarbeit und Bildung d) Kindergruppenarbeit e) Öffentlichkeitsarbeit f) Rechts- und Versicherungsfragen g) Schwimmen, Retten und Sport - Technik h) Schwimmen, Retten und Sport - Wettkämpfe k) Sonderaufgaben und Veranstaltungen - Organisation i) Sonderaufgaben und Veranstaltungen - Betreuung (WuF), (FLIB), (GRUB), (KIGA), (OEKA), (REVE), (SRUS-T), (SRUS-W), (SOVE-O), (SOVE-B), 4. Der Landesjugendvorstand führt die laufenden Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selber gibt. Dieser bedarf der Bestätigung durch den Landesjugendrat. Die Kassenführung unterliegt den Richtlinien der "Kassenbuch- und Wirtschaftsführung der Landesverbände, Bezirke und Ortsgruppen der DLRG." 5. Scheidet während der Amtsdauer ein Mitglied des Landesjugendvorstandes aus, so werden dessen Amtsgeschäfte von seinem gewählten Stellvertreter wahrgenommen. Scheidet auch dieser aus, so werden dessen Amtsgeschäfte von einem anderen, vom Landesjugendrat zu wählenden Mitglied, das im Landesjugendvorstand kein Stimmrecht hat, wahrgenommen. Auf dem nächsten ordentlichen Landesjugendtag ist eine Nachwahl durchzuführen, wobei die Amtszeit des Neugewählten mit der der übrigen Mitglieder des Landesjugendvorstandes endet. 6. Jedes Mitglied des Landesjugendvorstandes kann durch Beschluss des Landesjugendtages mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden. Ein Antrag auf Amtsenthebung ist dem Vorsitzenden der DLRG-Jugend rechtzeitig vor der Einberufung des Landesjugendtages zuzuleiten. Er ist vom Landesjugendvorstand in die Tagesordnung aufzunehmen und den Mitgliedern des Landesjugendtages innerhalb der Einberufungsfrist bekannt zu geben. -10-

11 7. Die Sitzungen des Landesjugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Sie sind grundsätzlich verbandsöffentlich. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der DLRG-Jugend oder sein Stellvertreter. Anträge zur Landesjugendvorstandsitzung können auch direkt während der Sitzung gestellt werden. Sie sind schriftlich vor der Abstimmung dem Sitzungsleiter zu übergeben. Der ordnungsgemäß einberufene Landesjugendvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der gewählten Mitglieder beschlussfähig. 8. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Landesjugendvorstandes muss der Vorsitzende der DLRG-Jugend eine Sitzung des Landesjugendvorstandes innerhalb einer Woche einberufen. 9. Der Landesjugendvorstand bestimmt aus seiner Mitte 2 Mitglieder, die den Landesjugendvorsitzenden oder dessen Stellvertreter bei Verhinderung im Bundesjugendrat vertreten. Abschnitt IV 8 Gliederung der DLRG-Jugend 1. Die DLRG-Jugend ist in Bezirke unterteilt. 2. Organe der DLRG-Jugend in den Bezirken sind der: a) Bezirksjugendtag (Bez. JT) b) Bezirksjugendvorstand (Bez. JV) 9 Bezirksjugendtag 1. Zum Bezirksjugendtag gehören alle Mitglieder der DLRG-Jugend dieses Bezirkes einschließlich der Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes und der Vorsitzende der DLRG-Jugend oder ein beauftragtes Mitglied des Landesjugendvorstandes. Der Bezirksleiter oder ein bestellter Vertreter aus dem Bezirksvorstand ist auf dem Bezirksjugendtag stimmberechtigt. 2. Zu den Aufgaben des Bezirksjugendtages gehören: a) die Wahl oder Bestätigung der Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes. Die Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes werden auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden der DLRG-Jugend eines Bezirkes bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung des Bezirkes. b) die Entgegennahme der Berichte des Bezirksjugendvorstandes, -11-

12 c) die Entgegennahme des Jugendkassenberichtes, d) die Entlastung des Ressortleiter WuF, e) die Entlastung der weiteren Bezirksjugendvorstandsmitglieder, f) die Wahl der Bezirksdelegierten für den Landesjugendtag. Mehr als die Hälfte der gewählten Delegierten müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die restlichen Delegierten müssen mindestens 16 Jahre alt sein. g) die Benennung eines weiteren mindestens 18 Jahre alten Mitgliedes aus dem gewählten Bezirksjugendvorstand, der den Vorsitzenden der DLRG-Jugend des Bezirkes oder seinen Stellvertreter bei Verhinderung im Landesjugendrat vertritt. 3. Der Bezirksjugendtag tritt mindestens einmal jährlich vor der Bezirkshauptversammlung zusammen. 4. Die Einberufung des ordentlichen Bezirksjugendtages hat spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Auf eines mit Mehrheit der Mitglieder des Landesjugendvorstandes oder des Bezirksjugendvorstandes gefassten Beschlusses oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der DLRG-Jugend des Bezirkes muss ein außerordentlicher Bezirksjugendtag in entsprechender Anwendung des 5 Abs. 3b einberufen werden. Bezirksjugendtage sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Anträge sind 7 Tage vor dem Bezirksjugendtag dem Vorsitzenden der DLRG-Jugend des Bezirkes schriftlich einzureichen. Hinsichtlich der Einberufung außerordentlicher Bezirksjugendtage, Wahlen, Dringlichkeitsanträge und Öffentlichkeit gilt 5 Abs. 3b und Abs. 4b-f entsprechend. 10 Bezirksjugendvorstand 1. Der Bezirksjugendvorstand leitet einen DLRG-Jugend Bezirk und führt dessen laufende Geschäfte. 2. Der Bezirksjugendvorstand setzt sich zusammen aus: a) einem Vorsitzenden der DLRG-Jugend des Bezirkes, b) einem stellvertretenden Vorsitzenden der DLRG-Jugend des Bezirkes, c) einem Ressortleiter WuF der DLRG-Jugend des Bezirkes, -12-

13 d) weiteren Mitgliedern des Jugend-Bezirkes entsprechend den Ressorts des Landesjugendvorstandes, die bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres gewählt werden können. 3. Erforderlichenfalls gelten die Vorschriften über den Landesjugendvorstand entsprechend. 4. Der Bezirksleiter oder ein vom Bezirksvorstand bestellter Vertreter ist im Bezirksjugendvorstand stimmberechtigt. Abschnitt V 11 Niederschriften 1. Über alle Sitzungen und Tagungen der DLRG-Jugend-Organe sind Protokolle zu führen, die vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Sie sind den Mitgliedern der Organe bis zur nächsten Sitzung, spätestens aber innerhalb einer Frist von acht Wochen, zuzuleiten. 2. Die Originalanträge sowie -berichte und dergleichen werden beim Jugendvorsitzenden der betreffenden Gliederung aufbewahrt und können dort eingesehen werden. 12 Änderung der Landesjugendordnung Eine Änderung der Landesjugendordnung kann nur vom Landesjugendtag beschlossen werden. Anträge hierzu sind unter Einhaltung der Antragsfrist dem Landesjugendvorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie bedürfen der Zustimmung durch die Hauptversammlung des Landesverbandes Berlin. -13-

14 13 Inkrafttreten Diese Landesjugendordnung wurde am 18. März 1996 vom außerordentlichen Landesjugendtag beschlossen. Sie hat die Bundesjugendordnung vom 26. Mai 1995 zur Grundlage. Die Landesjugendordnung tritt durch die Zustimmung der Hauptversammlung des Landesverbandes Berlin e.v. am 19. April 1996 in Kraft. Damit verliert die Landesjugendordnung vom 25. Februar 1981 ihre Gültigkeit. Diese Landesjugendordnung wurde am 1. März 2003 durch den ordentlichen Landesjugendtag geändert und hat nunmehr die Bundesjugendordnung vom 24. Mai 1998 zur Grundlage. Die Hauptversammlung des Landesverbandes Berlin e.v. hat am 28. März 2003 diese Änderungen genehmigt. Weitere am 21. Februar 2004 durch den ordentlichen Landesjugendtag beschlossenen Änderungen dieser Landesjugendordnung hat die Hauptversammlung des Landesverbandes Berlin e.v. am 30. April 2004 genehmigt. Weitere am 19. März 2006 durch den ordentlichen Landesjugendtag beschlossenen Änderungen dieser Landesjugendordnung hat die Hauptversammlung des Landesverbandes Berlin e.v. am 24. April 2006 genehmigt; die Landesjugendordnung hat nunmehr die Bundesjugendordnung vom 15. Mai 2004 zur Grundlage. Weitere am 8. März 2009 durch den ordentlichen Landesjugendtag beschlossenen Änderungen dieser Landesjugendordnung hat die Hauptversammlung des Landesverbandes Berlin e.v. am 24. April 2009 genehmigt. -14-

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